LVwG-500010/29/Re/IH/AK LVwG-500015/17/Re/IH/AK

Linz, 14.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger  über die Berufung (nunmehr Beschwerde) 1. des Herrn M W, und 2. der V K aus P, beide vertreten durch die N & P aus W, vom
20. August 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. August 2013, UR96-2-2013, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung von zwei öffentlichen münd­lichen Rechtsmittelverhandlungen am 8. Mai 2014 und am 6. August 2014,  

 

I.     zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.I.  Im Grunde des § 50 VwGVG wird der Beschwerde des Erstbe­schwerdeführers stattgegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis aufge­hoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

I.II.  Gemäß § 52 Abs. 8  VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kosten­beitrag zu leisten.

 

I.III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzu­lässig.


 

II.   den Beschluss gefasst:

 

Das Vefahren über die mit selbem Schriftsatz gegen dasselbe Strafer­kenntnis von der V K, vertreten durch die N & P aus W, als Zweitbeschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wird nach erfolgter Zurückziehung des Rechtsmittels eingestellt. Von der Beschwerdeführerin ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom
2. August 2013, UR96-2-2013, über Herrn M W (Bf) aus P in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer der V K mit Sitz in S, P, und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG, vertreten durch die N & P aus W, 3 Geldstrafen in der Höhe von je 1800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 80 Stunden, verhängt, dies wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirt­schaftsgesetz 2002, BGBl. Nr. 102/2002 idgF (AWG 2002) in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, UR-2006-1034/347-ST/TS, und § 26 AWG 2002 in Verbin­dung mit § 9 Abs. 2 VStG.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der V K, mit Sitz in S, P, und damit als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17.07.2009, UR-2006-1034/347-St/Ts, festgelegten Konzentrations­grenzwerte (Spruchab­schnitt III. Nebenbestimmungen, 1. Aus Sicht der Abwasserchemie, Pkt. 3.), welche bei der Ableitung der betrieblichen Abwässer der V K aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungs­anlage auf dem Grundstück Nr. x und x, KG. K, Gemeinde P, in die Kanalisation der Ge­meinde P und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N einzuhalten sind, überschritten wurden, indem

 

1)   die von der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich entnom­menen und untersuchten Proben vom 16.7.2012 einen Phenolindex von 87,4 mg/l anstel­le des festgelegten Grenzwertes von 10 mg/l und damit eine Überschreitung um mindes­tens das 8-fache ergaben,

 

2)   die von der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich entnom­menen und untersuchten Proben vom 18.7.2012 einen Phenolindex von 230 mg/l anstelle des festgelegten Grenzwertes von 10 mg/l und damit eine Überschreitung um das 23-fache ergaben,

 

3)   die von der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich entnom­menen und untersuchten Proben vom 23.10.2012 einen Phenolindex von 23 mg/l anstelle des festgelegten Grenzwertes von 10 mg/l und damit eine Überschreitung um mindestens das 2-fache ergaben.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Verfahren liege eine Anzeige der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zugrunde, und zwar betreffend Über­schrei­tungen der mit Bescheid vom 17. Juli 2009, UR-2006-1034/347, genehmigten zulässigen Einleitungen von betrieblich vorge­rei­nigten Abwässern in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N durch die V K. Diese ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie vom 13. Dezember 2012 sowie dem Inspektionsbericht vom 22. Jänner 2013, worin die Grenzwertüber­schreitungen dokumentiert seien.

Der V K in P sei im Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, UR-2006-1034/347, die abfallwirtschaftliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage in P in die Kanalisation der Gemeinde P und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N erteilt worden. In Spruchpunkt III. (Nebenbestimmungen) dieses Bescheides seien unter 1. („Aus Sicht der Abwasserchemie“), Punkt 3., die im Ablauf einzuhal­tenden maximalen Konzentrationen vorgeschrieben. Demnach betrage der einzuhaltende Grenzwert für Phenolindex 10 mg/l. Aus dem Inspektionsbericht der Umwelt­ Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft vom 22. Jänner 2013 sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie vom
13. Dezember 2012 ergebe sich, dass laut Untersuchung von Proben vom
16. Juli 2012, 18. Juli 2012 und 23. Oktober 2012 sich Phenolindexwerte von 87,4 mg/l, 230 mg/l sowie 23 mg/l ergaben, somit Überschreitungen des festgelegten Grenzwertes vorlagen. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2010 gemäß § 26 Abs. 3 AWG zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der V K bestellt worden. Die der Übertretung zugrundeliegende abfall­wirt­schaftliche Genehmigung für die Anlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
17. Juli 2009, UR-2006-1034/347, erteilt. Im Genehmigungsverfahren waren auf der Grundlage des § 43 Abs. 4 AWG zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 leg.cit. und damit auch zur Wahrung der gemäß § 38 AWG 2002 anzuwendenden wasserrechtlichen Rechtsvorschrift geeignete Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, so unter anderem der Grenzwert von 10 mg/l für Phenolindex. Eine Überschreitung des Grenzwertes bewirke einen Verstoß gegen eine gemäß § 43 Abs. 4 AWG vorgeschriebene Auflage und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG.

Gemäß § 26 Abs. 3 AWG sei der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 leg.cit. und die Einhaltung der diesbezüglichen abfall­recht­lichen Vorschriften verantwortlich. Der Beschwerdeführer wurde zum abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG bestellt und ist damit für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften durch die V K verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für die einwand­freie Betreibung und Einhaltung der Ableitgrenzwerte des Abwassers der C/P-Anlage sowie die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften kann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im gegenständlichen Fall des Verstoßes gegen Auflagen im Sinne des § 43 Abs. 4 AWG 2002 nicht befreien, da für einen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei.

Es war somit von der Erfüllung der objektiven und der subjektiven Tatseite auszugehen und die Mindeststrafe im Zusammenhang mit gewerbstätigen Abfallsammlern und Abfallbehandlern zu verhängen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M W durch seine rechts­freundliche Vertretung innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 20. August 2013 Berufung erhoben.

Das Straferkenntnis wird vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Zusammenfassend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, da mangels Verwirk­lichung des objektiven Tatbestandes die Strafbarkeit ausgeschlossen sei bzw. Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit mangels Vorhandensein der subjektiven Tatseite ausschließen bzw. von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG abzusehen oder diese unter Berücksichtigung des § 20 VStG geringer festzusetzen, all dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Begründend wird nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, die AWG-Behörde werde aufgrund der Konzentrationsbestimmung des § 38
Abs. 1a AWG 2002 zur Wasserrechtsbehörde. Aufgrund der Konzentrations-bestimmung werden in einem einheitlichen Verfahren die materiell rechtlichen Bestimmungen zahlreicher Materiengesetze angewendet. Es werden im Rahmen des Anlagenbewilligungsverfahrens wasserrechtliche Auflagen gemäß § 32b in Verbindung mit § 33b WRG 1959 von der AWG-Behörde vorgeschrieben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde jedoch materielles Wasser­recht keineswegs zu materiellem Abfallrecht.

Der abfallrechtliche Geschäftsführer habe keine Verantwortlichkeit, da im gegen­ständlichen Fall keine abfallrechtlichen Vorschriften verletzt worden seien. Für das Ableiten von Wässern sei mangels Erlaubnispflicht nach § 25 Abs. 1
AWG 2002 der abfallrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich nicht verant­wortlich. Die Tätigkeit des Verantwortungsbereiches des abfallrechtlichen Geschäftsführers umfasse lediglich diejenige Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht nach
§ 24a Abs. 1 AWG 2002 unterliegen. Der abfallrechtliche Geschäftsführer sei nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn abfallrechtliche Vorschriften verletzt würden.

Zumal Abwässer vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind, komme eine Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 nicht in Frage. Im zu beurteilenden Fall sei die Abfallbehandlung bereits abgeschlossen. Das Einleiten von Abwässern in die Kanalisation einer Gemeinde sei weder vom Begriff des “Sammelns“ noch von jenem des „Behandelns“ im Sinne des AWG 2002 umfasst. Eine Erlaubnispflicht nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 für das Einleiten von Abwässern in eine Kanalisation scheide aus.

Beim gegenständlichen Ableiten seien keine abfallrechtlichen, sondern wasser­rechtliche Auflagen einzuhalten. Es können somit im gegenständlichen Fall keine abfallrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 26  Abs. 3 AWG 2002 verletzt werden.

Der Beschwerdeführer habe die Tat als abfallrechtlicher Geschäftsführer nicht zu verantworten. Es sei Herr M G seit 1. Oktober 2012 verantwort­licher Beauftragter der V K im Sinne des § 9 VStG und sei in dieser Funktion für den einwandfreien Betrieb und die Einhaltung der Ableitgrenzwerte des Abwassers der C/P-Anlage verantwortlich.

Die Analyseergebnisse stünden im krassen Widerspruch zu beauftragten Kontrol­len der Abwässer durch die A A. Diese zeigen im maßgeb­lichen Zeitraum keine einzige Überschreitung des Phenolindexes. Die objektive Tatseite sei nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen und sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungs­über­tretung in objektiver Hinsicht nicht begangen habe.

Auch könne dem Beschwerdeführer das Handeln subjektiv nicht vorgeworfen werden.

Die Messergebnisse der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich seien nicht plausibel. Die von Beschwerdeführerseite vorgelegten Messergebnisse seien ignoriert worden. Demnach sei im relevanten Zeitraum kein einziges Mal Phenolindex überschritten worden. Die dagegen festgestellte 28-fache Überschreitung des Grenzwertes sei nicht plausibel. Die Behörde habe keine weiteren Untersuchungen veranlasst, den Sachverhalt umfassend zu klären.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

 

Eine Vorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsichtnahme und Durchfüh­rung zweier öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlungen, zunächst am
8. Mai 2014 unter Beiziehung des Beschwerdeführers samt rechtsfreundlicher Vertretung und der Amtssachverständigen für Chemie der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der
Oö. Landesregierung, und nach Vertagung am 6. August 2014 unter zusätzlicher Beiziehung eines weiteren sachverständigen Organs der oben zitierten Fachabteilung der Oö. Landesregierung.

 

4. Aus dem Verfahrensakt und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlungen ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachver­halt:

 

Der Beschwerdeführer ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der V K, S, P. Die Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Oktober 2000, UR-250001/72-2000, zuletzt bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2010, UR-2006-4684/64, basierend auf § 26 Abs. 3 AWG.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009,
UR-2006-1034/347, wurde der V K, bezogen auf die bestehende und abfallrechtlich genehmigte chemisch-physi­kalische Abfallbehandlungsanlage, zuletzt abgeändert auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 2001, UR-303652/69-2001, die abfallwirtschaftsrechtliche Geneh­mi­gung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus der chemisch-physikalischen Abfallbehand­lungsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x der KG K, Gemeinde P, in die Kanalisation der Gemeinde P und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N nach Maßgabe der dargestellten Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt II.) und der Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt III. erteilt. Im Spruchpunkt III. (Neben­bestimmungen) werden unter Punkt 1. („Aus Sicht der Abwasserchemie“) im Auflagepunkt 3. Grenzwerte für verschiedenste Parameter vorgeschrieben, darunter für Phenolindex der Grenzwert von 10 mg/l.

 

Dem Inspektionsbericht der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich vom 22. Jänner 2013, OGW-620068/6-2013, ist zu entnehmen, dass die Untersuchungen von Abwasserproben vom 16. bis 18. Juli 2012 sowie vom 23. Oktober 2012 Phenolindexwerte von 87,4 mg/l, 230 mg/l bzw. 23 mg/l ergaben, somit jedenfalls Überschreitungen des mit 10 mg/l festgelegten Grenz­wertes für Phenolindex.

 

Im Rahmen der am 8. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Rechts­mittelverhandlung wurde von der beigezogenen Amtssachverständigen für Chemie der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landes­regierung festgestellt, dass sich aus den oben zitierten Messergebnissen eine
8-fache, 23-fache bzw. 2-fache Überschreitung des Grenzwertes ergebe. Eine Einhaltung der Grenzwerte konnte erst wieder im Zeitraum zwischen 26. und
28. November festgestellt werden. Die Proben wurden aus Rückstellproben des Probennehmers der Firma V entnommen.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird im Rahmen dieser Verhandlung zur Frage der Verantwortlichkeit seiner Person auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Mai 2013,
VwSen-310523/2-2013, hingewiesen, wonach sich die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers ausschließlich auf Sammlungs- bzw. Behand­lungs­tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen bezieht, was aus dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 AWG 2002 hervorgehe. Da dem gegen­ständlichen Fall ein Verstoß gegen aus dem Wasserrecht entstammende Normen zugrunde liegt, Abwasser im Sinne der Legaldefinition des § 2 AWG 2002 nicht als Abfall anzusehen sei, sei dieses Erkenntnis geeignet, zur Straffreiheit des Erst­beschwerdeführers zu führen.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am
6. August 2014 wurde vom beigezogenen Amtssachverständigendienst u.a. festgestellt, dass der im Analysenbericht verwendete Passus „Allgemeiner Analysenauftrag“ darauf hindeute, dass es sich um eine routinemäßige Analyse handle und nicht um spezielle Fragenstellungen, aus dem Formular werde durch die Eintragung der „Jobnummer“ ein spezifischer Analyseauftrag. Der Auftrag enthalte Angaben zur Vorbehandlung, Transport und Konservierung und entspreche der ÖNORM M 6258. Die im Analyseauftrag fehlende Jahreszahl der entnommenen Probe könne durch Herstellung eines Zusammenhanges mit dem Prüfbericht vom 16. August 2012 hergestellt werden. Durch Eintrag in der Zeile „Messunsicherheiten“ bedeute ein „Jahr“, dass die Messunsicherheit beim Prüfbericht angegeben werde, keine Eingaben bzw. ein „Nein“ bedeute, dass bei Bedarf die Messunsicherheit der angegebenen Prüfmethode gelte. Diese Vorgangsweise entspreche Vereinbarungen mit dem Labor. Da es sich um Rückstellproben aus dem automatischen Probennehmer handle, sei die Uhrzeit der Probennahme nicht relevant und das Datum ausreichend. Der Probennehmer sei so eingestellt, dass ein Kalendertag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr umfasst sei.

Zur Kühlung der übernommenen Proben wird unwidersprochen festgestellt, dass die Proben im Dienstwagen des Sachverständigen vom Unternehmen V nach Linz ohne Kühlung gebracht wurden. Die Flaschen wurden im Kofferraum des Dienstkraftwagens transportiert und erst nach Ankunft im Labor im Kühl­schrank aufbewahrt. Der genaue Zeitpunkt der Abholung am Nachmittag sei nicht bekannt und die Proben wurden am Morgen des nächsten Tages im Labor abgegeben, dort um 07.00 Uhr eingelangt.

Ausdrücklich festgestellt wurde, dass bei diesem Transport die von der ÖNORM
M 6286 vorgeschlagene Kühlkette [laut Punkt 3.4 (3) 5° C] unterbrochen wurde.

Zur Einhaltung des pH-Wertes bei der Probennahme wird festgestellt, dass  durch Zugabe von 1 g Kupfersulfat in die Probeflaschen der pH-Wert von „etwa 4“ laut ÖNORM eingehalten werden kann. Eine Messung ist nach Aussage der Amtssachverständigen nicht erforderlich.

Eine Rückverfolgung hat ergeben, dass die Analysierungen einerseits somit aus nicht durchgehend gekühlten Proben, andererseits - urlaubsbedingt - deutlich verspätet, somit nicht entsprechend der ÖNORM, durchgeführt worden sind. Der Sachverständigen­dienst stellt fest, dass Überschreitungen des Grenzwertes zwar vorhanden gewesen sein werden, die nicht normgerechte Messung jedoch zu Minderbefunden im absoluten Wert führt und die Höhe der Abweichung für diese Proben nicht bestimmt werden kann.

 

5. Erwägungen des LVwG:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeige­verfahren für ge­mäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behörden­zuständigkeit und das Verfahren - anzu­wenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luft­fahrt-, Schiff­fahrts-, Luftrein­halte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundes­stra­ßen-, Gaswirt­schafts- und Denkmalschutzrechtes für Bewilligungen, Geneh­mi­gungen oder Unter­sagungen des Projektes anzuwenden sind. Die Genehmi­gung oder Nicht-Unter­sagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilli­gungen, Geneh­migungen oder Nicht-Untersa­gungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprü­fung der Ausfüh­rung einer Behandlungsanlage und der Überein­stimmung mit dem Genehmi­gungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetz­mäßigen Zustandes, zur Gefahrenab­wehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmun­gen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwenden­den Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.   Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.   Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik be­grenzt.

3.   Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in an­derer Weise unzumutbar belästigt.

4.   Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; un­ter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.   Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle wer­den nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungs­gemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verord­nung nach § 23 werden eingehalten.

6.   Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Vorausset­zungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschrei­ben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß
§ 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet: Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befris­tungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 überge­leiteten Bescheide oder die gemäß § 48
Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwal­tungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch ge­werbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009,
UR-2006-1034/347-St/Ts, wurde gemäß § 37 AWG 2002 eine abfallwirtschafts­rechtliche Genehmigung erteilt. Aufgrund der Konzentrationsbestimmung des
§ 38 Abs. 1a AWG 2002 wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens auch die Vorschrif­ten des Wasserrechtes, insbesondere die im Bescheid angeführten
§§ 32b und 33b Abs. 10 Wasserrechtsgesetz - WRG 1959 iVm den Bestim­mungen der Indirekteinleiter­verordnung-IEV und der AEV Abfallbehand­lung, berücksich­tigt.

 

Auf Grundlage des § 43 Abs. 4 AWG 2002, wonach die Behörde zur Wahrung der Vorausset­zungen gemäß Abs. 1 leg.cit. und damit auch zur Wahrung der gemäß § 38 AWG 2002 anzuwen­denden - wie etwa die genannten wasserrechtlichen - Rechtsvor­schriften geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzu­schreiben hat, wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 17. Juli 2009, UR-2006-1034/347-St/Ts, u.a. der Grenzwert von 10 mg/l für den Phenolindex vorgeschrieben.

 

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes bewirkt einen Verstoß gegen eine im Grunde des § 43 Abs. 4 AWG 2002 vorgeschriebene Auflage und damit eine Verwaltungsüber­tretung gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses, die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt dann in Frage, wenn Beweise für den Schuldspruch nicht ausreichen. Zu diesem Ergebnis kommt das LVwG im gegenständlichen Fall nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Einvernahme des Beschwerdeführers, Befragung von Amtssachverständigen und Einholung ergänzender gutachtlicher Äußerungen derselben sowie Beiziehung der belangten Behörde. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Fall der Entnahme von Rückstell­proben der Abwässer aus der chemisch-physi­kalischen Behandlungsanlage der V K aufgezeigt, dass die für die Bestimmung des Phenolindexes erstellte „ÖNORM M 6286, Wasseruntersuchung“, nicht vollständig zumindest bei Probentransport und Durchführung der Analyse der verfahrensgegenständlichen Proben einge­halten wurde.

 

Das LVwG hält zunächst fest, dass nicht jede einzelne Nichteinhaltung einer Vorgabe einer ÖNORM für sich alleine zu einem nicht verwertbaren Ergebnis führt, stellt dieses Regelwerk eben ausschließlich eine ÖNORM dar, welcher jedoch eine gesetzliche Verbindlichkeit von sich aus nicht zukommt. Sie wird branchenintern und vom Sachverständigen­dienst für die Entnahme von Proben bzw. Durchführung von Analysen gegebenenfalls und begründet als Regelwerk herangezogen. Werden jedoch ein­zelne Vorgaben der ÖNORM nicht vollständig eingehalten, kann im Einzelfall dennoch begründet festge­stellt werden, warum ein bestimmtes Ergebnis aus der mangelhaft durchge­führten Beprobung trotzdem ableitbar ist.

Im gegenständlichen Fall hingegen liegen mehrere Abweichungen von den Vorga­ben der ÖNORM M 6286 vor und letztlich eine Aussage des Sachverständigen­dienstes, wonach die Rückverfolgung im Labor ergeben hat, dass die Proben - wenn auch urlaubsbedingt - doch so verspätet - also nicht ÖNORM-gerecht - analysiert wurden und die Phenolmessung aus einer nicht gekühlten Probe erfolgte, weshalb diese nicht normgerechte Messung zu Minderbefunden geführt hat, die Höhe der Abweichung der Proben somit nicht mehr bestimmt werden kann.

Dieses Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens führt somit zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht in der für den Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Ergebnis der Verhängung einer Geldstrafe erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit nachgewiesen werden konnte. Das Ermittlungsverfahren brachte zwar nicht das Ergebnis, dass mit Sicherheit keine Überschreitung vorlag, jedoch im Umkehr­schluss das Ergebnis, dass nicht mit ausreichender Zweifelsfreiheit die dem Beschwerde­führer im Straferkenntnis zur Last gelegte Tat nachgewiesen werden konnte, weshalb aus diesen Gründen mit der ausgesprochenen Behebung des Straferkenntnisses und Einstel­lung des Verfahrens vorzugehen war.

 

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verantwortlichkeit des Beschwerde­führers als abfallrechtlicher Geschäftsführer für die verfahrensgegenständliche Überschreitung der Grenzwerte ist - insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich -festzustellen, dass dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Mai 2013, VwSen-310523/2, zur Begründung des Beschwerdevorbringens nichts beitragen kann. Im angesprochenen Erkenntnis wurde ein Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil sich aus § 26 Abs. 3 AWG 2002 ergibt, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer als verantwortlicher Beauftragter für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1, das ist die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle, und für die Einhal­tung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Diese in § 9 Abs. 1 VStG als Spezialnorm vorgehende Regelung bezüglich der verwal­tungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bezieht sich somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf Sammler- und Behandlertätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen. Für Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle hat hingegen aufgrund der subsidiär zur Anwendung gelangenden Bestimmungen in § 9 Abs. 1 VStG der handelsrechtliche Geschäftsführer einzustehen. Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren jedoch im Straferkenntnis weder eine Sammlung noch eine Behandlung gefährlicher Abfälle angelastet wird, führte dies aus diesem Grund zur Einstellung des Verfahrens. Ein vergleichbarer Sachverhalt lag jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vor, da die dem Strafverfahren zugrunde liegende Handlung im ausschließlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle vorgeworfen wurde.

 

I.II. Die Entscheidung über die Verfahrenskostenbeiträge ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.

 

I.III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

 

II.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die V K, ebenfalls vertreten durch die N & P, hat im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am
6. August 2014 das erhobene Rechtsmittel zurückgezogen und war dieses Verfahren aus diesem Grunde einzustellen. 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger