LVwG-600444/7/KLE/MSt

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des U. L. , W. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. , I. , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels vom 3.7.2014, S-8.073/13, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels, vom 3.7.2014, S-8.073/13, wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG und

2) § 92 Abs. 1 StVO

Geldstrafen von 1) 150 Euro und 2) 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 44 Stunden und 2) 14 Stunden verhängt, sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 19 Euro auferlegt, weil er am 4.4.2013 um 10.15 Uhr in T. , R. Straße Höhe Haus Nr. 12 den LKW Kennzeichen LL-...... gelenkt habe, „wobei festgestellt wurde, dass

1. Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugten, dass die Beladung des von Ihnen gelenkten Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da 12 Stück Farbkübel zu je 25 Liter nach einem Bremsmanöver umstürzten und die Farbe auf die Fahrbahn floss, was eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

2. 12 Stück Farbkübel zu je 25 Liter nach einem Bremsmanöver auf der Ladefläche umstürzten und die Farbe auf die Fahrbahn floss und so die Straße gröblich und die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend verunreinigt.“

 

Gegen diesen Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„I. Anfechtungserklärung:

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Wels, wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Spruchpunkt 1 angefochtenen. Spruchpunkt 2 bleibt unangefochten.

II. Zur Sache:

1. Der Betroffene bekennt sich schuldig im Sinne des Spruchpunktes 2, da er durch eine unterlassene Ladungssicherung im Sinne des § 102 Abs. 1 KFG iVm Abs. 1 lit. e KFG zu verantworten hat, dass 2 Stück Farbeimer in Folge rechtswidrig und schuldhaft unterlassener Ladungssicherung umgestürzt sind, die Farbe auf die Fahrbahn floss und so die Straße gröblich verunreinigte, dies mit der Maßgabe, dass dadurch die Sicherheit der Straßenbenützung nicht gefährdet wurde. Da gemäß § 92 Abs. 1 StVO die Strafbarkeit jedoch alternativ gegeben ist, erscheint eine Beschwerde mit der Begründung, dass die Sicherheit der Straßenbenützung nicht gefährdet wurde, nicht als aussichtsreich, genügt doch bereits eine gröbliche Verunreinigung der Straße, die zweifelsfrei gegeben war. Der Betroffene hat somit einen Verstoß gegen § 92 Abs. 1 StVO zu verantworten und akzeptiert die Strafe in Höhe von 40 Euro zuzüglich Verfahrenskosten.

 

2. Zu Spruchpunkt 1:

Dem Betroffenen wird eine unterlassene Ladungssicherung gemäß § 102 Abs. 1 lit. e KFG zur Last gelegt. Begründet wird die Strafwürdigkeit dieser Unterlassung mit dem Umstand, dass ein Teil der Ladung innerhalb eines geschlossenen Laderaumes umstürzte und dabei offensichtlich Farbe zuerst im Laderaum verteilte, welche dann schließlich vom Fahrzeug herabtropfte und auf die Straße gelangte.

§ 101 Abs. 1 lit. e KFG lautet: […]

Dazu wird ausgeführt:

a) die angeführte Norm gebietet mehrere Verhaltensweisen, wobei vorab festgehalten wird, dass das Ladegut nicht die Farbe an sich war, sondern die mit Farbe gefüllten Farbkübel.

b) sämtliche Farbkübel haben sich in einem geschlossenen Laderaum befunden und konnten den Lagerraum zu keinem Zeitpunkt verlassen, der sichere Betrieb aufgrund des geringen Gewichtes des Ladegutes war zu keinem Zeitpunkt gefährdet und durch den geschlossenen Laderaum konnte niemand gefährdet werden, da die Farbkübel zu keinem Zeitpunkt den Lagerraum verlassen hatten und auch nicht verlassen konnten.

c) in seltenen Fällen kann es passieren, dass ein Farbkübel während der Fahrt umfallen kann, doch werden dadurch die Zwecke der Ladungssicherung gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG nicht verletzt bzw. zielt das Gesetz nicht auf derartige Umstände ab.

Die vorgehaltene Übertretung wird dem Betroffenen zu Unrecht zur Last gelegt, da er bei einer Beförderung von Farbkübeln nicht damit rechnen musste, dass bei einem allfälligen Umkippen der Kübel auch die Farbe ausfließen werde. Und selbst wenn die Farbe ausfließt und sich auf der Ladefläche verteilen würde, musste er auf keinen Fall damit rechnen, dass diese Farbe auch noch auf die Straße gelangt. Auch wenn die im Akt erliegenden Lichtbilder einen massiven Farbaustritt suggerieren, trat tatsächlich nur eine relativ geringe Menge an Farbe aus.

Farbe ist von Natur aus darauf ausgerichtet, optisch Aufmerksamkeit zu erzeugen, was sich in concreto dahingehend auswirkte, dass dieser Farbaustritt stark auffallend war, zumal in aller Regel Farben auf Fahrbahnen nur im Zusammenhang mit Bodenmarkierungen gesehen werden.

 

 

III. Beschwerdegründe:

A. Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1. Die belangte Behörde führt aus:

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

Festgehalten wird, dass noch in der Strafverfügung der BH Ried im Innkreis spruchgemäß festgehalten wurde, dass insgesamt 12 Stück Farbkübel zu je 25 Liter geladen waren und nur 2 Stück Farbkübel in Folge unzureichender Sicherung nach einem Bremsmanöver umstürzten und Farbe auf die Fahrbahn floss.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der angeführten Strafverfügung und der zugrunde liegenden Anzeige.

1.2

Die belangte Behörde stellt spruchgemäß fest:

… da 12 Stück Farbkübel zu je 25 Liter nach einem Bremsmanöver umstürzten und die Farbe auf die Fahrbahn floss, was eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

Dieser spruchgemäß festgestellte Sachverhalt wird bereits durch die im Akt einliegenden Lichtbilder widerlegt, da offenkundig bestenfalls 2 Farbeimer umgefallen sind.

1.3

Das Ausmaß der Gefährdung wurde von der belangten Behörde unrichtig festgestellt und folglich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.

Sowohl der Unrechtsgehalt als auch die Schwere der Schuld hängen von der Tatsache ab, dass lediglich 2 von 12 Farbeimer den Fahrkräften nicht Stand gehalten haben.

Die Bemessung einer Geldstrafe in Höhe von 150 Euro ist jedenfalls unangemessen, zumal lediglich 2 von 12 Farbeimer in Folge mangelnder Ladungssicherung umgekippt und die darin befindliche Farbe ausgeflossen ist.

2. Die vom Amtssachverständigen dargelegten und gebotenen Ladungssicherungsmaßnahmen sind rein theoretischer Natur, zumal für Farbeimer weder Holzkisten noch Gitterboxen verwendet werden. Auch die geforderten Wannen sind realitätsfremd, zumal Gebinde mit Flüssigkeiten tagtäglich befördert werden, man denke nur an Plastikgebinde für Limonaden, Fruchtsäfte und Mineralwasser oder Tetrapackungen etc. Weder die Vorschriften für Ladungssicherung EN 12195/1-4 noch ÖNORM V 5750 ff fordern gesonderte Ladungssicherungsmaßnahmen für Gebinde mit Flüssigkeiten, insbesondere Wannen, um ein Austreten dieser Flüssigkeiten und ein Herabtropfen auf die Fahrbahn vorab zu verhindern.

2.1. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit ist jedenfalls aus dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht ableitbar, zumal die Behörde davon ausgeht, dass 12 Farbeimer zu je 25 Farbe auf die Fahrbahn geraten sind.

Tatsächlich sind lediglich 2 Farbeimer auf der Ladefläche umgekippt und gemäß den im Akt einliegenden Lichtbildern ist davon jedenfalls nur ein Teil auf die Fahrbahn geraten.

Zudem ist diese unbestimmte Menge auf eine unbestimmte Länge auf der Fahrbahn in unterschiedlichster Stärke verteilt, sodass eine Verkehrsgefährdung auch bei verringertem Reibwert zwischen Reifen und Fahrbahn nicht erwiesen ist.

Es wird „monoton“ auf die Pflicht der Behörde verwiesen, den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung unter Beweis zu stellen. Weder Gefahrenpotential, noch konkret vorhandene Verkehrsgefährdung sind erwiesen.

Beweis: ZV Amtssachverständiger

B Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

1. Der Betroffene wehrt sich gegen die Bestrafung nach § 134 KFG wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. e KFG, zumal das in Spruchpunkt 1 angeführte Verhalten wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 92 Abs. 1 StVO ist.

1.1 Rechtsprechung VwGH v 31.1.1977, 2225/75, ZVR 1978/38:

Die Übertretung des § 92 Abs. 1 (Anm. StVO) ist kein Ungehorsamsdelikt, eine Bestrafung ist daher nur bei Feststellung eines schuldhaften Verhaltens möglich und umfasst ausschließlich die Verunreinigung der Straße, nicht auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung.

Rechtsprechung des UVS Steiermark v. 14.01.2002, GZ:30.3-61-2001:

Eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung von Straßen nach § 92 Abs. 1 StVO ist kein Ungehorsamsdelikt, weshalb ihre Bestrafung nur beim Nachweis eines schuldhaften Verhaltens zulässig ist.

1.2 Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Betroffene es unterlassen habe im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG die Ladung ordnungsgemäß zu sichern, sodass 12 Stück (richtigerweise nur 2 Stück) Farbeimer auf der Ladefläche umgestürzt sind und die Farbe auf die Fahrbahn ausfloss und dort eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

Eben diese Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde sodann im Spruchpunkt 2 übernommen und ausgeführt, dass die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend verunreinigt wurde.

Nach der unter Punkt 1.1 angeführten Rechtsprechung ist für eine Übertretung nach § 92 Abs. 1 StVO ein schuldhaftes Verhalten erforderlich. Durch die Feststellung der belangten Behörde im Spruchpunkt 1 steht fest, dass der Betroffene durch eine mangelnde Ladungssicherung ein schuldhaftes Verhalten zu verantworten hat, welches Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 92  Abs. 1 StVO ist.

1.3 Ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist Tatvoraussetzung für eine Übertretung nach § 92 StVO und kann für sich eine neuerliche Bestrafung nicht begründen.

1.3.1 § 92 Abs. 1 StVO setzt zur Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens voraus (so der VwGH). Das schuldhafte Verhalten im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist somit Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 92 Abs. 1 StVO und wird von letzter Vorschrift konsumiert.

1.3.2

Im Übrigen liegt ein Fall der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 7 ZPEMRK vor, zumal eine mangelhafte Ladungssicherung Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 92 Abs. 1 StVO ist und der Betroffene wegen dieser Übertretung bereits rechtskräftig bestraft wurde.

Würde man nun gesondert auch noch eine Strafe nach § 102 Abs. 1 KFG wegen § 101 Abs. 1 lit. e KFG verhängen, würde ein und dasselbe Verhalten zweimal einer Bestrafung unterzogen. Sowohl ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung als auch „ne bis in idem“ wird ausdrücklich eingewendet.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der kein Parteienvertreter anwesend war. Der kfz-technische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. H.  erörterte sein im Zuge des behördlichen Verfahrens erstattetes Gutachten.

 

Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Am 4.4.2013 um 10.15 Uhr transportierte der Beschwerdeführer in T. , R.  Straße Höhe Haus Nr. 12 im LKW mit dem Kennzeichen LL-...... 12 Farbkübel (Dispersionsfarben) zu je 25 Liter auf Paletten. Auf den Paletten waren die Kübel zum Teil übereinander gestapelt. Es lag weder für die einzelnen Kübel noch für die Palette eine Transportsicherung vor. Die Paletten mit den auf ihnen stehenden und gestapelten Kübeln waren lediglich auf die Ladefläche „gestellt“. Während der Fahrt fielen Kübel um, die Deckel lösten sich und die Farbe rann zwischen der unteren Ladebordwand und dem Ladeboden auf die Straße. Wie die polizeilichen Fotos zeigen, ergab sich dabei eine längere in der Mitte der Fahrbahn befindliche Farbspur. Die  Länge dieser Farbspur beträgt 20 bis 30 m. Aus den Lichtbildern ist nicht eindeutig ersichtlich, ob nur 2 von 12 Farbkübeln umgefallen sind. Da der Beschwerdeführer jedoch Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses unangefochten ließ, ist daher aufgrund der Rechtskraft davon auszugehen, dass 12 Farbkübel umgefallen sind. Dass sich der Beschwerdeführer nunmehr „schuldig bekennt“, dass nur 2 Stück Farbkübel in Folge rechtswidriger und schuldhaft unterlassener Ladungssicherung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit e KFG umgestürzt sind, widerspricht dem rechtskräftigen Straferkenntnis.

 

Der kfz-technische Amtssachverständige führte weiters aus:

„Die handelsüblichen Kübel sind als Aufbewahrungsbehälter zu klassifizieren und eignen sich nicht für einen ungesicherten Transport.

Dem Stand der Technik entsprechend gelten diese Kübel als Stückgut und sind daher entweder in einer Kiste, in einer Gitterbox oder mit entsprechenden Netzen gegen das Umfallen und das Verrutschen zu sichern. Die Stabilität der Plastikkübel reicht auch nicht aus, um bei einem Anschlagen gegen eine Kante sicherzustellen, dass die Kübel nicht aufreißen bzw. um sicherzustellen, dass die Kübel dicht bleiben. Diese Anforderungen werden an Aufbewahrungsbehälter wie im gegenständlichen Fall nicht gestellt. Daher ist eine Zusatzsicherung dem Stand der Technik entsprechend erforderlich. Die auf die Fahrbahn geronnene Farbe muss nicht zwingend zu einer Reduzierung des Reibwertes zwischen Fahrbahn und  Reifen führen, dies hängt von der Spezifikation der ausgeronnenen Dispersionsfarbe ab. Aus Sicht eines ankommenden Verkehrs (Zweiradfahrer oder Autofahrer) muss dieser aber im Zuge der Reaktionszeit entscheiden, ob er eine Fahrlinie wählt, um dieser augenscheinlichen Farbspur auszuweichen. Da er im Zuge seiner Reaktionsmöglichkeiten nicht feststellen kann, ob der Reibwert durch die gegenständliche Farbe auf der Fahrbahn reduziert wird und dadurch eine Gefahr darstellt oder ob er sie ohne Gefahr befahren kann, muss er aus Sicherheitsgründen eine Fahrlinie wählen um dieser Farbspur auf der Fahrbahn auszuweichen. Da sich dieser Farbantrag im Kurvenbereich befindet, ist speziell für Zweiradfahrer eine problematische Situation gegeben. Ein Zweiradfahrer wird gezwungen auf diese potentielle Gefahr zu reagieren und seine Fahrlinie und sein Fahrverhalten kurzfristig und überraschend darauf einzustellen.

Es kann aber auch für ein mehrspuriges Fahrzeug zum Beispiel einen Pkw zu Problemen kommen, da, wenn er zum Beispiel im gegenständlichem Fall mit den linken oder den rechten Rädern auf dieser Farbspur fährt, so genannte µ-Splitbedingungen herrschen, so dass im Zuge eines Bremsens die Griffigkeit auf einer Fahrzeugseite größer ist als auf der anderen. Diese Griffigkeitsänderung führt dann zur Instabilität bzw. kann zum Schleudern des Fahrzeuges  führen. Da bei der Annäherung an diese augenscheinlich erkennbare Farbspur das  Gefahrenpotenzial nicht in der erforderlichen Art und Weise beurteilt werden kann, ist ein ankommender Lenker aus technischer Sicht gezwungen, seine Fahrlinie sicherheitshalber so zu wählen, dass er die Farbspur nicht befährt. Die daraus folgenden Konsequenzen sind eine rasche Reaktion und diese rasche Reaktion in Kombination mit dem jeweiligen Verkehrsaufkommen stellt ein Gefährdungspotenzial dar, das, wie die Unfallstatistik zeigt, immer wieder Unfallkausalitäten nach sich zieht.

Zu der Menge der ausgetretenen Farbe kann keine Aussage getroffen werden. Es ist nicht bekannt wie viel Liter Farbe sich auf der Fahrbahn befinden. Es ist aber festzustellen, dass die Farbspur sich auf einer Länge von 20-30 m erstreckt. Das Gefahrenpotenzial, das sich durch den Farbantrag auf der Fahrbahn ergibt, hängt primär nicht nur von der Farbmenge ab, es ist eine längere Strecke auf der Farbe sich auf der Fahrbahn befindet und wenn man diese Strecke befährt, die auch eine im Hinblick auf die Farbausbreitung beträgt der Farbstreifen mehrere Zentimeter wobei auf diesem Farbstreifen sich die Farbe nicht ohne Unterbrechung befindet, aber augenscheinlich der Eindruck erweckt wird, dass durchgehende Farbanträge auf der Fahrbahn gibt, deren Stärke im Zuge der   Länge leicht variiert. Für ein Kraftfahrzeug, das diese Farblinie befährt, ergeben sich die vorstehend beschriebenen Probleme bzw. die vorstehend angeführten Konsequenzen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen LKW-Aufbau mit Plane. Es handelt sich aus KFG-Sicht um einen geschlossenen Laderaum. Es ist aber festzuhalten, dass zwischen der Ladebordwand und dem Ladeboden Spaltmaße bestehen. Und diese Spaltmaße haben keine Relevanz, wenn man feste Güter transportiert. Für den Transport von Flüssigkeiten sind geschlossene Gebinde oder ein Tank notwendig. Der geschlossene Laderaum, wie er sich handelsüblich bei LKW-Aufbauten mit Planen ergibt, verhindert nicht und ist auch nicht dazu gedacht, das Auslaufen von Flüssigkeiten zu verhindern. Es soll lediglich den Rückhalt für Ladegüter bieten, zum Beispiel Kisten oder Paletten. Das Ausfließen von Flüssigkeiten oder auch von Sand mit feiner Körnung wird durch diese Art von Laderaumbegrenzung nicht verhindert. Um das sicherzustellen, dass Flüssigkeiten sicher transportiert werden, sind Tanks oder entsprechende Gebinde, die entsprechend dicht sind, erforderlich.

Zu der Betriebssicherheit des Fahrzeuges durch das gegenständliche Umfallen der Kübel ist festzuhalten, dass die Betriebssicherheit oder auch die Fahrdynamik dadurch nicht beeinflusst wird, da die Masse der umstürzenden Kübel nicht ausreicht um die Fahrlinie in irgendeiner Weise zu beeinflussen. D.h. das Verrutschen oder Kippen der Ladung hat im gegenständlichen Fall keinerlei Auswirkungen auf das Fahrzeug.

Zu den Ausführungen der Rechtsvertretung, dass man nicht damit rechnen muss wenn man Farbkübel transportiert, dass diese beim Umkippen auslaufen, ist festzuhalten, dass diese Farbkübel nicht als Transportbehälter sondern als Aufbewahrungsbehälter gedacht sind und daher die Festigkeit und die Dichtheit dieser Kübel nur garantiert ist wenn sie in aufrechter Position transportiert werden, nicht kippen und vor allem nicht an scharfkantigen Teilen anschlagen. Daher ist es dem Stand der Technik entsprechend erforderlich, diese Farbkübel in Kisten oder Gitterboxen fachgerecht zu transportieren, um ein Umfallen oder Anschlagen an scharfkantigen Teilen sicher ausschließen zu können.

Im Hinblick auf die zitierten Vorschriften für  Ladungssicherung EN12195/1-4 ist festzuhalten, dass sich die zitierten Normen auf Zurrdrahtseile, Ketten, auf die Bestandteile der Zurrgurte und auf die Berechnung der Ladungssicherungskraft beziehen. Ein Zusammenhang dieser Norm im Hinblick auf das transportierte Ladegut (Farbkübel) ist nicht gegeben. Diese Normen decken aus fachlicher Sicht einen ganz anderen Bereich ab. Im Hinblick auf die von der Rechtsvertretung zitierte Norm ÖN V 5750 ff ist folgendes festzuhalten: das aus dieser Norm aus 3.5 beziehungsweise 3.5.1 hervorgeht, ich zitiere: „ist die Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau alleine nicht sichergestellt, so sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen. In weiterer Form werden beispielshaft Hilfsmittel angeführt. Es geht aus dieser Norm wortwörtlich nicht hervor, dass die Farbkübel oder dass Kübel in einer Gitterbox oder in einer Kiste transportiert werden müssen, aber dem technischen Verständnis nach, wenn man diese Norm liest, der Hinweis auch in dieser Norm gegeben, dass Gebinde der gegenständlichen Art nicht einfach ungesichert auf die Ladefläche gestellt werden, ohne dass sie eine zusätzliche den Gebinden entsprechende Sicherung erfahren. In den facheinschlägigen Weiterbildungskursen, die in Österreich für die Verlängerung des Führerscheins für Berufskraftfahrer (C95) verlangt wird, gibt es verpflichtende Ladungssicherungskurse, in denen auch beispielshaft auf den korrekten und sicheren Transport von Stückgut eingegangen wird. Dem Stand der Technik entsprechend geht aus den entsprechenden fachspezifischen Normen hervor, dass Stückgüter entsprechend zusätzlich gesichert werden müssen und man sich nicht auf das Transportbehältnis, das im Prinzip ein Aufbewahrungsbehältnis ist, verlassen kann.“

 

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass es realitätsfremd sei, Gebinde in Wannen zu befördern oder in Holzkisten bzw. Gitterboxen und verweist auf die Plastikgebinde für Limonaden bzw. Mineralwasser. Hier ist darauf hinzuweisen, dass zB Mineralwasserflaschen üblicherweise in Kisten transportiert werden und diese Transportkisten dementsprechend gesichert werden können. Es werden üblicherweise auch keine einzelnen Flaschen auf der Ladefläche transportiert.

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine weiteren konkreten Beweisanträge gestellt bzw. die Ausführungen des Amtssachverständigen pauschal bestritten, es wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Die Ladung muss so ausreichend gesichert werden, dass bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Dazu gehört auch, dass ein Auslaufen der Ladung auf die Fahrbahn verhindert wird. Ein normaler Fahrbetrieb umfasst auch eine Vollbremsung (VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036).

 

Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Farbkübel keine Transportbehälter, sondern Aufbewahrungsbehälter sind. Im gegenständlichen Fall hat durch die unzureichende Ladungssicherung Farbe die Fahrbahn verunreinigt bzw. eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Ladegut war Dispersionsfarbe, die in Kübel, die zur Aufbewahrung dienen, ungesichert auf Paletten transportiert wurden. Die Kübel befanden sich in einem geschlossenen Laderaum. Da diese jedoch nicht gesichert waren, konnte das Ladegut den Laderaum verlassen, d.h. Dispersionsfarbe austreten. Dies widerspricht der gesetzlichen Verpflichtung zur Ladungssicherung. Durch die Farbe auf der Fahrbahn waren insbesondere Zweiradfahrer gefährdet.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen musste, dass bei einem allfälligen Umkippen der Kübel auch die Farbe ausfließen wird, so ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz […] zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen […].

 

Der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist relativ hoch, da die Farbe tatsächlich ausgetreten ist und eine erhebliche Gefahr für andere Straßenbenützer bestanden hat.

 

Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 3 % aus. Sie erscheint in dieser Höhe angemessen, um die Allgemeinheit auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Ladungssicherung hinzuweisen und den Beschwerdeführer selbst in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie

entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen

von ca. 1.800 Euro bei keinen Sorgepflichten sowie keinem Vermögen).

 

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses keine Beschwerde eingebracht hat, ist dieser Spruchpunkt rechtskräftig. Dies bedeutet, dass er zu verantworten hat, dass 12 Stück Farbkübel zu je 25 Liter nach einem Bremsmanöver auf der Ladefläche umstürzten und die Farbe auf die Fahrbahn floss und so die Straße gröblich und die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend verunreinigt hat.

 

Der Unrechtsgehalt des § 101 Abs. 1 lit. e KFG zielt auf die fehlende Ladungssicherung ab, jener des § 92 Abs. 1 StVO auf die bloße Verunreinigung der Straße. Es liegt daher keine Doppelbestrafung vor.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer