LVwG-600424/7/Zo/CG

Linz, 29.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau S.G., geb. X, K., vom 23.07.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 09.07.2014, Zahl VerkR96-2250-1-2014, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 und sofortiger Verkündung der Entscheidung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II.       Bezüglich der Strafhöhe wird die Geldstrafe in Höhe von 50 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

III.     Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen, die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren betragen 10 Euro.

 

 

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof  nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat der Beschwerdeführerin im  angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 30.01.2014 um
08.47 Uhr in Weißkirchen an der Traun, auf der L563 bei Km 20,750 in Fahrtrichtung Weißkirchen als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen GR-….. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe.  Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über sie gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie zu diesem Zeitpunkt bei einer HNO-Ärztin in G. gewesen sei. Es müsse ein Irrtum vorliegen, sie könne zu dieser Zeit nicht in Weißkirchen gewesen sein. Sie sei dort überhaupt erst zweimal gewesen, aber nicht zu diesem Zeitpunkt. Möglicherweise liege ein Datumsfehler vor und es habe an einem anderen Tag jemand anderer den PKW der Fa. H. gelenkt. Die Behörde müsse sich an die Fa. H. wenden.

 

Sie sei alleinerziehende Mutter von 2 Kindern und 60 Euro sei für sie sehr viel Geld, vor allem, weil sie nicht schuldig sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2014. An dieser haben weder die Beschwerdeführerin noch die Verwaltungsbehörde teilgenommen. Der Polizeibeamte Bezirksinspektor S. wurde als Zeuge befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Zeuge S. führte am 30.01.2014 von 08.16 Uhr bis 09.45 Uhr Radarmessungen in Weißkirchen auf der L563 bei Km 20,750 durch. Die Messstelle befindet sich im Ortsgebiet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Bezüglich des Datums und der Uhrzeit dieser Radarmessungen legte der Zeuge einen Auszug aus dem Dienstplan, das handschriftlich ausgefüllte Radarmessprotokoll, ein Radarfoto sowie eine Kopie seines Dienstplanes für Jänner 2014 vor.

 

Die Messung des PKW mit dem Kennzeichen GR-…. ergab um 08.47 Uhr eine Geschwindigkeit von 66 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Zulassungsbesitzer dieses PKW ist Herr G.H., H. 2, W. a.d.Tr.. Die Behörde verhängte vorerst gegen diesen eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei den Einspruch gegen diese bereits die nunmehrige Beschwerdeführerin einbrachte. Bereits im Einspruch gab sie an, dass sie 10 Minuten nach der Tatzeit einen Termin bei Dr. S. in G. wahrgenommen hatte, weshalb sie an der Richtigkeit der Angaben zweifle. Sie habe den Wagen von Hr. H. vom 22.1. bis 16.2.2014 zur Verfügung gestellt bekommen und in dieser Zeit sei nur sie damit gefahren.  Sie legte eine Zeitbestätigung von Dr. S. vor, auf welcher unter anderem die Anwesenheit in der Ordination am 30.1. von 08.50 Uhr bis 09.50 Uhr handschriftlich bestätigt wurde. Auch die in weiterer Folge gegen sie erlassene Strafverfügung bekämpfte sie mit einem inhaltlich gleichlautenden Einspruch. Gegen das in weiterer Folge erlassene Straferkenntnis erhob sie die in Punkt 2 angeführte Beschwerde. An der mündlichen Verhandlung nahm sie nicht teil.

 

4.2.      Zu diesen Angaben hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Aus allen vom Zeugen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er die Messung am 30. Jänner durchgeführt hatte. Der Zeuge schilderte auch glaubwürdig, dass er die Datums- und Uhrzeitanzeige des Radargerätes vor Beginn der Messung überprüft hatte. Richtig ist, dass es tatsächlich nicht möglich ist, von der Radarmessstelle innerhalb weniger Minuten nach G. zu fahren. Den handschriftlichen Angaben auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung kommt aus folgenden Gründen nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zu: Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mögliche Datumsfehler könnte auch bei dieser Bestätigung vorliegen und es ist dem zuständigen Richter aus eigener Erfahrung bekannt, dass die Uhrzeitangaben auf solchen Bestätigungen oft nur sehr ungenau sind. Da ein anderer Fahrzeuglenker am Tag der Radarmessung nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt, ist als erwiesen anzusehen, dass sie selbst am 30.1.2014 um 08.47 Uhr den PKW in Weißkirchen gelenkt hat.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß   § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

5.2. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten und ordnungsgemäß verwendeten Radarmessgerät. Das Verfahren hat auch keinen Zweifel daran ergeben, dass das gemessene Fahrzeug von der Beschwerdeführerin gelenkt wurde. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass sie tatsächlich eine Geschwindigkeit von 66 km/h eingehalten und damit die ihr von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Zu II.:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO beträgt die Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro, die maximale Freiheitsstrafe zwei Wochen.

 

Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt.  Sonstige Straferschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt zwar nur über ein geringes Einkommen als alleinerziehende Mutter und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, dennoch erscheint die Strafe in dieser Höhe dem Unrechtsgehalt der Übertretung angemessen und erforderlich, um sie in Zukunft von ähnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe, welche die Verwaltungsbehörde mit 72 Stunden festgesetzt hatte, war jedoch entsprechend dem in § 99 Abs. 3 lit. a StVO vorgesehenen Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Insoweit war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

 

Zu III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in § 52 VwGVG, jene über die Kosten des behördlichen Verfahrens in § 64 VStG begründet.

 

Zu IV.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l