LVwG-750197/7/BP/JW

Linz, 14.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des C.G.K., MSc, vertreten durch Rechtsanwalt A.O.R., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 2014, GZ: LL/5425, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er Schusswaffen der Kategorie B, insbesondere Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen für die Ausübung der Jagd, benötigen würde.

 

Mit Bescheid vom 1. Juli 2014, GZ: LL/5425, wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Bedarfs ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend aus:

 

 

Am 22.04.2014 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für 2 (zwei) genehmigungspflichtige Schusswaffen eingebracht. Als Bedarfsbegründung führten Sie an, Jagdkarten für die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich inne zu haben und die Jagd als ständiger Jagdgast („Ausgeher") aktiv im Revier „Jagdgesellschaft M." auszuüben. Für die Ausübung der Jagd würden Sie Schusswaffen der Kategorie B, insbesondere Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen benötigen. Eine Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes fügten Sie dem Ansuchen bei.

 

 

 

Mit Schreiben vom 08. Mai 2014 wurde Ihnen von der hs. Behörde mitgeteilt, dass aufgrund mangelnden Bedarfs eine Abweisung Ihres Antrags in Erwägung gezogen würde und wurde Ihnen gleichzeitig eine 2wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Innerhalb der gesetzten Frist brachten Sie mit Schreiben vom 19.05.2014 eine Stellungnahme ein, welcher Sie eine Abschussliste für Schwarzwild für das Jahr 2014 beifügten, wonach Sie im heurigen Jahr bis zum 28.04.2014 1 (ein) Stück Schwarzwild erlegten.

 

 

 

 

 

(...)

 

 

 

Es mag sein, dass unter gewissen Umständen und in Ausnahmefällen der Gebrauch einer FFW aus jagdlicher Sicht Vorzüge hat. Nachsuchen werden in der Regel von erfahrenen Hundeführern bzw. Jagdschutzorganen durchgeführt, sodass der durchschnittliche Jäger in einem ordentlich geführten Jagdbetrieb nicht in den Zwang der Durchführung einer Nachsuche kommt. Wenn doch, so kann die Nachsuche auch mittels nicht genehmigungspflichtiger Schusswaffe ohne schwer wiegende Gefährdung Ihrerseits durchgeführt werden. Ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf stellt eine Alternative zur Faustfeuerwaffe dar.

 

 

 

Die Entwicklungsgeschichte über die Jagd hat eindeutig gezeigt, dass sich für die Ausübung der Jagd als Jagdwaffe seit mehreren Jahrhunderten das Jagdgewehr und nicht die Pistole oder der Revolver herauskristallisiert hat, sei es wegen der hohen Zielgenauigkeit, der Sicherheit, der Munitionsvielfalt oder aus anderen Überlegungen heraus. Im Rahmen der Jagdausbildung wird auch der Umgang mit Faustfeuerwaffen nicht geübt, weil eine Faustfeuerwaffe in der Regel für die Ausübung der Jagd nicht vorgesehen ist (§ 62 Abs. 3 OÖ. Jagdgesetz). Nur Jagdschutzorgane im Sinne des § 47 OÖ. Jagdgesetz sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen und berechtigt, von dieser Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers, allen Menschen, die einen vom Jagdausübungsberechtigten auf Dauer (in der Regel für mind. ein Jahr) ausgestellten und vom zuständigen Landesjagdverband  bestätigten  Jagderlaubnisschein  besitzen,  generell  die  Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden, da es in diesem Fall zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Form von Faustfeuerwaffen kommen würde (was letztendlich zur Folge hätte, dass auch andere nicht untersagte Vereine diesem Beispiel folgen und dies zur Etablierung bewaffneter Organisation führen könnte.)

 

Die ermessensübende Behörde hat die Erwägungen, die zur Handhabung ihres Ermessens in bestimmten Sinne geführt haben, entsprechend zu begründen. Ein für die Ermessensübung maßgebliches Kriterium ist nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, dass durch die Ausstellung von Waffenpässen eine Vielzahl von Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie die Betroffene erfüllen, erhöhte Gefahren drohen.

 

 

 

Im Rahmen der Ermessensentscheidung war daher eine positive Beurteilung nicht möglich. Des weiteren fehlt der Nachweis über den Bedarf der Notwendigkeit, Faustfeuerwaffen zur Ausübung der Jagd zu benötigen. Ein Bedarf ist weder nach dem Waffengesetz 1996 noch durch das OÖ. Jagdgesetz gegeben.

 

 

 

Da somit weder der Bedarf für die Verwendung einer Faustfeuerwaffe für die Ausübung der Jagd noch für die Nachsuche erbracht wurde und eine positive Ermessensentscheidung nicht möglich war, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig mittels Mail am 16. Juli 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

 

 

1. Gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

 

 

 

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 [WaffG] ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs. 2 WaffG).

 

 

 

Diese gesetzlichen Gegebenheiten haben zur Folge, daß Personen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben, die EWR-Bürger sind, verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen Schußwaffen der Kategorie B nachweisen.

 

 

 

Dieser Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses setzt einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B voraus. § 22 Abs. 2 WaffG nennt demonstrativ ein Beispiel, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarf gegeben ist, nämlich in dem näher umschriebene Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich dabei gleichsam um „eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine [Schußwaffe der Kategorie B] zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen."

 

 

 

Das in § 22 Abs. 2 WaffG genannte Beispiel eines Bedarfes knüpft

 

       erstens an „besonderen Gefahren" an, die

 

       zweitens außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder der eingefriedeten Liegenschaften des Betroffenen für ihn bestehen müssen, und denen

 

       drittens „am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann".

 

 

 

(...)

 

Aus der Formulierung „jedenfalls", in § 22 Abs. 2 WaffG ist abzuleiten, daß auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können.

 

 

 

2. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, daß der Nachweis über den Bedarf der Notwendigkeit, Faustfeuerwaffen zur Ausübung der Jagd zu benötigen, fehlen würde. Es sei weder der Bedarf für die Verwendung einer Faustfeuerwaffe für die Ausübung der Jagd noch für die Nachsuche erbracht worden.

 

 

 

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006, ZI. 2005/03/0035, wonach es nicht ausreichen soll, daß in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe zweckmäßig sein könne, sondern hätte vielmehr der Antragswerber glaubhaft zu machen, daß in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schußwaffe geradezu erforderlich sei, weil auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden könne.

 

 

 

3. Wesentlich ist nun, daß gerade diese Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses im gegenständlichen Fall gegeben sind. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid mit der konkreten Situation in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern wurden lediglich allgemeine „Stehsätze" angeführt, die sich nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen.

 

 

 

Wie von mir ausgeführt, ist in meinem konkreten Fall ein Bedarf sehr wohl gegeben. Dies aus nachstehenden Gründen:

 

 

 

4.     Wie im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde mehrfach vorgebracht, übe ich in mehreren Revieren ständig die Jagd nach Schalenwild aus. Weiters übe ich auch die Nachsuche nach verletztem Schalenwild durch.

 

 

 

Bei der Nachsuche nach angeschweißtem Schalenwild (und hier insbesondere Schwarzwild) ist das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B (Faustfeuerwaffe) nicht nur zweckmäßig, sondern unabdingbar. Schußwaffen der Kategorie C und D sind sperrige Waffen, die zwar in offenem Gelände problemlos mitgeführt werden können, gerade bei Nachsuchen muß aber oft unwegsames Gelände, welches teilweise dichtest bewachsen ist, aufgesucht werden. Ein derartiges Gelände kann nicht mit einer Schußwaffe der Kategorie C oder D „durchschritten" werden.

 

 

 

Beim Führen einer Schußwaffe der Kategorie C oder D kann es leicht zu einem „Hängenbleiben" der Waffe kommen, was zu einem „Herunterfallen" der Waffe führen kann. Nach einem allfälligen „Herunterfallen" wird nicht nur die Waffe beschädigt sein, sondern sie kann nicht mehr als Schußwaffe (ohne Reparatur) verwendet werden, sodaß bestenfalls die Nachsuche nicht fortgesetzt werden kann, was zu einem Verludern des Stückes und zu einer unnotwendigen Qual des Tieres führen würde.

 

 

 

Gerade diese Umstände liegen in den von mir bejagten Revieren, insbesondere im Revier in M. vor: Dieses Revier weist ein starkes und ständiges Schwarzwildvorkommen auf. Das Revier ist weiters hügelig und stark bewaldet und teilweise sehr unübersichtlich. Die Forststraßen sind eng, es bestehen dichte Strauchgruppen und Jungwälder. Mit anderen Worten ausgedrückt, handelt es sich um ein ideales Gebiet, in dem Schwarzwild Deckung sucht. Diese Deckung wird insbesondere bei Beunruhigung aufgesucht. Streift ein Jäger nunmehr beispielsweise bei der Nachsuche nach Rehwild in einem derartigen Gebiet und wird dadurch Schwarzwild aufgeschreckt, kann es leicht zu einem (fatalen) Angriff des Schwarzwildes auf den Jäger kommen.

 

 

 

Die genannten dichten Strauchgruppen etc. werden aber insbesondere von angeschweißtem Schwarzwild aufgesucht. Wie bereits oben ausgeführt ist angeschweißtes Schwarzwild besonders aggressiv und gefährlich und kann es daher leicht bei derartigen Nachsuchen nach Schwarzwild zu Angriffen kommen.

 

 

 

Gerade Schwarzwild ist als äußerst wehrhaftes Wild einzustufen, sodaß die Nachsuche auf Schwarzwild mit einer erheblichen Gefährdung des Nachsuchenden verbunden ist. Kann entweder eine Schußwaffe der Kategorie C oder D bei jeglichem Schalenwild in unwegsamem Gelände nicht mitgeführt werden oder kommt es — egal wann — zu einem Angriff eines Stückes Schwarzwild auf den nachsuchenden Jäger, ist dieser der großen Gefahr von erheblichen Verletzungen ausgesetzt — die auch zum Tode führen können. Gerade adulte Keiler und führende Bachen sind äußerst aggressiv und stellen sich dem Kampf, wobei durch die Waffen des Schwarzwildes erhebliche Verletzungen des Jägers entstehen können. Mit einer einläufigen Repetierbüchse oder einer zweiläufigen Flinte kann ohne Gefahr für den Jäger der Gefährdung nicht begegnet werden.

 

 

 

Ohne auf den konkreten Fall einzugehen hat die belangte Behörde ausgeführt, daß Nachsuchen in der Regel von erfahrenen Hundeführern bzw. Jagdschutzorganen durchgeführt werden würden, sodaß der durchschnittliche Jäger in einem „ordentlich geführten Jagdbetrieb" (???) nicht in den Zwang der Durchführung einer Nachsuche kommen würde. Derartige Ausführungen können nur als hochgradig absurd bezeichnet werden: Es ist Verpflichtung eines jeden Jägers Nachsuchen soweit möglich und sinnvoll durchzuführen; das heißt zumindest kürzere Nachsuchen müssen vom jeweiligen Jäger selbst erledigt werden.

 

 

 

Anderes und das sollte leichtverständlich sein, ist auch unmöglich: Ob das Wild sofort an der Anschußstelle verendet oder nicht, ist keine Frage eines „ordentlichen Jagdbetriebes" oder eines „ordentlichen Jägers", sondern vielmehr eine Frage von menschlich nicht bestimmbaren Faktoren: Selbst bei höchster Schußfertigkeit des Schützen, bester Waffe, bester Munition und besten äußeren Gegebenheiten ist die Wirkung des Geschoßes auf das Wild nicht vorhersehbar. Beispielsweise können bereits kleinste - für den Jäger unsichtbare — Hindernisse, wie kleine Äste, Blätter, Gräser das Geschoß etwas ablenken und kommt es dadurch zu nicht „perfekt sitzenden" Schüssen; weiters reagiert jedes Lebewesen anders auf das Geschoß, die physische Konstitution eines jeden Stückes (Lebewesens) ist eben - wie es in der Natur nun mal so ist - anders; eine große Auswirkung haben auch Entfernung des Stückes vom Jäger und Winkel des Einschusses auf die Wirkung des Geschoßes. Darüber hinaus gibt es kein „bestes" Geschoß, da in unterschiedlichen Situationen und bei unterschiedlichem Wild (selbst der gleichen Spezies) unterschiedliche Geschoße ideal wären. Dazu kommt noch, daß sich Stücke in den Augenblicken des Schusses fortbewegen oder etwas drehen können. Auch dadurch wird die Einschußstelle beeinflußt.

 

 

 

All dies bedeutet, daß auch bei einer „ordentlichen Jagd" das Wild nicht sofort verendet und kurze, mittlere, längere oder lange Fluchten zeigt. Zumindest kurze und teilweise mittellange Nachsuchen müssen — alleine aufgrund der Anzahl der zur Verfügung stehenden „erfahrenen (ordentlichen) Hundeführern bzw. (ordentlichen) Jagdschutzorganen" vom Jäger selbst durchgeführt werden. Ein Angriff eines Stückes Schwarzwild ist aber bereits bei einer kurzen Nachsuche möglich.

 

 

 

In der jagdlichen Literatur sind sogar Fälle bekannt, wo ein Jäger und sein Hund in einem Schwarzwildrevier nicht bei der Jagd oder nicht bei der Nachsuche, sondern beim bloßen Ausbringen von Futter (in der Notzeit) attackiert wurden (!!!) und es zu schwerwiegenden Verletzungen des Hundes gekommen ist und das Stück Schwarzwild erst nach einigen Schüssen aus der Faustfeuerwaffe des Jägers vom Angriff abgelassen hat.

 

 

 

Beweis: PV

 

DI (FH) B.P., x vorgelegte Urkunden, insbesondere Bestätigungen der Jägerschaft Lokalaugenschein im Jagdrevier M.

 

Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Jagdkunde

 

 

 

1.      Neben meinen ausführlichen Ausführungen, die einen Bedarf aus jagdlichen Gründen (eine Notwendigkeit) nachweisen, habe ich im Verwaltungsverfahren auch auf den Waffenrecht-Runderlaß des Bundesministerium für Inneres hingewiesen:

 

 

 

(...)

 

 

 

Angemerkt wird, daß der angefochtene Bescheid auch einfachgesetzlich rechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „jedenfalls" klar zum Ausdruck gebracht, daß neben der Gefahrenabwehr auch andere Umstände in Betracht kommen, um einen Bedarf im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der angefochtene Bescheid läßt das Wort „jedenfalls" im § 22 Abs. 2 WaffG vollständig außer Betrachtung und fingiert, daß ausschließlich eine bestimmte Gefahrenlage dargetan werden müßte.

 

 

 

(...)

 

 

 

8.   Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende

 

 

 

 

 

Beschwerdeanträge:

 

1.      Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

 

2.      dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgeben; in eventu

 

3.      den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

 

 

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 01. August 2014 zur Entscheidung vor.

 

3.2. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine „vorbereitende Äußerung“, worin ua. angeführt wird: 

 

 

1. (...)

 

 

 

Aus der Formulierung „jedenfalls", in § 22 Abs. 2 WaffG ist abzuleiten, daß auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können.

 

 

 

2.    Wie bereits im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde detailliert dargelegt, übe ich ständig die Jagd nach Schalenwild (und besonders Schwarzwild) aus. Im von mir bejagten Revier in M. ist Schwarzwild ständig vorhanden und wird ganzjährig (so auch von mir) bejagt. Es hat eine intensive Bejagung durchgeführt zu werden, da andernfalls eine große Wildschadensproblematik besteht. Mit anderen Worten ausgeführt, das Schwarzwild ruft erhebliche Schäden in der Landwirtschaft hervor. Gerade aus diesem Grund ist es unbedingt notwendig, daß Schwarzwild in meinem Revier „scharf“ (das heißt intensiv) bejagt wird.

 

 

 

Aus verschiedenen biologischen Gründen, aufgrund verschiedener unwägbarer Umstände etc. ist es so, daß Schalenwild (und hier und besonders Schwarzwild) an der Anschußstelle nicht verendet. Es kommt zu kürzeren oder längeren Fluchten. Es ist für den Jäger nicht erkennbar, ob es sich um eine sogenannte „Totflucht" handelt, oder ob das Stück Wild weidwund ist (verletzt überlebt). Auch ist nicht erkennbar, ob es sich um eine kurze, mittlere oder längere Fluchtstrecke handelt. Um überhaupt eine Nachsuche durchführen zu können, ist vorerst die Anschußstelle zu kontrollieren. Dabei ist insbesonders auf Schußzeichen zu achten. Bereits an dieser Anschußstelle kann es zum Angriff eines verletzten Stück Schwarzwildes kommen. Für die Durchführung einer Nachsuche mittels Hunden, ist es aber unabdingbar, daß die Anschußstelle entsprechend markiert wird.

 

 

 

Einfach aus Gründen des Zeitaufwandes und der faktischen Verfügbarkeit sind jedenfalls kurze Nachsuchen (und teilweise auch mittlere Nachsuchen) vom Jäger selbst durchzuführen. Erst bei schwierigen Nachsuchen und bei langen Nachsuchen sind Hundeführer beizuziehen.

 

 

 

Wie bereits oben ausgeführt, kann es bereits an der Anschußstelle zu einem Angriff des Schwarzwildes kommen. Auch selbst bei einer kurzen Nachsuche bestehen erhebliche Gefahren. Dies gilt um so mehr in dem vom mir bejagten Revier, das hügelig und stark bewaldet und teilweise auch sehr unübersichtlich ist. Die Forststraßen sind eng, es bestehen dichte Strauchgruppen und Jungwälder. Anders ausgedrückt, handelt es sich um ein ideales Gebiet, indem Schwarzwild Deckung sucht.

 

 

 

Die entsprechende Gefährdung besteht bereits bei der Kontrolle der Anschußstelle und auch bei kurzen Nachsuchen, da Schwarzwild ohne Vorwarnung und nicht vorhersehbar angreift.

 

 

 

Beweis: PV

 

 

 

 

 

3. Darüber hinaus bin ich kundige Person und wurde vom Niederösterreichischen Landeshauptmann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild herangezogen. Ich habe Proben für die Trichinellenuntersuchung zu ziehen. Diese Probenentnahme hat am erlegten Stück durchgeführt zu werden, sodaß es sich einfach aus praktischen Gründen ergibt, daß ich auch bei der Nachsuche alleine beteiligt oder jedenfalls mitbeteiligt bin.

 

 

 

Beweis: PV

 

Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.10.2014

 

 

 

 

 

4. Aus den angeführten Gründen halte ich die bis dato gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerdevorbringen. Zusätzlich wurde am 13. Oktober 2014 – entsprechend dem Beschwerdeantrag – eine öffentliche Verhandlung vor dem LVwG Oö. durchgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Im Mai 2013 legte der Bf die Jagdprüfung ab und verfügte sohin bisher über zwei Jagdkarten. Üblicherweise geht er (wie auch seine Lebensgefährtin) im Revier M. (Bezirk x) der Jagd nach. In diesem Revier ist das vorkommende Wild hauptsächlich Reh- und Schwarzwild sowie Raubzeug. Dazu beabsichtigt er eine Pistole der Marke Glock zu verwenden, für die er auch über eine Waffenbesitzkarte verfügt.

 

Der Bedarf liegt aus Sicht des Bf vor allem in der Schwarzwildjagd einschließlich der Nachsuche begründet.

 

Derzeit ist der Bf nicht jagdlicher Hundeführer oder Jagdschutzorgan. Es hat sich ihm – nach seiner Aussage - bei der Jagd gezeigt, dass ein entsprechender Jagdhund von Vorteil sei, weshalb er andenkt in den nächsten Jahren einen Jagdhund anzuschaffen.

 

Im in Rede stehenden Revier stehen nicht immer jagdliche Hundeführer oder Jagdschutzorgane zur Verfügung. Der Bf besuchte auch einen Kurs, da es erforderlich sei bei erlegtem Schwarzwild in diesem Revier eine Trichinenuntersuchung vorzunehmen.

 

Bislang erlegte der Bf zwei Stück Schwarzwild, dabei handelte es sich um Frischlinge. Bei einem von diesen beiden war eine Nachsuche erforderlich, die ca. eine Stunde in Anspruch nahm. Pro Jahr erstreckt sich das Abschussvorkommen in diesem Revier auf rund 10 bis 20 Stück Schwarzwild.

 

Aktuell bejagen das Revier acht Jäger. Derzeit ist nur der Jagdleiter Jagdaufsichtsorgan. Unter den acht Jägern befinden sich zwei jagdliche Hundeführer. Sowohl Jagdaufsichtsorgan als auch jagdliche Hundeführer verfügen über einen Waffenpass.

 

Das Revier in M. ist sehr hügelig, stark bewaldet und weist von der Bodenbeschaffenheit einen felsigen und unruhigen Untergrund auf. Die Jagden finden durchaus am Waldrand oder auf Lichtungen statt, weshalb die Nachsuchen regelmäßig in Dickungen stattfinden.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

An der Glaubwürdigkeit der vom Bf in der Verhandlung getroffenen Darstellungen bestehen grundsätzlich keinerlei Zweifel.

 

Der Rechtsvertreter des Bf erneuerte den Beschwerdeantrag ein spezielles Sachverständigengutachten über das Aufkommen von Schwarzwild in Niederösterreich und die dort gegebene Situation, sowie einen Ortsaugenschein im Revier durchzuführen. Ergänzend wurde beantragt einen nicht-oberösterreichischen Sachverständigen beizuziehen, sondern einen niederösterreichischen. Mit verfahrensrechtlichem Beschluss wurde dieser Antrag jedoch als unbegründet abgewiesen, zumal es gerichtsbekannt ist, dass das Schwarzwildaufkommen in Niederösterreich insbesondere im Waldviertel das in Oberösterreich deutlich übersteigt. Betreffend die topografische Lage und Gegebenheit des in Rede stehenden Reviers bestehen keinerlei Zweifel an den Darstellungen des Bf, weshalb von einem Ortsaugenschein Abstand genommen wurde. Auch das angeschossenes Schwarzwild sich zum Unterstand in Dickungen zurückzieht steht nicht in Zweifel.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.  

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.4. Der Bf wendet nun ein, dass – aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ der Gesetzgeber auch andere Fallkonstellationen als eine besondere Gefahrenlage für die Annahme eines Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG normiert sehen wollte. Dem ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten; jedoch muss auch festgestellt werden, dass die Interpretation aus teleologischen und systematischen Gründen nicht zu weit gefasst werden kann.

 

Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden. 

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.  

 

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014,
Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.

 

2.6.1. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche im Rahmen der Schwarzwildjagd vor. Insbesondere schilderte er, dass eine Faustfeuerwaffe unter den Umständen unerlässlich sei, wie sie in dem von ihm bejagten Revier vorherrschen, das hügelig, bewaldet, von starken Dickungen und unwegsamem Boden gekennzeichnet ist. Bei Nachsuchen, zu denen er als Jäger verpflichtet sei, die teils im Dunkeln vorgenommen werden, herrsche eine besondere Gefahrenlage, die durch eine Faustfeuerwaffe bewältigt werden könne. Der Bf hat seit Aufnahme seiner jagdlichen Tätigkeit im Jahr 2013 bislang zwei Wildschweine (Frischlinge) erlegt, wobei in einem Fall eine ca. einstündige Nachsuche erforderlich war. Im Revier werden pro Jahr zwischen 10 und 20 Stück Schwarzwild erlegt. Neben dem Jagdleiter besteht noch ein weiterer jagdlicher Hundeführer im Revier. Diese verfügen über Waffenpässe im Sinn des Waffengesetzes. 

 

2.6.2. Zunächst ist als Vorbemerkung zur Schwarzwildjagd festzuhalten, dass die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen durchaus zweckmäßig erscheinen könnte, allerdings nicht als erforderlich im Sinne der oa. Judikatur zu bezeichnen ist. Diese Zweckmäßigkeit erleidet eine drastische Einschränkung durch jagdrechtliche Normen. Sowohl nach dem oö. als auch nach dem nö. Jagdgesetz sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Gleiches gilt dem Grunde nach für Faustfeuerwaffen. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen – seien es Lang- seien es Faustfeuerwaffen – der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

2.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in dem oben zitierten Erkenntnis die Erforderlichkeit der Verwendung von Schusswaffen der Kategorie B auch im Fall der Nachsuche und führte aus, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden müsse, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen.

 

In seiner Schlussäußerung im Rahmen der öffentlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des Bf aus, dass die Frage, ob in einer konkreten jagdlichen Situation das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B notwendig sei oder nicht, eine jagdtechnische Frage sei; d.h. eine Frage basierend auf den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es sei keine juristische Frage, ob eine Schusswaffe notwendig ist oder nicht, die der Verwaltungsgerichtshof entscheiden kann.

 

Dazu ist jedoch zu entgegnen, dass die Frage des Bedarfes vom Gesetzgeber normiert und sohin von den Gerichten (VwGH bzw. auch LVwG), basierend auf fachlichem Wissen rechtlich beurteilt werden muss. Führte man den Gedanken des Rechtsvertreters des Bf zu Ende, würde dies bedeuten, dass die sehr wohl „rechtliche“ Frage des Bedarfes bzw. der Erforderlichkeit nur von einem Sachverständigen letztgültig entschieden werden könnte, was aber nicht den innerstaatlichen Rechtsnormen entsprechen würde. Es ist nachvollziehbar, dass der VwGH einen Einzelfall beurteilte, jedoch gibt die Entscheidung eine Richtschnur für gleichgelagerte Sachverhalte. In dem in Rede stehenden Fall lag der Beurteilung ebenfalls ein unwegsames Gelände im Jagdgebiet zu Grunde. Da dies auch in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben ist, besteht diesbezüglich durchaus zulässigerweise eine Vergleichbarkeit.

 

2.6.4. Weiters ist – wie auch vom Bf selbst vorgebracht – von einer besonderen Gefahr auszugehen, die bei Nachsuchen auf Schwarzwild besteht. Der Bf schilderte hier eine Situation einer Nachsuche bei Dunkelheit in Dickungen und dichtem, unzugänglichem Brombeergesträuch im Wald. Auch ohne besonderen Sachverstand ist hier klar die hohe Selbstgefährdung, aber auch die fragliche Effektivität evident, denn es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß sich der Hund zuerst beim verletzten Tier einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung eines allfälligen Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung ebenfalls abzulehnen.

 

Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dieser dabei aufgrund der „Handlichkeit“  von Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig erscheinen mag.

 

Bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 2014, zu LVwG-750143 und weiteren, hatte das Oö. Landesverwaltungsgericht zur in Rede stehenden Thematik Stellung genommen und die Erforderlichkeit von Schusswaffen der Kategorie B im Fall der Nachsuche für Jäger verneint, die nicht als Hundeführer eingesetzt sind. Es darf dazu darauf hingewiesen werden, dass jagdlichen Hundeführern (nach ho. Ansicht zu Recht) Waffenpässe mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden. Gleiches gilt für Jagdschutzorgane.

 

2.6.5. Wenn der Bf vorbringt, dass es nicht realistisch sei bei jeder Nachsuche einen Hundeführer beizuziehen, ist auf die bisherige Zahl an Abschüssen zu verweisen. In einem mehr als einjährigen Zeitraum kam es beim Bf zu zwei Abschüssen von Schwarzwild (zwei Frischlinge), wobei nur in einem Fall eine Nachsuche erfolgte. Diesbezüglich wäre eine gemeinsame Nachsuche mit einem Hundeführer nicht nur zweckmäßig und im Sinne der Vermeidung von Eigengefährdung auch erforderlich, sondern auch in organisatorischer Hinsicht zumutbar. Die diesbezügliche Verantwortung trifft die jeweilige Jägerschaft, um entsprechende Nachsuchen zu ermöglichen. Anzumerken ist, dass auch der Bf selbst in der öffentlichen Verhandlung die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Jagdhunden voll anerkannte.

 

2.6.6. Wenn der Bf weiters einwendet, dass im betreffenden Jagdgebiet ein besonders hohes Vorkommen von Schwarzwild besteht, unterstreicht er damit nur die oben getroffenen Feststellungen des LVwG. Auch die Tatsache, dass er einen Kurs betreffend die Trichinenuntersuchung absolvierte, die an erlegtem Wild vorzunehmen ist, kann keine anderslautende Beurteilung des Bedarfes herbeiführen, zumal bei dieser Untersuchung das Schwarzwild jedenfalls schon erlegt und aufgefunden sein muss.

 

2.7. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist. 

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

3.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt, Punkt III. 2.2. - 2.9.), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

3.3. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu fällen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde. 

 

Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl.: Ra 2015/03/0060-3