LVwG-600565/4/Br/SA

Linz, 03.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn M.I., geb. 1990, F.straße 16/33, W., gegen das Straferkenntnis der Landes-polizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 02.09.2014,            GZ: S-19.304/13, den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.    Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

 

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am 22.10.2014 um 22:14 Uhr, im Stadtgebiet von Wels, eine Geldstrafe von 400 u. 800 Euro ausgesprochen. Beim Punkt 2.) handelt es sich um die Mindestgeldstrafe, welche nicht reduzierbar gewesen u. folglich zusätzliche Verfahrenskosten von 160 Euro aufzuerlegen gewesen wären.

 

I.1. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 8.9.2014 mit RSa-Sendung zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung fand sich kein Hinweis auf allfällige Kostenfolgen im Falle der Abweisung einer Beschwerde.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem per 8.10.2014 datierten und als „Reduktion/Ratenzahlung“ bezeichneten Schreiben, worin er die Behörde einerseits um Ratenzahlung und um Reduktion der Geldstrafe ersucht.

Dieses Schreiben vom Beschwerdeführer  am 10.10.2014 bei der Behörde offenbar am 10.10.2014 abgegeben. Ein Kuvert mit dem es allenfalls dem Postweg zur Übermittlung an die Behörde übergeben war fand sich weder beim Akt noch konnte es über h. Rückfrage bei der Behörde dort aufgefunden werden. 

 

 

II.1. Der Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht ohne Inhalts-verzeichnung und in einem losen nicht durchnummerierten Konvolut zur Entscheidung darüber vorgelegt.

 

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Blick auf die offenkundig verspätete Einbringung der Beschwerde mit dem Beschwerdeführer an dessen aus dem Akt hervorgehenden Festnetznummer Kontakt aufzunehmen versucht. Es wurde dort dessen Mutter erreicht, welche mitteilte, dass der Beschwerdeführer schon seit drei Wochen  nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Ihr Sohn wohne angeblich bei  Freunden. Sie würde ihm vom gegenständlichen gerichtlichen Begehren in Kenntnis setzen. Sie konnte dem Gericht weder eine Aufenthaltsadresse noch eine aktuelle Handynummer des Sohns bekannt geben. Auch die  beiden im Akt ersichtlichen Mobiltelefonanschlüsse sind nicht mehr gültig.

Eine Anfrage im Melderegister ergab als aufrechten Hauptwohnsitz die Zustelladresse (W., F.straße 16/33) zu der auch die Festnetznummer gehört.

 

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist hat demnach am Dienstag den 09.9.2014 zu laufen begonnen und endete demnach mit Ablauf des 07.10.2014.

Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Beschwerdefrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist und kann nicht verlängert werden.

Die Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8.10.2014 verfasst und langte bei der Behörde am 10.10.2014 ein. Selbst wenn sie noch am 8.10.2014 – am Tag an dem sie verfasst wurde – der Post zur Beförderung übergeben worden wäre,  wäre auch dies bereits verspätet gewesen.  Sie ist daher als  verspätet eingebracht zu beurteilen.

 

Die Beschwerde war daher als verspätet erhoben zurückzuweisen. Mangels eines nachvollziehbaren Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit den Beschwerdeführer damit zu erreichen aus prozessökonomischen Gründen auf einen förmlichen Verspätungsvorhalt verzichtet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der erwiesenen Verspätung der Beschwerde.

 

Abschließend wird der Beschwerdeführer und ebenso die belangte Behörde auf den Antrag auf Ratenzahlung hingewiesen, worüber die Behörde nach Klarstellung des Beschwerdebegehrens ohne Beschwerdevorlage zu entscheiden gehabt hätte bzw. nunmehr zu entscheiden haben wird.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r