LVwG-570015/4/Br/IH

Linz, 21.10.2014

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des F G, geb. x, x, x, vertreten durch Mag. G S, Rechtsanwalt,  x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 04.09.2014, GZ: Agarar41-110-2010,  nach der am 13.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Behörde hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 20.5.2014, gegen die Beschlüsse des Jagd-ausschusses P hinsichtlich der Jahresabrechnung 2011/2012 und des Voranschlages- und Verteilungsplanes 2012/2013 unter Feststellung der Anteile zurückgewiesen.

Gestützt wurde die Zurückweisung auf § 73 AVG 1991.

 

 

I.1 Die Behörde begründete ihre Zurückweisung wie folgt:

Mit E-Mail vom 20. Mai 2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am gleichen Tag, haben Sie den Antrag gestellt, die Zuständigkeit in der verfahrensgegenständlichen Jagdsache möge wegen Säumigkeit des Jagdausschusses P auf die Bezirkshauptmannschaft Perg als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu Entscheidung übergehen. Sie führen weiters aus, dass Sie mit Schriftsatz vom 15. November 2013 durch Ihren ausgewiese­nen Rechtsvertreter Einspruch gegen die Jahresrechnung 2011/2012, den Voranschlag - Vertei­lungsplan 2012/2013 und die Feststellung der Anteile des Jagdausschusses P erhoben haben. Schließlich führen Sie in Ihrem Schreiben aus, dass die Behörde verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Verfahrensbeginn in der Sache selbst einen Be­scheid zu erlassen.

Zuletzt stellen Sie fest, dass gemäß § 73 Oö. Jagdgesetz (richtig zu zitieren ist: "33 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz") der Jagdausschuss P über wirksame Einsprüche neuerlich zu entscheiden hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat folgendes erwogen:

Wie Sie in Ihrem Devolutionsantrag vom 20. Mai 2014 ausführen, würden gemäß Art. I Abs. 2 Z26 und 27 EGVG auf Verfahren des Jagdausschusses P die Verwaltungs-verfahrensgesetze, ins­besondere des AVG und das Zustellgesetz, anzuwenden sein.

Weiters weisen sie darauf hin, dass nach § 73 Abs. 1 AVG die Behörde verpflichtet ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Beru­fungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Be­scheid zu erlassen.

Hierzu ist auszuführen, dass Art. I Abs. 2 Z 26 und 27 EGVG die Organe der Gemeinde bzw. Or­gane der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts anführt, die die Ver­waltungsgesetze anzuwenden haben. Der Jagdausschuss aber ist weder eine Organ der Gemein­de noch eine Körperschaft, Fonds oder Anstalt öffentlichen Rechts sondern nach § 15 Oö. JagdG ein Organ der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft wiederum wird gebildet von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftli­cher Einheitswert festgesetzt ist und handelt der Jagdausschuss demgemäß als Vertreter dieser Grundeigentümer (etwa beim Abschluss des Jagdpachtvertrages). Aus diesem Grund unterfällt der Jagdausschuss nicht den Bestimmungen des EGVG.

Auch tritt der Jagdausschuss - als Vertreter von Grundeigentümern - nicht im Bereich der Hoheits­verwaltung auf, er ist keine Behörde oder Organ einer Behörde, sondern ein Verwaltungsorgan der in der Jagdgenossenschaft vereinigten Grundeigentümer (so auch Reisinger - Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht [Stand September 2010], Anmerkung 1 zu § 15).

Da demnach dem Jagdausschuss die Behördenqualität fehlt, ist die Bestimmung des
§ 73 AVG, der nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Tätigwerden von
Behörden abstellt, auf Beschlüsse des Jagdausschusses nicht anzuwenden.

Ein Übergang der Entscheidungspflicht vom Jagdausschuss auf die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 73 AVG kann somit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht begründet werden, sodass der Devolutionsantrag spruchgemäß zurückzuweisen war.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgenden Beschwerdeausführungen:

In umseits bezeichneter Jagdsache wird gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vorn 15. Juli 2014, zugestellt zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 16. Juli 2014, GZ Agrar41-110-2010, innerhalb offener Frist

 

Beschwerde

 

an das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht erhoben und wie folgt begründet:

 

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat als Einspruchswerber mit Schriftsatz vom
15. November 2013 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Einspruch gegen die Jahresrechnung 2011/2012, den Voranschlag Verteilungsplan 2012/2013 und die Feststellung der Anteile des Jagdausschusses P erhoben. Im Einspruch wurde der Kundmachungsmangel urgiert und es wurde hinsichtlich der Fristgerechtigkeit des Einspruches auf die Rechtsauskunft des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, vom 6. August 2013 verwiesen.

 

Der Jagdausschuß P hat entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in § 33 Abs.4 oö Jagdgesetz keine neuerliche Entscheidung über die erhobenen Einsprüche des Beschwerdeführers getroffen.

 

Sodann hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 einen Devolutionsantrag an die bezogene Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Perg, gerichtet. In diesem Devolutionsantrag wurde beantragt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung der verfahrensgegenständlichen Jagdsache gemäß § 73 Abs. 2 AVG vom Jagdausschuss P auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übergehen möge.

 

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
15. Juli 2014, GZ Agrar41-110-2010, hat die bezogene Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Beweis: beizuschaffender Akt der BH Perg, GZ Agrar41-110-2010;

PV.

 

 

 

2. Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides

 

Die bezogene Behörde stützt ihren bekämpften Bescheid auf die Begründung, dass der Jagdausschuss P weder ein Organ der Gemeinde noch einer Körperschaft öffentlichen Rechtes sei, sondern lediglich Organ der Jagdgenossenschaft. Implizit vertritt die bezogene Behörde sodann die Ansicht, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um keine Körperschaft öffentlichen Rechtes handle. Daher sei das EGVG nicht anzuwenden.

 

Die Behörde verkennt zunächst die Tatsache, dass eine Jagdgenossenschaft im Sinne des § 15 Oö. Jagdgesetz keine juristische Person des Zivilrechtes ist, weil deren Zustandekommen nicht auf rechtsgeschäftlicher Willensübereinkunft beruht, sondern auf der gesetzlich begründeten Zusammenfassung der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgesetzt wurde und die zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Jagdgenossenschaften um Körperschaften öffentlichen Rechtes. Der § 13 des Tiroler Jagdgesetzes definiert die rechtliche Natur einer Jagdgenossenschaft ausdrücklich als Körperschaft öffentlichen Rechtes. Eine Jagdgenossenschaft ist daher nach der Judikatur der Höchstgerichte ein (kommunaler) Selbstverwaltungskörper der Grundeigentümer eines Genossenschafts-jagdgebietes unter Miteinbeziehung der Gemeinde und von Gemeindeorganen zur Wahrung des öffentlichen Interesses im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (VfGH vom 13.12.2007, GZ G 216/06, VfGH Slg Nr. 18320, VfGH vom 21.6.1996, GZ G 207/94, VfGH Slg Nr. 14535, VwGH vom 19.6.1996, GZ 93/03/0062, sowie die darin jeweils genannte frühere Judikatur).

 

Auch in der Literatur werden die Jagdgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Personalkörperschaften in eigenen Angelegenheiten beschrieben (vgl. Raschauer-Kazda in Grundriss der Verwaltungslehre, Herausgeber: Brünner Oberndorfer, Bölau Verlag, Wien-Köln 1983, Seite 150; Adamowitsch-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Springer-Verlag 1987, Seite 318 f).

 

Auch die Finanzbehörden betrachten die Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes aufgrund landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, GZ BMF-010216/0009-VI/6/2013, vom 13. März 2013).

 

Aufgrund der umfangreichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von Vertretern der Gemeinde, etwa im § 16 Abs.2 Oö. Jagdgesetz hinsichtlich der Besetzung des Jagdausschusses oder in § 33 leg.cit. hinsichtlich der Rolle des Gemeindeamtes und des Bürgermeisters kann die Jagdgenossenschaft als Personalkörperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung betrachtet werden. Diesen Umstand, nämlich dass es sich bei der Jagdgenossenschaft P um eine Körperschaft öffentlichen Rechtes handelt, hat die bezogene Behörde gründlich verkannt.

 

Gemäß Artikel I Abs.2 Zif.27 EGVG sind daher die Verwaltungsverfahrensgesetze, somit auch das AVG, auf die Organe der Jagdgenossenschaft P anzuwenden. Die Annahme der bezogenen Behörde, das EGVG sei für die Jagdgenossenschaft P nicht heranzuziehen, stellt eine krasse Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides dar.

 

Der Beschwerdeführer hat in seinem Devolutionsantrag niemals behauptet, dass der Jagdausschuss P selbst eine Körperschaft öffentlichen Rechtes sei, wie ihm dies die bezogene Behörde fälschlich unterstellt. Die bezogene Behörde befindet sich hier allerdings in einer Widerspruchslage, weil sie entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.4.2005, GZ 2001/003/0259, VwGH vom 23.10.2008, GZ 2004/03/0022, sowie die darin jeweils genannte frühere Judikatur) stets festgestellt, dass einem Jagdausschuss keine eigene juristische Personalqualität zukommt, weshalb der Jagdausschuss einer Gemeinde auch nicht berechtigt ist, an die Jagdbehörde Anträge zu stellen. Demgegenüber beziehen sich die Bescheide der bezogenen Behörde zur Jagdgebietsfeststellung auch im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet stets auf Anträge des „Jagdausschusses der Stadtgemeinde P". Zuletzt erfolgte dies im Bescheid der BH Perg vom 16. November 2010, GZ: Agrar 41-109-2010 und
GZ: Agrar41-110-2010. Im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und zur höchstgerichtlichen Judikatur hat daher die bezogene Behörde stets dem „Jagdausschuss der Stadtgemeinde P" eine Rechtspersönlichkeit zugebilligt, welche jedoch der Beschwerdeführer in seinem Devolutionsantrag nie behauptet hat, und die auch objektiv gar nicht vorliegt.

 

Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seinem Devolutionsantrag vom
20. Mai 2014 ausdrücklieh den Jagdausschuss P als „bezogenes Organ" bezeichnet. Der Jagdausschuss P ist gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft „Jagdgenossenschaft P". Als Organ dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat er die ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Als gesetzlich eingerichtetes Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommt dem Jagdausschuss P insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsverpflichtungen im § 33 Oö. Jagdgesetz die im § 73 AVG genannte Behördenqualität zu. Da gemäß Art. I
Abs. 2 Z 27 EGVG das AVG auf die Organe der Jagdgenossenschaft anzuwenden ist, sind somit auch die Bestimmungen des § 73 AVG auf den säumigen Jagdausschuss P als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzuwenden.

 

Der Jagdausschuss P handelt insbesondere bei der Behandlung von Einsprüchen gemäß § 33 Oö. Jagdgesetz in Vollziehung der Gesetze und somit hoheitlich. Als Verwaltungsorgan einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist er folglich auch an das Gesetz gebunden, wie dies für jedes andere Verwaltungs-Vollzugsorgan gilt. Aufgrund der rechtlichen Stellung als kommunales Selbstverwaltungsorgan ist die Einbringung eines Devolutionsantrages wegen der Säumigkeit des Jagdausschusses P bei der Vollziehung seiner gesetzlichen Aufgaben gemäß § 33 Oö. Jagdgesetz sohin zulässig und aus Gründen des subjektiven Rechtsschutzes sogar geboten.

Diese Umstände hat die bezogene Behörde gründlich verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid insgesamt rechtswidrig ist.

 

3. Aufsichtspflicht der BH Perg:

Unbeschadet der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages wird der Beschwerdeführer bei der bezogenen Behörde Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz anregen. Die bezogene Behörde hätte allerdings vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrages gemäß § 15 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz bereits den verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag zum Anlass der Setzung einer angemessenen Nachfrist an den Jagdausschuss P mit der Androhung der Abberufung des Jagdausschusses zum Anlass zu nehmen gehabt.

 

4. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende

 

Anträge:

 

a. Das Oö. Landesverwaltungsgericht solle in der gegenständlichen Verwaltungssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

b. in Würdigung der vorgebrachten Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides solle das Oö. Landesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Juli 2014, GZ: Agrar41-110-2010, ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Perg zurückverweisen.

 

N, am 05. August 2014 F G sen.

 

 

III. Die Behörde legt den Verfahrensakt mit einem umfassend ausgeführten Vorlageschreiben vom 4.9.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Als Sachverhalt wird zusammenfassend dargestellt, dass der Jagdausschuss P in der Sitzung vom 16.12.2010 die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdgebietes W durch freies Übereinkommen beschlossen hat. In einer weiteren Sitzung am 2.2.2011 sei die Verpachtung dieses Jagdgebietes an die Jagdgesellschaft W, bestehend aus zwei namentlich genannten Mitgliedern einstimmig festgelegt worden. Das Pachtgeld wurde laut Jagdpachtvertrag vom 1.4.2011 mit € 3,80 pro Hektar festgelegt. Das Angebot des Beschwerdeführers in der Höhe von € 6 pro Hektar wurde vom Jagdausschuss nicht angenommen.

Der Beschwerdeführer sei selbst Land- bzw. forstwirtschaftlicher Grund-eigentümer und somit Jagdgenosse im bezeichneten Jagdgebiet. Dieser hat gegen den ordnungsgemäß kundgemachten Beschluss des Jagdausschusses P keinen Einspruch erhoben.

Beginnend ab 19.6.2012 habe der Beschwerdeführer gegen die seiner Meinung unrechtmäßige Vergabe der Genossenschaft W versucht Beschwerde zu führen mit dem Hinweis darauf, dass er ein höheres Angebot gemacht habe, dieses jedoch nicht berücksichtigt worden sei.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.11.2013 Einspruch an den Jagdausschuss P erhoben und bemängelte darin, dass hinsichtlich der Jahresabrechnung 2011/2012, des Vorschlages- und Verteilungsplanes 2013/1014 der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses P nur vom 3.4.2012 bis 19.4.2012 und somit weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen Dauer von 4 Wochen an der Amtstafel der Stadtgemeinde P kundgemacht gewesen sei. Mit seiner Eingabe vom 20.5.2014 richtete der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die Bezirkshauptmannschaft Perg, weil seitens des Jagdausschusses sein Einspruch nicht behandelt worden wäre.

Im Punkt 2. des Vorlageschreibens wurde die Zurückweisung des Devolutions-antrages rechtlich damit begründet, dass die Anwendbarkeit der verwaltungsrechtlichen Verfahrensgesetze zu verneinen wäre. Als Kern dieser Rechtsauffassung vertritt die Behörde die Meinung, dass es dem Jagdausschuss einer Behördenqualität ermangle und demnach die Verwaltungsverfahrens-gesetze nicht anzuwenden wären, da diese an die Behördenqualität anknüpften. Unter Hinweis auf das ausführliche Beschwerdevorbringen wird von der Behörde ferner die Auffassung vertreten, dass die vom Beschwerdeführer bezogenen Rechtsnormen die Organe der Gemeinde und die Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechtes genannt wären. Damit habe der Beschwerdeführer jedoch selbst mit dieser Argumentation den Jagdausschusses als Körperschaft öffentlichen Rechtes eingestuft, so dass diese von der Behörde lediglich aufgegriffen worden sei. Eine Unterstellung dieser Annahme wäre jedoch damit nicht gemeint gewesen, so sinngemäß im Vorlageschreiben.

Für die den Bescheid erlassende Jagdbehörde bildet die exakte rechtliche Einordnung der Jagdgenossenschaft bzw. des Jagdausschusses (ob Körperschaft öffentlichen Rechtes oder allenfalls eine andere Rechtsform) gar nicht den Kern der in Rede stehenden Entscheidung, sondern es wäre vielmehr die Frage nach der Behördenqualität des Jagdausschusses zu klären. Nach Auffassung der Behörde wären die Organe des Jagdausschusses nicht mit Anordnungs- und Zwangsgewalt (Imperium) ausgestattet. Der Gesetzgeber habe ihnen auch keine Zwangsbefugnis zuerkannt. Außerdem erließe dieses Organ im Rahmen ihres Handelns keine Bescheide. Schon alleine aus diesen Gründen wäre die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze und somit der Devolutions-antrag nicht auf § 73 AVG zu stützen. Vielmehr sehe das Jagdgesetz selber indessen § 33 eine eigene Norm für den Fall der Säumigkeit des Jagdausschusses vor, was als zusätzliches Argument für die Nichtanwendbarkeit der Säumnisregeln des AVG angesehen worden sei.

 

III.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht!

 

III.2.  Das Landesverwaltungsgericht hat im Sinne des gesonderten Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs.1 VwGVG, sowie der sich aus Art. 47 Abs.2 der GRC ableitenden Rechte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.

Beweis erhoben wurde durch Anhörung des Beschwerdeführers sowie der zeugenschaftlichen Befragung des Obmanns des Jagdausschusses, J P-E, x, x. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer den in der Beschwerde zit. Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vor, worin Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes angesehen werden.

 

 

 

IV. Sachverhalt:

 

In Vermeidung von Wiederholungen kann, betreffend den im Ergebnis unstrittigen Sachverhalt, auf die bereits oben bezeichneten im Vorlageschreiben dargelegten Fakten verwiesen werden, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Grunde verlesen und der Beweisaufnahme einbezogen wurden.  

Der gegen die gemäß der Beschwerde nicht hinreichend kundgemachte Entscheidung des Jagdausschusses vom Beschwerdeführer am 15.11.2013 gestellte Gegenantrag, wird im Grunde, die Korrektur der Abrechnung dahingehend begehrt, dass dieser die vom Beschwerdeführer angebotene Jagdpachtleistung (6 Euro pro Hektar) zu Grunde gelegt werden müsste. Demnach würde durch den auch fehlerhaft kundgemachten Voranschlag für das Rechnungsjahr 2012/2013 für das bezeichnete Jagdgebiet lediglich ein Betrag von € 2.766,27 als erzielbare Einnahme angesetzt, die offenkundig auf einen Hektarsatz von 3,80 Euro beruhte. Aufgrund des Angebotes des Beschwerdeführers vom 14.1.2011 wäre jedoch eine Pachteinnahme von  6 Euro pro Hektar erzielbar gewesen. Dieses Angebot liege auf.

 

 

IV.1. Das Beschwerdeanliegen wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zusammenfassend im Ergebnis dahingehend dargestellt, dass sein höheres Anbot aus unsachlichen Gründen übergangen worden sei. Darüber hinaus wäre er auf Grund einer sittenwidrigen Klausel wegen seines von ihm eingereichten Angebotes aus der jagdlichen Gemeinschaft (Jagdgesellschaft) ausgeschlossen worden.

Er sei seit Jahrzehnten Mitglied der örtlichen Jägerschaft gewesen und er hätte die auch jetzt als Ausgeher aktiver Jäger ebenso einbezogen. Das letztlich der Zuschlag, dem für die Grundeigentümer, deutlich ungünstigeren Anbot erteilt wurde, wolle er nicht hinnehmen. Vor diesem Hintergrund wäre auch sein Einspruch über die Abrechnungen und Voranschläge zu sehen.

Diese im gesamten Umfang hier nicht darzustellenden Ausführungen sind an sich durchaus lebhaft nachvollziehbar und finden sich im Grunde auch im Einklang mit der Zeugenaussage des Obmanns des Jagdausschusses.

Auch dessen umfassend und vom Beschwerdeführervertreter zum Teil insistierend eingeforderte Aussage lässt sich zusammenfassend dahingehend interpretieren, dass offenbar ein bestimmter Kreis der Jägerschaft das Sagen hat und letztlich die Entscheidungen informell von in diesem Kreis bestimmt zu werden scheinen. Der Beschwerdeführer hat offenbar mit seinem in Geldleistung deutlich besseren Gegenangebot Unruhe  in die sich angeblich über Jahre für den überwiegenden Teil der Jägerschaft als bewährt erweisenden Strukturen gebracht, sodass auf Grund einer bestehenden Klausel, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu hinterfragen oder rechtlich zu beurteilen ist, der Beschwerdeführer aus diesem Kreis ausgeschlossen wurde. Das er mit seinem Anbot wohl polarisiert haben dürfte ist wohl auch nicht zu übersehen.

Das letztlich auch seinem möglicher Weise als lästig empfundenen Begehren nicht nachgekommen wurde, schmiegt sich durchaus auch in dieses Strukturell.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

V.1. Der Art. I EGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1.

das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

…..

 

 

V.2. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Abs.2 Z27 leg.cit. wird offenbar auf die durch BGBl. I Nr. 87/2012 geltende Fassung Bezug genommen, die jedoch mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist.

Die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist materiell-recht­lich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Ab­spruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs.2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungs­pflicht bilden konnte (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, zu
§ 73, S 1106).

Diese Rechtsnorm des AVG eröffnet dem Einzelnen (der Partei) die Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde, gegen „Rechtsverweigerung“ in der Hoheitsverwaltung zur Wehr zu setzen. Zunächst statuiert er eine allgemeine Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde (vgl VwGH 28. 1. 1997, 97/05/0196; 22. 2. 2005, 2003/06/0018; Hauer/Leukauf 6 AVG § 73 Anm 1a; Herrnritt 145; Winkelhofer, Säumnis 19 ff);

Damit schützt der § 73 AVG den Antragsteller davor, dass ihn die Behörde in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens deshalb verletzt, weil sie die ihr von Gesetzes wegen übertragene Kompetenz, welche nicht nur eine Ermächtigung, sondern auch eine Verpflichtung zur Entscheidung in sich schließt (vgl Hellbling 484; Walter/Thienel AVG § 73 Anm 1), nicht wahrnimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 73 - Stand 1.4.2009, rdb.at).

All diese Voraussetzungen treffen für einen Antrag an den Jagdausschuss und dessen Säumigkeit jedoch nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ferner eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (VwGH 23.9.1988, 17/0146) mit Hinweis auf Beschluss v 5.12.1950, 1426/50, VwSlg 1807 A/1950, B 20.12.1978, 2701/77).

 

 

V.3. Ein Übergang der Entscheidungskompetenz auf die belangte Behörde in Angelegenheit einer Jagdgenossenschaft und deren Organe (Jagdausschuss und dessen Obmann) lässt sich auch aus den in §§ 15 u. 33 Oö. JagdG festgelegten Aufgaben  nicht ableiten.

Der Jagdausschuss untersteht als Organ der Jagdgenossenschaft wohl der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15 Abs.3 Oö. JagdG). Dies besagt aber nicht, dass dessen Aufgaben auf diese Behörde übergingen.

Der Jagdgenossenschaft als die vom Jagdgesetz geschaffene Gemeinschaft der Grundeigentümer zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet kommt ebenso wie dem zur Verwaltung  der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdrechtes eingerichteten Jagdausschuss kein behördlicher Charakter zu. Die von Jagdausschuss zu fassenden Beschlüsse dienen lediglich der Willensbildung der Jagdgenossenschaft (Reisinger/Schiffner, Kommentar zum Oö. Jagdrecht,
S. 43 Rz.15 mit Hinweis auf VfSlg. 4950/1965).

So wird etwa die Aufteilung des Pachtentgeltes, welches hier im Grunde den Gegenstand der Beschwerdeführer bildet, im § 29 Oö. JagdG geregelt. Darauf stützt sich offenbar das Begehren des Beschwerdeführers auf Abrechnung und die Anteilsfeststellung der/des Grundeigentümer(s) als Jagdgenosse(n).

Durch die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes werden wohl subjektive Rechte der Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet auf optimale Jagdverwertung berührt (vgl. VwGH 25.11.2004, 2001/03/0330).

Der Beschwerdeführer macht mit seinem Antrag  - ob rechtlich stichhaltig oder nicht ist hier nicht zu beurteilen - Rechte aus dieser Stellung als Grundeigentümer geltend (VwGH 19.12.2006, 2004/03/0115).

 

Hier geht es dem Beschwerdeführer offenkundig um eine in den Bereich des Privatrechtes fallende Angelegenheit, wobei über dieses Verfahren offenkundig vermeintliche Unzulänglichkeiten bei der in Rechtskraft erwachsenen Jagd-vergabe aufgezeigt werden sollten. Den Zuschlag an das weniger bietende Konsortium liegt in der Sphäre des Jagdausschusses der dieses vor den Grundbesitzern zu vertreten hat.  Sich daraus allenfalls ableitende zivilrechtliche Ansprüche müssten wohl im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Jeder Partei steht es auch frei, binnen vier Wochen nach Zustellung eines Bescheides bezüglich der Aufteilung des Pachtentgelts die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen.

 

In § 29 wird auf § 13 Abs.3 Oö. JagdG verwiesen, dem zur Folge  etwa auch eine Berufung gegen ein festgesetztes Entgelt ausgeschlossen ist, wobei es den Parteien frei steht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen – wie auch durch § 33 Abs.5 leg.cit. -  zu beantragen.

Gemäß § 33 Abs.4 Oö. JagdG hat über wirksame Einsprüche der Jagdausschusses neulich zu entscheiden.

Nach § 33 Abs.5 Oö. JagdG hat  der Bürgermeister einen derart eingebrachten Einspruch zu überprüfen und diesen, soweit dieser wirksam geworden ist nach Ablauf der Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen.

Ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde angestellten Überlegungen betreffend Wahrung öffentlicher Interessen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und der Gesetzesvollzugskompetenz des Jagdausschusses erübrigt sich hier ebenso, wie mangels Präjudizialität der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften vom Landesverwaltungsgericht keine Veran-lassung für die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens erblickt wird.

 

Nach § 16 leg.cit. obliegt dem Jagdausschuss die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.

Einer allfälligen Säumigkeit dieses Organs iVm mit der Überprüfungsfunktion auch des Bürgermeisters, unter anderem auch betreffend den Aushang, ist im Wege des Aufsichtsrechtes gemäß den im Oö. JagdG vorgesehenen Regeln entgegen zu wirken. Dies kann jedoch mangels sachlicher Zuständigkeit u. aufsichtsbehördlicher Kompetenz nicht im Wege einer Devolution erwirkt und vom Landesverwaltungsgericht nicht angeordnet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann auch eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer  einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (Hinweis auf Beschluss vom 5.12.1950, 1426/50, VwSlg 1807 A/1950, B 20.12.1978, 2701/77). Dies ist trifft hier nicht zu.

Ein subjektiver Anspruch auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde besteht ebenfalls nicht (VwGH 23.9.1988, 88/17/0146).

 

Abschließend gilt es daher festzuhalten, dass es dem Landesverwaltungsgericht mangels oberbehördlicher Kompetenz nicht zukommt betreffend einer vom Beschwerdeführer allenfalls eingeforderten Wahrnehmung der Aufsichtspflicht eine Aussage zu treffen.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der Oberbehörde eine Abschrift dieser Entscheidung ex lege zuzustellen ist.

 

Die Beschwerde gegen den zurückgewiesenen Devolutionsantrag war daher abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r