LVwG-650234/3/Zo/Bb/CG

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des R. P. G. , geb. 1995, A. , vertreten durch Rechtsanwälte L. E. ,  V. , vom 14. August 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juli 2014, GZ 13/465773, betreffend Anordnung einer Nachschulung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene behördliche Bescheid aufgehoben.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat R. P. G.  (den nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 18. Juli 2014, GZ 13/465773, gemäß § 4 Abs. 3 FSG verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten – ab Zustellung des Bescheides - einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen und gleichzeitig festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerschein binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines (Eintragung der Probezeitverlängerung) abzuliefern.

 

Die Anordnung der Nachschulung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2014 um 15.49 Uhr den Pkw, Kennzeichen VB-....., in der Gemeinde St. Konrad, im Ortsgebiet Kranichsteg, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe und hiefür mit Strafverfügung vom 27. Mai 2014 rechtskräftig bestraft worden sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – durch Hinterlegung zugestellt am 23. Juli 2014 - erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 14. August 2014, in der im Wesentlichen seine Lenkereigenschaft bestritten und ausgeführt wurde, dass sein Freund T. F. , G.-straße 3, A. , der Lenker des Pkw zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Oktober 2014, GZ 13/465773, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Oktober 2014, GZ VerkR96-10156-2014.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Oktober 2014 feststeht, dass der nunmehr angefochtene behördliche Bescheid vom 18. Juli 2014 aufzuheben ist.

 

I.4.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer war – zumindest - zur gegenständlichen Tatzeit Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen VB-......

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Mai 2014, GZ VerkR96-10156-2014, wurde er - ohne vorherige Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG - wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 21 km/h  am 21. April 2014 um 15.49 Uhr in St Konrad, auf der B 120, im Ortsgebiet Kranichsteg, bei Strkm 9,505, in Fahrtrichtung Gmunden, vorerst rechtskräftig bestraft.

 

Diese Bestrafung war für die belangte Behörde Anlass für die Anordnung der Nachschulung und die weiteren Verfügungen mittels Bescheid vom 18. Juli 2014, GZ 13/465773.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Oktober 2014, GZ VerkR96-10156-2014, wurde auf Anregung und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, nicht er selbst, sondern sein Freund T. F.  sei Lenker des Pkw zur Tatzeit gewesen, nach Durchführung von Erhebungen, die Strafverfügung vom 27. Mai 2014 gemäß § 52 a Abs. 1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Befragung des angeblichen Lenkers T. F.  ergeben habe, dass dieser tatsächlich zur Tatzeit den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt habe. Da im Verwaltungsstrafverfahren keine Lenkererhebung zur tatsächlichen Feststellung des Lenkers ergangen sei und dadurch im Lichte der jüngeren Judikatur des OLG Innsbruck das Gesetz möglicherweise zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt worden sei, sei, um diesen allfälligen Mangel zu beheben, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.

 

§ 4 Abs. 3 FSG lautet:

„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“

 

Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gilt gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

I.5.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Oktober 2014, GZ VerkR96-10156-2014, wurde die zunächst an den Beschwerdeführer ergangene  Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Mai 2014, GZ VerkR96-10156-2014, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 20 Abs. 2 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO gemäß § 52 a Abs. 1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, zumal nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr T. F.  den Pkw mit dem Kennzeichen VB-....., zum Tatzeitpunkt am 21. April 2014 um 15.49 Uhr) gelenkt und die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

Aufgrund der Aufhebung dieser Strafverfügung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich nicht begangen hat, weshalb aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben und die Anordnung der Nachschulung samt den weiteren Verfügungen aufzuheben war.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l