LVwG-950004/9/BP/JW

Linz, 06.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau x E. L., vertreten durch x G. K. L., R. in L., x, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Juni 2013, GZ 35/30-7, mit dem eine Suspendierung gemäß § 80 LDG 1984 verhängt wurde, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem.
§§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I:

 

1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat L. vom 12. Juni 2013, zu GZ 35/30-7, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Suspendierung gem. § 80 Abs. 1 bis 7 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG, idgF., ausgesprochen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013.

 

3. Mit Bescheid vom 20. November 2013, Zl. 1-DOK-49/9-13, wies die Disziplinaroberkommission des Landesschulrat für Oberösterreich die Berufung der Bf ab und bestätigte den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bezirksschulrat L-S.

 

4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0195-7, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

5. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2014 zog die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die in Rede stehende Beschwerde zurück.

 

 

II.

 

Die Bf zog im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit E-Mail vom
3. Oktober 2014 die unter Punkt I.2. dieses Beschlusses angeführte Beschwerde zurück.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.



R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree