LVwG-850102/12/Re/IH/BD

Linz, 22.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der F-F aus E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 2014, GZ: Ge20-12789-16-2014-Goe/Mt, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Auflagepunkt II/ 29. abgeändert wird und lautet wie folgt:

„29. In der Anlage dürfen ausschließlich vorgereinigte Getreide (Weizen, Mais etc.) und vorgereinigte Ölsaaten (Soja, Sonnenblumen etc.) in Kornform bzw. grob geschrotet eingesetzt werden. Der Staubanteil darf nicht mehr als 1 Gew.% betragen.“

Darüber hinaus wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 31. Jänner 2014, GZ: Ge20-12789-16-2014-Goe/Mt,  hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über Antrag der D S aus E die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung der Getreideschütthallen 2 und 3 im Standort x, x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Genehmigung gliedert sich in Spruchteil I. in Bezug auf die Genehmigung der Getreideschütthalle 2 und in Spruchteil II. betreffend die Genehmigung der Getreideschütthalle 3.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungs­verfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2-5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren rechtzeitig eingebrachten Einwendungen stellt die belangte Behörde nach Zitierung von VwGH-Judikatur zum Thema Gefährdung von Eigentum und dinglichen Rechten begründend fest, dass durch die Projekte der Lagerhalle der Zugang von Grundstück Nr. x zur Kaimauer auf dem Grundstück Nr. x behindert bzw. unmöglich gemacht werde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auch bisher kein Recht zur Nutzung der Teilfläche auf dem Grst. Nr. x. Im Hinblick auf Erreichbarkeit des Grundstückes Nr. x könne daher keine Verschlechterung eintreten. Unbestritten habe die Beschwerdeführerin Eigentum an einem auf Grundstück Nr. x errichteten Silo samt Fördereinrichtung. Sofern es sich hierbei um Superädifikate handle, würden diese bereits mit der Errichtung des Projektes
„untergehen“ und nicht aufgrund der Emissionen der Betriebsanlage beein­trächtigt werden. Als Maschinen könnten diese ohne Substanzverlust am Eigentum von der Liegenschaft Nr. x entfernt werden. Nicht Thema sei, ob zwei sich ausschließende Betriebsanlagengenehmigungen auf einem Grundstück bzw. an der gleichen Stelle ausgeübt werden können. Nur das Emissions­verhalten der Betriebsanlage könne im Gewerberecht beurteilt werden. Der Untergang einer Betriebsanlage durch Errichtung einer anderen Betriebsanlage sei Thema des Zivilrechtes. Ob die Errichtung einer Betriebsanlage zivilrechtlich möglich ist, prüfe nicht die Gewerbebehörde. Es werde von der Gewerbebehörde nicht geprüft, ob der Antragsteller Liegenschaftseigentümer oder Pächter der Liegenschaft sei oder ob überhaupt ein vom Liegenschaftseigentümer abgelei­tetes Recht zur Nutzung bestehe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die F-F aus E innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und begründet beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oö. möge der Beschwerde stattgeben, den Spruch­punkt II. des bekämpften Bescheides aufheben und das Genehmigungsansuchen der D S für die Errichtung und den Betrieb der Getreideschütthalle 3 abweisen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Errichtung der Getreideschütthalle 3 auf dem Grundstück Nr. x würde bewirken, dass die Siloanlage der Beschwerdeführerin (Bf) samt Fördereinrichtungen entfernt werden müsste und daher auch nicht mehr genutzt werden könnte. Weiters würden der Zugang zur öffentlichen Kaimauer und eine Durchführung von Umschlagtätigkeiten künftig verwehrt. Das Unternehmen der Bf betreibe auf dem Grundstück Nr. x einen Produktionsbetrieb für Futtermittel, im Zuge dessen auch der Umschlag von Futtermittel von der Eisenbahn durchgeführt werde. Teil der genehmigten Betriebsanlage sei eine behördlich genehmigte Siloanlage samt Fördereinrich­tungen zur Lagerhalle auf dem benachbarten Grundstück Nr. x der
KG x; diese Siloanlage stehe im Eigentum der Bf und diene zur Durchführung des Umschlages von und mit dem Schiff angelieferter Ware.

In Bezug auf die im bekämpften Bescheid zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist die Bf daraufhin, dass vom VwGH nicht bestätigt werde, dass auch das Eigentum beweglicher oder unbeweglicher Sachen untergehen solle, deren Bestand mit der Errichtung einer Betriebsanlage unvereinbar sei. Die Judikatur beziehe sich nur auf die Frage der Beeinträchtigung von dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechten an der Betriebsliegenschaft und sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn. Auch seien die Eigentümer  von auf der Betriebsliegenschaft dauerhaft befindlichen Sachen, deren Eigentum durch die Betriebsanlage gefährdet werden könne, Nachbarn im Sinne § 75 Abs. 2 GewO. Beeinträchtigungen des Eigentums sind nach § 77
Abs. 1 GewO zu vermeiden, andernfalls die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage nicht erteilt werden könne. Mit der Errichtung der Getreideschütthalle 3 werde die Substanz des Eigentums an der Siloanlage beeinträchtigt, da die Siloanlage der Schütthalle weichen müsse. Es werde daher nicht nur ein dingliches Nutzungsrecht an der Betriebsliegenschaft beeinträchtigt, sondern das Eigentum an der Siloanlage selbst. Aufgrund dieser Eigentumsbeeinträchtigung hätte die Genehmigung für die Getreideschütthalle 3 nicht erteilt werden dürfen.

Eine Gefährdung des Eigentums liege auch dann vor, wenn die übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei. Richtig werde im Bescheid festgestellt, dass durch die projektierte Schütthalle 3 der Zugang vom Grundstück der Bf  Nr. x zur K behindert bzw. unmöglich werde. Die Behörde verneine dadurch eine Substanzbeeinträchtigung des Eigentums mit der Begründung, die Bf habe angeblich schon bisher kein Recht zur Nutzung des Grundstückes Nr. x gehabt und trete für die Erreichbarkeit des Grst. Nr. x keine Verschlechterung ein. Die Behörde maße sich die Entscheidung  über das Vorliegen zivilrechtlicher Rechte an, die sie gleichzeitig jedoch verweigere. Wenn die belangte Behörde privatrechtliche Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Siloanlage für unbeachtlich erkläre, könne sie ihre Einschätzung, durch die Verhinderung des Zuganges zur K käme es nicht zu einer Substanzbeeinträchtigung des Grundstückes Nr. x, nicht damit begründen, dass der Bf angeblich kein Nutzungsrecht an der Betriebsliegenschaft Nr. x zukommen solle. Ob es durch die Versperrung des Zuganges zur K zur Beeinträchtigung der ortsüblichen Sachnutzung am Grundstück Nr. x komme, sei nicht ermittelt worden. Der Produktionsbetrieb der Bf sei auf den Zugang zum Hafen angewiesen, in denen Waren per Schiff angeliefert und umgeschlagen würden. Beim x handle es sich um einen öffentlichen Hafen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes. Teil des öffentlichen Hafens sei nicht nur das Wasserbecken, sondern auch die sonst zum Umschlag, der Versorgung und des Schutzes erforderlichen Einrichtungen. Nach § 34 Abs. 3 SchifffahrtsG unterliegen die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen etc. einem Kontra­hierungs­zwang für die Benützung dieser Einrichtungen. Das Grundstück Nr. x ist als Ländefläche gewidmet und diene daher widmungsgemäß dem Verkehrsübergang von Wasserweg auf den Landweg. Die Betriebsanlage der Bf auf dem Grundstück Nr. x sei auf einen Zugang zu dieser Länderfläche angewiesen. Die derzeitige Nutzung des Grundstückes der Bf als Umschlagplatz für die mit dem Schiff angelieferter Ware sei daher ortsüblich und durch die Errichtung der Getreideschütthalle 3 ausgeschlossen. Ob ein privatrechtlicher Titel zur Benützung des Grundstückes x bestehe, sei nicht entschei­dungsrelevant, zumal die Zugänglichkeit zur K schon aufgrund öffentlich rechtlicher Vorgaben gewährleistet werden müsse.

Das Eigentum am Grundstück Nr. x und den darauf befindlichen Produktionseinrichtungen sei auch durch eine Fehleinschätzung des Explosions­risikos im angefochtenen Bescheid gefährdet. In den Einreichunterlagen wurde angegeben, dass Sojaschrot mit einem Feinanteil (Korngröße kleiner als 0,5 mm) von 6 % bzw. 42 % gelagert werden solle. Laut Sachverständigengutachten könne die Bindung eines explosionsfähigen Staub-Luftgemisches aber nur dann ausgeschlossen werden, wenn nur Getreide und Schrot mit Korngrößen über
0,5 mm ohne Feinanteil gelagert würden. Abweichend zu den Projektsangaben schreibe Auflagepunkt 29. einen Einsatz von Getreide und Schrot mit einem Feinanteil von nicht mehr als 1 Gew.% vor. Diese Vorgabe der Lagerung von Getreide und Schrot mit einem Feinanteil von weniger als 1 Gew.% sei fragwürdig, weil handelsübliches Sojaschrot einen Feinanteil von zumindest
6 Gew.% aufweise. Ein Feinanteil von weniger als 1 Gew.% könne von der Konsenswerberin nicht eingehalten werden.

Durch das bewirkte erhöhte Risiko einer Explosion würde das Eigentum gefährdet.

 

3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oö. wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG mangels Erfordernis Abstand genommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-12789-16-2014 sowie durch Wahrung des Parteiengehörs in Zusammenhang mit der im Spruch letztlich vorgenom­menen Änderung des Auflagepunktes 29.

 

Diesem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die D L aus E mit Eingabe vom 10.12.2012 die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsänderungsgenehmigung durch Errichtung der Getreideschütthallen 2 und 3 auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x beantragt hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen über das Ansuchen eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 28. November 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser Verhandlung haben neben Vertretern der Konsenswerberin auch Amtssachverständige aus den Fachbereichen Bau- und Gewerbetechnik, Luftrein­haltetechnik sowie Elektrotechnik und ein Vertreter der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich und des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen, weiters Vertreter des Landes Oberösterreich als Liegenschaftseigentümer sowie unter anderem Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin. In Bezug auf die nunmehr unter Beschwerde stehende Änderungsgenehmigung betreffend die Errichtung der Schütthalle Nr. 3 wird im Befund der beigezogenen Sachverständigen festgestellt, die Schütthalle 3 wird auf dem Grundstück Nr. x der KG x errichtet und ist dieses Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde x als Länderfläche ausgewiesen. Im Bereich der Schiffslände befindet sich eine Schiffsentladezelle als betrieblicher Bestand. Von dort wird das Sojaschrot an die Förderanlagen übergeben und in die beiden Schütthallen transportiert. Zur Entnahme werden die Rolltore geöffnet und das Getreide mit einem Radlader entnommen und an eine Gosse im Bereich der Verladezone unterhalb der Überdachung zur LKW-Befüllung übergeben. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wird im Rahmen dieser Verhandlung festgestellt, dass im Genehmigungsverfahren Bau-204/103 und GZ: Ge20-6342-18-2004 über die Errichtung einer Getreidelagerhalle auch die Errichtung von drei Übernahmesilos am Grundstück Nr. x angezeigt wurde. Dies gehe aus Baubeschreibung und Lageplan hervor. Die Verladesilos seien genehmigungspflichtig, in den Bescheiden werden Silos und die betreffende Grundstücksnummer geführt. Getreidesilos und Übernahmesilos seien als Betriebseinheit zu sehen und mit gewerberechtlichem Bescheid, welcher die Übernahmesilos beinhalte, genehmigt. Hingewiesen wird auch auf eine von der Beschwerdeführerin bereits zwei Tage vor der Verhandlung bei der Bau- und Gewerbebehörde eingebrachte schriftliche Eingabe zur Erhebung von Einwen­dungen, welche der Verhandlungsschrift als Beilage angefügt ist. Darin wird von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, welches an das Grundstück x angrenzt, ist. Die verfahrensgegenständliche Betriebslage soll auf Grundstück Nr. x errichtet werden. Sie weist darauf hin, dass sie im Einverständnis mit der Konsens­werberin, dem L O sowie der E auf einer Teilfläche des Grundstückes x einen Übergabesilo errichtet habe. Von drei genehmigten Übergabesilos sei bis dato lediglich einer errichtet worden und stehe dieser im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Errichtung und der Betrieb der nunmehr verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage würden zum Untergang des Eigentums der Beschwerdeführerin an diesem errichteten Silo führen. Nicht nachvollziehbar wäre die Erteilung einer Genehmigung für eine Betriebsanlage auf einem Grundstück, auf welchem bereits eine bewilligte und gebaute Siloanlage stehe. Eine Genehmigung würde in die Eigentumsrechte eingreifen und diese verletzen. Weiters werde durch Errichtung der projektsgegenständlichen Halle der Zugang der Beschwerdeführerin von ihrem Grundstück x zum Wasser bzw. zum Kai verwehrt, somit praktisch von der Nutzung ausge­schlossen. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Den wesentlichen Aussagen des Beschwerdevorbringens entsprechend fühlt sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtgefährdung ihres Eigentums bzw. ihrer sonstigen dinglichen Rechte gefährdet. Als gefährdetes Eigentum bzw. gefährdetes dingliches Recht wird das Eigentum an einer auf dem Grundstück Nr. x von der Beschwerdeführerin errichteten und in ihrem Eigentum stehenden Siloanlage samt Fördereinrichtungen gesehen, als dingliche Berechtigung der ungehinderte Zugang von ihrem Grundstück Nr. x über das Grundstück Nr. x der Konsenswerberin zum x bzw. zum Kai.

 

Als unbestritten stellt auch bereits die belangte Behörde fest, dass die F- F, Bf, Eigentum an der Siloanlage und der Fördereinrichtung hat.

 

Die belangte Behörde zitiert zur zentralen Rechtsfrage des Beschwerdevor­bringens zutreffend die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zur Frage der Eigentumsgefährdung, wie z.B. VwGH vom 14. September 2005,
VwGH 2004/04/0079, wonach die Genehmigungsbestimmungen der Gewerbe­ordnung auf die Auswirkungen der Anlage abstellen, welche auf Umgebung und Nachbarn samt Eigentum und dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es zu einer relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kommen. Weiters auf den Ausspruch des Verwaltungs­gerichtshofes im Erkenntnis vom 30. Juni 2004, VwGH 2002/04/0019, dahingehend, als der Gegenstand der zu prüfenden öffentlichen Interessen nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten. Zu einer relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kann es nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, also nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt bereits die Errichtung der Anlage die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen. Ob unter solchen Umständen die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes.

 

Ergänzend hierzu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, 2011/03/0160, hingewiesen, wonach ein grundbücherliches dingliches Veräußerungs- und Belastungsverbot, auch ein bloß schuldrechtlich eingeräumtes Nutzungsrecht an einer Liegenschaft, kein dingliches Recht iSd
§ 75 Abs. 2 GewO 1994 darstellt, allfällige Hinweise auf vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte an der Liegenschaft der Konsenswerberin ein zulässiges Beschwerdevorbringen nicht darstellen können.

 

Die Beschwerdeführerin verweist im Beschwerdevorbringen einerseits auf ihr Eigentum an einer sich auf Grundstück Nr. x befindlichen Siloanlage, andererseits auf ihr dingliches Nutzungsrecht betreffend den Zugang von ihrem Grundstück Nr. x zur K und bringt selbst vor, dass einerseits bereits mit der Errichtung der projektierten Getreideschütthalle 3 die Substanz ihres Eigentums an der Siloanlage beeinträchtigt bzw. vernichtet wird, da die Siloanlage der Schütthalle weichen müsste, weiters, dass es durch die Errichtung der Halle zur Versperrung des Zuganges zur K, somit zur Beein­trächtigung der ortsüblichen Sachnutzung am Grundstück Nr. x komme.

 

Lehre und Rechtsprechung verweisen unter Bezug auf § 77 Abs. 1 iVm § 74
Abs. 2 Z. 1 GewO darauf, dass es nur durch den Betrieb einer Betriebsanlage zu einer relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechtes kommen kann. Die Ver­einbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens; dies ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes.

 

So stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Gesetz bei Normie­rung der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, das heißt, auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen, ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligato­rischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens (VwGH 29.05.2002, 2001/04/0104). Das Eigentum aber auch dingliche Rechte von Nachbarn in gleicher Weise betreffend spricht der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus, dass den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs. 1 leg.cit. - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen (s.o.), weshalb es zu einer gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen kann, also nur dann, wenn die zu genehmi­gende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich neben­einander bestehen können.

 

Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 keine anderen als jene sind, die das Gesetz in § 77 an die Errichtung einer Anlage knüpft, finden diese zu § 77 iVm § 74 GewO 1994 getroffenen Aussagen des Verwaltungs­gerichtshofes zu den Schutzzwecken im Genehmigungsverfahren auf das Änderungsgenehmigungs­verfahren vollinhaltlich Anwendung.

 

Bei der Frage, ob somit unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebs­anlage zulässig ist, handelt es sich daher auch im Betriebsanlagen­genehmigungs­verfahren für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage um eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes.

 

Da dem Ergebnis des Verfahrens zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin erblickt, dass bereits durch die Errichtung der genehmigten Betriebsanlagen­änderung ihr Eigentum (Entfernung der Siloanlage) und auch ihre dingliche Berechtigung (ungehinderter Zugang über das Betriebsgrundstück der Konsens­werberin Nr. x zur Kaimauer, auch wenn ortsüblich) in der Substanz gefährdet wird bzw. auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, kann diese Frage nicht im gegenständlichen gewerbe­behördlichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren einer Klärung zugeführt werden und wurde bereits von der belangten Behörde zu Recht auf die diesbe­zügliche Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen.

 

Zum Auflagepunkt II/29.:

Dieser Auflagepunkt wurde von der Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen bekämpft, der Auflagepunkt schreibe abweichend zu den Projektsangaben einen Einsatz von Getreide und Schrot mit einem Feinanteil von nicht mehr als
1 Gew.% vor.

 

Hierzu wurde noch von der belangten Behörde eine ergänzende Äußerung des explosionsschutztechnischen Sach­verständigen eingeholt und wurde von diesem eine abgeänderte Fassung dieser Auflage, bezogen auf den Gewichtsprozentanteil des Staubgehaltes, formuliert. Diese abgeänderte Formulierung wurde den Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht, von der Konsenswerberin ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis genommen und von der Beschwerdeführerin hierzu keine den Einwand aufrechterhaltende Äußerung abgegeben. Aus diesem Grunde war die Formulie­rung des Auflagepunktes den Aussagen des Sachverständigen entsprechend abzuändern.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Auf die umfangreich zitierte Judikatur in der Begründung des Erkenntnisses wird hingewiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger