LVwG-550329/2/EW/EH

Linz, 21.10.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn W S, vertreten durch Herrn Dr. H I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Juni 2014, Wa10-1020/03-2014/SF, mit dem der Antrag vom 3. Dezember 2010 auf Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Weiterbetrieb einer Fischanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG G, Gemeinde G, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes G unter der Postzahl x, zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Juni 2014, Wa10-1020/03-2014/SF, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid vom 4. Mai 1973, Wa-548-1973, hat der Bezirkshauptmann von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde), Herrn R S, die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus der auf dem Grundstück Nr. x, KG G (im Folgenden: Grundstück Nr. x), liegenden Quelle zum Zwecke der Speisung von zwei Fischteichen auf dem Grundstück Nr. x, KG G (im Folgenden: Grundstück Nr. x), und zur Wasserableitung aus den Fischteichen in einen Quellabflussgraben sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen – unter näher bestimmten Bedingungen und Auflagen – befristet bis zum 31. Dezember 1988 erteilt. Das Grundstück Nr. x stand damals im Eigentum von Herrn R S , das Grundstück Nr. x stand im Eigentum der Ehegatten R. Die Ehegatten R stimmten bei der mündlichen Verhandlung am 24. April 1973 der Quellwasserentnahme aus ihren Grundstücken zu und gaben an, dass die Quellwasserentnahme im Einvernehmen mit ihnen zu erfolgen habe.

 

I.2. Mit Bescheid vom 29. Jänner 1990, Wa-166-1989, hat die belangte Behörde, die mit Bescheid vom 4. Mai 1973, Wa-548-1973, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für erloschen erklärt und – der nunmehrigen Eigentümerin des Grundstückes Nr. x – Frau R S, die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus der Quelle auf dem Grundstück Nr. x im Ausmaß von 1 l/s zur Speisung einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. x, zur Rückleitung des Ablaufwassers in einen Quellabflussgraben sowie zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen – unter näher bestimmten Bedingungen und Auflagen – befristet bis zum 31. Dezember 1997 erteilt. Bei der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 1989 erteilte Herr F R die Zustimmung zur Benützung der Quelle zur Speisung der Fischteichanlagen für die Dauer von acht Jahren, wenn die Fischteiche abgedichtet werden.

 

I.3. Mit Antrag vom 3. Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) und Rechtsnachfolger der mittlerweile verstorbenen Frau R S, um „Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes“ angesucht. Für „sämtliche Behördenanträge für einen Weiterbetrieb der Fischteichanlage in G“ bevollmächtigte der Bf Herrn Dr. H I (im Folgenden: Vertreter). Beim Lokalaugenschein vom 6. Juli 2011 war der Vertreter des Bf der Meinung, dass sich zumindest ein Teil der Quellfassung auf dem Grundstück Nr. x befinde. Herr F R und seine Tochter, Frau I T, waren der Meinung, dass sich die Quellfassung nur auf ihrem Grundstück befinde. Da sich bei dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein die Grundgrenzen nicht genau feststellen ließen, wurde das Bewilligungsverfahren ausgesetzt und mit den betroffenen Grundeigentümern vereinbart, dass das Ergebnis der durchzuführenden Grenzvermessung bis Ende des Jahres 2011 der Wasserrechtsbehörde übermittelt wird. Die im November 2011 durchgeführte Grenzvermessung ergab, dass sich die Quelle sowohl auf dem Grundstück Nr. x als auch auf dem Grundstück Nr. x befinde. Nach Ansicht des Vertreters des Bf befinde sich „die der Speisung der Fischteichanlage dienenden Quellfassung zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf Grundstück Nr. x“ und es werde der Standpunkt vertreten, „dass der Grenzverlauf des Grundstückes Nr. x zu Grundstück Nr. x [gemeint wohl Grundstück Nr. x] so verläuft, dass jedenfalls sich die gegenständliche Quellfassung zur Gänze auf Grundstück Nr. x befindet“ (Schreiben vom 16. Dezember 2011). Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte Herr R dem Vertreter mit, dass die vom Beschwerdeführer „vorgenommene Verpflockung [...] nur zum Teil und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden kann“.

Im August 2012 verstarb Herr F R; Rechtsnachfolgerin und nunmehrige Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x ist Frau I T (im Folgenden: Grundstückseigentümerin).

 

I.4. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014, Wa10-1020/01-2014/SF/LM, wurde der Vertreter des Bf von der belangten Behörde aufgefordert, bis spätestens 15. Mai 2014 als Ergänzung der Projektunterlagen entweder die Zustimmung der Grundstückseigentümerin für die Quellnutzung oder den fundierten Nachweis, dass sich die gegenständliche Quelle auf dem Grundstück Nr. x befindet, bei der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte die geforderten Projektergänzungen bis zum angeführten Termin nicht einlagen, die Behörde beabsichtigt den Antrag vom 3. Dezember 2010 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben vom 10. Februar 2014 wurde am 13. Februar 2014 für den Vertreter postalisch hinterlegt, jedoch nicht behoben und Anfang März 2014 an die belangte Behörde retourniert (siehe Zustellnachweis abgestempelt am 12. Februar 2014). Das Schreiben vom 10. Februar 2014 wurde am 13. März 2014 erneut unter der gleichen Geschäftszahl, Wa10-1020/01-2014/SF/LM, an den Bf versendet und stand ab 18. März 2014 zur Abholung bereit.

 

I.5. Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 teilte die Grundstückseigentümerin der Behörde mit, dass sie das Quellwasser nicht mehr zur Verfügung stellen würde.

 

I.6. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 wurde der Antrag des Bf, vertreten durch seinen Vertreter, vom 3. Dezember 2010 auf Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Weiterbetrieb einer Fischanlage auf dem Grundstück Nr. x zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass für den Bf über den langen Zeitraum vom 6. Juli 2011 (mündliche wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung) bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Möglichkeit bestanden habe, die Zustimmung der Grundeigentümer für die Quellnutzung oder den fundierten Nachweis, dass sich die gegenständliche Quelle auf dem Grundstück Nr. x befindet, zu erbringen. Da vom Bf die geforderten Unterlagen trotz Androhung einer Zurückweisung des Antrages bei der belangten Behörde nicht vorgelegt worden seien, sei der Antrag auf Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Weiterbetrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. x gemäß § 13 Abs. 3 AVG mittels Bescheid zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid vom 18. Juni 2014 wurde dem Vertreter am 24. Juni 2014 zugestellt (hinterlegt am 25. Juni 2014). Dem Bf persönlich wurde der Bescheid ebenfalls am 24. Juni 2014 zugestellt (ebenfalls hinterlegt am 25. Juni 2014).

 

I.7. Am 21. Juli 2014 (bei der belangten Behörde am 23. Juli 2014 eingelangt) erhob der vertretene Bf gegen den Bescheid vom 18. Juni 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wegen – näher begründeter – Rechtswidrigkeit „infolge Verfahrensmängel, Begründungsmängel und rechtlich unrichtiger Beurteilung“. Es wurde neben der Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Neudurchführung des Beweisverfahrens, insbesondere Aufnahme der – in der Beschwerde beantragten – Beweise beantragt. Wenn der Beschwerde keine Folge gegeben werde und der Antrag des Bf vom 3. Dezember 2012 nicht bewilligt werden sollte, wurde – in eventu – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung zur Neudurchführung des Verfahrens und Entscheidung an die erste Instanz beantragt.

 

I.8. Mit Schreiben vom 11. August 2014 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung vor.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Wasserrechtsbehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

 

III.1. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.2. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach Aktenklage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 6. November 2013, 2011/05/0007, 15. Mai 2014, 2012/05/0089).

 

III.3. Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

III.3.1. AVG (BGBl I 51/1991 idF BGBl I 161/2013):

 

㤠13

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

 

III.3.2. Zustellgesetz (ZustG) (BGBl 200/1982 idF BGBl I 33/2013)

 

㤠1

Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

 

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. ‚Dokument‘: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

 

§ 5

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

 

§ 9

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“

 

III.3.3. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (BGBl 215/1959 idF BGBl I 54/2014)

 

§ 103

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.“

 

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.2. Gemäß dem – in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehenen – Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Nach der Judikatur und Literatur findet diese Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes jedoch dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf – was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind – und die Partei eine solche Mitwirkung unterlässt. Kann die Behörde den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten. Auch im vorliegenden Fall konnte nur der Bf die Voraussetzungen für das Bestehen eines im Sinn des § 5 Abs. 2 WRG 1959 relevanten Privatrechtstitels darlegen und unter Beweis stellen. Er wurde daher bereits in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, ausreichende Behauptungen für die Lage der Quelle aufzustellen und Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen anzubieten (vgl VwGH vom 17. Oktober 2002, 2000/07/0042). Da dies unterlassen wurde, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG veranlasst.

 

IV.3. Ohne Mitteilung (Erlassung) werden behördliche Erledigungen nicht wirksam. Geregelt wird die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente durch das ZustG. In der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) wird von der Behörde festgelegt, wem ein „Dokument“ (§ 2 Z 2 ZustG) als „Empfänger“ (§ 2 Z 1 ZustG) zuzustellen ist. Empfänger ist somit die in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 2 ZustG; „formeller Empfänger“). Wer als Empfänger zu bezeichnen ist, wird im ZustG (abgesehen von § 9 Abs. 3 [„Zustellbevollmächtigter“]) nicht geregelt. Im Allgemeinen wird die Behörde denjenigen als Empfänger zu bestimmen haben, an den sich das Schriftstück seinem Inhalt nach richtet („materieller Empfänger“). Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können – soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen – die Parteien Zustellbevollmächtigte bestellen. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 3 ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach der Judikatur des VwGH umfasst eine allgemeine Vertretungsvollmacht auch die Bestellung zum Zustellbevollmächtigten (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 191 ff).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 30 mit Hinweis auf VwGH 25. April 2002, 2002/15/0026). Als Einschreiter sei in der Folge derjenige zu verstehen, der das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder einen anderen. Bei einem Antrag komme als Einschreiter daher auch der von diesen Personen Bevollmächtigte in Betracht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 37 mwN).

 

IV.4. Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist ein „Dokument“ iSd § 2 Z 2 ZustG. „Materieller Empfänger“ ist somit der Bf. Da dieser jedoch seinem Vertreter eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilte, war dieser als „formeller Empfänger“ in der Zustellverfügung zu nennen.

 

Die Behörde hat mit Schreiben vom 10. Februar 2014, Wa10-1020/01-2014/SF/LM, – somit rechtmäßig – den Vertreter aufgefordert, bis spätestens 15. Mai 2014 – näher bestimmte – Projektunterlagen vorzulegen (siehe Zustellnachweis abgestempelt am 12. Februar 2014).

 

IV.5. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Das Schreiben wurde am 13. Februar 2014 postalisch hinterlegt, jedoch nicht behoben und Anfang März 2014 an die belangte Behörde retourniert.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG galt das hinterlegte Dokument somit mit 13. Februar 2014 als zugestellt.

 

Aus der Vollmacht resultieren nicht nur Konsequenzen zwischen Behörde und Bevollmächtigten (Behörde hat ausdrücklich den Zustellungsbevollmächtigten [in der Zustellverfügung, § 5] als formellen Empfänger [mit dem ihm gehörigen Namen] zu bezeichnen), sondern auch zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Schließlich bringt die Partei mit Erteilung einer Vollmacht an eine dritte Person (im Innenverhältnis) zum Ausdruck, dass der „Vertreter“ für alles vorzusorgen hat, was als Konsequenz der Zustellung eines behördlichen Dokuments zur Verfolgung der rechtlichen Interessen und Rechtsansprüche der Partei erforderlich ist. Die Zustellung selbst wird aber jener Person zugerechnet, welche die Zustellungsvollmacht erteilt hat (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht²[2011] § 9 Rz 8).

 

Ist ein Dokument an den Vertreter zugestellt, so ist eine Zustellung an den Bf unwirksam (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 196). Das Schreiben der belangten Behörde vom 10. Februar 2014 an den Bf selbst entfaltet daher keine Rechtswirkungen.

 

IV.6. Dem Antragsteller standen drei Monate zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verfügung.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwSlg 5224 A/1960) hängt die Angemessenheit der Frist von der Art des Mangels ab und beurteile sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich sei. Der VwGH hat eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als „jedenfalls“ ausreichend angesehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 29 mit Hinweis auf VwGH 29. März 2006, 2005/04/0118).

 

Die dreimonatige Frist ist wohl jedenfalls ausreichend.

 

IV.7. Der Bf kam jedoch dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach (egal ob man von der rechtswirksamen Zustellung an den Vertreter oder an die unwirksame Zustellung an den Bf selbst ausgeht). Vielmehr hat die Grundstückseigentümerin gegenüber der Behörde die Zustimmung zur Nutzung der Quelle nun verweigert.

 

Wird dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl VwGH 13. März 2009, 2008/21/0357) die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Einem Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG in einem bestimmten Verfahren wird nur dann entsprochen, wenn zB die fehlenden Unterlagen der Behörde erkennbar zu diesem Verfahren vorgelegt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 30 mwN).

 

Nach der – zur Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid ergangenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 3. März 2011, 2009/22/0080), darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG sei allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert habe. In diesem Verfahren könne die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Nach der Literatur gelten diese Überlegungen seit 1. Jänner 2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 VwGVG; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 30 mwN).

 

IV.8. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, handeln, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 26 mwN).

 

Gemäß § 103 Abs. 1 WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – mit den in lit. a bis o aufgezählten Unterlagen zu versehen. Zum Thema der einer Bewilligung entgegenstehenden fremden Rechte nennt die Bestimmung des § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 als notwendige Projektsunterlagen die „Angaben über den Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;" (vgl VwGH 24. Mai 2007, 2006/07/0001). Abs. 1 lit. b par cit fordert darüber hinaus auch eine „grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;“.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes löst erst ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen die amtswegige Prüf- und Ermittlungspflicht der Behörde aus. Das Fehlen hinreichender Unterlagen stelle ein Formgebrechen iSd § 13 Abs. 3 AVG dar, selbst wenn sie im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich seien und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 103 Rz 6). Die Bestimmung des § 103 WRG 1959 erlegt somit einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl VwGH 26. Jänner 2012, 2010/07/0087 mit Hinweis auf VwGH 29. Oktober 1996, 96/07/0054).

 

Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbesserungsauftrages zwischen den geforderten Unterlagen („Zustimmungserklärung“ oder „Nachweis über die Lage der Quelle“) zu differenzieren:

 

Nach der Literatur gilt, dass wenn eine nach den Projektunterlagen erkennbar nötige Zustimmung Dritter fehlt, dies ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Übereinkommens (§ 111 Abs. 3) bzw der Einräumung von Zwangsrechten wäre, sofern solche überhaupt in Betracht kommen; es komme aber jedenfalls zu zusätzlichem Verfahrensaufwand. Ein nach § 13 Abs. 3 AVG zu rügender Mangel liege aber nur im Fehlen entsprechender Angaben; die Beibringung der Zustimmung selbst könne nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden. Ist der Projektswerber nicht selbst Eigentümer der für das Vorhaben beanspruchten Liegenschaft(en), sei die Zustimmung des Grundeigentümers Bewilligungsvoraussetzung, insbesondere dann, wenn Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können. Zwar könne diese Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden, doch liegt es iSd Verfahrensrationalität, schon bei Einleitung des Verfahrens durch Angaben iSd § 103 Abs. 1 lit. b die grundsätzliche Haltung der betroffenen Grundeigentümer offen zu legen (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 103 Rz 7).

 

Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Einbringung der „Zustimmung von Frau I T für die Quellnutzung“ konnte somit nicht rechtmäßig mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgeschrieben werden und war somit nicht rechtmäßig.

 

Anderes gilt hingegen für den geforderten „fundierten Nachweis, dass sich die gegenständliche Quelle auf dem Grundstück Nr. x, Kat. Gem. G, Gemeinde G, befindet“. Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob auf „fremde Rechte“ Einfluss geübt wird, ist auch ein Nachweis über die Eigentumsverhältnisse jenes Grundstückes, auf dem sich die Quellfassung befindet, erforderlich. Der von der Behörde geforderte Nachweis kann sowohl unter § 103 Abs. 1 lit. b WRG 1959 („grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten“) als auch unter § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 („Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;“) subsumiert werden.

 

Da die im Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen alternativ („oder“) vorgeschrieben wurden und – zumindest – der „Nachweis über die Lage der Quelle“ rechtmäßig vorgeschrieben wurde, war der Verbesserungsauftrag rechtmäßig und die belangte Behörde durfte den Antrag des Bf gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.9. Abschließend wird angemerkt, dass durch die Zurückweisung der belangten Behörde nur der Antrag vom 3. Dezember 2012, nicht hingegen sein Thema erledigt wird. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 30 mwN).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer