LVwG-600511/5/KOF/CG/SA

Linz, 04.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M.M., geb. 1992, M.straße 5,  E., Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. August 2014, VerkR96-13047-2014, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am 03. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
20 Euro zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             und II.:                                                                                                                Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeindegebiet Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich,

     Innkreisautobahn A 8, Höhe Strkm.33,130, Fahrtrichtung Wels

Tatzeit:   10. Mai 2014, um 14:24 Uhr

Fahrzeug: Kombi, Marke ....., behördliches Kennzeichen FD-.....(D)

 

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  100 Euro gemäß § 99 Abs.2d StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 110 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 02. September 2014 erhoben und ausgeführt, er könne keine Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges geben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 03. November 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

 

 

VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

         vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

         vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

          vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334 ua.

    

Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW.

 

Vom Zulassungsbesitzer, welcher das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat,

ist zu erwarten, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet.

ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte,

VfGH vom 22.09.2011, B1369/10; VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0129;

VwGH vom 20.09.1996, 96/17/0320; vom 28.02.1996, 95/03/0229.

 

Der Bf hat im Verfahren vorgebracht

·      ich bin mit meinem PKW in diesem Jahr noch nicht in Österreich gewesen (Einspruch vom 30.06.2014)

·      ich war zur fraglichen Zeit nicht mit meinem PKW im Ausland unterwegs (Schriftsatz vom 18.08.2014)

·      ich kann keine Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges geben  

(Beschwerde vom 02.09.2014).

 

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim LVwG OÖ. ist der Bf – wie dargelegt – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Das LVwG OÖ. geht somit davon aus, dass der Bf – als Zulassungsbesitzer/Halter des verfahrensgegenständlichen KFZ – dieses zum Tatzeitpunkt auch gelenkt hat; siehe die oa. angeführte Judikatur des VfGH und VwGH.

 

Die Beschwerde war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.2d StVO mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro zu bestrafen.

 

 

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) beträgt weniger als 5 % der möglichen Höchststrafe und ist dadurch als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag

für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ............ 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

III.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler