LVwG-600055/11/Wim/BD

Linz, 22.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn K. R. , M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Dezember 2013, VerkR96-6619-2013 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 54 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kosten­beitrag erster Instanz in der Höhe von 10 Euro bleibt gemäß § 64 Abs. 2 VStG bestehen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Kosten) beträgt daher 64 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden sowie 10 Euro als Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, dass er am 04.04.2013, 08:36 Uhr, in Wels, B1 Wiener Straße, „X“, Richtung Westen mit dem PKW, Kennzeichen WL-..... im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die gemessene Fahrgeschwindigkeit 62 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem geeichten Messgerät festgestellt wurde und die Messfehlergrenze abgezogen wurde.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben und darin ausgeführt:

„Ich fuhr am linken der beiden Fahrstreifen, da ich mich bereits zum kurz darauf beabsichtigten Linksabbiegen eingereiht hatte. Die ortsfeste Messstelle ist mir bestens bekannt, da ich da häufig vorbeifahre und daher dort immer bewusst auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit achte.

Am rechten Fahrstreifen bewegte sich auf annähernd gleicher Höhe wie am Radarfoto ersichtlich ebenfalls Verkehr mit ähnlichem, möglicherweise geringfügig höherem Tempo durch den Meßbereich wodurch meiner Ansicht nach ein Meßfehler nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bzw eine Zuordnung der aktuellen Messung zu den fotografierten Fahrzeugen nicht eindeutig belegbar ist.“

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafverfahrensakt, Anforderung von aktuellen Verwaltungsstrafregisterauszügen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. September 2014, in welcher der Amtssachverständige für Verkehrstechnik nachstehende gutachtliche Äußerungen tätigte:

 

„Von der Polizei wurden das A- und das B-Foto übermittelt. Das B-Foto wird 0,5 Sekunden nach dem ersten Foto aufgenommen. Aufgrund der Zeitdifferenz von 0,5 Sekunden und aufgrund der vorhandenen Bodenmarkierung in der X dessen markierte Linien 3 m und dessen Zwischenräume ebenfalls 3 m betragen, kann durch eine fotogrammetrische Auswertung festgestellt werden, dass der gegenständliche A zwischen dem Foto 1 und 2 etwa 9 m in einer halben Sekunde zurückgelegt hat. Diese Plausibilitätsbetrachtung die eine Auswertegenauigkeit hat von plus/minus 10 % ergibt, dass der durch die Auswertung festgelegte Toleranzbereich durch das Messergebnis abgedeckt wird.

 

Weiters ist festzustellen, dass entsprechend der Bedienungsanleitung vom Eichamt ein Auswertebereich für das gemessene Fahrzeug festgelegt wird. Bei diesem Gerät erstreckt sich der Auswertebereich vom linken Fahrzeugbereich zwischen 12 und 40 % der Bildbreite. Zeichnet man diesen Auswertebereich ein, so erkennt man, dass ausschließlich ein Fahrzeug sich im Auswertebereich befindet, nämlich das gegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers. Die Einzeichnung dieses Auswertebereiches erfolgt millimetergenau, es müsste eine Abweichung von über 40 mm erfolgen um aus der an sich sicheren Messung eine unsichere Messung werden zu lassen, da das rechts neben dem Beschwerdeführer befindliche Fahrzeug sich in Bezug auf die horizontale Bildebene ca. 40 mm neben dem gegenständlichen A befindet.

 

Man kann aber mit einem Geodreieck im Millimeter-Bereich genau auswerten, daher kann hier zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich ausschließlich der gegenständliche A im Auswertebereich befindet.

 

Beide Kriterien, dass sich das Fahrzeug im vorgegebenen Auswertebereich befindet und die Plausibilitätskontrolle, lassen aus technischer Sicht nur den Schluss zu, dass der gegenständliche A die Messung ausgelöst hat. Die anderen Fahrzeuge, die auf dem Radarfoto auf der rechten Fahrspur unterwegs sind, kommen für die gegenständliche Radarmessung aufgrund der beiden vorliegenden Radarfotos nicht in Frage.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Hinblick auf die einschlägigen Auswertekriterien der gegenständliche A mit dem Kennzeichen WL-.... das gemessene Fahrzeug sein muss.“

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem im Spruch angenommenen Sachverhalt aus. Dieser ergibt sich vor allem aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen. Dieser konnte für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar belegen, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist und auch kein Messfehler vorliegt.

 

Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus den eingeholten aktuellen Verwaltungsstrafregisterauszügen.

 

3.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass er sich nicht weiter einbringen wolle, sich für ihn jedoch insgesamt die Frage eines fairen Verfahrens stelle.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO besteht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 726 Euro.

 

Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen erscheint die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt. Durch das umfangreiche Ermittlungsverfahren wurden auch die Grundsätze eines fairen Verfahrens auf jeden Fall eingehalten.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Übertretung als sogenanntes Ungehorsams-delikt einzustufen ist, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens nicht gelungen, womit hinsichtlich der gegenständlichen Vertretung von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

 

4.3. Auch hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst auf die Ausführung in der Erstinstanz zu verweisen. Grundsätzlich wurde die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt. Jedoch wurde unzutreffender Weise die Unbescholtenheit des Beschwerdeführer nicht als Milderungsgrund gewertet. Dies führt auch zur nunmehrigen geringfügigen Strafreduktion.

 

 

Zu II.:

 

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer