LVwG-850189/8/Re/AK

Linz, 22.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger
über die Beschwerde der Frau P B aus L gegen die Auflagepunkte 9.), 10.) und 14.) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2014,  0055947/2013 ABA Süd
GZ 501/S131066, betreffend die Erteilung einer Betriebs­­anlagengenehmigung gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
11. April 2014,
0055947/2013 ABA Süd GZ 501/S131066, wie folgt abge­ändert wird:

 

Die Auflagepunkte 9.) und 10.) lauten:

„9.)

Die Betriebsräumlichkeiten sind als Brandabschnitt zu den anderen Räumlichkeiten des Objektes auszubilden. Dazu sind die Wände im Bereich der Treppenhäuser in REI 60, alle anderen Bereiche in REI 30 und die Türen in El2 30 auszubilden. Von der ausführenden Firma ist dies durch ein Attest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

 

10.)

Sämtliche Installationsdurchbrüche (Elektroinstallationen, Wasser- und Sanitärinstallationen) sind abzuschotten, im Bereich der Treppenhäuser in El 60, alle anderen Bereiche in El 30. Die Ausführung hat gemäß ÖNORM EN 1366-3 i.d.g.F. (Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 3: Abschottun­gen) zu erfolgen. Von der ausführenden Firma ist die vollständige und fach­gerechte Ausführung aller notwendigen Abschottungen durch ein Instal­lations­attest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.“

 

Auflagepunkt 14.) bleibt unverändert aufrecht.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem im Grunde des
§ 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ergangenen Feststellungs­bescheid vom
11. April 2014, 0055947/2013 ABA Süd GZ 501/S131066, über Antrag der Frau P B (im Folgenden: Bf) die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitness-Studios mit Lüftungsanlage im Standort x, x, (OG), Grundstücke Nr. x, x und x der KG W unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Die Auflagepunkte A.)/9.), A.)/10.) und C.)/14.) lauten:

„9.)

Die Betriebsräumlichkeiten sind als Brandabschnitt zu den anderen Räum­lich­keiten des Objektes auszubilden. Dazu sind die Wände in REI 60 und die Türen in El2 30 auszubilden. Von der ausführenden Firma ist dies durch ein Attest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

 

10.)

Sämtliche Installationsdurchbrüche (Elektroinstallationen, Wasser-, Hei­zungs- und Sanitärinstallationen) in Brand- und Unterbrandab­schnit­ten/Schäch­ten sind feuerbeständig El 60 IncSlow abzuschotten. Die Ausführung hat gemäß ÖNORM EN 1366-3 i.d.g.F. (Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen -
3 Teil: Abschottungen) zu erfolgen. Von der ausführenden Firma ist die voll­ständige und fachgerechte Ausführung aller notwendigen Abschottungen durch ein Installationsattest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

14.)

Die durch die mechanische Be- und Entlüftungsanlage bedingten Dachaufbauten, wie z.B. Fortluftkanal, Dachventilator und dergleichen, sind entsprechend der Vorschrift ÖVE E 49/1988 - bzw. ÖVE/ÖNORM E 8049 - bzw. ÖVE/ÖNORM
EN 62305 in die bestehende Blitzschutzanlage einzubinden - bzw. es ist diese blitzschutzmäßig im Sinne der Norm ÖVE/ÖNORM EN 62305 zu erden.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die vorgeschriebenen Auflagen (Auf­träge) wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen zum Schutz der nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorge­schlagen.

 

2. Gegen die zitierten Auflagepunkte hat die Antragstellerin und nunmehrige Bf mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Betriebsanlage seien nur innerhalb der Räumlichkeiten Wanddurchbrüche ausgeführt und eine kleine neue Zwischen­wand errichtet worden. Es sei in bestehende Trennwände nicht eingegriffen und seien auch keine Installationen geändert oder neu errichtet worden. Bei der Durchdringung der Lüftungsleitung von der Betriebsanlage in das öffentliche Stiegenhaus seien Brandschutzklappen errichtet worden. Auch die Eingangstüren vom öffentlichen Stiegenhaus in die Betriebsanlage seien beibehalten und nicht abgeändert worden.

Beim gesamten Gebäude sei keine Blitzschutzanlage vorhanden. Am Dach sei lediglich ein bereits bestehender Kanal verwendet und geringfügig angepasst worden. Beantragt werde, von den Auflagepunkten Abstand zu nehmen und dies erforderlichenfalls mit dem Gebäudeeigentümer zu klären.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerde­vorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­rich­ter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 501/S131066                  sowie Einholung eines weiteren Gutachtens des brandschutztechnischen Amts­sachverständigen zum Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem bean­tragten Anlagenprojekt; dies unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittäti­gen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.    jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.    das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträch­tigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekanntgegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... .

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Bf als Antragstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanla­gen­genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitness-Clubs im Objekt Standort x, x, Grundstücke Nr. x, x und x, KG W, angesucht hat. Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde nach Prüfung der eingereichten und nachgeforderten Projektsunter­lagen ein kommissioneller Ortsaugenschein anberaumt und am 7. April 2014 durchgeführt, dies unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines immis­sions­technischen, eines wasserfachlichen und eines brandschutztechnischen Amts­sachverständigen. Letzterer hat in der Folge im schriftlich abgegebenen Gut­achten, datiert mit 11. April 2014, die nunmehr bekämpften Auflagepunkte vorgeschlagen und wurden diese Auflagepunkte in den bekämpften Bescheid übernommen.

 

Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergänzend durch­geführten Ermittlungsverfahrens wurde vom brandschutztechnischen Sachver­ständigen ein weiteres Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt. Darin stellt dieser fest:

 

„Befund:

Die Betriebsanlage befindet sich im 1. OG des Gebäudes, welches nach OIB Richtlinie in die Gebäudeklasse 3 einzuordnen ist.

Nach OIB-RL 2 Abs. 3 (Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des sind gemäß Abs. 3.2.1 Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Ge­bäudeteilen (z.B. Gänge) entsprechend den Anforderungen der Tabelle 1b durch Trennwände und Trenndecken zu trennen. Für Wände von Treppenhäusern gel­ten abweichend davon die Anforderungen gemäß der Tabelle 2a.

 

Demnach sind die Wände zu angrenzenden Betriebseinheiten in REI 30 und zum Treppenhaus in REI 60 auszuführen. Türen in Wänden von Treppenhäusern zu Betriebseinheiten EI2 30-C.

 

Begründung:

Beim Ortsaugenschein wurden Bedenken geäußert, dass die Wände zwischen Betriebseinheiten teilweise nur bis zur Zwischendecke errichtet wurden und wirksame Trennung im brandschutztechnischem Sinne darstellen. Dieser wurde vom anwe­senden bautechnischen Amtssachverständigen sowie vom an­wesenden Lüftungs­techniker vorgebracht. Eine Überprüfung wäre ohne Zerstö­rung oder Beschädigung im Wand-Deckenbereich nicht möglich gewesen. Da­her wurde bescheidmäßig die Vorlage einer Bestätigung der ausführenden Fir­ma vorgeschrieben.

 

Für die Brandschutztüren zum Treppenhaus wurde davon ausgegangen, dass analog wie bei Wohnungen die Türe auch während der Betriebszeiten immer geschlossen ist, auf eine Selbstschließeinrichtung verzichtet.

 

Stellungnahme:

Die Auflagen aus dem gewerbebehördlichen Bescheid vom 11.4.2014 sind somit Sicht der Brandschutztechnik notwendig, wenngleich im Bereich der Trennwän­de zwischen den Betriebseinheiten REI 30 ausreichend ist. Dies betrifft auch die Qualitäten der Abschottungen für Installationsdurchbrüche. Die Auflagen 9 und 10 können wie nachfolgend abgeändert werden:

 

9) Die Betriebsräumlichkeiten sind als Brandabschnitt zu den anderen Räum­lichkeiten des Objektes auszubilden. Dazu sind die Wände im Be­reich der Treppenhäuser in REI 60, alle anderen Bereiche in REI 30 und die Türen in El2 30 auszubilden. Von der ausführenden Firma ist dies durch ein Attest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, An­lagen- u. Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

 

10) Sämtliche Installationsdurchbrüche (Elektroinstallationen, Wasser,- und Sanitärinstallationen) sind abzuschotten, im Bereich der in El 60, alle anderen Bereiche in El 30. Die Ausführung hat gem. ÖNORM EN 1366-3 i.d.g.F. (Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 3: Abschottungen) zu erfolgen. Von der ausführenden Firma ist die voll­ständige und fachgerechte Ausführung aller notwendigen Abschottun­gen durch ein Installationsattest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- u. Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.“

 

Im Rahmen des hierüber gewahrten Parteiengehörs stellt die Bf zum ergän­zenden Gutachten des Sachverständigen fest, dass sie davon ausgehe, dass die Auflagepunkte 9.) und 10.) gegebenenfalls nicht den Antragsteller der Betriebs­anlagengenehmigung, sondern den Eigentümer des Gebäudes betreffen. Es hand­le sich um bestehende allgemeine Gebäudeteile, die nicht ausschließlich ihr Mietobjekt betreffen (Wohnungstrennwände, Allgemeininstallationen, bestehende Türen). Sie sei bis zum Erhalt des ergänzenden Gutachtens davon ausgegangen, dass diese Auflagepunkte nicht mehr aufrecht seien bzw. direkt an den Vermieter (x) übertragen worden seien.

 

Dieser Rechtsauffassung kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anschließen. Die Betriebsanlagengenehmigung wurde mit Bescheid vom
11. April 2014 erteilt. Frau B hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 Beschwerde eingebracht. Die belangte Behörde hat zunächst eine ergänzende gutachtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu der auch in Beschwerde gezogenen Auflage Nr. 14.) eingeholt und diese Äußerung der Bf zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung ihrerseits ist hierzu nicht einge­langt. In der Folge hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit einem Beschwerdevorbringen betreffend Verfahrenskosten erlassen (Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2014) und ist diese auch in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde der Verfahrensakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und wurde die Bf darauf auch hingewiesen (Schreiben vom 3. Juni 2014).

 

Wenn die Bf nunmehr vorbringt, sie sei bis zum Erhalt des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Oktober 2014 davon ausge­gangen, dass die Auflagepunkte nicht mehr aufrecht seien, so entbehrt dies jeder Grundlage. Eine in diesem Zusammenhang von der Bf angesprochene Fristver­streichung liegt nicht vor.

 

Das Verwaltungsgericht ist im Grunde des § 34 Abs. 1 VwGVG verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Die Beschwerde wurde am 20. Mai 2014 verfasst. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 wurde der Bf mitgeteilt, dass ihre Beschwerde nach der oben zitierten Beschwerdevorentscheidung betreffend die Verfahrenskosten dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vorgelegt werden wird. Ein Ablauf einer Entschei­dungsfrist liegt somit nicht vor.

 

Zur Frage der Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen ist aus Sicht des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten. Gegenüber der Gewerbebehörde ist für die Einhaltung der vorge­schriebenen Auflagen die Antragstellerin bzw. Anlageninhaberin, somit die das Gewerbe in der Anlage ausübende Bf, verantwortlich. Inwieweit diese mit ihrem Vermieter Vereinbarungen zur Adaptierung vom Gebäude oder von Gebäude­teilen getroffen hat, ist nicht von der Gewerbebehörde zu prüfen und von der Bf allenfalls auf zivilrechtlicher Ebene zu klären. Es ist der Gewerbebehörde jeden­­falls verwehrt, einer als Vermieterin auftretenden Wohnungsgenossenschaft Auf­lagen vorzuschreiben, dies in einem Verfahren, welches nicht von der Vermie­terin beantragt wurde. Dies gründet letztlich in § 353 GewO 1994, woraus abzuleiten ist, dass es sich beim gewerberechtlichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt und in diesem Grunde Aufla­gen nur dem Antragsteller bzw. der Antragsstellerin vorgeschrieben werden können. Die vom beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgeschlagene Abänderung der Auflagepunkte 9.) und 10.), welche eine Erleichterung für die Anlagenbetrei­berin und Bf darstellen, konnte der vorgenommenen Spruchänderung (Auflagen­änderung) zugrunde gelegt werden.

 

Insgesamt war aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und dem Beschwerdevorbringen in Form der Auflagenänderung zum Teil Folge zu geben, darüber hinausgehend war das Beschwerdevorbringen jedoch als unbegründet abzuweisen.

 

 

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sind Gebühren nach den Bestim­mungen des Gebührengesetzes für die Einbringung der Beschwerde (Euro 14,30) angefallen. Diese sind mit dem beiliegenden Zahlschein zu entrichten.

 

 

II.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Reichenberger