LVwG-750183/3/ER

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der J.S., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P.R., x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 9.  April 2013 GZ: PPO-RM-Pol-130109-11, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 26. November 2013, GZ: 0003038/2013, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, abgewiesen wurde,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 6 Abs 1 Z 1 oö. Sexualdienstleisungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bordellgenehmigung im Gebäude mit der Adresse x, x wird bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 9. April 2013 GZ. PPO-RM-Pol-130109-11, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 26. November 2013, GZ: 0003038/2013, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bordellbewilligung an der Adresse x, x, nach dem Oö. Sexualdienst­leistungsgesetz ab und begründete wie folgt:

 

„IV.   Erwägungen

1. Im Berufungsfall ist allein strittig, ob der in § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG normierte Ausschlusstatbestand erfüllt ist, ob also eine der im Gesetz genannten Einrichtungen (‘Schutzobjekt’) innerhalb des gesetzlich normierten Umkreises um das Bordell (‘Schutzbereich’) gelegen ist.

2. Zu den von § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG geschützten Einrichtungen zählen unter anderem ‘Schulen’ und ‘Sportstätten’. Die Erstbehörde nimmt in der angefochtenen Entscheidung auf die Musikschule L. (x) und die Turnhalle des x Turnverein L. (x) Bezug.

In der ‘Schulformensystematik Schuljahr 2013/14’ (Herausgegeben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) werden unter Punkt 29.5 ‘Musikschulen und Konservatorien’ angeführt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass eine ‘Musikschule’ als offizielle Schulform des österreichischen Schulsystems unter den Begriff ‘Schule’ in § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG zu subsumieren ist.

Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung, dass eine einem Turnverein zugeordnete Turnhalle der Ausübung des Sports (Turnsport) dient, weshalb sie als ‘Sportstätte’ anzusehen ist. Für die in der Berufung vertretene Annahme, eine Sportstätte läge nur dann vor, wenn sie von einer ‘großen Anzahl der Öffentlichkeit’ genützt werde, fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz. Dazu kommt, dass laut Homepage des x L. u.a. in der gegenständlichen Turnhalle Kurse für die Allgemeinheit angeboten werden, wie etwa Eltern-Kind-Turnen, Kleinkinderturnen, Kinderturnen, sodass nicht davon auszugehen ist, die Turnhalle stünde nur einem geschlossenen Personenkreis zur Verfügung.

Der Annahme der Erstbehörde, wonach sowohl die Musikschule L. als auch die Turnhalle des x TV L. von ihrer Zweckwidmung her den Schutz des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG ge-nießen, begegnen daher keine Bedenken.

 

3. Entscheidungswesentlich ist daher im vorliegenden Fall, ob zumindest eines der beiden Schutzobjekte im Schutzbereich des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG gelegen ist.

Die genannte Bestimmung definiert den Schutzbereich als ‘Umkreis von 150 m um den beantragten (Bordell)Standort’.

Im Ausschussbericht zum Oö. SDLG (Beilage 618/2012 zu den Wortprotokollen des
Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode) wird zum ‘Schutzbereich’ wie folgt ausgeführt:

‘...Im Oö. Polizeistrafgesetz war der Schutzbereich durch den unbestimmten Begriff, in der Nähe von' definiert. Dies hat in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Der Schutzbereich soll nunmehr nachvollziehbar geregelt werden und vom Eingang des Gebäudes gemessen werden.

Der Gesetzeswortlaut (arg.: ‘Umkreis...um den beantragten Standort') im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien lässt daher nur den Schluss zu, dass der ‘Schutzbereich’ des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLD durch die geometrische Figur eines Kreises mit einem Radius von 150 m gebildet wird, wobei sich der Mittelpunkt des Kreises beim Bordelleingang befindet. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in dem im angefochtenen Bescheid referierten Erkenntnis vom 23.04.2009, 2007/09/0159, zur nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1e Z 1 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes ausgesprochen, der Begriff ‘im Umkreis’ verbunden mit einer Entfernungsangabe bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Gebiet, das in der angegebenen Entfernung ‘um etwas herum’ liegt. Dabei entspräche die Entfernungsangabe dem Radius, also jener Strecke, die zwischen dem Mittelpunkt eines Kreises und der Kreislinie liegt.

Eine von § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG geschützte Einrichtung ‘befindet’ sich dann im Schutzbereich, wenn sie - wenn auch nur teilweise - im Schutzbereich gelegen ist. Für eine Auslegung dahingehend, dass der Versagungsgrund des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG erst dann erfüllt wäre, wenn das ‘Schutzobjekt’ zur Gänze oder überwiegend im Schutzbereich gelegen ist, findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien ein Anhaltspunkt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich der Eingang des Schutzobjektes innerhalb des Schutzbereiches befindet, wäre es doch sonst lediglich vom Zufall abhängig, ob eine im Nahbereich eines geplanten Bordells befindliche Einrichtung von § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG geschützt wird. Die gegenteilige Auffassung würde nämlich zum absurden Ergebnis führen, dass etwa eine unmittelbar an ein Bordell angrenzende aber aufgrund ihrer Ausdehnung über den Schutzbereich hinausreichende Freiluftsportanlage nicht geschützt wäre, wenn sich deren Zugang auf der bordellabgewandten Seite – also außerhalb des Schutzbereiches – befindet.

Nach dem zweiten Satz des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG steht das Vorhandensein eines im Schutzbereich gelegenen Schutzobjektes der Erteilung einer Bordellbewilligung allerdings (ausnahmsweise) dann nicht im Wege, wenn sich zwischen Schutzobjekt und dem geplanten Bordell eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist (zB eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss daher die zwischen dem Schutzobjekt und dem Bordell verlaufende bauliche Abgrenzung KUMULATIV folgende zwei Voraussetzungen erfüllen, um den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 Oö. SDLG zu begründen: Die Abgrenzung muss erstens jegliche Wegverbindung zwischen Schutzobjekt und Bordell innerhalb des Schutzbereiches unterbinden, UND darf zweitens keine wie immer geartete Sichtverbindung zwischen Schutzobjekt und Bordell zulassen. § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 Oö. SDLG stellt somit nicht nur auf das Fehlen von direkten Verbindungswegen und Sichtverbindungen zwischen dem Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution (etwa auf-grund eines dazwischen befindlichen Häuserblockes) ab, sondern verlangt für das Bestehen einer Ausnahme vom Schutzbereich eine ‚Abgrenzung', die innerhalb des Schutzbereiches weder Verbindungswege noch eine Sichtverbindung zum Schutzobjekt zulässt, und nennt dafür als Beispiele Bahntrassen oder Einfriedungsmauern (vgl. VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167, zu der mit § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 wortidenten Bestimmung des § 4 Abs 2 letzter Satz des früheren Wiener Prostitutionsgesetzes idF LGBI. Nr. 17/2004, wobei allerdings nach dieser Bestimmung – anders als beim Oö. SDLG – der Mittelpunkt des Schutzbereiches vom nächstliegenden Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes zu bemessen war).

Die Erteilung einer Bordellbewilligung trotz eines im Schutzbereich gelegenen Schutzobjektes kommt daher – bei Fehlen einer Sichtverbindung – nur dann in Betracht, wenn in Folge der baulichen Abgrenzung der einzige Weg zwischen Schutzobjekt und Ort der Anbahnung der Prostitution aus dem Schutzbereich herausführt.

 

4. Unter Zugrundelegung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (siehe oben Begründungsabschnitt II) ist – ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen rechtlichen Prämissen – festzuhalten, dass der westliche Gebäudeteil der L. Musikschule (x) samt seinem mittleren Eingangstrakt innerhalb des Schutzbereiches (Kreis mit dem Mittelpunkt des Bordelleingangs und einem Radius von 150 m) gelegen ist. Weiters befindet sich in diesem Schutzbereich zur Gänze die Turnhalle des x TV L.

Daran kann auch der Hinweis der Berufungswerberin auf Messungenauigkeiten sowie die nicht exakt festgestellte Lage des Bordelleinganges nichts ändern, da selbst eine ‘Verschiebung’ des Kreismittelpunktes zu Gunsten der Berufungswerberin um 20 m (!) in Richtung Westen nicht dazu führen würde, dass die Schutzobjekte vollständig außerhalb des Schutzbereiches zu liegen kämen.

Mit dem in der Berufung umfänglich vorgetragenen – und auch zutreffenden – Vorbringen, durch Häuserzeilen zwischen den Schutzobjekten und dem geplanten Bordell würde jeglicher Sichtkontakt zu diesem unterbunden, kann für die Berufungswerberin nichts gewonnen werden. Wie bereits oben in IV.3 näher ausgeführt, verlangt § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 Oö. SDLG für das Bestehen einer Ausnahme vom Schutzbereich eine Abgrenzung, die innerhalb des Schutzbereiches WEDER Verbindungswege NOCH eine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist. Nach den oben in II.2 und 3 getroffenen und kartografisch dokumentierten Sachverhaltsfeststellungen bestehen jedoch zwischen den Schutzobjekten und dem geplanten Bordell nicht unterbrochene Wegverbindungen, welche sich zur Gänze innerhalb des Schutzbereiches befinden. Auf die Länge dieser Wegverbindungen kommt es nicht an; entscheidend ist nur dass – wie im vorliegenden Fall erwiesen ist – bei Benützung dieser Weg Verbindungen der Schutzbereich nicht verlassen wird.

5. Was den Hinweis der Berufungswerberin auf das im Schutzbereich gelegene ‘alteingesessene’ Bordell ‘V.O.’ anbelangt, so wird bemerkt, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bordellbetriebes nicht Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens ist und wird darüber hinaus auf die Übergangsbestimmung des § 19 Abs 4 Oö. SDLG (insbesondere Satz 3) verwiesen.

6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die sachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG für die Genehmigung des beantragten Bordells nicht gegeben sind, sodass die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

 

I.2. Gegen diesen am 22. April 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 20. Mai 2014.

Darin stellt die Bf den Antrag, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze als rechtswidrig aufheben und unter Stattgabe des Antrags der Bf eine Bordellbewilligung für den beantragten Standort x, x, erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

 

 

Die Bf begründet ihre Beschwerde wie folgt:

„Die Behörde 1. Instanz interpretierte die gesetzliche Bestimmung des § 6 Oö. SDLG unmissverständlich falsch und unterstellte diese einen verfassungswidrigen Inhalt.

 

Zum Thema Musikschule:

Im Vorverfahren wurde festgestellt, dass der Abstand zwischen dem beantragten Gebäude x und der Musikschule in der F. (offensichtlich Portal) 149, 94 m beträgt. Zur Erreichung der Überschreitung des 150 m Radius fehlen sohin gerade einmal 6 cm! (Siehe Plandarstellung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides).

Schon der Ausganspunkt auf der Beilage des Lageplanes, wo sich das Portal am gegenständlichen Gebäude x befinden soll, war nicht nachvollziehbar, und wurde dies seitens der Beschwerdeführerin moniert. Es bestand hier eine doch wesentliche Abweichung zu den tatsächlichen Verhältnissen, zumal aus dem Lageplan eine (erforderliche) genaue Standortbeschreibung der Eingangstür des beabsichtigten Etablissements nicht erkennbar war. Zur tatsächlichen Ausmittlung der Distanz wäre daher eine Vermessung vor Ort durchzuführen gewesen, was auch beantragt, jedoch seitens der Behörde nicht durchgeführt wurde. Es liegt sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Gerade auf Basis des Umstandes, dass nach den Feststellungen der Behörde 1. Instanz gerade einmal 6,01 Zentimeter fehlen um die 150 Metergrenze des § 6 Oö. SDLG zu erfüllen, konnte die hier durchgeführte Berechnung und Bemessung nicht als ausreichende Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Causa herangezogen werden. Zusätzlich blieb unberücksichtigt, dass das Portal bzw. der Eingang zum beabsichtigten Betrieb in das Haus um ca. 3 m hineinversetzt ist. Dadurch erhöht sich die tatsächlich erforderliche Wegstrecke zwischen den Objekten jedenfalls um diese fehlenden 6,01 Zentimeter. Auf die tatsächlich verfassungskonforme Wegstreckenberech­nung wird im Weiteren noch eingegangen.

Die 150 Meter-Radius-Grenze muss bei richtiger rechtlicher Beurteilung dann als erfüllt erachtet werden, wenn die zu schützenden Personen, um von einem Ort zum Anderen zu gelangen, einen Korridor verlassen, der zwischen dem Schutzobjekt und dem beantragten Objekt liegt und in direkter Linie verbunden wäre.

Das heißt im Konkreten, dass zwischen dem beantragten Objekt (Portal) und dem Schutzobjekt (Portal), wie im Lageplan, eine gerade, direkte Linie gezogen werden müsste, wobei an den Endpunkten zur direkten Verbindungslinie eine im rechten Winkel stehende Linie zu ziehen wäre. Muss diese Linie überschritten werden, um von einem zum anderen Gebäude zu gelangen, wird das Kriterium der 150 m Grenze erfüllt. Diese Betrachtung spiegelt die Radiusregelung im Detail und richtig, da innerhalb des 150 m Radius keinerlei Verbindung hergestellt werden kann, der Schutzzweck daher erfüllt ist.

Gelangt man innerhalb des 150 m Korridors, ohne eine wesentliche Richtungsänderung,

sohin ohne die entgegengesetzte Richtung einschlagen zu müssen, zum Schutzobjekt,

wird das Kriterium nicht erfüllt. Muss man jedoch den 150 m Bereich verlassen, um zum

Schutzobjekt zu gelangen (sohin etwa einige Meter in die entgegengesetzte Richtung

des Schutzobjektes gehen), erhöht sich dadurch die Distanz zwischen dem Schutzobjekt

zum eigentlichen Ausgangspunkt (beantragtes Objekt), und muss die 150 Metergrenze

dann jedenfalls als erfüllt betrachtet werden.

Für gegenteilige Betrachtungsweise besteht keinerlei gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber hält lediglich fest, dass innerhalb eines Radius von 150 m sich keinerlei gesondert definiertes Objekt befinden darf. Es wird daher immer darauf Bezug genommen, dass eine direkte Linie zwischen beantragten Objekt und dem Schutzobjekt hergestellt wird. Es entspricht daher nicht der Intention des Gesetzgebers, den Schutzbereich auf bis zu 300 m auszudehnen (wenn man sich beispielsweise 150 m in die entgegengesetzte Richtung zum Schutzobjekt belegen müsste, um dort wiederum umzukehren, und zum Schutzobjekt zu gelangen, das sich innerhalb des 150 m Radius zum beantragten Objekt befindet).

Um vom Musikschulgebäude das geplante Etablissement zu erreichen, muss sohin bei Ansatz der vorbezeichneten gedachten Linie im rechten Winkel auf direkte Verbindung zwischen den Eingängen, die zu schützende Person diesen 150 m Korridor jedenfalls für einige Meter verlassen, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung (die auch mathematisch hinsichtlich einer Umkreisregelung nachvollziehbar ist), die
150 Metergrenze überschritten wird.

Die Regelung eines Umkreises, bei dem es ja egal ist, welche Distanz innerhalb dieses Umkreises absolviert werden muss, um zum Schutzobjekt zu gelangen, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art 7 B-VG keineswegs.

So wäre es möglich, dass nur eine Wegverbindung zwischen dem beantragten Bordell und dem Schutzobjekt besteht, und diese mehrere Hundertmeter aufweist und darüber hinaus keine Sichtverbindung besteht, um das Vorhaben zu untersagen, wobei ein anderes Schutzobjekt bei einer Entfernung von 151 m in der direkten Linie mit direkter Verbindung zulässig wäre.

Es mag wohl, und dies wird dem Gesetzgeber unterstellt, darauf ankommen, dass Personen, die das Schutzobjekt nutzen, nicht in den 150 m Bereich gelangen sollen. Nachdem der Weg, den ein Mensch zurück legt, nie in der Luftlinie sondern immer in der tatsächlichen Weglinie besteht, entsteht dadurch eine Ungleichbehandlung gleicher Situationen, was dem Grundsatz des Art. 7 B-VG widerspricht.

Die Bestimmung des § 6 Oö. SDLG Abs. 1, Ziff. 1, Satz 2 ist eine legistische Fehlkonstruktion. Der Grund dafür liegt darin, als diese Bestimmung, die plötzlich von einem ‘Schutzbereich’ und von einem ‘Schutzobjekt’ spricht, unreflektiert aus dem ehemaligen Wiener Prostitutionsgesetz übernommen wurde. Im Gegensatz zur nunmehr bestehenden oberösterreichischen Regelung, legte jedoch die ehemalige Bestimmung des Wiener Prostitutionsgesetzes in § 4 die Schutzobjekte fest und definierte einen 150 m Radius um diese Schutzobjekte, innerhalb derer keine Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durchzuführen erlaubt war. Wie im gegenständlichen Bescheid erkennbar und auf Seite 8, 1. Absatz näher definiert, legt das oberösterreichische Sexualdienstleistungs­gesetz jedoch die Umkreisregelung vom beantragten Objekt aus fest. Dies führt letztlich zur rechtlich unhaltbaren Bestimmung die einen ‘Schutzbereich’ und ein ‘Schutzobjekt’ aufweist, die in der restlichen gesetzlichen Bestimmung nicht näher definiert sind. Würde man nach der oberösterreichischen Rechtslage ausgehen, wäre der Schutzbereich in der Nähe der Musikschule relativ klein, da er sich an den gedachten Schnittlinien mit dem Umkreis um das beantragte Objekt begrenzen würde, und würde letztlich auf der Höhe des beantragten Objektes zumindest 300 m betragen. Eine derartige Auslegung eines Schutzbereiches wäre widersinnig und lässt die oberösterreichische Rechtslage nur den Schluss zu, dass, wie die Beschwerdeführerin bereits anfangs der Beschwerde ausgeführt hat, tatsächlich der 150 m Radius Luftlinie zu kalkulieren ist, bei dessen Überschreiten die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung gegeben sind.

 

Der Ordnung halber sei auch darauf hingewiesen, dass selbst die Wiener Rechtslage davon ausgegangen ist, dass das Portal des Schutzobjektes als Ausgangspunkt für den zu ziehenden Radius herangezogen wurde. Die Judikatur dazu stellt ebenso auf den Abstand zwischen den Portalen (Schutzobjekt und beantragtes Objekt) ab (VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).

Völlig verfehlt ist daher auch im Weiteren die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dass auch nur ein Teil des Gebäudes ausreicht, der sich innerhalb des Umkreises befindet, um den Schutzzweck zu erfüllen. Die Nutzung eines Gebäudes besteht ja nicht im Umschreiten desselben, sondern im Betreten, im Ein- und Ausgehen und sollte der Personenkreis geschützt werden, der dieses Gebäude durch den Ein- und Ausgang nutzt. Nochmals sei hier auf die vorbezeichnete Entscheidung des VwGH verwiesen.

 

Zum Objekt x:

Im Zusammenhang mit dem Objekt x wird ebenso auf die obige Darstellung verwiesen.

Eine im rechten Winkel gezogene Linie am Endpunkt x zur direkten Verbindung zwischen diesem Gebäude und dem Eingang zur Turnhalle x ergibt, dass eine direkte Verbindung im Umkreis von 150 Meter jedenfalls verlassen werden muss, um zum beantragten Objekt zu gelangen. Die vorige Darstellung führt hinsichtlich des Objektes x zum Ergebnis, dass eine Person, die vom Schutzobjekt zum beantragten Objekt oder umgekehrt kommen möchte, jedenfalls im Bereich des Gebäudes x und x (bzw. Rechte x) diesen vorbezeichneten Korridor jedenfalls verlassen muss, um zum Objekt x zu gelangen.

Wie bereits dargelegt, sind die Formulierungen des Oö. SDLG abweichend von den ehemaligen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes so ausgelegt, dass eigentlich der 150 Meterradius vom Schutzobjekt aus gerechnet werden müsste. Zieht man von jenen Schutzobjekten jeweils einen 150 Meterradius gelangt man zum Ergebnis, dass eine schützenswerte Person jedenfalls den Schutzbereich verlassen muss, um zum beantragten Objekt zu gelangen (und auch umgekehrt).

So gesehen gelangt auch eine Person, die die Turnhalle in der x nutzt, nicht ohne dass sie den Umkreis um das beantragte Objekt von 150 Meter verlassen muss, zum beantragten Objekt.

So gesehen liegt für beide ‘Schutzobjekte’ jedenfalls eine Überschreitung des 150 Meter-Radius im Sinne des § 6 Oö. SDLG vor.

Weiters sei darauf verwiesen, dass das Objekt x ohnehin auf Grund des Umstandes, dass sich in unmittelbarer Nähe dieses Objektes, das offensichtlich noch immer geöffnete Bordell ‘V.O.’ befindet, keinesfalls als Schutzobjekt gewertet werden darf. Auf Seite 10, zweiter Absatz verweist die Behörde darauf, dass das seitens der Beschwerdeführerin angezogene Bordell ‘V.O. nicht Gegenstand des Verfahrens ist und deswegen auf diese Thematik nicht näher eingegangen werden müsste.

Diese Rechtansicht ist ebenso falsch und unrichtig, zumal gerade durch den Bestand eines Bordells, das sich schon in der Nähe der Sporthalle befindet, die Schutzobjektfunktion per se verloren gehen muss. Es darf nicht sein, dass der geschützte Personenkreis vor einem neuerrichteten Bordellbetrieb geschützt werden muss, hinsichtlich eines bestehenden Bordellbetriebes jedoch keinerlei Schutzbedürftigkeit besteht.

Eine derartige inkonsequente Gesetzesauslegung ist gleichheitswidrig, zumal der Verfassungsgesetzgeber gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen vorgibt. Es ist rechtlich nicht nachvollziehbar, dass die Turnhalle x für das gegenständliche beantragte Objekt ein Hinderungskriterium darstellt, wenn sich doch in unmittelbarer Nähe dieser Turnhalle ein Bordellbetrieb befindet, der eigentlich eine Bordellbewilligung aufweisen müsste.

In den rechtlichen Erwägungen der Behörde zweiter Instanz wird insbesondere das Thema der Schule und Sportstätte, sowie die Abstandsvorschriften thematisiert.

Auch hier ist die Auslegung, dass auch ein teilweises unterschreiten des Schutzobjektes ausreicht, um den Schutzbereich ‘auszulösen’ ist unhaltbar.

Gerade im Bereich der Sporthalle, die beispielsweise keinerlei Fenster (wie im hier vorliegenden Fall) aufweist und der beabsichtigte Betrieb nicht einmal ansatzweise erkennbar wäre, wäre eine derartige Auslegung viel zu exzessiv, zumal die Nutzung eines Gebäudes bzw. der Turnhalle ja nicht im Umschreiten desselben besteht, sondern im Betreten, im Ein- und Ausgehen, und sollte der Personenkreis geschützt werden, der dieses Gebäude durch den Ein- und Ausgang nutzt.

Hält die Behörde zweiter Instanz auf Seite 8, vorletzter Absatz fest, dass die gegenteilige Auffassung zum gerade zur absurden Ergebnis führen würde, dass etwa eine unmittelbar an ein Bordell angrenzende, aber auf Grund ihrer Ausdehnung über den Schutzbereich hinausgehende Freiluftsportanlage nicht geschützt wäre, wenn sich deren Zugang auf der bordellabgewandten Seite befindet, ist auch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Auslegung der Behörde bzw. des Gesetzgebers, nämlich dass lediglich über die Luftlinie ein Schutzbereich definiert wird, zu einem ebenso absurden Ergebnis führt. Dies aufgrund des Umstandes, dass sich kein Mensch in der Luft bewegt, und jedenfalls immer nur auf den zurückzulegenden Landweg abgestellt werden dürfte.

Richtig und nachvollziehbar ist, dass zumindest ein Sichtschutz zwischen dem Schutzobjekt und dem beabsichtigten Bordellbetrieb bestehen soll und muss, was im gegenständlichen Fall jedoch unstrittig gegeben ist, zumal sich hier eine massive Häuserfront, die keine Durchgangswege oder Durchbrüche aufweist, zwischen dem geplanten Objekt und den ‘Schutzobjekten’ befindet.

Im letzten Absatz der Seite 8 verweist die Behörde darauf, dass eine Abgrenzung, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung aufweist, ausreicht, um das Schutzkriterium zu erfüllen.

Es wird hier aber nur beispielsweise auf eine Bahntrasse oder Einfriedungsmauer verwiesen.

Wie bereits ausgeführt, kann es nicht Sinn und Zweck sein, den Schutzbereich tatsächlich in allen Richtungen zu verlassen, um die Verbindung zwischen beabsichtigtem Bordell und dem Schutzobjekt herzustellen, sondern muss - wie bereits dargestellt - zur direkten Verbindung zwischen Schutzobjekt und Bordell eine Normale gezogen werden und stellt dies die Basis dar, die eine Person verlassen muss, um mehr als 150 m Weg hinter sich zu bringen, um zum Schutzobjekt zu gelangen.

Ein Schutzwall, dessen Distanz sich immer mehr verkürzt, je näher er dem Schutzobjekt kommt, ist ebenso völlig widersinnig. Bei richtiger Entscheidung hätte die Behörde
 2. Instanz feststellen müssen, dass die Häuserzeile entlang der X und entlang der x als Abgrenzung im Sinne des § 6 Oö. SDLG zu werten gewesen wäre, zumal es sich hier um eine tatsächliche Abgrenzung handelt, die keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist. Nachdem es sich bei den im Gesetzestext angeführten Abgrenzungen um eine beispielhafte Aufzählung handelt, hätte die Behörde entsprechende Feststellungen treffen und bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass, wenn schon die Voraussetzungen zum Erfüllen des 150 m Radius nicht gegeben wären, zumindest diese Abgrenzungsfunktion durch die Häuserzeile gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall existiert weder eine Sichtverbindung, noch ein Verbindungsweg, der weniger als 150 m beträgt, weswegen jedenfalls dem Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung stattzugeben gewesen wäre.

Auch aus diesem Grund ist die Entscheidung rechtswidrig.

 

Unrichtig ist auch, dass eine Verschiebung des Kreismittelpunktes zugunsten der Berufungswerberin um 20 m in Richtung Westen nicht dazu führen würde, dass die Schutzobjekte vollständig außerhalb des Schutzbereiches zu liegen käme.

Es ist nicht die Ausgangsbasis des Schutzbereiches, sohin der Kreismittelpunkt zu verlegen, sondern ist eine Normale zur direkten Verbindung anzulegen um zu erreichen, dass die Person mehr als 150 m des Weges in Kauf nehmen muss, um das Bordell zu erreichen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass keinerlei genaue Messung der konkreten Abstände zwischen den ‘Schutzobjekten’ und dem Bordell vorgenommen wurde, die Bestimmung des § 6 Oö. SDLG falsch ausgelegt wurde, und dieser Bestimmung ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wurde, sohin gravierende Verfahrensmängel vorliegen und die rechtliche Beurteilung der Verfassung widerspricht.

Bei richtiger rechtlichter Beurteilung hätte sohin eine Bewilligung erteilt werden müssen.“

 

I.3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vor. Im Rahmen der Vorlage äußerte sich die belangte Behörde wie folgt:

„I. Zum Sachverhalt

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Erwiesen ist, dass sowohl ein (großer) Teil der Musikschule L. als auch die gesamte Turnhalle des x innerhalb eines Umkreises mit dem Radius von 150 m (mit dem Eingangsbereich des Bordells als Mittelpunkt) gelegen ist (siehe insbesondere Begründungsabschnitt II.2 des angefochtenen Bescheides). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten. Die Beschwerdeausführungen, wonach zur Erreichung der Überschreitung des 150 m Radius lediglich 6 cm fehlen würden und demnach eine Vermessung vor Ort durchzuführen gewesen wäre, beziehen sich auf Feststellungen im Bescheid der Erstbehörde, die offenbar von der – von der Berufungsbehörde nicht geteilten – Prämisse ausgingen, dass es auf die Entfernung zum Portal des Schutzobjektes ankomme.

Die von der Berufungsbehörde an Hand des Geoinformationssystem des Landes (‘DORIS’) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen daher auf der ‘sicheren’ Seite, sodass auch Messungenauigkeiten bis zu 20 m (!) zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Von einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt kann daher keine Rede sein.

 

II. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Auch dazu verweisen wir auf die Begründung des angefochtenen Bescheid, in der unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien und der einschlägigen Judikatur zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer ausführlich dargestellt wurde, wie der Schutzbereich des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG gebildet wird und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass sich ein Schutzobjekt in diesem Bereich befindet (siehe Begründungsabschnitte IV.3 und IV.4 im angefochtenen Bescheid). Demgegenüber können sich die Ausführungen in der Beschwerde zum Thema ‘Schutzbereich’ und Überschreitung desselben auf keine höchstgerichtliche Judikatur stützen, sondern werden lediglich pauschal mit Gleichheitsüberlegungen zu begründen versucht.

Auch findet die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, durch ein bestehendes Bordell im Nahbereich eines Schutzobjektes würde dessen Schutzobjektfunktion per se verloren gehen, im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn man die Privilegierung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. SDLG bereits bestehender Bordelle nach § 19 Abs 4 dritter Satz Oö. SDLG als verfassungsrechtlich bedenklich ansehen würde, kann daraus nicht Schluss gezogen werden, neue (von § 19 Abs 4 leg.cit. nicht erfasste) Bordelle müssten das Kriterium des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG nicht erfüllen, sofern im Schutzbereich bereits ein anderes Bordell existiert.“

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war. Darüber hinaus besteht kein darauf gerichteter Parteienantrag.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Die allein für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützende Öffnung des Gebäudes x  ist der östliche der beiden an der nördlichen Gebäudekante, unmittelbar an der Grenzlinie zwischen Gebäude und Gehsteig, liegenden Eingänge dieses Gebäudes. Die Eingangstüre zu den Räumlichkeiten des beantragten Bordells ist nach innen versetzt.

 

Der Haupteingang des Gebäudes x (Musikschule) befindet sich exakt in der Mitte jener Fassade der Musikschule, die der x zugewandt ist.

Der Abstand zwischen der für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes x und dem Haupteingang der Musikschule beträgt weniger als 150 Meter Luftlinie.

Knapp die Hälfte des Gebäudes der Musikschule befindet sich innerhalb eines Kreises, dessen Mittelpunkt sich an der allein für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes x befindet und der einen Radius von 150 Metern aufweist.

 

Der Abstand zwischen der für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes x und dem Haupteingang des Gebäudes x, in dem der x Turnerbund – x situiert ist, beträgt weniger als 150 Luftlinie.

Das gesamte Gebäude x befindet sich innerhalb eines Kreises, dessen Mittelpunkt sich an der allein für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes x befindet und der einen Radius von 150 Metern aufweist.

 

Das Gebäude des beantragten Bordells ist Teil einer in geschlossener Bauweise bebauten Häuserzeile, die nördlich an eine Nebenfahrbahn der X und westlich an eine Nebenfahrbahn der Rechten x grenzt. Südlich der gegenständlichen Häuserzeile befindet sich ein Innenhof, der die gegenständliche Häuserzeile von einer südlich gelegenen Häuserzeile in der x trennt.

 

Vom Eingang des beantragten Bordells besteht eine ununterbrochene Wegverbindung vom Gehsteig der Nebenfahrbahn der x über den Gehsteig der Nebenfahrbahn der Rechten x und den Gehsteig der x zum Haupteingang des Gebäudes x, der Musikschule.

Ebenso besteht vom Eingang des beantragten Bordells eine ununterbrochene Wegverbindung vom Gehsteig der Nebenfahrbahn der X über den Gehsteig der Nebenfahrbahn der Rechten x, den Gehsteig der x und den Gehsteig der x zum Haupteingang des Gebäudes x, dem Gebäude des x. Diese ununterbrochenen Wegstrecken befinden sich innerhalb eines Umkreises von 150 Metern Radius, dessen Mittelpunkt an der für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes x liegt.

 

Zwischen dem beantragten Bordell und dem Gebäude x  bzw dem Gebäude x besteht kein Sichtkontakt.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird von der Bf nicht bestritten.

 

 

III. Gemäß § 4 Abs 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, LGBl Nr 80/2012 idF LGBl Nr 90/2013 – oö.SDLG darf ein Bordell nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung). Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebs bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

 

Gemäß Abs 2 ist Bewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie zur Wahrung der Interessen der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, erforderlich ist.

...

 

Gemäß § 6 Abs 1 oö.SDLG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn

1. sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind; Amtsgebäude; Kranken- und Kuranstalten. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer;

...

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie bereits die belangte Behörde unbestritten festgestellt hat, befinden sich sowohl der Haupteingang des Gebäudes x, in dem der x angesiedelt ist, als auch der Haupteingang des Gebäudes x, in dem die Musikschule der x. situiert ist, jeweils in einer Entfernung von weniger als 150 Metern Luftlinie zur für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes x. Unbestritten handelt es sich sowohl beim x als auch bei der Musikschule um Einrichtungen, die als Schutzobjekte iSd § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG zu bezeichnen sind.

 

IV.1.1. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Bf, wonach zwischen dem beantragten Objekt (Portal) und den Schutzobjekten (Portal), wie im Lageplan des bekämpften Bescheids, eine gerade, direkte Linie gezogen werden müsste, wobei an den Endpunkten zur direkten Verbindungslinie eine im rechten Winkel stehende Linie zu ziehen wäre. Muss diese Linie überschritten werden, um von einem zum anderen Gebäude zu gelangen, wäre nach Ansicht der Bf das Kriterium der 150 m Grenze erfüllt.

§ 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG regelt, dass sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der genannten Einrichtungen befinden darf. Der Begriff „Umkreis“ lässt – wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat – nur den Schluss zu, dass der Schutzbereich durch die geometrische Figur eines Kreises mit einem Radius von 150 Metern gebildet wird, wobei sich der Mittelpunkt des Kreises beim Bordelleingang befindet.

Die von der Bf vertretene Ansicht würde entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dazu führen, dass lediglich ein Kreissegment den Schutzbereich festlegen würde. Dies ist aber weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Wortinterpretation des Begriffs „Umkreis“ ableitbar. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. April 2009, 2007/09/0159, zur Auslegung des Begriffs Umkreis im Zusammenhang mit der im Wesentlichen dem § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG gleichlautenden Bestimmung des § 1e Z 1 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr 58/1975, Folgendes festgehalten:

„... Gegenstand der Auslegung [ist] grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes [...], um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0156, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.

Der Begriff ‘im Umkreis’ verbunden mit einer Entfernungsangabe bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‘das Gebiet, das in der angegebenen Entfernung ‘um etwas herum’ liegt. Dabei entspricht die Entfernungsangabe dem Radius, also jener Strecke, die zwischen dem Mittelpunkt eines Kreises und der Kreislinie liegt. Anderes lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass ‘der Schutzbereich gegenüber dem Entwurf (unmittelbare Umgebung) wesentlich erweitert und zur leichteren Vollziehung genau festgelegt’ werden sollte (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 610 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 12. GP)). Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, wonach die im Gesetz vorgesehene Entfernung als Wegstreckenangabe zu werten sei, entfernt sich daher vom allgemeinen Sprachgebrauch, zumal es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, hätte er dem Gesetz diesen Sinn unterlegen wollen, die Ausdrücke ‘Wegstrecke’ oder ‘Straßenkilometerentfernung’ o.ä. zu verwenden. Auch weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass – ausgehend von einem derartigen Wortsinn – der Schutzbereich durch äußere Umstände, wie Straßenbauarbeiten oder sonst begründete Umwege, beliebig veränderbar würde, was dem erklärten Zweck der Vorschrift zuwiderliefe.“

 

Auch den Materialien zum oö.SDLG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein Kreissegment oder gar eine Wegstrecke von höchstens 150 Metern berücksichtigt wissen wollte. Vielmehr trifft auf die anzuwendende gesetzliche Bestimmung die vom Verwaltungsgerichtshof angewendete Interpretation des Begriffs „Umkreis“ zu. Somit ist der durch § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG festgelegte Schutzbereich jene kreisförmige Fläche, deren Mittelpunkt der Eingang des beantragten Bordells ist und der einen Radius von 150 Metern aufweist. Innerhalb dieser Fläche darf sich nach dem Wortlaut des Gesetzes keine der in § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG aufgezählten Einrichtungen befinden. Wie lang die tatsächlich zurückzulegenden Wegstrecken zwischen einem beantragten Bordell und einem Schutzobjekt sind, ist dabei unbeachtlich. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind alle direkten Wegstrecken zwischen dem Eingang des beantragten Bordells und dem Schutzobjekt vom – kreisförmigen – Schutzbereich umfasst. Welche Richtung dabei eingeschlagen werden muss bzw wie lang diese direkten Wegstrecken sind, spielt dabei keine Rolle. Eine direkte Wegstrecke, die innerhalb des Schutzbereichs liegt und länger als 150 Meter ist, dehnt daher – entgegen der Annahme der Bf – den Schutzbereich nicht aus. Es handelt sich dabei um eine im gesetzlich geregelten Schutzbereich liegende Strecke.

Dem Einwand der Bf, dass eine innerhalb des Schutzbereichs zurückzulegende Wegstrecke, die mehr als 150 Meter beträgt, den Schutzbereich ausdehnen würde, ist entgegen zu halten, dass der Begriff „Bereich“, eine Fläche beschreibt und der Begriff „Strecke“, eine – wenn auch nicht gerade – Linie. Innerhalb eines Bereichs können mehrere – unterschiedlich lange – Strecken liegen, um innerhalb dieses Bereichs von einem Punkt zum anderen zu gelangen, wie auch im vorliegenden Fall. Ob die direkten Wegverbindungen innerhalb des Schutzbereichs länger als 150 Meter sind, ist daher unbeachtlich, der durch einen Umkreis begrenzte Bereich wird dadurch nicht ausgedehnt.

 

IV.1.2. Als Ausnahme ist nur jener Fall vorgesehen, dass sich zwischen beantragtem Bordell und Schutzobjekt eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist. Die – beispielhaft als Bahntrasse oder Einfriedungsmauer beschriebene – Abgrenzung muss daher so beschaffen sein, dass sie – ohne innerhalb des Schutzbereichs einen Verbindungsweg oder eine Sichtverbindung aufzuweisen – den Kreis von 150 Metern Radius um das beantragte Bordell vollständig schneidet, wobei sich das beantragte Bordell auf der einen und das Schutzobjekt auf der anderen Seite der Abgrenzung befindet. Die Ausnahmebestimmung gelangt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Person das Schutzobjekt vom beantragten Bordell aus nur erreichen kann, indem sie den Schutzbereich vollständig verlässt (vgl VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).

Der bloße Umstand, dass zwischen dem Schutzobjekt und dem beantragten Bordell lediglich keine Sichtverbindung besteht, reicht für die Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht aus. Dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes und lässt für eine anderslautende Interpretation keinen Raum.

 

Zwischen dem Eingang des beantragten Bordells und dem an der Adresse x angesiedelten x besteht ebenso unbestritten eine direkte Wegverbindung wie zwischen dem Eingang des beantragten Bordells und dem Haupteingang der Musikschule. Dass dabei ein von der Bf ins Treffen geführtes Kreissegment überschritten werden muss, ist unbeachtlich, da diese Interpretation aus dem durch § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG vorgegebenen Begriff „Umkreis“ nicht ableitbar ist. Die Häuserzeile, in der das beantragte Bordell situiert ist, verhindert zwar eine Sichtverbindung zwischen dem beantragten Bordell und den Schutzobjekten, sie bildet aber keine Barriere iSd Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG, die den Kreis von 150 Metern Radius um das beantragte Bordell vollständig schneidet und somit dazu führen würde, dass der Schutzbereich verlassen werden müsste, um vom beantragten Bordell zu den Schutzobjekten zu gelangen. Die Ausnahmebestimmung ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar.

 

IV.1.3. Die Bf bringt ferner vor, dass der Eingang zum beantragten Bordell um etwa drei Meter in das Innere des Gebäudes x versetzt sei, was bei der Berechnung des Abstands zur Musikschule und zum x zu berücksichtigen sei.

Diese Argumentation geht aus folgenden Gründen ins Leere: Zum einen handelt es sich beim gesetzlich vorgesehenen Abstand von 150 Metern – wie eben dargelegt – nicht um eine zurückzulegende Wegstrecke, sondern um die Luftlinie zwischen dem Eingang des beantragten Bordells und den zu schützenden Gebäuden, die Verschiebung des Mittelpunkts des Schutzbereichs um drei Meter in Richtung der Schutzobjekte würde demnach zur Folge haben, dass ein noch größerer Teil der Schutzobjekte vom Schutzbereich erfasst wäre.

 

Ferner ist hinsichtlich der Interpretation des Begriffs „Eingang“ auf § 2 Z 12 oö. Bautechnikgesetz 2013, LGLB Nr 35/2013 zu verweisen, wonach als Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen sind. Gemäß § 2 Z 6 leg cit ist eine bebaute Fläche jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird. Im Sinne dieser Bestimmungen ist als Eingang eines Gebäudes demnach jene Öffnung zu verstehen, durch die die äußerste Begrenzung eines Bauwerks überschritten werden kann. Dass die Türe, durch die die Räumlichkeiten des beantragten Bordells betreten werden können, ins Innere des Gebäudes versetzt ist, ändert nichts daran, dass der Zugang zu dieser Türe bereits vom Begriff „Gebäude“ umfasst ist (arg: überwiegend umschlossene Bauwerke). Der Eingang des Gebäudes x befindet sich somit an der äußersten Begrenzung des Bauwerks, also ist die für den Zutritt zum beantragten Bordell zu benützenden Öffnung des Gebäudes als Eingang zu verstehen.

 

Auch der Einwand der Bf, dass die von der belangten Behörde getroffene Standortbestimmung des Eingangs des beantragten Bordells von den tatsächlichen Verhältnissen abweiche, weshalb eine Vermessung vor Ort durchzuführen gewesen wäre, geht ins Leere, da selbst die Annahme, dass sich der gegenständliche Eingang an der westlichen Seite der nördlichen Fassade des Gebäudes x befinden würde, nichts am Ergebnis, dass sich jedenfalls das gesamte Gebäude des x innerhalb des Radius von 150 Metern befindet, ändern würde.

 

IV.1.4. Die Bf bringt in ihrer Beschwerde weiters vor, dass auf dem im bekämpften Bescheid enthaltenen Plan der Abstand zwischen dem Eingang des Gebäudes x und dem Haupteingang der Musikschule 149,94 Meter betragen würde. Es sei auf den Abstand zwischen den Portalen abzustellen, wobei die Bf auf die Bestimmungen des ehemaligen Wiener Prostitutionsgesetzes verweist.

Den Materialien zu § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass der Schutzbereich vom Eingang des Gebäudes, in dem sich das beantragte Bordell befindet, gemessen werden soll. Innerhalb des Schutzbereichs, dürfen sich keine der aufgezählten Einrichtungen befinden. Tatsächlich liegt knapp die Hälfte der gesamten Gebäudefläche der Musikschule – einschließlich des Hauptportals – innerhalb des oben dargestellten Schutzbereichs. Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der jeweilige Eingang der genannten Einrichtungen innerhalb des Schutzbereichs zu liegen hat. Die Bf unterstellt dem im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Gesetz mit dieser Interpretation einen dadurch nicht geregelten Inhalt.

 

Davon abgesehen würde diese Interpretation – selbst wenn sie zutreffen würde – nicht dazu führen, dass der Haupteingang der Musikschule nur um sechs Zentimeter innerhalb des Schutzbereichs liegen würde: Die Bf übersieht nämlich, dass bei dem im bekämpften Bescheid einliegenden Plan der gesamte Gebäudeteil berücksichtigt wurde, in dem sich der Haupteingang der Musikschule befindet. Die der x zugewandte Fassade der Musikschule ist in abwechselnd vorspringende und zurückweichende Gebäudeteile untergliedert, wobei der Haupteingang im zweiten von drei vorspringenden Gebäudeteilen situiert ist. Der Haupteingang befindet sich exakt in der Mitte des Gebäudes und somit exakt in der Mitte dieses – laut Plan etwa zehn Meter breiten – vorspringenden Gebäudeteils, wobei das den Haupteingang umschließende Portal das mittlere Drittel dieses vorspringenden Gebäudeteils in Anspruch nimmt (vgl ON 2).

Da der gesamte vorspringende Gebäudeteil, in dem sich der Haupteingang der Musikschule befindet, unbestritten (wenn auch nur um sechs Zentimeter) innerhalb des genannten 150 Meter Radius liegt, ist die tatsächlich etwa fünf Meter weiter innerhalb des Schutzbereichs befindliche Mitte des Haupteingangs der Musikschule jedenfalls eindeutig innerhalb des Schutzbereichs situiert. Der von der Bf vorgebrachte Einwand, es handle sich lediglich um eine Unterschreitung von sechs Zentimetern geht daher ins Leere.

 

IV.1.5. Die rechtspolitischen Ausführungen der Bf zur Legistik des oö.SDLG sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG – wie unter IV.1.1. und IV.1.2. ausgeführt – kann sowohl eindeutig entnommen werden, was als „Schutzbereich“ zu verstehen und wie dieser zu ermitteln ist als auch welche Einrichtungen „Schutzobjekte“ sind und dass diese nicht innerhalb des Schutzbereichs liegen dürfen. Dass die Bestimmung des oö.SDLG von den Bestimmungen des ehemaligen Wiener Prostitutionsgesetzes abweichen, ist irrelevant. Den Materialien des oö.SDLG ist zwar zu entnehmen, dass Bestimmungen anderer Bundesländer zum Vorbild genommen wurden, beispielhaft sind aber insbesondere die Steiermark und Kärnten genannt. Weshalb die Bf einige ihrer Einwände auf eine Interpretation nach der ehemaligen Wiener Rechtslage stützt, ist – insbesondere aufgrund des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts des § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG – nicht nachvollziehbar.

 

IV.2.1. Ferner bringt die Bf vor, die Regelung eines Umkreises, bei dem es egal sei, welche Distanz innerhalb dieses Kreises absolviert werden muss, um zum Schutzobjekt zu gelangen, erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen der Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art 7 B-VG keineswegs.

 

Schutzzweck der von der Bf in Kritik gezogenen Norm ist entsprechend den Gesetzesmaterialien die Wahrung öffentlicher Interessen – insbesondere des Jugendschutzes – und die Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er die Erreichung dieses Schutzzwecks ausgestaltet. Durch die Umkreisregelung werden alle innerhalb des Umkreises befindlichen Wegstrecken gleich behandelt, sofern sie eine direkte Verbindung zum beantragten Standort aufweisen. Gerade um unbillige Härten zu vermeiden, wurde die Ausnahmeregelung eingeführt, die für den Fall, dass sich Einrichtungen innerhalb des Umkreises von 150 Metern um den beantragten Standort befinden, zwischen dem beantragten Standort und der Einrichtung aber weder eine Sicht- noch eine direkte Wegverbindung besteht, Anwendung findet.

 

Die vorgebrachten Bedenken der Bf hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit des
§ 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG können daher nicht nachvollzogen werden.

 

IV.2.2. Ferner erachtet es die Bf als gleichheitswidrig, dass dem beantragten Bordell die Bewilligung versagt wird, obwohl sich bereits ein „alteingesessenes“ Bordell in unmittelbarer Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Schutzobjekten befinde. Schon durch den Bestand dieses Bordells müsse die Schutzobjektfunktion der verfahrensgegenständlichen Einrichtungen verloren gehen.

 

Gemäß § 19 Abs 4 oö.SDLG ist für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehendes Bordell die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Z 1 für die Erteilung einer Bewilligung nicht erforderlich.

Dazu ist den Materialien zu entnehmen, dass diese Regelung zum Schutz wohlerworbener Rechte getroffen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass ein unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebots ins Gewicht fallendes Motiv die Minderung wohlerworbener Rechte nicht sachlich zu begründen vermag (vgl VfSlg 11.309). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. September 2013, 2013/01/0122, aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30. November 2007, B 2014/06, abgeleitet, dass gegen eine Übergangsbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, da es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liege, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Fall der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts anordnet.

 

Im Sinne dieser Rechtsprechung können auch die im Zusammenhang mit dem „alteingesessenen“ Bordell geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht nachvollzogen werden.

 

 

V. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und die durch die belangte Behörde getroffene Abweisung des Antrags der Bf auf Bewilligung des Betriebs eines Bordells an der Adresse x, zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter