LVwG-650229/2/Sch/Bb/CG

Linz, 29.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des S H, geb. x, G, O, vom 23. September 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. August 2014, GZ 14212378, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 (Klassen AM und B) durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vorlage des Nachweises einer Depotmedikation und fachärztlicher psychiatrischer Kontrolle bis spätestens 6. November 2014 zu entfallen hat.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. August 2014, GZ 14212378, wurde die Lenkberechtigung des S H (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Führerscheinklassen AM und B bis 6. August 2017 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        Verwendung einer Sehbrille oder Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen,

-        amtsärzliche Nachbegutachtung in 3 Jahren mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme,

-        Nachweis einer Depotmedikation und fachärztlicher psychiatrischer Kontrolle im ersten Jahr alle 3 Monate, danach alle 4 Monate (Code 104) – bis spätestens 6. November 2014, 6. Februar 2015, 6. Mai 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015, 6. April 2016, 6. August 2016, 6. Dezember 2016 und 6. April 2017 sowie

-        Vorlage eines psychiatrischen Verlaufsberichtes in 6, 12 und 24 Monaten (Code 104) – bis spätestens 6. Februar 2015, 6. August 2015 und 6. August 2016.

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das erstattete amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 6. August 2014.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – durch persönliche Übernahme zugestellt am 2. September 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 23. September 2014, welche gegen die behördlich verfügten Einschränkungen und Auflagen gerichtet ist.

 

Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich beim Autofahren nie etwas zu Schulden kommen habe lassen. Auch sei er aus der Maßnahme entlassen worden, da er für nicht mehr gefährlich zu halten sei. Er sei schon über 15 Monate entlassen und nicht rückfällig geworden.

Die Auflagen sehe er als nicht notwendig an, da ihm solche für die nächsten 4 Jahre ohnehin gerichtlich vorgeschrieben worden seien und er sich auch weiter daran halten werde. Er fühle sich gesundheitlich im vollen Unfang fähig, ein Fahrzeug zu lenken. Die gefährliche Drohung, deretwegen er in Haft gewesen sei, war ein Ausrutscher, der ihm aufgrund umfangreicher Therapien nicht mehr passieren werde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 29. September 2014, GZ 14/212378, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die führerscheinrelevanten Vorakte des Beschwerdeführers.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am X geborene Beschwerdeführer beantragte am 17. Juni 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B.

 

Aus diesem Grund unterzog er sich zunächst am 10. Juli 2014 über amtsärztliche Zuweisung beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. E S, R, einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung. Nach der darüber erstatteten Stellungnahme vom 10. Juli 2014 leidet der Beschwerdeführer an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Der Facharzt erläuterte im Wesentlichen, dass diese Störung beim Beschwerdefüher schon seit Jahren bekannt sei. Zuletzt sei er wegen einer gefährlichen Drohung im Maßnahmenvollzug nach § 21/2 StGB gewesen, wobei er aktuell die gerichtlichen Auflagen erfülle. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeige der Beschwerdeführer einen weitgehend altersgemäßen psychopathologischen Befund, insbesondere ohne psychotische Symptomatik. Soweit bekannt, habe es bislang im Straßenverkehr keine Auffälligkeiten gegeben. Aus fachärztlicher Sicht sei er daher zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter der Voraussetzung einer weiteren regelmäßigen medikamentösen Therapie unter fachärztlicher Führung geeignet. Vorgeschlagen wurde eine medikamentöse Therapie in Form von Risperdal Consta 37,5 mg 4 wöchentlich und weitere fachärztliche Kontrollen. Eine ergänzende verkehrspsychologische Testung wurde aufgrund der Vorgeschichte und aktuellen Querschnittsituation nicht als erforderlich erachtet.

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme beurteilte die Amtärztin der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. G H, den Beschwerdeführer im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 6. August 2014 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von 3 Jahren sowie als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form des Nachweises von Depotmedikation und fachärztlicher psychiatrischer Kontrollen im ersten Befristungsjahr alle 3 Monate, danach in 4-monatigen Abständen, die Vorlage eines psychiatrischen Verlaufsberichtes in 6, 12 und 24 Monaten und eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme vorgeschlagen wurden.

 

Die Amtärztin verweist in der Gutachtensbegründung im Wesentlichen auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte, seit Jahren bestehende schizoide Persönlichkeitsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten in der Vorgeschichte. Zuletzt sei er wegen einer gefährlichen Drohung im Maßnahmenvollzug nach § 21/2 StGB gewesen. Bei der amtärztlichen Untersuchung habe er angegeben, im Vollzug seine Hintergrundprobleme bearbeiten haben zu können. Im Gespräch habe er auch einen unauffälligen psychischen Status geboten.

 

Aufgrund der festgestellten Sehleistung des Beschwerdeführers im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung (Visus ohne Korrektur: links 0,1 -1,5 m, rechts 0,3; Visus mit Korrektur: links und rechs 1,0) wurde überdies die Verwendung einer Brille bzw. Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen empfohlen.

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die belangte Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachens zu berechnen.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, die insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 FSG-GV liegt mangelndes Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird ein Visus mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.

 

Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FSG-GV geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz FSG-GV die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines  Kraftfahrzeuges vorzuschreiben.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

I.5.2. Beim Beschwerdeführer besteht seit Jahren eine schizoide Persönlichkeitsstörung. Sein psychischer Zustand ist derzeit zwar unauffällig, dennoch ist er nach den Feststellungen der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 10. Juli 2014 und des darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. August 2014 derzeit gesundheitlich nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B, zu lenken. Die Amtsärztin hat im Gutachten - unter Bezugnahme auf die fachärztliche Stellungnahme – schlüssig erörtert, dass aufgrund der konkreten Befundsituation jedenfalls Kontrollen in Form der genannten Einschränkungen und Auflagen geboten und notwenig sind.

 

Es kann nach der vorliegenden Gutachtenslage nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz der bei ihm festgestellten Erkrankung zwar grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist, dass aber in Anbetracht der Gesamtumstände die Krankheit nicht so weit stabilisiert ist, um von einer Befristung und der Erteilung von Auflagen absehen zu können. Gerade psychische Störungen können bekanntlich auch während des Lenkens von Kraftfahrzeugen auftreten und negative Auswirkungen auf die Fahreignung bzw. das Fahrverhalten haben. Im Hinblick auf die aktenkundige Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des bei ihm seit Jahren bestehenden und bekannten Krankheitsbildes erscheint es zum Eigenschutz des Beschwerdeführers als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, seine Erkrankung mittels regelmäßiger medikamentöser Therapie zu behandeln und seinen Gesundheitszustand als auch die Einnahme der verordneten Medikation durch engmaschige Kontroll- bzw. Verlaufsuntersuchungen über einen Zeitraum von 3 Jahren zu überwachen und allfällige mögliche Verschlechterungen frühzeitig zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer bislang im Straßenverkehr nicht auffällig in Erscheinung getreten ist, vermag keine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes zu begründen. Aus seinen Beschwerdvorbringen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, kann nicht abgeleitet werden, dass, wie er vermeint, keine fachärztlichen Kontrollen, keine amtsärztliche Nachuntersuchung und keine Befristung seiner Lenkberechtigung erforderlich wären. Da sowohl fachärztlicherseits als auch aus der Sicht der Amtsärztin die fachliche Meinung vertreten wird, dass Auflagen in Form von Untersuchungen verbunden mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer Nachuntersuchung geboten sind, vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angesichts der beim Beschwerdeführer diagnostizierten schizoiden Persönlichkeitsstörung daran keine Unschlüssigkeit zu erkennen.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen der Amtsärztin bzw. der Behörde, sondern sind diese gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 6. August 2014, zu berechnen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Befundvorlage am 6. November 2014 war eine entsprechende Spruchmodifizierung dahingehend vorzunehmen, als die Vorlage des Nachweises einer Depotmedikation und fachärztlicher psychiatrischer Kontrolle zu entfallen und der Beschwerdeführer erstmals bis spätestens 6. Februar 2015 die vorgeschriebenen Befunde beizubringen hat.

 

Die Notwendigkeit zur Verwendung eines geeigneten Sehbehelfes beim Lenken von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus dem bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten mangelnden Sehvermögen des Beschwerdeführers zwingend aus den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FSG-GV.

Private und wirtschaftliche den Beschwerdeführer betreffende Belange, welche mit der Befristung, den Kontrolluntersuchungen und der amtärztlichen Nachuntersuchung verbunden sind, konnten im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n