LVwG-850215/2/BM/AK/IH

Linz, 30.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Baumeister E W B m.b.H., vertreten durch H./N. & P. Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Kirchdorf an der Krems vom 8. September 2014,
GZ: Ge20-133-2010, betreffend Antrag gemäß § 79c GewO 1994 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 79c GewO 1994 wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. September 2014, GZ: Ge20-133-2010, im Spruchpunkt I. behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 hat die Baumeister E W B m.b.H., x, x, die Aufhebung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2011, GZ: Ge20-133-2010, enthaltenen Auflage 11. sowie der im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Februar 2012, VwSen-531132, 531123, enthaltenen Auflage 19. beantragt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
8. September 2014, GZ: Ge20-133-2010, wurde dieser Antrag im Grunde des
§ 79c Abs. 1 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Baumeister E W B m.b.H., x, Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde in dieser Beschwerde der oben genannte Antrag vom 16. Juni 2014 zurückgezogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Da der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79c Abs. 1 GewO 1994 sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit für den Inhaber der Betriebsanlage weniger belasten­den Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwen­den, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde ein Verfahren nach Abs. 1 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, anderenfalls der Antrag zurückzu­weisen ist.

 

5.2. Aus § 79c Abs. 3 leg. cit. ergibt sich, dass es sich bei der behördlichen Aufhebung oder Abänderung von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach die bescheidmäßige Aufhebung von gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des Inhabers der Betriebsanlage erfolgen kann.

 

Durch die nunmehr im Beschwerdeverfahren erfolgte Zurückziehung des Antra­ges um Aufhebung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ist sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ersatzlos zu beheben war.

Die Vorschreibung der Gebühr gemäß Tarifpost 6 nach dem Gebühren-
gesetz 1997 ist von der Aufhebung nicht umfasst, da die Gebührenschuld mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entstanden ist.

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier