LVwG-150028/4/VG/WP

Linz, 24.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Dr. J A, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. C A, C, H, S, H Partnerschaft von Rechtsanwälten, in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 27. September 2013, GZ: 5-256-031/6-2012/13 Dir/pos, betreffend Schaffung eines Bauplatzes und Entschädigung nach § 17 Oö. Bauordnung 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr x, EZ x der KG x. Mit Schriftsatz vom 29. August 2012 beantragte der Bf die baubehördliche Bewilligung eines Bauplatzes gem § 4 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO), in eventu die Festsetzung der Entschädigung gem § 17 Abs 6 Z 1 BO. Begründend führte der Bf an, das Grundstück stehe im alleinigen Eigentum des Bf, sei – bis auf eine nicht genehmigungspflichtige Bienenhütte – unbebaut und die Energieversorgung erfolge durch Zuleitung vom Stromversorgungsnetz. Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfolge über die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage bzw Kanalisationsanlage. Besondere Boden­verhältnisse seien nicht bekannt. Der – aus Sicht des Bf verfassungswidrige – Bebauungsplan sehe auf dem Grundstück des Bf einen zwei Meter breiten Streifen vor, der an das öffentliche Gut abzutreten sei.

 

2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding (im Folgenden: Bürgermeister) vom 5. September 2012 wurde dem Bf ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Da der rechtswirksame Bebauungsplan „x N“ eine Verbreiterung der xstraße vorsehe, die insbesondere auch das Grundstück des Bf betreffe, sei eine Grundabtretung im noch erforderlichen Ausmaß von den Grundstücken Nr x und x notwendig. Da in den vorgelegten Planunterlagen jedoch keine Grundabtretung dargestellt sei, werde der Bf aufgefordert, bis 28. Oktober 2012 entsprechende Planunterlagen vorzulegen, widrigenfalls beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 11. September 2012 zugestellt.

 

3. Mit Schriftsatz vom 11. September 2012, beim Stadtamt der Stadtgemeinde Leonding am 13. September 2012 eingelangt, teilte der Bf dem Bürgermeister mit, die im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen würden seitens des Bf nicht nachgereicht. Vielmehr ersuchte der Bf um schriftliche Bescheidausfertigung in Bezug auf Haupt- und Eventualbegehren.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. März 2012 (wohl gemeint: 2013), GZ: 5-256-031/6-2012 Fo, wurde der Hauptantrag des Bf auf Erteilung der Bewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes zurückgewiesen sowie der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung abgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister nach kurzer Wiedergabe eines Teiles der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, „[e]ine Genehmigung des Bauplatzes ohne Grundabtretung konnte nicht erteilt werden, da der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. x ‚N‘ eine entsprechende Abtretung vorsieht. Entschädigungen gem. § 17 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 idgF sind auf nicht bebauten Grundstücken zu gewähren, wenn die Grundabtretung eine Breite von 8m übersteigen würde oder die Grundabtretung mehr als 25% der Bauplatzfläche betragen würde. Voraussetzung für die Gewährung eine Entschädigung ist die Bewilligung eines Bauplatzes“. Der Bescheid des Bürgermeisters wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 15. März 2013 zugestellt.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 25. März 2013, beim Rathaus der Stadtgemeinde Leonding am 25. März 2013 eingelangt, Berufung. Der Bf behauptete weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides noch etwaige Verfahrensfehler. Vielmehr verortete der Bf die Rechtswidrigkeit (ausschließlich) auf Ebene der – der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden – generellen Normen. Der – den abtretungspflichtigen Teil seines Grundstückes festlegende – Bebauungsplan „Nr. x. N“ sei aus folgenden Gründen gesetzwidrig:

 

1. Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage

 

Der Gemeinderat ist in der Verhandlung am 16. Dezember 2011 offenbar davon ausgegangen, dass der Gehsteig auf der östlichen Seite der xstraße gebaut werden soll. Dies wäre auch sinnvoll (wie in der Folge dargestellt) und logisch nachvollziehbar. Tat­sächlich wurde jedoch von Ing. R F am 12.9.2012 per Email bestätigt, dass der Gehsteig tatsächlich auf der westlichen Seite der xstraße gebaut werden soll. Der Gemeinderat hat daher den Bebauungsplan auf Basis falscher Grundlagen angenommen.

 

2. Willkür

 

- Die xstraße wurde bereits einmal (vor rund 40 Jahren) auf Kosten der Voreigentümer des Grundstücks x (der Eltern des Dr. J A) verbreitert. Eine Entschädigung fand damals nicht statt.

 

- Auch in kürzerer Vergangenheit wurden Grundstücksteile an die Gemeinde Leonding zur Nutzung als Verkehrsfläche abgetreten, insbesondere der südliche Spitz des Grundstücks x.

 

- Ein Gehsteig ist in der xstraße aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens unnötig.

 

- Durch die Errichtung des Gehsteigs ist zu befürchten, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der xstraße eingestellt werden, wodurch sich der Verkehr erhöhen und die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und damit die Lärmbelastung erhöhen würde.

 

- Die beabsichtigte Breite des Gehsteigs ist willkürlich mit zwei Metern festgesetzt, was weit mehr als der tatsächlich für einen Gehsteig erforderlichen Breite entspricht. In der Mail von Ing. F vom 12.9.2012 wird darauf verwiesen, dass die Breite aufgrund des bestehenden Gehsteigs bei der Reihenhausanlage x bezieht. Dies ist dennoch willkürlich weil dieser Gehsteig nie ausgenutzt wird und lediglich deshalb in dieser Breite gewählt wurde weil er sich zwischen den Parkplätzen und dem Eingang der Reihenhausanlage befindet, somit von den Bewohnern selbst benötigt wird und in keinster Weise als Maßstab herangezogen werden kann. Selbst der Gehsteig auf der x Straße ist nicht so breit. Ein Gehsteig von zwei Metern ist in einer Nebenstraße völlig unnötig. Es kann nicht jede beliebige Grundstücksfläche von Eigentümern (unentgeltlich) abgepresst werden. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden, die hier offenbar nicht einmal ansatzweise gemacht wurde. Wird nur auf das Interesse der Öffentlichkeit abgestellt, müsste sonst auch noch eine über das nun geforderte Ausmaß von zwei Metern hinausgehende Fläche für einen Radweg im Interesse der Öffentlichkeit gefordert werden.

 

- Die Notwendigkeit eines Gehsteigs ist schon deshalb in Frage zu stellen weil nach der Reihenhausanlage x überhaupt kein Gehsteig mehr besteht. Warum darauf (und auf eine mögliche Lösung) im Gemeinderat am 16.11.2011 mit keinem Wort eingegangen wurde, ist unklar. Folglich bleibt unbeantwortet, worin die Aufschließung bestehen soll, nur die Reihenhausanlage x mit einem Gehsteig an die x Straße anzuschließen.

 

- Würde der Gehsteig nach objektiven Kriterien geplant, müsste er auf der Ostseite der xstraße verlaufen. Sowohl im Norden (x Straße) gibt es dort einen Anschluss an einen bestehenden Gehsteig (während bei einer Führung des Gehsteigs auf der Westseite eine Querung der xstraße oder der Straße notwendig wäre - siehe Mail von Ing. F vom 12.9.2012) als auch im Süden (Kreuzung xstraße) wäre dieser Anschluss weitaus leichter zu bewerkstelligen weil sich auf der östlichen Seite bereits eine Bushaltestelle mit Gehsteig befindet (während bei einer Führung des Gehsteigs auf der Westseite eine diagonale Querung der Kreuzung notwendig wäre).

 

- Laut Ausführungen von Ing. F in seiner Mail vom 12.9.2012 gibt es bisher keine Detailplanungen. Es stellt sich die Frage, wie ohne Detailplanungen über die Führung des Gehwegs und damit den Bebauungsplan entschieden werden konnte. Es ist offensichtlich, dass die Festlegung auf die Westseite der Tattenbachstraße nicht aus objektiven Gründen erfolgte sondern weil dort auf ein unbebautes Grundstück zugegriffen werden sollte, für welches die Gemeinde gemäß § 17 oö BauO keine Entschädigung zahlen würde.

 

- Auf der Ostseite der xstraße besteht im fraglichen Abschnitt sogar teilweise (im südlichen Teil) bereits ein Gehsteig. Die Breite dieses bestehenden Gehsteigs ist überwiegend für eine Benutzung als Gehsteig nicht ausreichend. Jedoch ergibt sich daraus bereits, dass es auch historisch als sinnvoll erachtet wurde, den Gehsteig auf der östlichen Seite der xstraße zu errichten. Außerdem könnte diese bestehende Fläche in die Gehsteigplanung einbezogen werden sodass insgesamt eine geringere Fläche abzutreten wäre.

 

- Der von den Anwohnern in der xstraße weitaus favorisierte Gegenvorschlag des Antragstellers, man möge den Gehsteig auf der bestehenden Verkehrsfläche (mit etwa 1 Meter Breite) errichten und dafür die xstraße wie auch die xstraße zur Einbahnstraße machen, wurde von der Gemeinde nicht aufgegriffen. Es wurde nicht darauf eingegangen, warum dieser Vorschlag nicht machbar sein sollte. Die Anwohner der xstraße fürchten seit längerer Zeit, dass der Verkehr in der xstraße zunehmen könnte und wollen eine möglichst geringe Verkehrsfläche und geringe Verkehrsbelastung. Die vorgeschlagene Lösung wäre daher im Interesse aller.

 

3. Keine Aufschließung des Grundstücks x

 

Der geplante Bau des Gehsteigs stellt keine Aufschließung des Grundstücks x dar und es gibt keinen Aufschließungsvorteil für den Eigentümer des Grundstücks x aufgrund dessen er den Eingriff in sein Eigentumsrecht zu dulden hätte. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

 

- Es handelt sich bei dem Grundstück x um ein voll aufgeschlossenes Baugrundstück, das auf zwei von drei Seiten mit Verkehrsflächen umgeben ist. Bei der Verbreiterung der xstraße handelt es sich daher keinesfalls um eine Aufschließung des Grundstücks x

 

- Der einzige theoretische Vorteil des Gehsteigs könnte für den Eigentümer des Grundstücks x darin gesehen werden, dass dieser ihn benutzen kann. Tatsächlich kann ein Eigentümer jedoch jederzeit seinen eigenen Grund betreten und könnte ihn auch (mit geringeren Kosten als der bei einer Abtretung notwendigen Versetzung des gemauerten Zaunes) jederzeit asphaltieren. Ein Vorteil ist in dem Gehsteig daher nicht zu sehen.

 

- Durch die geforderte Abtretung verringert sich die Fläche des Grundstücks x wesentlich. Diese Verringerung der Grundfläche wirkt sich nicht nur negativ auf die für Garten verfügbare Fläche aus sondern reduziert auch signifikant die Bebaubarkeit des Grundstücks weil durch die geringere Grundfläche auch eine geringere Nutzfläche gebaut werden darf. Außerdem wäre eine Bebauung nur unter Beachtung des erforderlichen Abstands von der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig, was sich aufgrund der länglichen Struktur des Grundstücks x und der Umschließung durch öffentliche Verkehrswege auf zwei Seiten besonders nachteilig auswirkt.

 

- Der Eigentümer des Grundstücks x wäre dauerhaft für die Schnee- und Eissäuberung des Gehsteigs verantwortlich. Dies bedeutet signifikante jährliche Kosten.

 

- Bei einer Bebauung des Grundstücks x würde die Zufahrt über die xstraße erfolgen. Eine Querung des Gehsteigs wäre wiederum mit zusätzlichen Kosten und weiteren Nachteilen für den Antragsteller verbunden.“

 

Im Hinblick auf die Entschädigung brachte der Bf zur Unrechtmäßigkeit (wohl gemeint: Verfassungswidrigkeit) der zugrunde liegenden oberösterreichischen Rechtsvorschriften (vgl §§ 16 und 17 BO) vor:

 

„Zum Eventualantrag ist auszuführen, dass die Unterscheidung in bebaute bzw. unbebaute Grundstücke für die Frage ob eine Entschädigung zusteht nicht sachgemäß ist. Vielmehr müsste unterschieden werden ob das Grundstück aufgeschlossen ist oder nicht. Alternativ könnte auch auf den konkreten Aufschließungsvorteil abgestellt werden. Aus der Sicht des Antragstellers ist die Unterscheidung zwischen bebauten bzw. unbebauten Grundstücken willkürlich und deshalb verfassungswidrig. Insbesondere im Zusammenhang mit der Tat­sache, dass für die Straßenverbreiterung lediglich die westseitig der xstraße gelegenen Grundstücke zu einer Grundabtretung gezwungen werden sollen, ergibt sich aus der Unentgeltlichkeit der Abtretung eine gröbliche Benachteiligung eines einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit. Auf die oben angeführten Belastungen durch die geforderte Grundabtretung und die Errichtung des geplanten Gehsteigs wird verwiesen. Daraus ergibt sich, dass wenn eine Grundabtretung zu erfolgen hat, diese aus Gleichbehandlungsgründen und des verfassungsmäßig gebotenen Schutz des Eigentums nur gegen volle Entschädigung für alle dadurch erlittenen Nachteile erfolgen darf. Sollte dem Antrag auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung daher nicht entsprochen werden, wäre entsprechend dem Eventualantrag gemäß § 17 Abs 6 Z 1 oö BauO die dem Antragsteller gebührende Entschädigung im Fall einer dem Bebauungsplan entsprechenden Grundabtretung festzusetzen.“

 

6. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 22. Juli 2013 wurde der Bf ersucht bekannt zu geben, ob der „Antrag vom 29.08.2012 auf baubehördliche Bewilligung eines Bauplatzes gem. §4 Oö Bauordnung (Hauptantrag) darauf gerichtet ist eine Bauplatzbewilligung ohne Abtretung von Grundstücken oder mit Abtretung von Grundstücken zu erwirken“. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24. Juli 2013 zugestellt.

 

7. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf per Mail vom 12. August 2013 ua mit, „[d]er Hauptantrag des Antrages vom 29.08.2012 war darauf gerichtet, eine Bauplatzbewilligung ohne Abtretung von Grundstücksflächen (§4 Abs 2 oö BauO) zu erwirken“.

 

8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. September 2013 (Beschluss vom 26. September 2013) wurde 1. die Berufung des Bf abgewiesen, 2. das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes abgewiesen und 3. der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus, im Ermittlungsverfahren sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, der Erteilung einer Bauplatzbewilligung stünden Bestimmungen des Bebauungsplanes entgegen, eine Bewilligung könne daher nicht erteilt werden. „Ging die Baubehörde erster Instanz noch davon aus, dass der gestellte Antrag darauf gerichtet war, eine Bauplatzbewilligung mit Berücksichtigung der Abtretung herbei zu führen und dass lediglich der geforderte Teilungsplan nicht vorgelegt worden war, führten entsprechende Ausführungen im Berufungsvorbringen sowie weiterführende Ermittlungen im Verfahren zweiter Instanz zur Erkenntnis, dass Gegenstand des Antrages die Erlangung einer Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen des Grundstückes war. Nachdem der rechtswirksame Bebauungsplan eine Abtretung verpflichtend vorsieht, konnte eine Bauplatzbewilligung ohne Abtretung nicht genehmigt werden. Der Antrag war somit abzuweisen. Eine Abtretung erfolgte nicht. Dem entsprechend konnte auch nicht die Festsetzung einer Entschädigung für eine abzutretende Grundfläche geprüft werden. Ein Entschädigungstatbestand lag schon dem Grunde nach nicht vor“. Der Bescheid wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 1. Oktober 2013 zugestellt.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 Vorstellung an die Oö. Landesregierung. Diese langte am 14. Oktober 2013 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde ein. Der Bf behauptete weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde noch etwaige Verfahrensfehler. Vielmehr verortete der Bf die Rechtswidrigkeit (abermals) auf Ebene der – der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden – generellen Normen. Das Vorbringen in der Vorstellung entspricht jenem des Berufungsschriftsatzes.

 

10. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013, GZ: 5-256-031/6-2012/13 Dir/pos, legte die belangte Behörde die Vorstellung der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 6. November 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, wurde die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung übermittelt.

 

11. Mit Schreiben vom 21. August 2014 legte die belangte Behörde den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fernmündlich angeforderten Verordnungsakt zum verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan „Nr. x N“ als Ergänzung zum Verfahrensakt vor.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) samt Ergänzung (vgl ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

III.

1. Gem § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91 idF LGBl 2001/152 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 1. Oktober 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde am 14. Oktober 2013 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war diese somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerde des Bf als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist daher auch zulässig.

 

3. Gem § 4 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 (BO) ist die Bewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes (Bauplatzbewilligung) bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Vor In-Kraft-Treten der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 bereits anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind gem Art II Abs 2 BO, LGBl 1994/66 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 2013/34 nach den bis zu dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten daher:

 

㤠4

Antrag

 

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

2.den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

4. die vorgesehenen Veränderungen;

5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.

[...]

 

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

1. ein allgemeiner Grundbuchsauszug,

2. ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, die beide dem Stand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen müssen;

2a. – soweit vorhanden – ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt;

3. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

4. ein Plan in fünffacher Ausfertigung, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entsprechen hat; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein.

 

(4) Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.

 

§ 5

Bauplatzbewilligung

 

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

 

(2) [...]

 

§ 16

Grundabtretung

 

(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe

1. der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans oder

2. der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991  

zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie oder die geplante Straßengrundgrenze, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie oder in der geplanten Straßengrundgrenze und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

 

(2) Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 5 oder § 9 von der Gemeinde beim Grundbuchsgericht zu beantragen.

 

(3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben.

 

§ 17

Entschädigung

 

(1) Für die gemäß § 16 Abs. 1 abzutretenden Grundflächen hat die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Wenn eine nicht bebaute Grundfläche als Bauplatz bewilligt oder einem Bauplatz oder einem bebauten Grundstück zugeschrieben wird, hat die Grundabtretung gemäß § 16 Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßenfluchtlinie oder der geplanten Straßengrundgrenze aus gemessen und senkrecht auf diese, ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks, ist für das darüber hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde Entschädigung zu leisten. Als nicht bebaut im Sinn dieses Absatzes gilt abweichend von § 2 Abs. 1 auch eine Grundfläche, auf der sich bauliche Anlagen befinden, für die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich ist.

 

(2) [...] “

IV.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über die „Rechtswidrigkeit von Bescheiden, also den Widerspruch von Bescheiden zu den dafür maßgeblichen (insbesondere einfachgesetzlichen) Bestimmungen“ (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1056). Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erstreckt sich allerdings nicht auf jedwede Rechtswidrigkeit, sondern wird durch die Bindung an die Beschwerdeerklärung und den Inhalt der Beschwerde (§§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) eingeschränkt. Wie bereits das Berufungsvorbringen dient auch das Beschwerdevorbringen nicht der Behauptung eines Widerspruches des Berufungsbescheides zur (einfach-)gesetzlichen Rechtslage, sondern zur Darlegung eines Widerspruches der dem Berufungsbescheid zugrunde liegenden Rechtsnormen zu den gesetzlichen respektive verfassungsgesetzlichen Grundlagen. Eine „Überprüfung“ (vgl § 27 VwGVG) der verwaltungsbehördlichen Berufungsentscheidung auf Grund der Beschwerde liegt daher angesichts des Fehlens eines Vorbringens des Bf hinsichtlich eines Widerspruches des Bescheides zu seinen (einfach-)gesetzlichen Grundlagen außerhalb der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.

 

2. Aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens resultiert allerdings keine Mangelhaftigkeit der Beschwerde. Denn der – im gesamten vorangegangen Verwaltungsverfahren rechtsfreundlich vertretene – Bf bezweckt offenkundig bereits seit Einbringung des Antrages auf Bauplatzbewilligung die Prüfung und (teilweise) Aufhebung des hier anzuwendenden Bebauungsplanes „Nr.x N“ bzw der §§ 16 und 17 BO. Im Sinne der – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren – Rsp des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.105/1995) handelt es sich bei der Behauptung, die auf den bekämpften Bescheid angewendete Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig respektive die angewendete Verordnungsbestimmung gesetzwidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 83aE [Stand 1.7.2007, rdb.at]) um eine ausreichende Begründung der Beschwerde, weil sonst nie eine Bescheidbeschwerde wegen behaupteter Anwendung verfassungswidriger Gesetze (bzw gesetzwidriger Verordnungen) an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könnte, ohne eine Scheinbegründung in ein Rechtsmittel aufzunehmen.

 

3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezughabenden Verordnungsakt des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan „Nr. 4.2. Neu-Reith“ keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Oö. Landesregierung unterlag, da keine überörtlichen Interessen im besonderen Maß berührt wurden. Die nach der Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding von der Aufsichtsbehörde durchgeführte Verordnungsprüfung hat keine Gesetzwidrigkeiten ergeben.

 

Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 16. Dezember 2011 geht hervor, dass die im Verordnungsverfahren erhobenen Einwendungen des Bf abgehandelt wurden und seitens der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde Leonding auf die Unabdingbarkeit einer sicheren Fußverbindung hingewiesen wurde. Die vom Bf in seiner Beschwerde vorgebrachten – und im Wesentlichen mit jenen aus dem Verordnungsverfahren deckungsgleichen – Argumente hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes „Nr.  N“ erweisen sich auch nach Durchsicht des vorgelegten Verordnungsaktes als nicht derartig stichhaltig, um bei der erkennenden Richterin Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG hervorzurufen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich somit nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Bebauungsplanes zu stellen.

 

4. In Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der vom Bf in Kritik gezogenen Bestimmungen der BO, insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vom Bf näher bezeichneten Bestimmungen zu stellen. Vielmehr stellt die Verpflichtung des Eigentümers einer Grundfläche zur unentgeltlichen Straßengrundabtretung ein Rechtsinstitut dar, das seine Wurzeln in der österreichischen Monarchie hat und sich in mehreren Bundesländern – so beispielsweise in Oberösterreich – bis heute erhalten hat (vgl Kirchmayer, Zu den Neuerungen in der Bauordnung für Wien, bbl 2004, 12). Dieses Rechtsinstitut widerspricht – wie die stRsp des Verfassungsgerichtshofes zeigt (vgl die bei Kirchmayer aaO zitierte Rsp) grundsätzlich nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, stehen der (unentgeltlichen) Verpflichtung eben auch sog „Aufschließungsvorteile“ gegenüber. Die vom Bf vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Unterscheidung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als systemimmanent, löst doch erst die Schaffung eines Bauplatzes (und damit die rechtliche Grundlage für die Bebaubarkeit eines Grundstückes) die Anliegerleistung der (unentgeltlichen) Grundabtretung aus.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Das Beschwerdevorbringen des Bf war – wie bereits oben ausführlich dargelegt – augenscheinlich darauf gerichtet, die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes bzw die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen der BO darzulegen und im Wege des Bauplatzbewilligungsverfahrens die Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Da der Bf nicht von einem Widerspruch des Berufungsbescheides zur – derzeit gültigen (einfach-)gesetzlichen – Rechtslage ausging, erstattete er diesbezüglich auch kein Vorbringen. Insofern war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Rechtsfrage (von grundsätzlicher) Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, die eine Zulassung der ordentlichen Revision erfordern würde. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 1869/2014-13