LVwG-600552/2/Kof/CG

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H. W. ,
geb. 1956, aus L.  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2013, GZ: 0032322/2011 wegen Übertretungen des Schifffahrtsgesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 


Der Beschwerde wird stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.2 VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst –wie folgt erlassen:

Der Bf, geb. 1956 wohnhaft L. hat am 08. Juli 2011 in der Zeit von 07.45 Uhr bis 07.56 Uhr das Motorboot Marke ……. Type …….., Kennzeichen ………… auf
der Donau von Stromkilometer 2131,5 bis zum Winterhafen gelenkt und dabei fünf näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen nach dem Schifffahrtsgesetz begangen.

Über den Bf wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von insgesamt 488 Euro – Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 46 Stunden – verhängt.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 48,80 Euro vorgeschrieben.

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09. Dezember 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist die vom Bf erhobene Berufung

als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen.

 

Tatzeit war am 08. Juli 2011.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Diese Strafbarkeitsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen;

VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/0016; vom 29.04.2003, 2002/02/0295

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 08. Juli 2014 eingetreten.

 

Es war daher

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.2 VStG einzustellen,

·      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben und

·      auszusprechen, dass der Bf weder Geldstrafen,

 noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Anzumerken ist, dass der gegenständliche Verfahrensakt am 23. Oktober 2014 – somit ca. 3,5 Monate nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung – beim LVwG OÖ. eingelangt ist.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler