LVwG-600559/4/BR/HK

Linz, 05.11.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde des D. B., geb. 1985 p.A. Justizanstalt L., P.straße, L., betreffend das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 28.9.2014,  Zl: VStV/914300074436/2014,  

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der gegen das Strafausmaß gerichteten  Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage ermäßigt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu leisten. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 50 Euro.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oa. Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 37 Abs.1 iVm  § 1 Abs.3 und 37 Abs.3 Z1 FSG, eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt, weil er am 01.10.2013 um 18.58 Uhr einen nach dem Kennzeichen benannten Pkw ohne im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein auf einer öffentlichen Straße gelenkt habe.

 

 

II. Betreffend die Strafzumessung brachte die Behörde begründend zum Ausdruck, dass es sich insbesondere beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessen der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer handelte. Demnach wäre die ausgesprochene Geldstrafe geboten, um den mit der Schwarzfahrt verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, entgegenzuwirken.

Bei der Strafzumessung wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Züge kein Einkommen verfügt und keine Sorgeverpflichtungen habe.

 

II. 1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer damals das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er weist im Ergebnis darauf hin, dass sich aus dem Straferkenntnis nicht nachvollziehen ließe inwiefern der Tatvorwurf gerechtfertigt wäre.

Darüber hinaus habe er keine Gelegenheit gehabt sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen, weil er von der Justiz zum Termin vom 17.7.2014 nicht vorgeführt worden sei und sein Einspruch unerhört geblieben wäre.

Er ersuche daher um einen Ortsaugenschein gemeinsam mit den Organen der Straßenaufsicht um deren Irrtum ausräumen zu können.

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss von 63 einseitig bedruckten und keinen Zusammenhang mit dem Anzeigegegenstand erkennen lassenden Inhalten und ohne eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt, nach Plausibilitätsprüfung eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Erwägung gezogen zu haben.

III. 1. Da der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Schwarzfahrt als solche bestritt war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen.

Die Ladung zu der für den 19.11.2014 beabsichtigten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer durch das Gericht am 29.10.2014 im Wege der Strafvollzugsanstalt in L., P.straße  durch eigenhändige Übergabe im Besucherzentrum der Anstalt zugestellt.

Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage und Gewährung der Einschau in das im Wege der Polizei am 28.10.2014 beigeschaffte Fotomaterial und der Gerichtsanzeige, erklärte der Beschwerdeführer auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verzichten und seine Beschwerde auf das Strafausmaß einzuschränken.

Im Ergebnis zeigte sich der Beschwerdeführer mit Blick auf den Tatvorwurf geständig.

 

 

IV. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit für noch weitere zwei Monate in der Strafvollzugsanstalt. Demgemäß verfügt er derzeit über keinerlei Einkommen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Behördenverfahrens keine Möglichkeit eröffnet sich zur Sache zu äußern, wobei bis zur Erlassung des Straferkenntnisses zehn Monate ohne substanzielle inhaltliche Beweisführung verstrichen sind. Die Behörde stützte  den Tatvorwurf im Grunde auf eine inhaltsleere VStV-Anzeige.

Erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Anzeige beigeschafft woraus sich der Tatvorwurf nachvollziehbar darstellte. Letztlich trat der Beschwerdeführer durch die Einschränkung der Beschwerde diesem auch nicht mehr entgegen. Dies ist letztlich auch als strafmildernd zu werten gewesen.

 

 

 

 

IV.1. Zur Strafzumessung hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs.1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit).

Mit Blick auf das im Rahmen mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausfolgung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geführten Gesprächs im Ergebnis abgelegten Geständnisses, war dieser Umstand mit Blick auf § 34 Abs.1 Z17 StGB, dessen Beurteilungskriterien durch § 19 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten, als Strafmilderungsgrund zu qualifizieren und daher zu berücksichtigen.

Da jedoch betreffend dem Beschwerdeführer bereits einschlägige Vormerkungen vorliegen sind diese straferschwerend zu qualifizieren, so dass mit dem Ausspruch der Mindeststrafe in Höhe von  363 Euro nicht vorgegangen werden kann.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint ausreichend um einerseits den Unwert des Fehlverhaltens aufzuzeigen und andererseits dem Beschwerdeführer von weiteren Begehungen abzuhalten.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r