LVwG-800071/4/BMa/BZ/AK

Linz, 10.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W G, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 24. April 2014,
GZ: Ge96-12-2014, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des  Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom
18. März 2014, GZ: Ge96-12-2014, gemäß § 49 Abs. 1 und 3 Verwaltungs­strafgesetz (VStG) als verspätet zurückgewiesen.  

 

1.2. Mit der rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) vom 19. Mai 2014 wurde die Aufhebung der Strafverfügung beantragt. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Bf habe von der Post eine Abholverständigung bekommen, mit einer terminalen Frist von vier Wochen. Aufgrund seiner Arbeit sei es ihm nicht so schnell möglich gewesen, gleich das Schriftstück abzuholen. Er hätte auch nicht wissen können, dass darin eine kürzere Frist für einen Einspruch vorgesehen gewesen sei. Er sei aber sofort nach Abholung des Bescheides tätig geworden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.  

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18. März 2014, GZ: Ge96-12-2014, wurde nach dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis dem Bf nach einem Zustellversuch vom 20. März 2014 am 21. März 2014 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

Der Bf hat am 7. April 2014 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen. Begründet wurde der Einspruch damit, dass der Bf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Schreiben vom
29. Juli 2014 dem Bf die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob er aufgrund seiner Arbeit ortsabwesend war und gegebenenfalls die Angaben entsprechend zu belegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass - sofern keine Äußerung abgegeben wird - aufgrund der Aktenlage entschieden wird. Es ist bis zum heutigen Tag keine Äußerung des Bf beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt.

 

2.3. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Strafverfügung dagegen Einspruch erheben und dabei seiner Verteidigung dienliche Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach Abs. 2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Woh­nungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abgabefrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach Abs. 3 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abgabefrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

2.4. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

2.4.1. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055 mwN).

 

Eine Ortsabwesenheit im Sinne von Abwesenheit von der Abgabestelle hat der Bf jedoch nicht behauptet. In der Beschwerde hat der Bf lediglich ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Arbeit nicht möglich war, das Schriftstück so schnell abzuholen. Ein Vorbringen, wonach der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabe­stelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können, wurde - obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde - nicht erstattet.

Es ist damit mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige und der Hinterlegung des Poststückes die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 ZustG eingetreten. Die Strafverfügung gilt daher mit Beginn der Abholfrist am
21. März 2014 als zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Diese Einspruchsfrist lief demnach am 4. April 2014 ab. Der Einspruch wurde mündlich am 7. April 2014 erhoben und war somit verspätet.

Folglich ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und die belangte Behörde hat zu Recht den Einspruch des Bf als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­brin­gen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann