LVwG-800055/10/BMa/BZ

Linz, 01.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des D G aus W, vertreten durch Dr. T R, Rechtsanwalt in W, vom 21. März 2014, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. Februar 2014,
GZ: Ge96-4135-1-2013, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 idgF (im Folgenden: GewO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„1) Sie haben am 05.08.2013 um ca. 16:20 Uhr in x, x, im Lokal ‚P‘ dem Geschäftsführer des Lokals ein totalgefälschtes Mobiltelefon der Marke ‚x‘ sowie danach in x, x, im Geschäft ‚S F S‘ den beiden Angestellten ein totalgefälschtes Mobiltelefon der Marke ‚x‘ zum Kauf angeboten und dadurch das Handels- und Handels­agentengewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, somit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 GewO 1994, ausgeübt, obwohl Sie für diese Tätigkeit über keine Gewerbe­berechtigung verfügen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 5 Abs. 1 und 339 Abs. 1 GewO 1994

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe ver­hängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                   gemäß §                Ersatzfreiheitsstrafe von               

 

500,00 Euro            66 Stunden                                    366 Abs. 1 Einleitung

                                                            GewO 1994           

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

 

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich
100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro.“

 

Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde auch eine Verfallserklärung ausgesprochen:

 

„2) Die gemäß § 110 StPO beschlagnahmten Gegenstände

a) 2 x schwarz

b) 1 x weiß und

c) 2 Messersets x

werden gemäß § 369 GewO 1994 für verfallen erklärt.“

 

1.2. Gegen dieses seinem Rechtsvertreter am 21. Februar 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21. März 2014 mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Neubemessung der Strafhöhe beantragt wird.

 

1.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 7. April 2014 vorgelegt.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt sowie den Verfahrensakt des aus verfahrensökonomischen Gründen zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahrens LVwG-800054-2014 und am 25. Juni 2014 eine öffent­liche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf ordnungsgemäß geladen und in der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten wurde.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bf hat dem Geschäftsführer des Lokals „P“ in x, x, M E Y, ein gefälschtes x als Originalgerät zum Kauf angeboten. Anschließend hat der Bf im Geschäft „S“ den beiden Angestellten M A und D R dasselbe gefälschte x als Originalgerät zu einem Kaufpreis von 300 Euro angeboten. Dieses x hat der Bf gemeinsam mit zwei weiteren x und vier Messersets ein paar Tage zuvor in W gekauft, und zwar die Handys um je 40 oder 50 Euro und die Messersets um je 7 Euro.

 

In seiner niederschriftlichen Befragung vor der Landespolizeidirektion Oberöster­reich, Polizeiinspektion Vöcklabruck am 5. August 2013 hat der Bf auf Seite 3 angegeben, wir (gemeint: der Bf, S G, S G und I G) wollten in V die gefälschten Handys und Messersets für überhöhte Preise verkaufen.

Bei seiner Betretung hat der Bf zwei x schwarz, ein x weiß und zwei Messersets x mitgeführt.

 

Das von der Staatsanwaltschaft Wels wegen dieses Sachverhaltes geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels Vorliegens einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Handlung eingestellt, weil die Beschuldigten - wohl auch allein schon aufgrund der Preisgestaltung für Laien erkennbar - mit gefälschten Gegenständen gehandelt haben bzw. zu handeln versuchten, somit fehle es bereits am Schädigungsvorsatz (Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vom
17. April 2014).

 

Der Bf ist nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung, die sich auf den Verkauf von Handys oder Messersets bezieht.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie dem dem Verfahrensakt zu LVwG-800054 angeschlossenen Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 7. August 2013 der unter anderem Vernehmungspro­to­kolle, Bildbeilagen und Sicherstellungsprotokolle enthält, ergibt und als verlesen gilt.

 

Vom LVwG wurden Erhebungen zum Stand des Verfahrens vor der Staatsanwalt­schaft Wels getätigt.

Aufgrund unterschiedlicher Angaben der Beschwerdeführer, deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, zum Kaufpreis der Handys konnte nur festgestellt werden, dass der Kaufpreis 40 oder 50 Euro betragen hat.

 

2.3. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF
BGBl. I Nr. 212/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforder­liche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Nach § 1 Abs. 2 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbst­ständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.

 

Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann und wenn sie längere Zeit erfordert.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

 

Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen (Abs.2 leg.cit.).

 

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

2.4.1. Die Beschwerde bringt vor, Gewerbsmäßigkeit liege nicht vor, weil die Absicht auf Wiederholungshandlungen nicht gegeben gewesen sei. Es habe sich um eine einmalige Handlung gehandelt.

Damit wird das Tatbestandselement der Regelmäßigkeit bestritten.

Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit gehört neben der Selbstständigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht auch die Regelmäßigkeit der Beschäftigung, allerdings nicht im Sinne einer ununterbrochenen Beschäftigung, wohl aber im Sinne einer ständigen Bereitschaft, einem grundsätzlich unbeschränkten Kundenkreis gegen­über jede sich bietende Gelegenheit zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit wahrzunehmen (VwSlg. 809A [1936]). Eine Absicht der Wiederholung wird dann angenommen werden dürfen, wenn die Begleitumstände der einmaligen Handlung so geartet sind, dass aus ihnen geschlossen werden kann, es werde bei dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben.

 

Der versuchte Verkauf der Handys und der Messersets sollte im Zusammenspiel mit dem arbeitslosen D G, dem I G, der als Beruf „Verkäufer von Messern“ angegeben hatte, und dem S G, einem Spengler, stattfinden.

Der Bf hat die beiden Messersets schon ein paar Tage vor den drei von ihm mitgeführten x in W erworben. Er hatte die Absicht, diese Gegenstände gemeinsam mit drei weiteren Personen, die die gleiche Vorgangsweise gewählt haben, zum Verkauf anzubieten. Eine Person dieser Gruppe hat das Handeln von Messern zu seinem Beruf gemacht und verkauft die Messer vorwiegend in der Schweiz. Die Messersets und die Mobiltelefone wollte der Bf für überhöhte Preise verkaufen. Damit wurde vom Bf nicht nur ein einzelnes Stück zum Weiterverkauf erworben, sondern hatte er zwei unterschiedliche Warentypen, die er zum Verkauf angeboten hat. Der Bf war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt arbeitslos und ist Vater zweier Kinder. Aus den Gesamtumständen, insbesondere aus dem Ankauf der Ware in W, die in Oberösterreich zu einem teureren Preis verkauft werden sollte, der organisierten Vorgangsweise durch den Zusammenschluss von vier Personen unter Beteiligung eines professionellen Messerverkäufers kann darauf geschlos­sen werden, dass der versuchte Verkauf der Handys und der Messersets in Wiederholungsabsicht erfolgte.

 

2.4.2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Bf unter anderem angegeben, der Bf hätte keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt, dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wels vom 17. April 2014, denn dort sei angeführt worden, dass schon aufgrund der Preisgestaltung für Laien erkennbar gewesen sei, dass mit gefälschten Gegenständen gehandelt worden sei bzw. zu handeln versucht worden sei. Es fehle daher bereits der Schädigungsvorsatz.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Schädigungsvorsatz nach

§ 190 Z 1 StPO nicht ident mit dem Begriff der Gewinnerzielungsabsicht nach der GewO 1994 ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Betätigung in Gewinnabsicht verneint, wenn durch das Entgelt nur die bestehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen (VwGH 29.01.1991, 88/04/0218). Die Entgeltlichkeit einer Tat indiziert allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodass es Sache des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (VwGH 11.11.1998, 89/04/0050).

 

Die um je 7 Euro angekauften Messersets sowie die um je 40 oder 50 Euro angekauften Mobiltelefone sollten zu einem überhöhten Preis verkauft werden. Ein Handy wurde vom Bf im Geschäft „S“ zu einem Preis von 300 Euro angeboten, sodass sich daraus für ein Handy ein Gewinn von 250 oder 260 Euro ergeben hätte. Der Umstand, dass der Bf Bereitschaft gezeigt hat, das Handy auch günstiger zu verkaufen, ändert nichts daran, dass das Handy jedenfalls – im Vergleich zum Beschaffungspreis – zu einem höheren Preis verkauft werden hätte sollen.

 

Der Begriff „Schädigungsabsicht“ in der StPO unterscheidet sich insofern von dem Begriff „Gewinnabsicht“, als mit ersterem die Erzielung überhöhter Preise beabsich­tigt ist und ein Gewinn schon nach Abdeckung der Unkosten zu Buche schlägt. Weil es keinen fixen Betrag für gefälschte Handys gibt, ein x jedoch mehrere hundert Euro kostet und die angebotenen gefälschten Handys zu einem deutlich geringeren Preis angeboten wurden, wurde von der Staatsanwalt­schaft Schädigungsabsicht ausgeschlossen. Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch vorgelegen, weil der Preis der angebotenen Handys den Beschaffungspreis jedenfalls überstiegen hat.

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die vom Bf ausgeübte Tätigkeit eine gewerbsmäßige ist, da sie mit Wiederholungsabsicht und in der Absicht betrieben wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Selbstständigkeit der Ausübung wurde von der Beschwerde nie in Zweifel gezogen.

 

2.4.3. Das Anbieten von Waren ist unter den Begriff „Handelsgewerbe“ zu subsumieren. Nach der „Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Stand 18. Juni 2014“ ist das Handels­gewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ein freies Gewerbe im Sinne des § 5 Abs. 1 GewO 1994. Demnach hätte gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 der Bf, der das Gewerbe ausüben wollte, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Feilbieten im Umher­ziehen besonders geregelt ist.

 

Weil der Bf eine Gewerbeanmeldung nicht erstattet, und damit keine Gewerbeberechtigung für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erlangt hatte, hat er das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

2.4.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit wird bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sein, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).

 

Nach Abs. 2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

2.4.5. Dem Bf ist vorzuwerfen, dass er sich vor Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nicht bei der hierfür zuständigen Behörde erkundigt hat, unter welchen Voraus­setzungen er die Verkaufstätigkeiten vornehmen kann und die entsprechenden Anzeigen zu erstatten hat. Das Feilbieten im Umherziehen unterliegt weiteren Einschränkungen, die vom Bf auch nicht beachtet wurden. Die Tat wurde vorsätzlich begangen, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

 

2.4.6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

§ 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

2.4.7. Durch seine Handlung hat der Bf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich den geordneten Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten in Österreich beeinträchtigt. Weil die Verkaufstätigkeiten des Bf im Umherziehen ausgeübt wurden, kann nicht nur eine geringe Intensität der Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Gutes angenommen werden.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bf kein Einkommen, kein Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 3 Jahren und von 4 Monaten hat. Anlässlich der münd­lichen Verhandlung am 25. Juni 2014 wurde ausgeführt, dass der Bf, ein rumänischer Staatsangehöriger, auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeit hat, weil ihm eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wurde (Seite 2 des Tonbandprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014).

 

Dazu ist vorweg auszuführen, dass seit 1. Jänner 2014 eine Beschäftigungsbe­willigung für rumänische Staatsangehörige nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz nicht mehr zur Aufnahme einer Arbeit erwirkt werden muss. Gemäß dem Vorbringen des Bf wird von Einkommens- und Mittellosigkeit des Rechtsmittelwerbers ausgegangen. Bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro ist die verhängte Geld­strafe von 500 Euro lediglich in Höhe von 14 % des möglichen Straf­rahmens bemessen und damit angemessen. Eine Strafe in dieser Höhe ist geeignet, den Bf künftig von gleichartigen Tätigkeiten abzuhalten und ist überdies aus generalpräventiven Überlegungen geboten.

 

2.4.8. Die vom Rechtsvertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2014 beantragte Einvernahme des Bf konnte auch im Hinblick auf Art. 6 EMRK unter­bleiben, wurde der Bf doch ordnungsgemäß geladen und war bei der mündlichen Verhandlung rechtsfreundlich vertreten. Überdies wurde der Sachverhalt von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, sondern waren lediglich Rechtsfragen zu erörtern.

 

2.4.9. Die zusätzliche Strafe des Verfalles von Waren kann gemäß § 369 GewO 1994 ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertre­tung unter anderem nach § 366 im Zusammenhang stehen. Weil die beschlag­nahmten Mobiltelefone und Messersets mitgeführt wurden, um diese zu verkaufen, stehen diese Geräte und Waren im untrennbaren Zusammenhang mit der inkriminierten Rechtsvorschrift. Die belangte Behörde hat damit zu Recht die beschlagnahmten Gegenstände für verfallen erklärt.

 

2.4.10. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann