LVwG-600334/10/KLi/KMI

Linz, 15.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 12.05.2014 des Y. S., geb. x, H., L.  gegen das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich vom 30.04.2014, GZ: S-43054/13-4 wegen Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.04.2014, GZ: S-43054/13-4 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro zuzüglich 10 Euro Verfahrenskosten, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe am 14.10.2013 von 02.23 Uhr bis 02.25 Uhr in der Gemeinde L. , L., in Richtung U fahrend als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen L-..... die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei im Zuge einer Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand durch eine Tachometerangabe gestützte Schätzung festgestellt worden und sei die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen worden.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2014 Beschwerde. Zusammengefasst bestreitet der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung und führt aus, dass die Nachfahrt durch die Polizeibeamten nicht im gleichbleibenden Abstand und nicht über eine Strecke von 300 Meter erfolgte. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, kein Organmandat angeboten bekommen zu haben.

 

I.3. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.05.2014 zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 14.10.2013 von 02.23 Uhr bis 02.25 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit Kennzeichen L-..... in L. , L. aus Richtung S.  kommend in Fahrtrichtung U. Auf dieser Fahrt hielt der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeit von 75 km/h ein, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Geschwindigkeit von lediglich 50 km/h einzuhalten.

 

II.2. Während der Nachfahrt ergab sich eine Geschwindigkeit von 90 km/h. Die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze (15 km/h) wurde bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen, sodass sich 75 km/h errechnen. Die Messtrecke betrug 300 m.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Ferner hat vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Beschwerdeführer, der Zeuge Insp. H. E.  von der PI L., sowie der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge H. F.  vernommen wurden.

 

III.2. Strittig waren die Länge der Nachfahrt sowie die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit, da der Beschwerdeführer behauptete, die Messstrecke sei zu kurz gewesen. Dieser Behauptung wird die Aussage des Polizeibeamten entgegengehalten, welcher glaubwürdig eine Nachfahrstrecke von mindestens 300 m angab. Der Zeuge Insp. E.  konnte in der Verhandlung die Durchführung der Nachfahrt schlüssig und für unbeteiligte Personen nachvollziehbar schildern. Zweifel an der ordnungsgemäßen Nachfahrt sind nicht aufgetreten.

 

Auch hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit Fragen an den Zeugen zu stellen und sich zu dessen Aussage zu äußern. Der Beschwerdeführer konnte die Glaubwürdigkeit des Zeugen allerdings nicht erschüttern. Irreführend sind die Angaben des Beschwerdeführers vor allem deshalb, weil er anfangs behauptete ca. 600 m gefahren zu sein, die Nachfahrstrecke von 300 m jedoch bestritt. Ebenso ist das Anzweifeln der nachgefahrenen Strecke aufgrund der weiteren Aussage „Ich schätze, dass sie hinter mir ca. 500 m gefahren sind“ nicht nachvollziehbar.

 

III.3. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge H. F.  schätzte eine Nachfahrstrecke von ca. 200 – 300 m. Abgesehen davon, dass es sich um eine bloße Schätzung handelte, bezieht sich diese wohl eher auf den Zeugen selbst als auf den Beschwerdeführer.

 

III.4. Objektive Gründe, weshalb sich die Messtrecke als kurz oder die Geschwindigkeitsmessung als überhöht erweisen sollten, habe sich trotz umfassender Vernehmung des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen nicht ergeben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 20 Abs. 2 StVO bestimmt, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

IV.2. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu klären, ob die Nachfahrt hinsichtlich ihrer Länge ausreichend war:

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 30.05.2007, 2003/03/0155) das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m als ausreichend (Erkenntnis vom 18.09.1991, 91/03/0061.

 

V.2. Der Zeuge  Insp. H. E.  gab eine Messstrecke von mindestens 300 m an. Durch die Überprüfung der Nachfahrtstrecke/Tatortstrecke mittels Routenplaner stellte sich eine Strecke von 350 m heraus. Bereits durch die Strecke von mindestens 100 m erlangt eine Nachfahrt Gültigkeit und ist im vorliegenden Fall daher auch von einer ordnungsgemäß durchgeführten Nachfahrt auszugehen.

 

Gegenständlich führen die im Beweisverfahren vorgebrachten Wegstrecken des Beschwerdeführers ins Leere, da diese einerseits aufgrund der unterschiedlichen Meterangaben nicht glaubhaft gemacht wurden und selbst die vom Beschwerdeführer behaupteten Strecken den Mindestanforderungen einer Nachfahrt genügen.

 

 

 

V.3. Auch die Rechtfertigung, er wäre sofort nach dem er die Polizei aufgrund des Blaulichtes bemerkte, an den rechten Fahrbahnrand gefahren, kann nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen, da die Nachfahrt – zielführender Weise – bereits vor Blaulichteinschaltung beginnt.

 

V.4. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kann die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe nicht als rechtswidrig angesehen werden. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 726 Euro wurde dieser mit einer Geldstrafe von 70 Euro nur zu 9,6% ausgeschöpft und befindet sich somit im alleruntersten Bereich. Daher war das angefochtene Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer