LVwG-300330/2/Py/SH

Linz, 30.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn F.M., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. April 2014, SV96-41-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. April 2014, SV96-41-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungs­gesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF eine Geldstrafe in Höhe von
500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 77 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben seit 1.5.2011 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein.

 

Am 4.9.2013 wurde nach einer anonymen Anzeige eine Kontrolle von Organen der Finanzpolizei Linz, an der Wohnadresse x, x, auf Einhaltung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes § 89 Abs. 3 durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde mit Ihnen eine Niederschrift aufgenommen.

 

Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass Sie eine Tätigkeit ausüben, die regel-mäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag zu erzielen.

 

Nach § 50 Abs. 1 AlVG ist der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosen-versicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

 

Diese Anzeige haben Sie jedoch nicht erstattet.

 

Tatort: x, x

Kontrollzeit: 4.9.2013, 11:10“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens-ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Linz und der Stellungnahme der Finanzpolizei Team 40 erwiesen ist, dass der Beschuldigte seit 1. Mai 2011 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nahm, ohne dazu berechtigt zu sein. Er bestreitet in seiner Rechtfertigung weder die selbständige, regelmäßige Tätigkeit, noch die Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Im Übrigen wurde der Ertrag aus der betrieblichen Tätigkeit der Besteuerung zuge­führt. Der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung ist daher zweifelsfrei erwiesen.

 

Zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung führt die belangte Behörde aus, dass das AlVG keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vorsieht, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahr­lässiges Verhalten genügt und ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

 

Abschließend führt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeb­lichen Gründe aus.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf mit Schreiben vom
23. April 2014 eingebrachte Beschwerde. Darin bringt dieser vor, dass der gegen ihn erhobene Tatvorwurf, er habe ab 1. Mai 2011 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, nicht richtig sei, da er in den angegebenen Jahren 2011 bis 2013 immer unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient habe. Er ersuche daher um Aufschub der Beurteilung des Sachver­haltes, bis vom Finanzamt die Einkommen mit Bescheid erstellt werden, da dann klar nachvollziehbar sei, dass ihm der AMS-Bezug auch zustand.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 12 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl.
Nr. 609/1977 idgF gilt als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 und 2 insbeson­dere nicht:

a)   wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)   wer selbständig erwerbstätig ist;

c)   wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d)   wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e)   wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f)    wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)   ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h)   wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Ein­stellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfan­genen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungs­verhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungs­verhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfan­genen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Not­stands­hilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffent­liche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungs­trägern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmer­anteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als voll­streckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unver­züglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maß­gebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder „Bildungsteil­zeitgeld“ trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AlVG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeits­losenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

 

5.2. Dem Bf wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die vorsätzliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die Unterlassung einer unverzüglichen Anzeige seiner Beschäftigung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Last gelegt.

 

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung findet, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1)   die als erwiesen angenommene Tat;

2)   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3)   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4)   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5)   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1–5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0011). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkreti­sierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH vom 06.11.2012, 2012/09/0066). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist. Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 unterliegen (VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0124).

 

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ist auszuführen, dass der gegen den Bf im Spruch unter anderem erhobene Tatvorwurf, er habe die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt, im AlVG nicht unter Strafe gestellt ist und somit keinen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Gemäß § 25 AlVG kann ein derartiges Verhalten zwar die Verpflichtung zum Rück­ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen bilden, ein verwaltungsstrafrecht­lich zu sanktionierendes Verhalten stellt dieser Vorwurf jedoch nicht dar. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher schon aus diesem Grund mangelhaft.

 

Zum Tatvorwurf, der Bf habe unberechtigt Leistungen der Arbeitslosen­versicherung bezogen, ist auszuführen, dass der gegenständlichen Strafbe­stimmung des § 71 Abs. 2 AlVG – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zur erforderlichen Schuldform – zu entnehmen ist, dass nur eine vorsätz­liche Beziehung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Be­rechtigung unter Strafe gestellt wird. Da somit vom Gesetzgeber ausdrücklich fest­gelegt wurde, dass zur Verwirklichung des Tatbildes der unberechtigten Inan­spruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine vorsätzliche Tatbegehung erforderlich ist, genügt allein fahrlässiges Verhalten des Bf nicht. Es muss daher gegen den Beschuldigten der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen, erhoben werden. Inwiefern der Bf dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, ist dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen ist oder keine Ver­waltungsübertretung bildet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny