LVwG-450053/2/Gf/Rt

Linz, 12.11.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der AG, vertreten durch RA Dr. F, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 11. September 2014, Zl. 003/2014-FSA/a, wegen der Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen bezüglich nicht entrichteter Lustbarkeitsabgaben

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

1. Mit vier Bescheiden des Magistrates der Stadt Linz vom 2. Juni 2014 (bezüglich der Standorte S-str. 2, Linz; R-str. 15, Linz; H-str. 8, Linz; und B-str. 31,  Linz), wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, hinsichtlich nachzufordernder Lustbarkeitsabgaben zum einen Mahngebühren in Höhe von 29,67 Euro sowie von drei Mal 30,00 Euro (insgesamt sohin Mahngebühren in einer Höhe von 119,67 Euro) und zum anderen Säumniszuschläge in Höhe von 118,68 Euro, von 131,58 Euro, von 262,30 Euro und von 120,40 Euro (insgesamt sohin Säumniszuschläge in einer Höhe von 632,96 Euro) jeweils binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Bescheide zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von den eingemahnten Beträgen in Höhe zwischen 5.934,00 Euro und 13.115,00 Euro jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch in Höhe von 30,00 Euro, sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% vorzuschreiben gewesen sei.

 

2. Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass jeweils eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung und Begründung fehle. Darüber hinaus seien keine rechtskräftigen Leistungsbescheide erlassen worden, sondern lediglich Gebührenvorschreibungen ergangen, deren Zahlungsfrist zudem noch gar nicht abgelaufen sei.

 

3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom Linz 11. September 2014, Zl. 003/2014-FSA/a, wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Spielautomaten (Hundewetten) jeweils monatlich vorgeschrieben, von der Rechtsmittelwerberin tatsächlich jedoch nicht zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen entrichtet worden sei. Daher seien gemäß § 227 Abs. 1 BAO i.V.m. § 227a BAO die entsprechenden Mahngebühren sowie nach § 217 Abs. 5 BAO die entsprechenden Säumniszuschläge vorzuschreiben gewesen.

 

4. Gegen diesen ihr am 15. September 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. Oktober 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Neben einer Wiederholung ihres Berufungsvorbringens bringt die Rechtsmittelwerberin in dieser unter Hinweis auf Judikatur und Literatur ergänzend vor, dass die Besteuerung von Wettterminals unter dem Titel einer Lustbarkeitsabgabe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon dem Grunde nach unzulässig sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

5. Der Stadtsenat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. November 2014 die Bezug habenden Akten vorgelegt und beantragt, die Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

II.

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 003/2014-FSA/a; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich Rechtsfragen geltend gemacht werden, abgesehen werden (vgl. zuletzt auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).

 

 

III.

 

Über die gegenständlichen Beschwerden hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Hinsichtlich der Frage, dass der Betrieb von Wettspielapparaten die Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe nach sich zieht, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die im gegenständlichen Fall ergangenen und zwischenzeitlich zum Teil auch bereits in Rechtskraft erwachsenen hg. Erkenntnisse vom 11. April 2014, LVwG-450027/2/Gf/Rt, vom 29. August 2014, LVwG-450044/2/Gf/Rt, und vom 7. November 2014, LVwG-450052/2/Gf/Rt, verwiesen werden.

 

Aus diesen Entscheidungen geht auch hervor, dass die Rechtsmittelwerberin bezüglich der hier in Rede stehenden Betriebsstandorte bescheidmäßig zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe verpflichtet wurde, die jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und vollstreckbar ist. Auf die bereits in jenen Verfahren vorgebrachte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe für Wettterminals braucht daher hier nicht neuerlich eingegangen werden.  

 

2. Davon ausgehend, dass zu den maßgeblichen Fälligkeitsterminen die Lustbarkeitsabgabe von der Beschwerdeführerin (auch von ihr selbst unbestritten) jeweils tatsächlich nicht entrichtet worden war – wobei ihr diesbezüglicher Einwand, dass zu jenen Zeitpunkten das Beschwerdeverfahren gegen die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe noch anhängig war, schon deshalb unbeachtlich ist, weil einerseits diesem Rechtsmittel gemäß § 288 Abs. 1 BAO i.V.m. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukam und andererseits die Abgabenbehörde auch eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe nach § 212a BAO nicht bewilligt gehabt hatte – und diese Abgabenforderungen sohin gemäß § 226 BAO uno actu vollstreckbar geworden waren, kam in den gegenständlichen Fällen folglich die Bestimmung des § 227 Abs. 1 BAO zum Tragen, wonach vollstreckbare Abgabenschulden einzumahnen sind.

 

Eine derartige Mahnung wird durch die Zustellung eines Mahnschreibens (bzw. Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen zu bezahlen (Mahnklausel; vgl. § 227 Abs. 2 BAO). In diesem Zusammenhang ist in § 227a BAO festgelegt, dass im Falle einer Einmahnung von Landes- und Gemeindeabgaben eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 3 Euro und höchstens in Höhe von 30 Euro, zu entrichten ist; die Mahngebühr wird mit der Zustellung des Mahnschreibens fällig.

 

Mit Blick auf die zwischen 5.934,00 Euro und 13.115,00 Euro liegende Höhe der eingemahnten Abgabenbeträge erweist sich daher die Vorschreibung einer Mahngebühr in einer Höhe zwischen 29,67 Euro und 30 Euro offenkundig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht als rechtswidrig.

 

3. Gleiches gilt in Bezug auf die Säumniszuschläge, für die § 217 Abs. 2 BAO im Erstfall einer Säumnis eine Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorsieht, sodass bei ausstehenden Abgaben in Höhe von 5.934,00, von 6.579,00 Euro, von 13.115 Euro und von 6.020,00 Euro die vorgeschriebenen Säumniszuschläge in Höhe von 118,68 Euro, von 131,58 Euro, von 262,30 Euro und von 120,40 Euro jeweils als rechtmäßig erscheinen.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hierzu eine höchstgerichtliche Judikatur weder fehlt noch von dieser abgewichen wurde.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

           

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  G r o f