LVwG-800065/16/Re/TO/AK

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn B D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A Z in L, vom 10. April 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 2014  GZ: 0036770/2013, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung (GewO) 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.7.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Ausspruch über Schuld keine Folge gegeben.

Das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass unter
„I. Verletzte Verwaltungsvorschrift“ an Stelle „Auflage 5)“ richtig „Auflage 2)“ des genannten Bescheides zitiert wird.

 

Hinsichtlich Strafe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG verringert sich der Kostenbei­trag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf
15 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8  VwGVG kein Kosten­beitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 2014, GZ: 0036770/2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 25 GewO, BGBl.Nr. 194/1994  iVm Auflage 5) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.04.2006, GZ: 501/S061020A, eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit  eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr B D, hat als gewerberechtlicher Geschäfts­führer der M G KG nach § 370 Abs. 1 GewO folgende Verwaltungs­übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Die M G KG, L, hat als Gewerbeinhaberin und Betreiberin das Lokal „E-Y" im Standort L, an unten stehenden Tagen betrieben, ohne dass die für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.04.2006, GZ 501/SO61O2OA unter Punkt 2) vorgeschriebene Auflage, dass „die Fenster des Lokales spätestens ab 22:00 Uhr ständig geschlossen zu halten sind", eingehalten wurde, -am 11.05.2013 um 01:04 Uhr waren die rückseitigen Fenster gekippt.

-am 30.06.2013 um 00:20 Uhr standen ein Fenster links von der Eingangstüre und ein Fenster rechts von der Eingangstüre offen.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei von der Landes­polizeidirektion Oberösterreich, PI L der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2006 wurde für die Betriebsanlage unter Auflagepunkt 2) vorgeschrie­ben, dass die Fenster des Lokals spätestens ab 22.00 Uhr ständig geschlossen zu halten sind. Aus den im Akt befindlichen Anzeigen ergibt sich, dass am
11. Mai 2013 um 01.04 Uhr die rückseitigen Fenster gekippt waren und am
30. Juni 2013 um 00.20 Uhr ein Fenster links von der Eingangstüre und ein Fenster rechts von der Eingangstüre offen stand. Der Beschwerdeführer sei als gewerberecht­licher Geschäftsführer für die Übertretung verantwortlich.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom
10. April 2014, in der beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straf­erkennt­nis aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzu­verweisen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Bf sei ein Verstoß gegen
Auf­lage 5) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2006 vorgeworfen worden. Beweisanträgen sei nicht nachgekommen worden, insbesondere sei der Zeuge M M nicht einvernommen worden. Auch die Beischaffung des erstinstanzlichen Gewerbeaktes sei nicht erfolgt. Weder der bezogene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2006 noch der genannte Einreichplan seien Bestandteil des gegen­ständlichen Verfahrens. Diesbezüglich zeige sich ein Verstoß des Straferkennt­nisses gegen § 44a VStG. In der ursprünglichen Strafverfügung sei Auflage 2) des zitierten Bescheides angeführt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird Auflage 5) dieses Bescheides genannt, in der Begründung wieder die Auf­lage 2). Dies sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Berichtigung könne aufgrund des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr vorgenommen werden. Eine strafbare Handlung in Bezug auf den Vorfall vom 11. Mai 2013 sei nicht gegeben. Die Auflagen dienen dazu, Lärmemissionen hintan zu halten, eine tatsächliche Lärmemission war nicht festzustellen. Erst beim Eingang des Lokals konnten die erhebenden Beamten Musik wahrnehmen; eine Lärmemission durch die rückseitigen Fenster war nicht gegeben. Beantragt werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass eine Lärmbelästigung durch ein Kippen der rückwärtigen Fenster nicht auftritt. Bestritten wird die Feststel­lung, dass die Kontrollen aufgrund von Nachbarbeschwerden erfolgten. Im Hinblick darauf, dass der nächste Nachbar in einer erheblichen Entfernung sich befindet, handle es sich offensichtlich um eine Scheinbegründung. Beantragt werde, Aufzeichnungen über Nachbarbeschwerden beizuschaffen. Es handle sich offensichtlich um eine vorsätzliche Handlung des Gewerbeinhabers, welche nicht dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeworfen werden könne. Mangels Kenntnis der Anzeigen konnte der Einschreiter als Geschäftsführer keine weiter­greifenden Maßnahmen setzen. Vom Bf seien die Angestellten aufmerksam gemacht worden, gewerberechtliche Vorschriften und auch Auflagen einzuhalten. Er habe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um für die Einhaltung des Bescheides Sorge zu tragen. Ein rechtwidriges Handeln des Betriebsinhabers könne nicht zum Schuldvorwurf gegenüber dem gewerberecht­lich bestellten Geschäftsführer führen. Die Behörde sei auch ihrer Verpflichtung des Vorgehens im Sinne des § 19 VStG nicht ausreichend nachgekommen. Die dementsprechende Beurteilung erfordere konkrete Sachverhaltsfeststellungen und auch den subjektiven Schuldgehalt der Tat. Weiters entspreche die Straf­höhe nicht dem tatsächlichen Einkommen des Bf, da im Jahr 2013 lediglich ein Gewinn von 5.233,59 Euro erzielt worden sei.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. April 2014 dem
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2014, an welcher der Bf und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben und die Zeugen D J und H S - beide vom S L - einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf war gewerberechtlicher Geschäftsführer der M G KG, die am Standort W S das Gastlokal (Restaurant) „E-Y“  betrieben hat. Dem Lokal vorgelegen ist der Gastgarten mit 48 Verabreichungsplätzen, diesem wiederum die Straßenbahngleise und dann die W. In ca. 100 m Entfernung befindet sich ein Wohnhochhaus. Aufgrund diverser Anrainer­beschwerden kam es zu Anzeigen bei der Polizeidirektion Linz, da sowohl am 11. Mai 2013 um 01.04 Uhr als auch am 30. Juni 2013 um 00.20 Uhr die  gegenständlichen Fenster des Lokals nicht ab 22.00 Uhr geschlossen gehalten wurden. Der Bf war nur untertags im Lokal anwesend, nicht jedoch abends. Zu diesen Zeiten war Herr M im Lokal. Der Bf hat im Vorfeld sowohl die Mitarbeiter als auch Herrn M angewiesen, dass die Fenster des Lokals ab 22.00 Uhr immer geschlossen zu halten sind.

Der Bf, der mit Herrn M verschwägert ist, wurde von diesem gebeten, die Position des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu übernehmen. Bereits ab Mai 2013 kam es immer wieder zu Streitereien zwischen dem Bf und Herrn M, die darin gipfelten, dass der Bf Mitte/Ende Juli 2013 hinausgeworfen wurde und seitdem nicht mehr im Lokal tätig war.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag, dem Vorbringen des Bf sowie der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. § 39 Abs. 1 GewO 1994 besagt, dass der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen kann, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

 

Gemäß § 370 GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

 

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wurde im Verfahren erwiesen und vom Bf nicht bestritten, dass am 11. Mai 2013 um 01.04 Uhr die rückseitigen Fenster gekippt waren und am 30. Juni 2013 um 00.20 Uhr die Fenster links und rechts von der Eingangstüre offen standen. Die gegenständ­lichen Fenster wurden laut Einreichplan als Bestandteil der Betriebsanlage
be­willigt und fallen somit unter die Auflage 2) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2006, GZ: 501/S061020A [„ 2.) Die Fenster des Lokals sind spätestens ab 22.00 Uhr ständig geschlossen zu halten.“].  Eine Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung lag nicht vor. Da sich die Betriebsanlage im Stadtgebiet von L und im Wohngebiet befindet, ist sie auch durch den Betrieb geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Hier ist es nicht erforderlich eine konkrete Lärmbelästigung, allenfalls auch ihre Unzumutbarkeit, nachzuweisen, sondern genügt nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes das Nichteinhalten der Auflagen. Dass dies im gegen­ständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben festzustellen ist, ergibt sich aus den Zeugenaus­sagen.

 

Die Betriebsanlagengenehmigung vom 24. April 2006, GZ: 501/S061020A, Auflage 2) wurde nicht eingehalten. Für das Offenhalten der Fenster nach
22.00 Uhr bestand keine Genehmigung.

 

In objektiver Hinsicht wurde die Verwaltungsübertretung somit begangen.

 

Zum Beschwerdevorbringen ist im Übrigen festzuhalten, dass den Anträgen auf Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelver­handlung, insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen M M, nach­gekommen wurde. Die Einvernahme des Gewerbeinhabers M M ergab zweifelsfrei, dass der Bf als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Tatzeit ver­antwortlich war. Er hat es als solcher verabsäumt, für die Erfüllung der laut Betriebs-anlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen auch zu Zeiten zu sorgen, an denen er nicht bei der Anlage anwesend ist. Im gegen­ständlichen Fall ist es ihm nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass die Fenster ent­sprechend den Auflagen zur Nachtzeit nach 22.00 Uhr geschlossen gehalten werden.

Der Bf bringt zu Recht vor, dass im bekämpften Straferkenntnis unter „Tatbe­schreibung“ davon gesprochen wird, dass der Auflagepunkt 2), betreffend das Geschlossenhalten der Fenster ab 22.00 Uhr, angeführt wird, als verletzte Verwal­tungsvorschrift hingegen § 367 Z 25 der Gewerbeordnung iVm Auflage 5) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
24. April 2006 zitiert wird. 

 

In Übereinstimmung mit dem Bf stellt das LVwG fest, dass es sich laut dem zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bei der nicht eingehal­tenen Auflage um den Auflagepunkt 2) und nicht den Auflagepunkt 5) handelt, weshalb das LVwG berechtigt und verpflichtet war, die verletzte Verwaltungs­strafnorm in gebotener und zulässiger Weise zu korrigieren und richtig zu stellen. Die Frage des Ablaufes einer Verfolgungsverjährungsfrist stellt sich in diesem Falle nicht, da dem Bf bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. September 2013 der richtige übertretene Auflagepunkt 2) des Betriebsanlagengenehmigungsbe­scheides vorgehalten wurde, im Übrigen in Bezugnahme auf die verletzte Ver­waltungsvorschrift eine Korrektur durch das LVwG auch nach Ablauf der Ver­folgungsverjährung zulässig ist.

Dasselbe gilt in Bezug auf das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass im Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in der zunächst verhängten Strafver­fügung als Verwaltungsvorschrift unter anderem Auflage 3) des zitierten Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz genannt worden sei. Dieser Frage kommt in Bezugnahme auf die oben bereits zitierte Aufforderung zur Rechtfertigung keine Relevanz zu, und weiters, als die zitierte Strafverfügung aufgrund des vom Bf innerhalb offener Frist einge­brachten Einspruches nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Insgesamt liegt somit auch kein Verstoß gemäß § 44a VStG - wie vom Bf behauptet - vor.

 

Auch lagen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die wesentlichen Teile des Betriebsanlagenverfahrensaktes vor und blieben dies­bezüglich keine Fragen offen. Dabei lagen jedenfalls der im Straferkenntnis zitierte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
24. April 2006, GZ: 501/S061020A, sowie der diesem Verfahrensakt zugrunde­liegende Grundrissplan der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage auf. Aus diesem sind die Fenster der Betriebsräumlichkeit, somit des Gastraumes, zwei­felsfrei zu entnehmen und ergab sich durch Einvernahme der anzeigelegenden Polizeiorgane zweifelsfrei, dass jeweils von Fenstern des Gastraumes gesprochen wurde. Ausdrücklich sprechen die einvernommenen Polizeibeamten davon, dass sie sich daran erinnern können, dass es sich bei einer Übertretung um Fenster links und rechts von der Eingangstüre gehandelt hat bzw. bei einer Übertretung um die Fenster im rückwärtigen Bereich des Gastlokals, und zwar den Gast­raum betreffend. Allfällige Zweifel, ob Fenster des Lagerraumes bzw. der WC-Anlagen von der Auflage betroffen sind, bestehen somit nicht.

Der Bf bringt weiters vor, dass eine Lärmemission durch die rückseitigen Fenster nicht gegeben gewesen sei, weshalb diesbezüglich die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass eine Lärmbelästigung durch ein Kippen der rückwärtigen Fenster nicht auftrete, beantragt werde, weiters, dass eine tatsächliche Lärmemission beim gegenständlichen Vorfall nicht festzustellen gewesen sei und dies sich auch aus den Aufzeichnungen in der Anzeige vom
6. Juli 2013 ergebe. Diesbezüglich ist zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass dem Bf nicht vorgeworfen wird, für eine aufgetretene Lärmemission verant­wortlich zu sein, sondern vielmehr, eine bescheidmäßig vorgeschriebene Auf­lage dahingehend, dass Fenster ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten sind, nicht ein­gehalten zu haben. Ein Nachweis dahingehend, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Lärmemissionen aus dem Lokal zur Tatzeit tatsächlich ausgetreten sind, damit im Zusammenhang auch die Durchführung des beantragten Lokalaugen­scheines, war aus diesen Gründen nicht erforderlich.

Wenn vom Bf unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auf § 44a Z 2 VStG vorgebracht wird, dass im Spruch die wörtliche Anführung der entsprechenden Auflage erforderlich sei, so ist hierzu festzustellen, dass im Straferkenntnis der wesentliche Inhalt des Auflagepunktes 2) des auch gleich­zeitig mit Datum und Geschäftszahl zitierten Betriebsanlagengenehmigungs­bescheides ohnedies festgehalten ist.

 

Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass es für das Ergebnis des Verfahrens unwesentlich ist, ob die Kontrollen aufgrund von Nachbarbe­schwerden erfolgten oder aus anderen Gründen. Auch die Entfernung des nächst­gelegenen Nachbarn zur Betriebsanlage ist aus diesen Gründen ohne Relevanz.

 

Dem Beschwerdevorbringen in Bezugnahme auf die Anwesenheit des Gewerbe­inhabers anlässlich der Interventionen der erhebenden Beamten wurde ent­sprechend Bedeutung beigemessen und der Gewerbeinhaber als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen und auch vom Vertreter des Bf befragt.

 

Dass der Bf nicht von den Anzeigenlegern von der Anzeigenerstattung in Kennt­nis gesetzt wurde, ist ebenfalls kein Umstand, der den Ausgang des Strafver­fahrens beeinflusst. Im Strafverfahren wurde der Bf den Verfahrensgesetzen entsprechend vom vorliegenden und zu beurteilenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, so unter anderem mit Strafverfügung vom 22. August 2013,
GZ: 0036770/2013, bzw. mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
6. September 2013, GZ: 0036770/2013.

Der Gewerbeinhaber, der als Zeuge einvernommene M M, hat in seiner Einvernahme zwar ausgesagt, dass er vom gewerberechtlichen Geschäftsführer darauf hingewiesen wurde, dass ab 22.00 Uhr Fenster und Türe geschlossen zu halten sind. Weitere Maßnahmen, die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzu­stellen, wurden jedoch weder vom Bf noch vom Gewerbeinhaber dargelegt.

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlas­tung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Ein entsprechendes überzeugendes Vorbingen hat der Bf nicht gemacht und es ist ihm daher ein Entlastungsnachweis nicht gelungen.

 

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift kann der Bf hingegen nicht geltend machen, zumal ihm als gewerberechtlichen Geschäftsführer zugemutet werden kann, dass er die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften kennt oder sich zumindest bei  der zuständigen Behörde verschafft. Dies ist ihm als Sorg­faltsverletzung anzulasten. Es ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Der Bf hat auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit zu verantworten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, ist tat- und schuld­angemessen und wurde von der belangten Behörde den zulässigerweise geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Im Zuge des Beschwerde­verfahrens wurden vom Bf aktuelle Einkommens-verhältnisse nachgewiesen, die aufgrund des nicht mehr vorliegenden Geschäftsführerverhältnisses zum Gewerbe­inhaber ein niedrigeres monatliches Nettoeinkommen darstellen. Eine Strafminderung erschien aus diesem Grunde gerechtfertigt, allerdings nur im ausgesprochenen Ausmaß, da bereits die verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen wurde.

 

Da eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung mangels Vorliegen der in § 45 Abs. 1 VStG normierten Voraussetzungen hierfür nicht erfolgen konnte und im Verfahren vor dem LVwG keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorkamen, die eine weitere Strafmilderung rechtfertigen können, war insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzes­stellen begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger