LVwG-550079/30/Wim/SB/AK

Linz, 05.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn M W,
in M, als Fischereiberechtigter, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 2013, GZ: Wa-2013-105837/14-Wab/Gin, betreffend die Erteilung der wasserrecht­lichen Bewilligung an den Reinhaltungsverband M-I, S Nr. x, x M, zur Errichtung und zum Betrieb der im Projekt "Sanierung Mischsystem M - Einreichung 2012" vorgesehenen Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 wird folgende Modifizierung des Projektes vorgeschrieben:

 

Die biologische Ablaufdrossel ist 20 cm über Sohle zu situieren. Die letzten davor situierten 100 sind in Form einer Versickerungs­fläche mit sickerfähigem Bodenaufbau gemäß ÖNORM B 2506-1 in einer Mächtigkeit von zumindest 30 cm herzustellen. Darunter ist eine Drainageschicht mit ausleitenden Drainagerohren und Einbindung in den ohnedies geplanten Sumpf des Ablaufschachtes, in
welchem sich die beiden Drosselbauwerke vereinigen, zu führen.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Reinhaltungsverband M-I hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu entrichten:

 

Kommissionsgebühren für die öffentliche

mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein

am 1. Juli 2014 612 Euro

 

Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Zahlschein binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzubezahlen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 suchte die Ingenieurbüro W GmbH im Namen und im Auftrag des Reinhaltungsverbandes M-I (im Folgenden: RHV M-I) unter Vorlage des Einreichprojektes "für die Sanierung des Mischsystems M mit den Projektsteilen Trennung Misch­system S, A, Neubau Regenwasserkanäle RW III/1, 1a, 1b, 1c und Maßnahmen beim SK V" um wasserrechtliche Bewilligung an.

 

1.2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. April 2013
wurde dem RHV M-I mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. Mai 2013, GZ: Wa-2013-105837/14-Wab/Gin, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Projekt "Sanierung Mischsystem M - Ein­reichung 2012" vorgesehenen Maßnahmen unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, erteilt.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des M
W als Fischereiberechtigter (im Folgenden: Bf), der eine Rasenmuldenversickerung mit retensivem Überlauf forderte und dazu ausführte: "Der erste geringe Niederschlag (der die meiste Verschmutzung beinhaltet) sollte natürlich gefiltert über eine Drainage - Abflussrohr dem M zugeführt werden. Bei andauerndem Regen sollte das Becken die Funktion des Retentionsbeckens erfüllen und via Überläufe das Regenwasser in den M leiten."

 

2.2. Am 1. Juli 2014 fand dazu durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Marktgemeindeamt M eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei auch ein Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik in Absprache mit den Amtssachverständigen für Biologie und für Fischerei eine Kompromissvariante, die eine Modifikation des bestehenden Projektes darstellte, jedoch die sonstige Ausgestaltung des geplanten Retentionsbeckens unberührt lassen würde, beschrieben (siehe Niederschrift vom 1. Juli 2014, GZ: LVwG-550079/3ad/Wim/AK).

 

Der Bf gab dazu an, dass für ihn diese Variante vorstellbar sei, betonte jedoch, dass sichergestellt werden müsse, dass es zu keiner Verschlechterung der fischereilichen Verhältnisse im M komme. Für den Fall einer Verschlechterung werde eine Schadenersatzforderung nicht ausgeschlossen.

 

Der RHV M-I behielt sich eine Stellungnahme vor, um die Kosten für die Umsetzung zu erheben.

 

Die Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter auf unbestimmte Zeit vertagt, da nach Einlagen einer Stellungnahme des RHV M-I über die weitere Vorgehensweise entschieden werden soll.

 

2.3. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2014 führte der RHV M-I aus, dass dieser - nach Rücksprache mit der Marktgemeinde M - nicht
bereit sei, dem bei der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2014 unterbreiteten Vorschlag des Amtssachverständigen für Abwassertechnik zuzustimmen. Die Mehrkosten würden brutto rund 38.000 Euro betragen und da mit öffentlichen Mitteln gewirtschaftet werde, könne dem Wunsch des Bf nicht ohne weiteres nachgekommen werden; vor allem in dem Wissen, dass womöglich keine Verbesserung im M erreicht werde. Zusätzlich befürchte der RHV M-I, dass bei Zustimmung mit Folgewirkungen für weitere Projekte zu rechnen sei.

 

2.4. Am 24. September 2014 wurde aus diesem Grund die öffentliche münd­liche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fortgesetzt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden nachstehende Äußerungen vom Amtssachverständigen für Fischerei und vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik abgegeben:

 

Amtssachverständiger für Fischerei

Befund

 

"Das gegenständliche Projekt (Auftrennung Mischsystem S) sieht vor, das bestehende Mischwasserkanalisationssystem im Siedlungsbereich im Ausmaß von ca.
100 Hausanschlüssen durch ein getrenntes System (Oberflächenwasser/Abwasser) zu ersetzen. Derzeit werden die Mischwässer des Kanalsystems beim Regenfall aus dem Bereich in den S und in weiterer Folge in den M abgeleitet. Das nunmehrige Projekt sieht die Errichtung eines Retentionsbeckens mit einem Volumen von 2.910 m³ und in weiterer Folge die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den M im Bereich der Autobahnbrücke vor. Das Einzugsgebiet, welches von der Maßnahme betroffen ist, weist eine Fläche von ca. 10,9 ha auf.

Über die vorgesehene ökologische Drossel des Ablaufbauwerkes werden bis zum Anspringen der schutzwasserbaulichen Drossel, das entspricht einer Einstauhöhe von rund 1 m, ca. 120 l/s in den M abgeleitet. Bei Vollfüllung, dies entspricht einer Einstauhöhe von 3 m, wird eine Wassermenge von 581 l/s in den M abgeführt.

Das bedeutet, dass bei kleineren Regenereignissen ein ungedrosselter Abfluss in den M erfolgt. Dies entspricht laut Berechnungen des Amtssachverständigen für
Abwassertechnik einer Wassermenge von etwa 80 l/s, welche über das Drosselbauwerk ohne Einstau abgeführt werden kann.

Der M ist ein kleiner Zubringer zum S, welcher von seiner Charak­teristik her der oberen Forellenregion zuzuordnen ist. Die mittlere Niederwasserführung liegt laut Angaben von Herrn W bei rund 6 l/s, die Niedrigstwasserführung wird von ihm mit 3 l/s angegeben.

Der Fischbestand setzt sich im Wesentlichen aus Bachforellen und Koppen zusammen, außerdem kommen hier noch Signalkrebse vor.

Das Gewässer wird vom Fischereiberechtigten lediglich extensiv angelfischereilich bewirtschaftet. Im Wesentlichen wird der M als Laich- und Aufzuchtsgewässer für den S genutzt. Es werden lediglich im geringen Umfang Fische aus dem M ausgefangen. Das Gewässer wird vor allem als Laichgewässer für Bachforellen genutzt. Aus diesem Grund wird der Oberlauf des M auch als Laichschonstätte geführt, wobei diese laut Angaben von Herrn W auch behördlich verordnet wurde.

Im Einzugsgebiet des M befinden sich bereits zahlreiche Oberflächenwasserableitungen, wobei nähere Angaben über die Menge der abgeleiteten Oberflächenwässer seitens des gefertigten Amtssachverständigen in Ermangelung näherer Angaben im Projekt nicht getätigt werden können. Es ist jedoch bekannt, dass Oberflächenwässer aus dem Einzugsgebiet des Betriebsbaugebietes in den M abgeführt werden."

 

Gutachten:

 

"Aus fachlicher Sicht wird grundsätzlich festgestellt, dass es zum Schutz der fischerei­lichen Verhältnisse des Vorfluters M Möglichkeiten der Vorreinigung des ankommenden Oberflächenwassers gibt. Insbesondere ist zu erwarten, dass der erste 'Spülstoß' beim Beginn eines Regenereignisses Verunreinigungen, wie Staub, Reifenabrieb und
andere Schwebstoffe, aufweisen wird. Bei der derzeitigen bzw. projektsgemäßen Umsetzung des Beckens würde dieser erste 'Spülstoß' bis zum Erreichen von rund 80 l/s ohne Vorreinigung und Retention dem M zufließen. Dadurch kann es insbesondere bei Niederwasserführungen des M zu Beeinträchtigungen der Fischbrut (insbesondere der Kiemenepithelien) kommen. Auch sind Einwirkungen auf bereits abgelegten Fischlaich in den Wintermonaten nicht auszuschließen.

Aus fachlicher Sicht erscheint es daher erforderlich, eine Vorreinigung und Retention des ersten ankommenden 'Spülstoßes' durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Vorgeschlagen wird diesbezüglich, einen Absetzraum von rund 100 m³ im Retentionsbecken zu schaffen. Dies kann durch eine Höherlegung des Ablaufes (0,2 m über die Sohle des
Retentionsbeckens) erreicht werden. Um zu gewährleisten, dass auch dieses retentierte Wasser im Ausmaß von 100 m³ aus dem Becken abfließen kann, wäre eine sickerfähige Filterschicht an der Sohle des Retentionsbeckens und darunter eine Drainageleitung herzustellen, welche in die Ablaufleitung gezapft wird.

Durch diese Maßnahme kann einerseits eine entsprechende Retention von Oberflächenwässern bei kleineren Regenereignissen bzw. zu Beginn eines Regenereignisses gewährleistet werden. Andererseits kommt es zu einer Vorreinigung der ersten ankommenden Oberflächenwässer. Zusätzlich kommt es zu einer Verzögerung bei der Ableitung aus dem Retentionsbecken und kann dies allenfalls auch zu einer besseren Verdünnung der Oberflächenwässer in Bezug auf die Wasserführung des Moosbaches führen, wenn dieser durch die Regenfälle bereits eine höhere Wasserführung aufweist.

Diese Maßnahme erscheint insbesondere aufgrund der geringen Niederwasserführungsdaten des M sowie des relativ großen Einzugsgebietes und den damit verbundenen Ableitungsmengen und vor allem auch wegen der entsprechenden Vorbelastung aus dem Oberlauf des M (zahlreiche Oberflächenwasserableitungen) zum Schutz der fischereilichen Verhältnisse erforderlich." 

 

Amtssachverständiger für Abwassertechnik

gutachtliche Ausführungen

 

"Der Reinhaltungsverband M-I hat mit gegenständlichem Projekt zur Sanierung des Mischsystems M unter anderem für den Bereich des Siedlungsgebietes S eine Auftrennung der Mischwasserkanalisation in ein Trennsystem mit Errichtung eines Retentionsbeckens vor Ausleitung der Niederschlagswässer in den M geplant. Aufgrund der Forderung der Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine Retention bis zu einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis unter Berücksichtigung des Pauschalansatzes von 4 m³ Speichervolumen/100 versiegelter Fläche vorgesehen. Es errechnet sich dabei gemäß Projekt ein Volumen von 2.224 m³. Demgegenüber wurde jedoch ein Rückhaltebecken mit einem Volumen von rund 2.910 m³ beantragt.

Aufgrund der Verhältnismäßigkeiten zwischen Einzugsgebietsgröße und Leistungsfähigkeit des gegenständlichen M wird vom Amtssachverständigen für Fischerei die Vorreinigung des ersten Spülstoßes vor Ausleitung hinsichtlich der mitgebrachten Feststoffe gefordert. Um dem entsprechen zu können, ist es erforderlich, das projektierte Becken um einen entsprechenden Sedimentationsbereich zu erweitern. Um einen dauerhaften Einstau des Beckens zu vermeiden, ist eine entsprechende Versickerung mit
anschließender Drainagierung vorzusehen. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von der Vertreterin des Reinhaltungsverbandes M-I angeführt, dass nach Rücksprache mit dem Projektanten die Sohle des geplanten Beckens horizontal ausgeführt werden soll und daher eine Drainagierung ohnedies vorgesehen ist.

Die hydrobiologische Drossel ist, um eine sinnvolle Sedimentation gewährleisten zu
können, um 20 cm zu erhöhen, eine dadurch bedingt allfällige raschere Befüllung des Beckens kann aufgrund der gewählten Beckengröße sowie der sonstigen nicht vermeidbaren Ungenauigkeiten bei einem derartigen Bemessungsverfahren sowie unter Berücksichtigung der vorzusehenden Sickerleistung vernachlässigt werden. Aufgrund der
geplanten Grundfläche von ca. 565 m² des Retentionsbeckens ergibt sich bei einer
Einstauhöhe von 0,2 m ein Volumen von rund 113 m³, die schräg anlaufenden Böschungen werden dabei vernachlässigt. Um dieses Volumen bei geforderter normgemäßer Versickerungsleistung von 10-4 m/s innerhalb von drei Stunden entwässern zu können, ist der Bereich mit definierter Versickerungsleistung entgegen den ursprünglich angenommenen 300 auf 100 m² zu reduzieren.

Die vorzunehmende Projektsmodifizierung besteht somit in der um 20 cm erhöht auszuführenden biologischen Ablaufdrossel sowie um die Vorsehung eines definierten Versickerungsbereiches im Ausmaß von 100 anstelle des geplanten nicht näher definierten Versickerungsmaterials und kann somit als geringfügig bezeichnet werden.

Die mit Schreiben vom 28. Juli 2014 vom Reinhaltungsverband M-I vorge­legte Stellungnahme inklusive Grobkostenschätzung vom Ziviltechnikerbüro W GmbH ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Mangels detaillierter Aufstellung und Anwesenheit des Projektanten bei der heutigen Verhandlung lassen sich dazu derzeit
keine näheren Angaben machen. Insbesondere aufgrund der Angaben der heute anwesenden Vertretung des Reinhaltungsverbandes, wonach eine Drainagierung des Beckens ohnedies vorgesehen ist, lassen sich Kosten zur Planung derselben in der Höhe von
3.000 Euro nicht erklären. Ähnliches ist für die angeführte zusätzliche erdstatische Nachweisführung festzustellen, zumal sich am Becken in seinem Endzustand nichts ändert. Unter Berücksichtigung der bei der letzten Verhandlung festgehaltenen Versickerungs­fläche von 300 errechnen sich aus fachlicher Sicht vielmehr Mehrkosten unter
15.000 Euro. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich diese Versickerungsfläche nunmehr nochmals auf ein Drittel reduziert, ist aus fachlicher Sicht von keinen relevanten Mehrkosten mehr auszugehen.

Entsprechend dem Anhang zum technischen Bericht des gegenständlichen Einreichprojektes vom Oktober 2012 belaufen sich die Projektsgesamtbaukosten (Bereich S, A und SK V) auf rund 1,8 Millionen Euro, wobei die Kosten für den Bereich S rund 1,1 Millionen Euro ausmachen und davon wiederum rund 206.000 Euro für die Errichtung des Retentionsbeckens veranschlagt wurden. Die bezifferten Mehrkosten liegen damit unter 5 % der Herstellungskosten des Beckens.

 

Das Projekt ist wie folgt abzuändern:

 

Die biologische Ablaufdrossel ist 20 cm über Sohle zu situieren. Die letzten davor
situierten 100 sind in Form einer Versickerungsfläche mit sickerfähigem Bodenaufbau gemäß ÖNORM B 2506-1 in einer Mächtigkeit von zumindest 30 cm herzustellen.
Darunter ist eine Drainageschicht mit ausleitenden Drainagerohren und Einbindung in den ohnedies geplanten Sumpf des Ablaufschachtes, in welchem sich die beiden Drosselbauwerke vereinigen, zu führen."

 

Der RHV M-I sowie auch der Bf verwiesen auf ihre bisherigen Ausführungen.

 

3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Jänner 2014, GZ: BMLFUW.4.1.12/0440-I/6/2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2014 (samt Ortsaugenschein) und 24. September 2014 mit ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Fischerei und des Amtssachverständigen für Abwassertechnik.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2013,
GZ: Wa-2013-105837/14-Wab/Gin, wurde dem RHV M-I die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Projekt "Sanierung Mischsystem M - Einreichung 2012" vorgesehenen Maßnahmen unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, erteilt.

 

An der mündlichen Verhandlung - die von der belangten Behörde am
29. April 2013 durchgeführt wurde - hat der Bf teilgenommen und ausgeführt, dass eine Zustimmung "nur bei einer Zufügung eines Filterpassagebeckens oder Rasenmuldenfiltrieranlage" erfolgt (siehe Verhandlungsschrift vom
29. April 2013, GZ: Zu Wa-2013-105837/14-Wab/Gin). An der Verhandlung nahmen ein Amtssachverständiger für Abwassertechnik sowie ein Amtssachverständiger für Biologie teil; ein Amtssachverständiger für Fischerei wurde nicht beigezogen.

 

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte der beigezogene Amtssachverständige für Fischerei nunmehr aus, dass zu erwarten ist, dass der erste "Spülstoß" beim Beginn eines Regenereignisses Verunreinigungen aufweisen wird und es bei der derzeitigen bzw. projektsgemäßen Umsetzung des Beckens, insbesondere bei Niederwasserführungen des M, zu Beeinträchtigungen der Fischbrut (insbesondere der Kiemenepithelien) kommen kann. Auch sind Einwirkungen auf bereits abgelegten Fischlaich in den Wintermonaten nicht auszuschließen. Aus fachlicher Sicht erscheint es daher erforderlich, eine Vorreinigung und Retention des ersten ankommenden "Spülstoßes" durch
bauliche Maßnahmen zu gewährleisten (siehe oben Pkt. 2.3.; Niederschrift vom 24. September 2014, LVwG-550079/29/Wim/AK).

 

Diese dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen wurden vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik näher ausgeführt und beurteilt, wobei dieser zu dem Ergebnis kam, dass die nunmehr vorgeschriebene Ausführung eine Modifizierung des derzeitigen Projektes darstellt und in Anbetracht der Gesamtkosten einen Kostenaufwand von unter 5 % der Herstellungskosten des Beckens ausmachen wird (siehe oben Pkt. 2.3.; Niederschrift vom 24. September 2014,
LVwG-550079/29/Wim/AK).

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

 

Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Versagung der Bewilligung (siehe VwGH 24.05.2012, 2011/07/0100), es bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zu formulieren, die dem Schutz der Fischerei dienen und die dann im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Niederschlag finden.

 

"Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Nach § 15 Abs. 1 WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG). Der
Fischereiberechtigte ist daher darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu
Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.
" (VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194; 30.10.2008, 2007/07/0078; Hervorhebung nicht im Original)

 

"Unter einer unverhältnismäßigen Erschwernis ist insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte." (Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] § 15 E 6)

 

4.2. Solche konkreten Maßnahmen wurden vom Bf bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gefordert und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wiederholt. Vom Amtssachverständigen wurde dazu festgestellt, dass Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im gegenständlich vorliegenden Fall auf Grund der Beschaffenheit des Gewässers erforderlich sind. Der Amtssachverständige für Abwassertechnik erörterte sodann die erforderliche
Modifikation des gegenständlichen Projektes, um dem geforderten Schutz der Fischerei zu entsprechen, wobei er feststellte, dass diese Modifikation kein
unverhältnismäßiges Erschwernis für die Umsetzung des gegenständlichen Projektes darstellt. Der Mehraufwand für die Modifikation liegt laut dem Amtssachverständigen unter 5 % der Herstellungskosten des Beckens und erschien dies für den erkennenden Richter in Anbetracht der Gesamtkosten im Verhältnis zu dem Nutzen für den Schutz der Fischerei nicht als unzumutbarer erheblich größerer Aufwand. Den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für
Fischerei sowie den des Amtssachverständigen für Abwassertechnik wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Zum Schutz der Fischerei war somit in diesem speziell gelagerten Einzelfall die vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik vorgeschlagene Modifizierung vorzuschreiben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

1. Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG
geregelten - §§ 75 ff AVG "sinngemäß" anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht "sinngemäß" zur Anwendung kommen.

 

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür,
sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

§ 77 AVG lautet:

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung
dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder,
soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der
Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in
Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde
außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

2. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 suchte die Ingenieurbüro W GmbH im Namen und im Auftrag des RHV M-I unter Vorlage des Einreichprojektes "für die Sanierung des Mischsystems M mit den Projektsteilen Trennung Mischsystem S, A, Neubau Regenwasserkanäle RW III/1, 1a, 1b, 1c und Maßnahmen beim SK V" um wasserrechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren vom Konsenswerber - nämlich dem RHV M-I - zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 1. Juli 2014 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen 5 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 3 Amtssachver­ständige) von 10.00 Uhr bis 12.55 Uhr teil (siehe Niederschrift vom 1. Juli 2014, GZ: LVwG-550079/3ad/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 612 Euro errechnet (6 halbe Stunden x 20,40 Euro x 5 Amtsorgane).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer