LVwG-000066/2/Bi/SA

Linz, 04.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau F. S.  aus H., vom 25. April 2014 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. April 2014, Pol96-1-2014, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes verhängte Strafe zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1)  20 Euro und  zu 2) 16 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 15 Abs.1 Z2 iVm 3 Abs.2 Z1 OÖ. Hundehaltegesetz und 2) §§ 15 Abs.1 Z2 iVm 2 Abs.1 und 2 OÖ. Hundehaltegesetz Geldstrafen von 1) 100 Euro und 2) 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 20 Euro auferlegt.

Laut Strafverfügung – die wegen des ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Einspruchs im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist – hat sie am 6. Dezember 2013, ca 17.45 Uhr, in H. , N.-straße 15,

1) es als Hundehalterin ihres Hundes (bosnischer Hirtenhund, Rufname A) unterlassen, das Tier so zu beaufsichtigen und zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, indem sich das Tier am 6. Dezember 2013, ca 17.45 Uhr, in H., N.-straße 15, von der Leine losreißen und in weiterer Folge eine Passantin sowie ein anderes Tier verletzen konnte, und

2) zumindest bis 6. Dezember 2013 unterlassen, den Hund bei der Gemeinde H.  anzumelden, obwohl eine Person, die einen über 12 Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der jeweiligen Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden hat.

 

2. Die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) hat dagegen fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen (§ 44 Abs.3 Z3 VwGVG).

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, wenn die Passantin ihren Hund nicht mit Füßen getreten hätte – sie habe „das Gefühl, diese sei besoffen gewesen“ – hätte er sie nicht verletzt. Es sei ein junger, friedlicher, spielerischer Hund. Sie finde die Strafe nicht gerecht, weil es „ein Unfall durch Hunde“ gewesen sei und die Passantin von der Versicherung genug Geld erhalten habe. Sie habe noch einen 12 Jahre alten Hund, daher wisse sie, wie man mit ihnen umgehe. So etwas sei ihr noch nie passiert. Der Hund sei seit 9. Dezember 2013 bei der Gemeinde H.  angemeldet.

 

Die Anmeldebestätigung für den Hund „A“, ChipNr. x, geb. x, vom 9. 12.2013 wurde am 22. April 2014 von der Gemeinde H. übermittelt.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtliche Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 15 Abs.2 OÖ. Hundehaltegesetz reicht bis 7000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Bf hat ihrem Einspruch gegen die Strafhöhe eine Verständigung über die Höhe der von der PVA bezogenen Invaliditätspension von 462 Euro vom 1.1.2013 vorgelegt und bei der Einvernahme am 10. Dezember 2013 bei der PI H.  ihr Einkommen mit 720 Euro angegeben. Sie ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Sie ist unbescholten, was als Milderungs­grund zu werten war.

Auf dieser Grundlage war im Straferkenntnis die Strafe im Punkt 1) gegenüber der Strafverfügung bereits um 50 % herabgesetzt worden. Die belangte Behörde hat ausgeführt, im Punkt 2) sei eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt, weil bis zum 15. April 2014 noch immer keine Anmeldebestätigung bezüglich des Hundes vorgelegen habe.  

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist eine weitere Herabsetzung der im Punkt 1) verhängten Strafe nicht gerechtfertigt. Die wohl nur aufgrund ihrer Kleidung leichte Verletzung der Zeugin erforderte eine Behandlung im Unfall­krankenhaus Linz, ihre Kleidung war beschädigt und ihr Hund erlitt Bissverletzungen, die vom Tierarzt versorgt werden mussten, dh die Übertretung hat nicht unbedeutende Folgen nach sich gezogen.

Im Punkt 2) ist eine Herabsetzung der Strafe deshalb nicht gerechtfertigt, weil der im Dezember 2012 geborene Hund der Bf nach ihren eigenen Angaben vom Dezember 2013 damals bereits 7 Monate bei ihr in Österreich lebte und sie ihn erst im Dezember 2013, wohl anlässlich des in Rede stehenden Vorfalls, angemeldet hat. Damit findet sich aber keine Substanz für eine Herabsetzung des ohnehin geringen Strafbetrages. Die Bf ist bereits Halterin eines angemeldeten Hundes und kennt die – selbstverständlich auch für einen weiteren Hund geltenden – Gesetzes­bestimmungen, sodass hinsichtlich Punkt 2) von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG angemessen; ebenso sind die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen; die Voraussetzung des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegt nicht vor.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibende Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren 20% der Geldstrafe.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger