LVwG-600510/14/KH/CG

Linz, 07.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn R. F., geb. 1970, E.-N.-Straße,  H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. A., N.straße, T., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juli 2014 GZ. VerkR96-15341-2014/U, wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis vom 28. Juli 2014, GZ. VerkR96-15341-2014/U, des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über Herrn R.F. (im Folgenden: Bf), geb. 1970, E.-N.-Straße, H., eine Geldstrafe von 1.600 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängt. Weiters wurde ein Betrag von 160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8. August 2014 durch Hinterlegung, erhob der Bf, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. A., N.straße, T., am 3./4. September 2014 [beide Daten werden in der Beschwerde genannt] binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Darin wird insbesondere vorgebracht, dass der Bf den 1. und 2. Mai 2014 unter anderem mit den Zeugen O.G., A.H. und G.F., alle R.straße 18,  P., verbracht habe. Er habe sich eine Packung Zigaretten aus dem Auto holen wollen und sei, kaum habe er den Garten verlassen, von einem unbekannten Herrn in Zivil zur Beantwortung etlicher Fragen aufgefordert worden. Dieser habe eine Plakette vorgezeigt und sich als Kriminalpolizei vorgestellt. Der Bf habe das Fahrzeug nicht gelenkt, sei nicht im Fahrzeug angehalten worden und habe auch nicht die Absicht gehabt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid sei von der belangten Behörde erlassen worden, ohne die von ihm namhaft gemachten Zeugen einvernommen zu haben. 

Der Alkoholisierungsgrad des Bf wird in der Beschwerde nicht bestritten, allerdings sei die Frage, ob er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, nicht ernsthaft geprüft worden. Dadurch seien die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und das Recht des Bf auf Parteiengehör verletzt.  Hätte die belangte Behörde die vom Bf angeführten Zeugen einvernommen, hätte sich herausstellen können, dass die Angaben der Polizisten irrig bzw. unrichtig waren und hätte bewiesen werden können, dass der Bf als Lenker eines Fahrzeuges gar nicht in Betracht kommen könne.

Zum Beweis dafür, dass der Bf zur angegebenen Zeit kein Fahrzeug gelenkt habe, wird in der Beschwerde die Einvernahme der Zeugen O.G., A.H. und G.F., alle R.straße 18, P., beantragt.

Weiters wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2014, an welcher Herr R.F. als Beschwerdeführer, Frau M.U. als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen und Herr CI H.S. sowie Herr RI F.E., Polizeiinspektion T., als Zeugen mitgewirkt haben.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht fest:

 

Es erging eine Anzeige der Polizeiinspektion T. an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, gemäß der der Bf am 2. Mai 2014 um 00:10 Uhr von der Streife „T. 10“ (CI H.S., RI F.E., Polizeiinspektion T.) in  P., R.straße 18, zum Zweck einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden war, im Zuge derer von einer angeforderten weiteren Streife ein Alkovortest durchgeführt wurde, der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergab. Der Bf wurde folglich um 00:15 Uhr zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, welcher um 00:32 Uhr an Ort und Stelle durchgeführt wurde und einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l ergab. Dem Bf wurde daraufhin der Führerschein gegen Aushändigung einer Bestätigung abgenommen und er wurde über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Die Weiterfahrt wurde dem Bf untersagt und ihm der Fahrzeugschlüssel abgenommen und auf der Polizeiinspektion T. hinterlegt.  

 

Am 28. Mai 2014 erging eine schriftliche Rechtfertigung des Bf an die belangte Behörde, in der an für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht relevanten Argumenten insbesondere angegeben wurde, dass der Bf am 2. Mai 2014 um 00:10 Uhr kein Fahrzeug gelenkt habe und daher auch nicht während des Lenkens angehalten worden sein könnte.  

 

Die in der Folge durch die belangte Behörde zeugenschaftlich einvernommenen Vertreter der Polizei, CI H.S. und RI F.E. gaben übereinstimmend an, dem Bf vom P. C. in T. weg bis zum Ort der Anhaltung, R.straße 18 in P. mit dem Auto gefolgt zu sein. Dieser habe dabei das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen LL-…… gelenkt und habe sich zum Zeitpunkt der Anhaltung alleine im Fahrzeug befunden. Die Anhaltung sei am 2. Mai 2014 um 00:10 Uhr erfolgt. Es sei eine weitere Streife beigezogen worden, die einen Alkomat im Streifenwagen mitgeführt habe. Der um 00:15 Uhr durchgeführte Alkovortest habe 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, der um 00:32 und 00:34 Uhr durchgeführte Alkotest mittels Alkomat mit zwei gültigen Messergebnissen habe 0,89 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. CI S. gab bei einer nochmaligen Einvernahme an, den Bf aufgrund des vorgelegten Lichtbildes aus dem Führerscheinregister als die Person erkannt zu haben, die sich alleine in dem zur angegebenen Tatzeit angehaltenen Fahrzeug befunden habe.  

 

Der Bf erstattete am 28. Juni 2014 eine Stellungnahme und gab darin an, den 1. Mai 2014 und den Abend zum 2. Mai 2014 unter anderem mit Herrn O.G., Frau A.H. und Herrn G.F. verbracht zu haben und beim Verlassen des Gartens zum Zweck, sich Zigaretten aus dem Auto zu holen, von einem Herrn in Zivil nach der Vorstellung als Kriminalpolizei und flüchtigem Vorzeigen einer Plakette zur Beantwortung von etlichen Fragen sowie zu einem Alkotest aufgefordert worden zu sein, der schließlich auch durchgeführt worden sei. Betont werde, dass der Bf das Fahrzeug nicht gelenkt habe, nicht im Fahrzeug angehalten worden sei und nicht die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.  

 

Es folgte eine weitere Stellungnahme des Bf vom 18. Juli 2014, in der die Einstellung des Verfahrens bei gleichzeitiger Aushändigung der Lenkberechtigung gefordert wurde.  

 

Am 22. Juli 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei unter anderem an, an dem betreffenden Abend die von der Polizei angeführte Fahrtstrecke zurückgelegt zu haben, allerdings bereits zwischen 19.00 und 20.00 Uhr. Ab da habe er sich im Garten seiner Bekannten aufgehalten. Er bleibe dabei, dass er den PKW zur fraglichen Zeit nicht gelenkt habe und ihm die Beamten daher auch nicht nachgefahren sein könnten. 

 

Am 28. Juli 2014 erging das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ VerkR96-15341-2014/U, mit dem über den Bf eine Geldstraße von 1.600 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängt sowie ein Betrag von 160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8. August 2014 durch Hinterlegung, erhob der Bf, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.A., N.straße 14/1, T., am 3./4. September 2014 [beide Daten werden in der Beschwerde genannt] binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Das Landesverwaltungsgericht führte am 3. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der neben den Parteien auch Herr O.G., Frau A.H. und Herr G.F. sowie CI H.S. und RI F.E. als Zeugen geladen wurden. Erschienen sind bei der Verhandlung Herr R.F. als Beschwerdeführer, Frau M.U. als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen CI H.S. und RI F.E. Der Rechtsvertreter des Bf entschuldigte sich für die Verhandlung mit E-mail vom 30. Oktober. Die vom Bf namhaft gemachten Zeugen, Herr O.G., Frau A.H. und Herr G.F. erschienen unentschuldigt nicht.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Bf wiederum an, dass er bei seiner Aussage bleibe, dass er das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen bzw. gelenkt habe. Er sei beim Verlassen des Gartens von Herrn CI S. angehalten und es sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden.

 

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Straferkenntnisses bzw. des Entziehungsbescheides und verwies auf die entsprechenden Bescheidbegründungen.

 

CI H.S. gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass RI E. und er am Abend des 1. Mai 2014 gegen Mitternacht im Rahmen einer Zivilstreife unterwegs gewesen seien und aufgrund von Indizien die Nachfahrt des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen LL-….. aufgenommen und das Kraftfahrzeug schließlich im Siedlungsgebiet von P. angehalten hätten. In dem angehaltenen Auto habe sich aus seiner Sicht zweifelsfrei als einzige Person der Bf befunden.

Die weitere Durchführung der Amtshandlung sei wie in der Anzeige bzw. den Vernehmungsprotokollen der belangten Behörde ausgeführt erfolgt.

Auf die Frage des Bf, wo er von den Polizisten zum ersten Mal gesehen worden sei, führte dieser aus, dass dies auf Höhe des P. C., W. Bundesstraße, T., gewesen sei.

Auf die Frage des Bf betreffend den weiteren Ablauf erklärte er, dass RI E. und er aufgrund einer Wahrnehmung von RI E. die Nachfahrt aufgenommen haben und dass es nicht möglich gewesen sei, den Bf im Moment der Fahrtaufnahme daran zu hindern.

Auf die Frage des Bf, ob es nicht möglich sein könnte, dass die Anhaltung beim Verlassen des Gartens erfolgt sei, führte CI S. aus, dass der Bf zum Zeitpunkt der Anhaltung als Lenker im erwähnten Kraftfahrzeug gesessen sei.

 

RI F.E. gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass er an besagtem Abend im Rahmen einer Kriminaldienststreife mit Herrn CI S., der das Fahrzeug gelenkt habe, unterwegs gewesen sei. Als dieser auf Höhe des P. C. rechts abbiegen wollte, habe RI E. bemerkt, dass eine Person in schwankendem Gang zu einem abgestellten Fahrzeug gegangen sei und dieses in Betrieb genommen habe. Daraufhin hätten die Polizisten die Nachfahrt aufgenommen, welche im Siedlungsgebiet L. auf Höhe des Objektes R.straße 18 mit der Anhaltung des gegenständlichen KFZ in der Form geendet habe, dass CI S. am angehaltenen Fahrzeug vorbeigefahren und davor stehengeblieben sei. Daraufhin sei RI E. ausgestiegen und habe den Lenker nach Vorweisen seines Ausweises zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Beim Lenker habe es sich eindeutig um Herrn R.F. gehandelt, dieser sei sowohl beim Einsteigen vor dem P. C., als auch im Zeitpunkt der Anhaltung alleine im Fahrzeug gewesen. Bereits während der Nachfahrt, während der bereits Blaulicht verwendet worden sei, sei eine zweite Streife, deren Wagen mit einem Alkomat ausgestattet war, angefordert worden. Der Kollege im angeforderten Streifenwagen habe den Alkovortest durchgeführt, aufgrund dessen Ergebnis der Bf zum Alkotest aufgefordert wurde.

Auf die Frage des Bf, wann die Streife angefordert und das Blaulicht eingeschaltet worden sei, gab RI E. an, dass das Blaulicht im Siedlungsgebiet L. eingeschaltet und daraufhin die zweite Streife angefordert worden sei.

Auf die Frage des Bf, ob es nicht möglich sei, dass die Anhaltung vor dem Garten des Hauses R.straße 18 erfolgt sei und die Streife erst zu diesem Zeitpunkt angefordert wurde, verwies RI E. nochmals auf seine obenstehende Aussage.

Auf die Frage des Bf, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anhaltung befunden habe, führte RI E. aus, dass es am rechten Fahrzeugrand geparkt worden sei. Im Zeitpunkt der Anhaltung habe sich der Bf im Fahrzeug befunden.

 

Die vom Bf zur Vernehmung beantragten Zeugen O.G., A.H. und G.F. waren unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen und konnten somit nicht zur Sache befragt werden. Die Ladungen waren ihnen persönlich bzw. durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschuldigte forderte in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung der drei Zeugen nicht mehr und ging auch nicht auf ihr unentschuldigtes Nichterscheinen ein.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

 

§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) normiert, dass, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.

 

Der Bf hat in seiner Beschwerde u.a. Folgendes ausgeführt: „Es wird zugestanden, dass die – allerdings unrichtigen – Aussagen von RI E. sowie von CI S. im Zusammenhang mit meinem unbestrittenen Alkoholisierungsgrad der Erlassung eines Straferkenntnisses mit dem Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses Vorschub leisten.“

Der Bf hat in seiner Beschwerde bzw. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weder seine Alkoholisierung an sich, noch den festgestellten Alkoholisierungsgrad bestritten bzw. in Zweifel gezogen. Er brachte lediglich vor, im Zeitpunkt der Anhaltung kein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen bzw. gelenkt zu haben. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend den Nachweis des Alkoholisierungsgrades des Bf (0,89 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). CI S. und RI E. haben in ihrer Anzeige bzw. in den nachfolgenden Aussagen übereinstimmend korrekte Vorgangsweisen bei der Ermittlung des Alkoholisierungsgrades des Bf angegeben. Die Durchführung derselben sowie die Messergebnisse des Alkotests sind vom Bf in seiner Beschwerde auch nicht angezweifelt worden.

 

Zur Frage, ob der Bf zum angegebenen Tatzeitpunkt tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 3. November 2014 CI H.S. und RI F.E., Polizeiinspektion T., zeugenschaftlich einvernommen. Beide haben übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass der Bf im Zeitpunkt der Anhaltung ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich alleine darin befunden hat. Beide haben den Bf, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anwesend war, eindeutig als diejenige Person, die zum Tatzeitpunkt alleine im angehaltenen Kraftfahrzeug saß, identifiziert. Die vom Bf namhaft gemachten Zeugen sind alle unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen. Die Argumentation des Bf in seiner Beschwerde hat jedoch zum größten Teil darauf aufgebaut, dass die von ihm namhaft gemachten Zeugen von der belangten Behörde nicht einvernommen worden seien und diese Einvernahme zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen können. Dass die beantragten Zeugen jedoch alle unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen sind, trägt kaum zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussagen des Bf bei. Die Vernehmung der Zeugen wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr beantragt bzw. ging er auch nicht auf ihr unentschuldigtes Fernbleiben ein. Die Schilderungen des Vorfalls durch CI S. und RI E. waren hingegen von der Anzeige über die zeugenschaftlichen Vernehmungen vor der belangten Behörde bis hin zu den Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht lückenlos und unwidersprüchlich bzw. haben CI S. und RI E. in keiner Weise bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Es besteht deshalb kein Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bzw. am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es somit als erwiesen, dass der Bf zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt und am angegebenen Tatort in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Zur subjektiven Tatseite normiert § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsüber­tretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG dar, es genügt daher Fahrlässigkeit bei der Begehung der Verwaltungsübertretung. § 5 Abs. 1 VStG normiert eine Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens - dies bedeutet, dass den Beschuldigten zwar keine Beweislast im technischen Sinn trifft, er aber einer Darlegungslast im Sinn einer entspre­chenden Glaubhaftmachung unterliegt und unsubstantiierte allgemeine Behaup­tungen nicht hinreichend sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen, durch die Vorlage von Beweismitteln oder das Stellen konkreter Beweisanträge zu erfolgen.

Die vom Bf zur Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht beantragten Zeugen sind trotz ordnungsgemäßer Ladung allesamt unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen, der Bf hat ihre Vernehmung in der Verhandlung nicht mehr beantragt und ist auch nicht mehr auf ihr unentschuldigtes Fernbleiben eingegangen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich wiederholt ausgeführt, zum angegebenen Tatzeitpunkt kein Fahrzeug in Betrieb genommen bzw. gelenkt zu haben, ohne jedoch weitere Beweise dafür anbieten zu können, welche die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen CI S. und RI E. hätten erschüttern können. Somit ist dem Bf die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Straftat auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 betreffend die Verhängung einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro und bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen reicht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis somit die Mindeststrafe über den Bf verhängt.

 

Gesetzliche Mindeststrafen dürfen bei der Strafbemessung nicht unterschritten werden. Eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Als mildernd ist zu werten, dass gegen den Bf keine gleichartige Vorstrafe aufscheint, straferschwerende Umstände liegen nicht vor, somit scheint es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt, dass lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe über den Bf verhängt wurde.

 

Aufgrund des Umstandes, dass das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ein Beitrag zu den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, der gemäß § 52 Abs. 2 leg.cit. 20 % der verhängten Strafe beträgt, das sind im vorliegenden Fall 320 Euro, zusätzlich zum Beitrag zu den Verfahrenskosten des Verfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war ausschließlich die Beweisfrage, ob der Bf zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing