LVwG-800089/8/BMa/IH

Linz, 29.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der A N, vertreten durch G L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juni 2014, GZ: 0039045/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß

       § 50 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juni 2014, GZ: 0039045/2012, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 24a GewO iVm § § 76a GewO eine Geldstrafe iHv von 300 Euro, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 30 Euro  vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 Beschwerde.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. August 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

II.         Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 13 Abs.7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde am 29. Oktober 2014 zurückgezogen wurde, war daher das Rechtsmittelverfahren einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag.a Gerda Bergmayr-Mann