LVwG-700061/6/MZ/JW

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über den Vorlageantrag xStraße x, T., gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.9.2014, GZ: Pol96-290-2012/Gr, durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Vorlageantragstellers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

a) Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.9.2014, GZ: Pol96-290-2012/Gr, wurde die am 13.6.2014 eingebrachte Beschwerde des nunmehrigen Vorlageantragstellers gegen das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 10.4.2014, Pol96-290-2012, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

b) Gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der Vorlageantragsteller rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrags ein.

 

II.           

 

a) Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2014.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am Mittwoch dem 7.5.2014 wurde für den Vorlageantragsteller das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.4.2014,
Pol96-290-2012, dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge hinterlegt. Mit laut Poststempel am 13.6.2014 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Vorlageantragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 4.6.2014 verreiste der Vorlageantragsteller bis 11.6.2014 nach Griechenland.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses enthält eine Beschwerdefrist von vier Wochen.

 


 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG – bei dem ggst Straferkenntnis handelt es sich um einen solchen Bescheid – vier Wochen.

 

Gemäß § 33 Abs 2 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 38 VwGVG sinngemäß Anwendung findet, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

b) Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, wann der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.

 

Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

 

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass das Straferkenntnis dem Vorlageantragsteller als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes am 7.5.2014 vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte. Es wurde daher von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG bei der Wohnung des Vorlageantragstellers und damit bei einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 leg cit eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 7.5.2014 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Das Straferkenntnis gilt daher als am 7.5.2014 zugestellt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, am 7.6.2014. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Vorlageantragsteller wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde von diesem jedoch nicht erstattet.

 

Letzter Tag der Beschwerdefrist war somit der 7.6.2014. Die vom Vorlageantragsteller am 13.6.2014 zur Post gegebene Beschwerde war daher verspätet und von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

 

c) Da auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis (richtigerweise) auf keine längere als die vierwöchige Beschwerdefrist hinweist, erweist sich das Rechtsmittel des nunmehrigen Vorlageantragsteller als verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.

 

d) Im vorliegenden Verfahren war deshalb der Vorlageantrag abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Vorlageantragsteller offenbar irrig davon ausging, dass eine Ortsabwesenheit während der Rechtsmittelfrist diese prolongiert. Er verkannte dabei, dass eine Abwesenheit von der Abgabestelle lediglich die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes vereiteln bzw – je nach Abwesenheitsdauer – verzögern kann. Wurde – wie im ggst Fall – wirksam zugestellt, kann der Fristenlauf nicht mehr unterbrochen werden. Verfristungen können in Folge höchstens im Wege eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden (wobei in casu einem solchen kein Erfolg beschieden sein dürfte).

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte sich der Bf einsichtig und erklärte, die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer