LVwG-000056/3/Bi/CG

Linz, 30.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Ing. T. P. , L. , vom 28. September 2014 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2014, GZ:0039077/2014, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes verhängten Strafe  zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 70 Euro, das sind 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8a iVm 38 Abs.3 Tier Schutzgesetz eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 31 Stunden verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 35 Euro auferlegt.

Ihm wurde zur Last gelegt, er habe am 5.8.2014 im Internet unter www........ eine Katze (Perser Blaucreme, 3 Monate alt, weiblich, Felltyp Langhaar, Preis auf Anfrage) angeboten, wobei ein Kaufpreis von 300 Euro festgesetzt worden sei.

 

2. Ausdrücklich gegen die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen (§ 44 Abs.3 Z3 VwGVG).

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei Alleinverdiener, habe für die Gattin und ein 13jähriges Kind zu sorgen. Er habe nicht gewusst, dass das Anbieten von Tieren über Internetportale illegal sei, es handle sich um einen Einzelfall. Die Katze sei nicht abgegeben worden und bleibe bei der Familie. Eine Übertretung des Tierschutzgesetzes sei ihm ferngelegen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtliche Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die belangte Behörde hat laut ihren Erwägungen zur Strafbemessung aufgrund fehlender Angaben des Bf eine Schätzung (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrundegelegt, die der Bf nur im Hinblick auf die Sorgepflichten, nicht aber sein Einkommen revidiert hat. Strafmildernd wurde – zutreffend – die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend war nichts.

 

Damit findet sich aber keine Substanz für eine Herabsetzung des Strafbetrages. Die verhängte Strafe ist bei hier anzunehmender fahrlässiger Begehung – es wäre Sache des Bf gewesen, sich vor seinem Vorhaben über die für solche Angebote geltenden Bestimmungen entsprechend sorgfältig zu informieren – unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG angemessen, ebenso ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen; die Voraussetzung des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegt nicht vor.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibende Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren 20% der Geldstrafe.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger