LVwG-300211/27/Kl/PP

Linz, 13.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der Frau B.S., x, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. M.S., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 3. Jänner 2014, SV96-42-2013/La, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach öffentlicher mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2014

 

A) zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Dienst­nehmers C.H. hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch

- anstelle der Wortfolge „als Verantwortliche“ die Wortfolge „als handels­rechtliche Geschäftsführerin“ zu treten hat,

- nach der Wortfolge „pflichtversicherte Personen handelt,“ die Wortfolge „am 16. März 2013“ einzufügen ist und

- die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: „§ 33 Abs. 1 iVm §111 Abs. 1 Z 1 ASVG“.

Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich der Strafe statt­gegeben und der Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

 

 

II.      Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG entfällt der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist ein Kosten­beitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

B) beschlossen:

 

    I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Dienst­nehmer K.M. und V.T. stattgegeben, das ange­fochtene Straf­erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

 

 II.        Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren.

 

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
3. Jänner 2014, SV96-42-2013/La, wurden über die Beschwerdeführerin (kurz Bf) Geldstrafen von 730 Euro in drei Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von
36 Stunden in drei Fällen, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung nach
§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1  ASVG verhängt, weil sie als Verantwortliche der Firma B. GmbH mit Sitz in L., x verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass sie als Dienstgeber i.S. § 35 Abs. 1 ASVG die österreichischen Staatsbürger

 

a.    C.H., geb. x

b.    K.M., geb. x

c.    V.T., geb. x

 

bei denen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtver­sicherte Personen handelt, beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsan­tritt zur Pflichtversicherung oder falsch bei der Oö Gebietskrankenkasse ange­meldet wurden.

 

Dies wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und ASVG des Finanzamtes Grieskirchen Wels bei der Veranstaltung „S.V. 13“ in B. am Kontrolltag, den 16.3.2013 gegen 22.30 Uhr erhoben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr C.H. in Abwesenheit der Bf von ihrem Vater am Samstag, 16. März 2013, zur Aushilfe eingestellt wurde. Nach der Rückkehr aus dem Ausland habe die Bf sofort am Montag,
18. März 2014, die Anmeldung vorgenommen. Hinsichtlich des Dienst­nehmers K.M. wurde ausgeführt, dass dieser geringfügig beschäftigt gemeldet sei und regelmäßig am Wochenende für die B. GmbH tätig sei. Es kann erst im Nachhinein festgestellt werden, ob die Geringfügigkeits­grenze allenfalls überschritten werde. In den Vormonaten sei das nicht der Fall gewesen. Frau V.T. sei am 16. März 2013 als geringfügig Beschäftigte gemeldet gewesen. Sie fahre seit 2008 regelmäßig am Wochenende in der Nacht von Freitag auf Samstag für die B. GmbH und habe im März 2013 einen Lohnanspruch von 279 Euro gehabt. Ein strafbares Verhalten sei nicht ersichtlich.

Die Bf habe ein Einkommen von zirka 1.600 Euro netto monatlich und Sorge­pflichten für zwei minderjährige Kinder.

Das Straferkenntnis sei in keiner Weise nachvollziehbar und fehle eine rechts­richtige Beurteilung. Auch fehlen Angaben, auf welche Beweise sich die belangte Behörde stütze. Auch seien bei der Strafbemessung weder der Verschuldensgrad noch Milderungsgründe berücksichtigt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2014, zu welcher die Verfahrens­parteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Dienstnehmer C.H. und V.T. als Zeugen geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge K.M. hat sich aus beruflichen Gründen entschuldigt.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Bf ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B. GmbH mit Sitz in L. Es werden vom Unternehmen Taxifahrten, Mietwagenfahrten, Krankentransporte und Schulfahrten durchgeführt. Die Lenker C.H., K.M. und V.T. fahren als Aushilfslenker. Sie helfen regelmäßig zum Wochenende bei Veranstaltungen aus. Sie fahren jeweils in der Nacht von 19:00 oder 20:00 Uhr bis 5:00 oder 6:00 Uhr morgens. Sie fahren jedenfalls nur an Wochenenden. Herr C.H. fährt nur samstags, Frau V.T. nur freitags. Nur ausnahmsweise, wenn jemand ausfällt, fahren sie jeweils an einem anderen Tag, so zum Beispiel Frau T. anstelle von freitags am Samstag. Dies war auch am 16. März 2013 so, weil vielleicht wer ausgefallen ist.

Am 16. März 2013 gegen 22:30 Uhr wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei festgestellt, dass C.H. eine Fahrt mit einem für die B. GmbH zugelassenen PKW durchführte, obwohl er nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Er wurde erst mit 18. März 2013 ab 16. März 2013 für eine Stunde pro Woche mit einer Entlohnung von 87,40 Euro monatlich als geringfügig beschäftigt gemeldet. Er war auch seit 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 als geringfügig beschäftigt für die B. GmbH gemeldet. Er bezog am 16. März 2013 seit 24. September 2012 laufend Arbeitslosengeld. Er ist im Jänner 2013, nämlich zu Silvester einmal gefahren, einmal im Februar 2013 und sollte am 16. März 2013 von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr fahren. Eigentlich sollte er nur an Wochenenden und nur samstags fahren. Die Vereinbarung wurde mit Herrn H.A., dem Vater der Bf getroffen. Als Entgelt war 35 % vom Umsatz vereinbart. Mit den Fahrgästen wurde pro Kilometer abgerechnet. Es wurde ein Entgelt von zirka 70 bis 90 Euro erwartet. Auch für den 16. März 2013 wurde er von Herrn H.A. eingeteilt. Die Bf war an diesem Wochenende nachweislich im Ausland aufhältig und wurde von ihrem Vater über die Einstellung nicht informiert bzw. nicht erreicht, sodass sie nach Rückkehr sofort am Montag 18. März 2013 die Anmeldung vorge­nommen hat.

Die Anmeldungen werden von der Bf regelmäßig im Vorhinein gemacht, ausgenommen wenn wer kurzfristig eingestellt wird. Der Vater H.A. ruft dann die Bf an und macht diese eine telefonische Meldung bei der ELGA. Diese Vorgangsweise erfolgt auch im Urlaub. Der Vater der Bf, der auch im Betrieb mitarbeitet, vertritt die Bf im Hinblick auf die Anmeldungen nicht. Herr C.H. ist nach dem 16. März 2013 nicht mehr für die B. GmbH gefahren.

 

Der Dienstnehmer K.M. ist seit 13. August 2012 laufend als geringfügig Beschäftigter bei der B. GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Er fährt von zirka 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr früh. Im Februar 2013 ist er zweimal für B. GmbH gefahren, am 15. März 2013 das erste Mal im März 2013 und dann am 16. März 2013. Mit 31. März 2013 wurde das Beschäftigungsverhältnis zur B. GmbH beendet.

 

Frau V.T. ist seit 1. Juli 2008 geringfügig beschäftigt bei der Firma B. GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Auch ist sie laufend gering­fügig beschäftigt gemeldet für die Gemeinde S. Sie fährt seit fünf Jahren für die Firma B. zum Wochenende am Freitag zwischen 22:00 und 5:00 Uhr. Auch bei ihr ist ein Entgelt von 35 % vom Umsatz vereinbart. Dies ergibt im Monat durchschnittlich zirka 250 Euro. Sie fuhr nachweislich auch am 15. März 2013 zwischen 23:00 und 5:00 Uhr. Ausnahmsweise sollte sie am 16. März 2013 auch am Samstag fahren. Kontakt besteht nur zu Herrn A.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen der einvernommenen Zeugen. Im Wesentlichen stimmen diese auch mit den Aussagen, die anlässlich der Betretung durch das Kontrollorgan aufgenommen wurden, überein. Die Vorgangsweise wurde durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt und erläutert. Es bestanden für das Oö. Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu haben. Es werden daher die Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Bf erläuterte ihrerseits ebenfalls die von den Zeugen geschilderte Vorgangsweise. Im Übrigen hat die Bf auch die besondere Situation für das Wochenende, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, dargelegt, nämlich dass sie sich im Ausland befunden hat. Dies wurde von der Bf auch nachgewiesen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilver­sicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzu­melden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzu­melden.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf­ bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merk­malen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungs­verhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

 

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

1.   für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 Euro gebührt oder

2.   für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 Euro gebührt.

 

Gemäß § 471a ASVG sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forst­wirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind. Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

 

Gemäß § 471b ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge teilweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

 

Gemäß § 471c ASVG tritt die Pflichtversicherung nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durch­schnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0215, seine umfangreiche Vorjudikatur dar und führt weiters aus: „In einem die Beitragspflicht betreffenden Erkenntnis vom 16. September 1990, Zl. 88/08/0260, hat der Verwaltungsgerichtshof die eben genannte Rechtsauf­fassung präzisierend dahin weiter entwickelt, dass bei Beschäftigungsver­hältnissen auf Abruf – es handelte sich wiederum um Aushilfsarbeiten – zu prüfen sei, ob die Arbeitsleistung im Sinn einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht aufgrund einer ausdrücklichen oder doch schlüssigen Verein­barung im Voraus bestimmt sei. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung sei die im Nachhinein tatsächlich feststellbare, periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Verein­barung.

Dieser Rechtssatz wurde durch die im Erkenntnis vom 27. März 1990,
Zl. 89/08/0204, getroffene Aussage erweitert, dass es nicht gegen die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses spreche, wenn die getroffene Vereinbarung eine Arbeitsübernahme fallweise für einzelne Tag vorsehe, wenn für mindestens eine Woche oder für unbestimmte Zeit an bestimmten (oder doch bestimmbaren) Tagen eine Leistungspflicht und eine korrespondierende Pflicht, diese Leistung entgegenzunehmen, entweder ausdrücklich oder schlüssig verein­bart ist; andererseits bestehe ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann, wenn der eine Vertragspartner zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeiten zu verrichten, es aber im Belieben des anderen steht, ob überhaupt und wann er die Leistung abruft.“

 

5.2. Hinsichtlich des Dienstnehmers C.H. steht unbestritten fest, dass er am 16. März 2013 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persön­licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer, nämlich als Taxilenker, beschäftigt war. Er bezog an diesem Tag Arbeitslosengeld, war aber nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Es steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG fest und hat dies die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzu­legen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Die Bf hat zu ihrem Verschulden vorgebracht, dass sie zum genannten Tatzeitpunkt sich im Ausland, nämlich in Paris aufgehalten hat und dies auch entsprechend nachgewiesen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie regelmäßig telefonisch von ihrem Vater verständigt wird, wenn jemand aufgenommen wird und sie dann telefonisch die Anmeldung zur Sozialversicherung durchführt. Sie hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie zum Tatzeitpunkt im Ausland durch ihren Vater nicht erreicht werden konnte und daher nicht die Anmeldung vorge­nommen hat, jedoch nach Rückkehr sofort am Montag 18. März 2013 die Anmeldung des Dienstnehmers C.H. für den 16. März 2013 vorge­nommen hat. Dies ist auch nach Versicherungsdatenauszug belegt. Dieser Sachverhalt kann zwar ein Verschulden der Bf nicht ausschließen, zumal ihr zugemutet werden kann, für den Fall ihrer Abwesenheit Vorsorge zu treffen, zum Beispiel eine Vertretung zu benennen und zu beauftragen. Allerdings ist ihr zugute zu halten, dass sie immer persönlich die Anmeldungen auch telefonisch aus dem Ausland vornimmt und der gegenständliche Vorfall nur eine Ausnahme war, weil sie nicht erreicht werden konnte. Sie legte auch glaubwürdig dar, dass sie vor ihrem Reiseantritt nichts von der Einstellung des Dienstnehmers wusste. Dies wurde auch durch die Einvernahme des Dienstnehmers belegt, der glaubwürdig darlegte, dass er am Vortag vom Vater der Bf angerufen und engagiert wurde. Es kann daher in der besonderen Fallkonstellation davon ausgegangen werden, dass lediglich geringfügiges Verschulden vorliegt. Im Grunde der sofort nachträglich durchgeführten Meldung sind auch keine nach­teiligen Folgen eingetreten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, welcher gemäß § 38 VwGVG auch im Beschwerde­verfahren anzuwenden ist, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im Grunde der bereits dargestellten Umstände im Einzelfall waren die Voraus­setzungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben und macht das Landesver­waltungsgericht von der Ermächtigung Gebrauch unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen. Die Ermahnung erscheint geboten, um die Bf von der Begehung einer weiteren gleichartigen strafbaren Handlung abzuhalten.

 

5.3. Es steht unbestritten fest, dass die Dienstnehmer K.M. und V.T. am 16. März 2013 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persön­licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer beschäftigt waren. Beide genannten Dienstnehmer waren zum Tatzeitpunkt von der Bf zur Sozialversicherung gemeldet. Herr K.M. war seit 13. August 2012 als geringfügig beschäftigt, Frau V.T. seit 1. Juli 2008 als geringfügig beschäftigt gemeldet. Beide Arbeitnehmer waren jeweils als Aushilfsfahrer an Wochenenden freitags bzw. samstags zur Nachtzeit, nämlich zwischen 21:00 bzw. 22:00 Uhr und 5:00 Uhr früh beschäftigt. Die Fahrten wurden mit den Fahrgästen nach Kilometer abgerechnet und der Dienstnehmer erhielt 35 % vom Umsatz als Entgelt. Dies wird vom Beförderungsentgelt vom Dienstnehmer für sich einbehalten, der Rest an die Bf ausbezahlt. Zum Tatzeitpunkt überstieg das monatliche Entgelt der genannten Dienstnehmer nicht den Betrag von 386,80 Euro.

Im Grunde dieses Sachverhaltes kann von einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG ausgegangen werden, zumal die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit war und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als
386,80 Euro gebührte. Hingegen liegt keine fallweise Beschäftigung im Sinn des § 471b ASVG im Zusammenhalt mit der dazu ergangenen Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes vor, weil die Beschäftigung nicht für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und die Arbeitsleistung zumindest an bestimmbaren Tagen, nämlich freitags oder samstags durchzuführen ist. Wie die Beschäftigte T. auch ausführte, bestand eine Leistungspflicht und wurde diese Leistung auch entsprechend von der Bf entgegengenommen. Es spricht daher im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Einzelfall nicht gegen die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses, wenn die getroffene Vereinbarung eine Arbeitsübernahme fallweise für Einzeltage vorsieht, weil für die genannten bestimmten bzw. bestimmbaren Tage, nämlich an Wochenenden, eine Leistungspflicht und Pflicht zur Entgegennahme der Leistung bestand. Gegenteilige Annahmen konnten im durchgeführten Beweisverfahren nicht erhärtet werden bzw. lagen hierfür keine Nachweise vor. Es war daher eine Verwaltungsübertretung einer Falschmeldung zur Sozialversicherung nicht nachweisbar.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erwiesen werden konnte, war spruchgemäß mit Einstellung vorzugehen.

 

6. Da die Beschwerde erfolgt hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes und weicht nicht ab. Im Übrigen kommt der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Ilse Klempt