LVwG-400027/6/MS/HUE/TK

Linz, 06.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn R S, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 4. Februar 2014, GZ: VerkR96-31933-2013/Dae,

 

 

 

zu Recht  erkannt:

 

 

 

 

 

I.      Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden festgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt nunmehr abgeändert lautet:

 

 

 

"Sie haben am 26. April 2013, 10.46 Uhr, als Lenker des Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A7 bei km 0.846 in Fahrtrichtung U benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Kfz war keine gültige Mautvignette angebracht.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz

 

2002 (BStMG).

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gem. § 20 Abs. 1 BStMG iVm § 20 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 150 Euro;

 

falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden.

 

 

 

Ferner haben Sie gem. § 64 VStG zu zahlen:

 

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

 

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165 Euro."

 

 

 

II.    Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

Entscheidungsgründe

 

 

 

I. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 4. Februar 2014, GZ: VerkR96-31933-2013/Dae, wurde die in der Strafverfügung vom 4. September 2013, ZI. VerkR96-31933-2013, wegen der Verletzung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG verhängte Strafe unter Anwendung des § 20 VStG auf 150 Euro bzw. 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Die Strafverfügung besagt, dass Herr R S (im Folgenden: Bf) am 26. April 2013, 10.46 Uhr, auf der A7 bei km 0.846, Gemeinde A, Richtungsfahrbahn: U, ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

 

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

 

 

"Auf Grund des eingebrachten Einspruchs, mit weichem das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, war zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 eingehalten wurden.

 

 

 

Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung richtig angenommen wurden.

 

 

 

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund - § 20 außerordentliche Milderung - nach der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre finanzielle Situation und Ihre Ausführungen im Einspruch berücksichtigt.

 

 

 

Die im Einspruch dargelegten Umstände erscheinen begründet. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten ist eine Herabsetzung der Strafe auf das festgesetzte Ausmaß gerade noch vertretbar. Diese Geldstrafe ist jedoch notwendig, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen können.

 

 

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte handschriftliche Beschwerde vom 24. Februar 2014, in der Folgendes ausgeführt wird:

 

 

 

"Ihrem überhöhten Strafausmaß, für diese Bagatellordnungswidrigkeit, kann keine Folge gegeben werden und entspricht, der Billigkeit.

 

In Anlagen wurde Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, daß ich völlig zahlungsunfähig bin. Weiterhin erhalten Sie, den neuen ALG II Bescheid, bis 09/14, sowie einen Bescheid über die Rückforderung der Unfallrente, i.H.v. 8.421,75 €.

 

Im ALG II Bescheid ist auf Seite 3, eine Nichtzahlung der Miete beschieden.

 

Dieses wird am LG Bautzen unter dem AZ: 4S55/11 verhandelt und das Verfahren ist für mich verloren.

 

Des weiteren wird nochmals mitgeteilt, daß ich 2013/14 in S bei den Skiwettkämpfen, als ehrenamtlicher Helfer tätig war, keine Sachen erhalten habe bzw. zu klein und als diese Bekleidung bei Ihrem 'Blitzer' geholt werden sollte, nicht mehr vorrätig waren. Somit eine sinnlose Fahrt und trotzdem soll ich von Ihnen, noch hart bestraft werden. Es war eine Vignette vorhanden (Beweis bei Ihnen) und die mehrfache Verwendung ist völlig ausgeschlossen.

 

Um Verständnis dafür wird nochmals dafür gebeten. Auch die mittlerweilen Postgebühren betragen nun 20,- €, welches mir sehr schwer fällt.

 

Es wird beantragt, die Strafe bei einer Verwarnung zu belassen und das Verfahren zu beenden.

 

Weiterhin bitte ich die Akte dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Um den Erlaß der Strafe wird nochmals gebeten. Vielen Dank für Ihr Verständnis."

 

 

 

Als Beilagen sind in Kopie die in der Beschwerde erwähnten Schriftstücke angeschlossen.

 

 

 

 

 

II. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 17. März 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.

 

 

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden/ da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.

 

 

 

Zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Vignette ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe angebracht war, wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 24. März 2014 ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Verfahren von der ASFINAG zwei Beweisfotos übermittelt wurden. Dabei wurde erklärend von der ASFINAG ausgeführt, dass die Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und mittels dem originären Vignettenkleber nicht komplett an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei, weshalb das schwarz aufgedruckte Kreuz (X) der Trägerfolie ersichtlich sei. Dadurch hätten die Sicherheitsmerkmale nicht aktiviert werden können, die eine eventuelle Manipulation und auch die weitere Verwendung an einem anderen Fahrzeug verhindern sollen. Diese Darstellung sei von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. Die Beweisfotos und der ASFINAG-Schriftverkehr wurden dem Amtssachverständigen als Beilagen übermittelt.

 

 

 

Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 27. März 2014, ZI. Verk-210002/4333-2014.Hag, lautet wie folgt:

 

 

 

"Unter Zugrundelegung der vom Behördenportal der Asfinag heruntergeladenen Beweisfotos, ist aus technischer Sicht zu der Anbringung der gegenständlichen Tagesvignette folgendes festzustellen.

 

 

 

Zusammenfassung:

 

Die gegenständliche Tagesvignette war entsprechend der damals gültigen Mautordnung (Version 34) nicht korrekt angebracht.

 

 

 

Gutachten:

 

 

 

Die Beweisfotos stammen vom 26. April 2013 und wurden um 10:46 Uhr von einer automatischen Vignettenkamera, die auf dem Mautportal (A7 - StrKm 0,846) montiert gewesen ist, aufgenommen.

 

 

 

[...]

 

 

 

Am Tattag, dem 26. April 2013, galt die Mautordnung in der Version 34.

 

 

 

Vignetten für österr. Autobahnen sind auf einer abziehbaren Trägerfolie angebracht. Die Trägerfolie ist mi einem 'schwarzen Kreuz' bedruckt, um sicher zu stellen, dass die Vignette, die direkt an der Windschutzscheibe aufzukleben ist, von der Trägerfolie abgelöst worden ist.

 

 

 

[...]

 

 

 

Das vorstehende Muster einer Jahresvignette für das Jahr 2013 zeigt das auf der Trägerfolie aufgedruckte 'schwarze Kreuz'. Dieses Kreuz wurde im Jahr 2013 bereits auf jede Trägerfolie aufgedruckt, um einwandfrei erkennen zu können, dass die Vignette It. Mautordnung vor dem Aufkleben an die Windschutzscheibe von der Trägerfolie gelöst worden ist.

 

Nach einer korrekten Montage einer österr. Vignette an der Windschutzscheibe stellt sich die Vignette augenscheinlich so dar, wie es die rechte Abbildung wiedergibt - ohne erkennbaren 'schwarzen Kreuz'.

 

Die gegenständlichen Beweisfotos, original in schwarz-weiß, der Asfinag zeigen eindeutig, dass die Trägerfolie nicht wie vorgesehen abgelöst worden ist, da das 'schwarze Kreuz' der Trägerfolie gut erkennbar ist. Die Vignette liegt mit dem Vignettenträger am Armaturenbrett und ist nicht an der Windschutzscheibe aufgeklebt.

 

 

 

[...]

 

 

 

Die gegenständliche Tagesvignette war entsprechend der damals gültigen Mautordnung (Version 34) nicht korrekt angebracht."

 

 

 

Zu diesem Gutachten gab der Bf mit Schreiben vom 12. April 2014 folgende Stellungnahme ab:

 

 

 

"Zum Gutachten wird erklärt, daß die Angaben in Ordnung sind, die gültige Vignette sich jedoch von der Scheibe gelöst hatte, weil die Scheibe innen abgedichtet ist neu und Klebereste befinden und nicht mehr richtig sauber wird.

 

Für mein Fehlverhalten, möchte ich mich hiermit bei Ihnen entschuldigen und bitte um Nachsicht. Es wurde in keinster Weise mit Absicht gemacht, auch nicht für mehrmalige Verwendung (1x S - S u.Z.).

 

Ich wollte nach S, die Sachen von der Ski WM abholen. Diese waren zum Event nicht in der Größe vorrätig und bekam auch keine mehr.

 

Damit war die ganze Fahrt umsonst, nur Kosten und sehr enttäuscht, für mich auch keine Erinnerung mehr.

 

Bei  den Wettkämpfen  im  Ski  Weltcup  in Österreich  wurde  öfters geholfen  (bin ausgebildeter Torrichter) alles ehrenamtlich und immer die Vignette richtig angebracht. Das in dieser Angelegenheit seit 1 Jahr nur Briefe und Forderungen sind und für meine Hilfe dafür noch drastisch bestraft werden soll, ärgert mich sehr.

 

Viele wurde für Ihren Skiverband x bei Wettkämpfen mitgeholfen, auch andere Helfer angeworben und mitgebracht.

 

In den bereits mehrfach eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, daß bei mir Zahlungsunfähigkeit besteht.

 

Mit einer Unfallrente i.H.v. 411,55 € und 19,- € ALG II sind keine weiteren Einnahmen. Die EV wurde bereits 3 Mal abgegeben und Nichts ist pfändbar.

 

Es wird deshalb beantragt und höflichst gebeten, daß Verfahren einzustellen und mit einer schriftlichen und unendgeldlichen Verwarnung zu belassen. Danke für Ihr Verständnis."

 

 

 

 

 

III.   Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

 

 

Der Bf hat am 26. April 2013, 10.46 Uhr, sein Fahrzeug (mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz A7, Gemeinde A, km 0.846, in Fahrtrichtung U gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß errichtet zu haben. Die Tagesvignette war entgegen den Bestimmungen von Punkt 7.1 der Mautordnung nicht von der Trägerfolie abgelöst, somit auch nicht mit dem originären Vignettenkleber auf die Windschutzscheibe aufgeklebt worden. Die Vignette lag auf dem Armaturenbrett.

 

 

 

 

 

IV. Gemäß § 10 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

 

 

Gemäß § 11 Abs 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.

 

 

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass auf jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung [z.B. durch (zusätzliche) Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie] ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

 

 

 

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sieht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

 

 

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs 1).

 

 

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs 4).

 

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs 6).

 

 

 

 

 

V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

 

 

V.1. Zunächst ist auf die Frage des Umfanges des Einspruches vom 12. September 2013 gegen die Strafverfügung vom 4. September 2013 einzugehen: Aus dem Wortlaut dieses Einspruches ist nicht ersichtlich, dass lediglich die Strafhöhe bekämpft worden sein soll (vgl. u.a. die Formulierungen "Die Vorwürfe sind nicht gerechtfertigt und unwahr", "...eindeutig festgestellt, daß eine gültige Mautvignette vorhanden und angebracht war...", "...vorgeworfene Tat wurde überhaupt nicht begangen..." oder "...beantrage die Beendigung des Verfahrens"). Die belangte Behörde ist dennoch - ohne nachvollziehbare Gründe - von einem eingeschränkten Einspruch ausgegangen. Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, S. 223), zumal sich diese Angaben im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung finden.

 

 

 

V.2. Zum Sachverhalt: Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht fest, dass zur Tatzeit die gegenständliche Tagesvignette entgegen den Bestimmungen von Punkt 7.1 der Mautordnung nicht von der Trägerfolie abgelöst und damit auch nicht mit dem originären Vignettenkleber auf die Windschutzscheibe aufgeklebt worden war. Die Vignette lag auf dem Armaturenbrett. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 27. März 2014 sondern wird auch durch die vorliegenden Beweisfotos bestätigt. Damit ist auch die Behauptung des Bf widerlegt, wonach sich die Vignette aufgrund von (nicht näher erläuterten) (Putz-)Mitteln von der Windschutzscheibe gelöst haben soll: Aufgrund des auf der Trägerfolie aufgedruckten "X", welches auf den Beweisfotos klar ersichtlich ist, steht zweifelsfrei fest, dass diese Vignette nicht von der Trägerfolie abgelöst und auch nicht auf der Windschutzscheibe aufgeklebt war.

 

 

 

Die Tat ist daher dem Bf in objektiver - und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind noch vorgebracht wurden - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

 

 

Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass der Bf verbsäumt hat, die Vignette vor Befahren einer Mautstrecke ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufzukleben bzw. er sich nicht (ausreichend) über die Anbringungsvorschriften für Vignetten in Kenntnis gesetzt hat. Daher ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

 

 

 

V.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis aufgrund der Unbescholtenheit des Bf, seiner schlechten finanziellen Situation und wegen nicht näher erläuterter "Ausführungen im Einspruch" vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG (a.o. Milderungsrecht) ausgegangen und die gesetzliche Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten wurde. Bei Unterschreiten der Mindestgeldstrafe gem. § 20 VStG ist jedoch auch die Ersatzfreiheitsstrafe um dasselbe Ausmaß zu reduzieren, weshalb diese im Spruch zu korrigieren war.

 

Zur Anwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde ist jedoch anzumerken, dass bei Vorliegen einer (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebenen) Unbescholtenheit alleine von keinem beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen gesprochen werden kann und eine schlechte finanzielle Situation des Bf keinen anerkannten Milderungsgrund darstellt und lediglich die Festsetzung der Mindest(geld)strafe gerechtfertigt hätte. Dem Oö. Landesverwaltungsgericht ist es aber verwehrt, diesen Umstand aufzugreifen und die Mindeststrafe festzusetzen.

 

 

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.)

 

 

 

 

 

VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf zusätzlich zu den vorgeschriebenen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) der Erstbehörde gem. § 52 Abs 8 VwGVG kein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

 

 

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag. Dr. Süß

 

Beachte: 

Revisionsverfahren wurde eingestellt

VwGH vom 8.9.2014, Zl.: Ra 2014/06/0019-7

Beachte:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

VfGH vom 10. Dezember 2014, Zl.: E 534/2014-10