LVwG-600542/5/Br/SA

Linz, 03.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn E. J., geb. 1967, E.straße, W., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 28.08.2014, GZ: VStV/914300627205/2014, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.    Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.2 u. 4  iVm § 31 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

 

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten im Rahmen einer Strafverhandlungsschrift gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich verkündeten Straferkenntnis wurde ihm in dessen Punkt 1. zur Last gelegt, er habe am 17.7.2014 um 21:40 Uhr in W., D.straße nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden hat können, dass er kurz vorher um 21:27 Uhr in W., D.straße 65, ein Fahrzeug (Fahrrad) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und

2. dieses Fahrzeug trotz Dunkelheit zu beleuchten unterlassen habe;

während dem Punkt 1 unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe vom Ausmaß um die Hälfte unterschritten wurde, ist hinsichtlich des Punktes 2 eine Geldstrafe von  30 Euro ausgesprochen worden.

Betreffend fünf weiterer Übertretungspunkte wegen diverser Mängel an diesem Fahrrad, wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen.

Im Punkt 1. wurde die Geldstrafe auf § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO und im Punkt 2 auf § 99 Abs. 3 lit.a StVO in Verbindung mit § 60 Abs.3 StVO gestützt.

Anlässlich des mündlich verkündeten Straferkenntnisses vom 28.8.2014, unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht, andererseits wurde dagegen eine mit 10.9.2014 datierte jedoch erst am 30.9.2014 der Post zur Beförderung übergebene Beschwerde - bei der Behörde eingelangt am 2.10.2014 - eingereicht. Das Aufgabedatum wurde gemäß dem am Kuvert ersichtlichen Strichcode mit 30.9.2014 nachvollzogen.

 

 

I.1. Begründend verwies die Behörde auf die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vor der Behörde eingestandenen Übertretungen.

Bei der Strafzumessung wurden die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bzw. keine rechtskräftigen Vormerkungen als strafmildernd gewertet, so dass die ausgesprochene Strafe dem Unwert der Tat entsprechen würde. Bei der Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 650 ausgegangen.

 

 

II. In der dagegen letztlich verspätet und wegen des Rechtsmittelverzichtes ebenfalls unzulässigen Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Arbeitslosigkeit und seine derzeitige Schulung im Rahmen eines AMS-Programms.

Er ersucht um Erlass der sich insgesamt auf € 913 belaufenden Geldstrafe.

Da jedoch im Punkt 1. das Strafausmaß nach unten unter Anwendung des § 20  VStG bereits voll ausgeschöpft wurde und im Punkt 2. (Geldstrafe von 30 Euro wegen Fahren in der Dunkelheit ohne Licht), wäre wohl der Beschwerde auch inhaltlich jeglicher Erfolg zu versagen gewesen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt.

Fernmündlich gab der Beschwerdeführer am 31.10.2014 bekannt, die Beschwerde zurückziehen zu wollen und sich diesbezüglich am 3.11.2014 mit dem Richter in Verbindung zu setzen. Im Zuge dieses Ferngespräches (AV v. 3.11.2014, 13:31 Uhr) wurde er über die Verspätung und Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Rechtsmittelverzichts und die daraus resultierende Zurückweisung in Kenntnis gesetzt. Ebenso über die Möglichkeit bei der Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung stellen zu können.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs.2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines Verzichtes iSd § 39 VwGVG offenkundig auch nicht angehalten.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist hat demnach am Donnerstag den 28.8.2014 zu laufen begonnen und endete demnach mit Ablauf des 25.9.2014.

Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Beschwerdefrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist und kann nicht verlängert werden.

Die Beschwerde wurden zwar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10.9.2014 verfasst  jedoch erst am 30.9.2014 der Post zur Beförderung übergeben.  Sie ist daher als  verspätet eingebracht zu beurteilen.

Darüber hinaus wäre sie auch angesichts der durch den Rechtsmittelverzicht eingetretenen Rechtskraft als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

Die Beschwerde war daher als verspätet erhoben zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r