LVwG-850209/2/Bm/AK

Linz, 07.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Michaela Bismaier
über die Beschwerde des Herrn B.M.Z., vertreten durch W.R. GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2014, GZ: Ge01-398-2014, betreffend Nachsicht vom Aus­schluss von der Gewerbeausübung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des unter einem angemeldeten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2014, GZ: Ge01-398-2014, wurde dieses Ansuchen im Grunde des § 26 Abs. 1 und
§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) und Z 2 GewO 1994 abgewiesen und die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ nicht erteilt.

Begründend wurden die gegen den Bf vorliegenden Verurteilungen angeführt und dazu festgehalten, dass Vergehen gemäß den §§ 83 und 84 StGB unter den Ober­begriff „strafbare Handlungen gegen Leib und Leben“ fallen würden und jene gemäß den §§ 125 bis 129 StGB als „strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“ eingestuft seien. In den Urteilen wegen der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sei der Bf für schuldig erkannt worden, er habe die Zuwider­handlungen in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ biete aufgrund der damit verbundenen Kundenkontakte jedenfalls die Möglichkeit, dabei eine gleiche oder ähnliche Straftat zu begehen. Dies betreffe insbesondere strafbare Hand­lungen gegen fremdes Vermögen. Zur Persönlichkeit des Bf wurde festgestellt, dass in Anbetracht der Tatumstände, des Zusammentreffens mehrerer Vergehen, des hohen Unrechtsgehaltes der Taten und der daraus folgenden Höhe der gerichtlichen Verurteilungen ein künftiges dauerndes Wohlverhalten seinerseits nicht erwarten werden könne. Aufgrund der angeführten Umstände könne dem Zeitraum des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung im Oktober 2010 bis Anfang Dezember 2011 von nicht ganz drei Jahren nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausge­hen zu können.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Erstbehörde sei insofern rechtswidrig, als die Erstbehörde verkenne, dass die Voraussetzung für eine Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ sehr wohl vorliegen würde.

Der Tatzeitraum betreffend die letzte Verurteilung vor dem OLG L nach dem Suchtmittelgesetz habe mit Anfang Dezember 2011 geendet. Der Antragsteller habe sich daher für den Zeitraum von mittlerweile zwei Jahren und acht Monaten wohl verhalten.

Zudem habe die Erstbehörde unberücksichtigt gelassen, dass der Bf die Tat, derentwegen die Verurteilung vor dem OLG L erfolgt sei, nicht im Zuge einer günstigen Gelegenheit bei Ausübung seines bisher angemeldeten Schlosserei­gewerbes begangen habe, sondern die Verurteilung ausschließlich auf eine Tat­begehung im privaten Umfeld des Antragstellers zurückgeführt werden müsse.

Die Verurteilung gründe sich sohin nicht geradezu auf eine typische Tat, die ihren Ursprung im Berufsfeld des Antragstellers habe.

Auch das zur Ausstellung der Gewerbeberechtigung angemeldete Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung begünstige in keiner Weise für den Antragsteller, hätte dieser die Absicht wieder straffällig zu werden, die Begehung eines neuerlichen Suchtmitteldeliktes. Es scheide daher bereits aus logischen Überlegungen die Annahme aus, dass die Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlasser befürchten ließe, dass der Bf im Zuge der Ausübung dieses Gewerbes neuerlich straffällig nach dem Suchtmittelgesetz werden könnte. Auch die Begehung eines Einbruches werde durch die Überlassung von Arbeitskräften nicht begünstigt. Dem Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sei immanent, dass die vom Bf vermittelten Arbeitskräfte in das private und gewerbliche Umfeld des Auftraggebers eintreten und nicht der Bf persönlich. Inwiefern daher für den Inhaber des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung die Begehung von Einbruchsdiebstahlen durch die Ausübung dieses Gewerbes begünstigt werde, sei mit logischen Überlegungen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen liege das Vergehen gegen fremdes Vermögen bereits fünf Jahre zurück und habe der Bf seit Frühjahr/Sommer 2009 keine weiteren gesetzwidrigen Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt.

Die Verurteilung betreffend die schwere Körperverletzung gründe sich auf eine Tathandlung, die am 25. August 2007 erfolgt sei. Nachdem sich die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung darauf beschränke, dass der Gewerbeinhaber Arbeitskräfte organisiere und an seine Auftraggeber vermittle, der Bf persönlich aber die Arbeitsleistung nicht erbringe, werde die Begehung eines neuerlichen Vergehens gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ bei Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfteüberlassung nicht gefördert.

Nachdem sohin bei Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfte­überlassung die Gefahr, dass der Antragsteller neuerlich Delikte, derentwegen er bereits einschlägig verurteilt worden sei, begehen könne, nicht bestehe, würden bereits die Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO vor­liegen.

Darüber hinaus habe die Erstbehörde dem Umstand, dass der Tatzeitraum seit der letzten Tatbegehung zwei Jahre und acht Monate zurückliege, zu wenig Beachtung beigemessen. Der Sinneswandel und die Einstellung des Antragstel­lers, sich in Hinkunft gesetzeskonform zu verhalten, seien bereits aufgrund dieses lange zurückliegenden letzten Delinquenzzeitraumes anzunehmen. Für den Antragsteller sei zur Selbstverständlichkeit geworden, die Gesetze des Staates Österreich zu beachten und nicht mehr straffällig zu werden. Der Bf sei mehr­facher Familienvater und sich dessen bewusst, dass er zur Finanzierung des Kindesunterhaltes und zur Finanzierung seines weiteren Fortkommens auf ein erfolgreiches Wirtschaftsleben als Selbstständiger angewiesen sei.

Der Bf habe bereits jetzt, für den Fall, dass ihm die Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werde, Aufträge akquiriert, die zur Beschäftigung von zahlreichen, derzeit arbeitslosen Arbeitnehmern im Zuge der Arbeitskräfte­überlassung beitragen könnten. Die Allgemeinheit würde daher davon profitie­ren, wenn dem Bf die Möglichkeit zur Ausübung der Arbeitskräfteüberlassung durch Erteilung der Gewerbeberechtigung eingeräumt werde.

Auch der Resozialisierungsgedanke sei in die Entscheidungsfällung der Erstbe­hörde nicht mit eingeflossen. Für den Bf spreche, dass dieser, obwohl er bereits für einen längeren Zeitraum inhaftiert gewesen sei, dennoch wieder beruflich Fuß fassen habe können. Der Antragsteller widerlege daher Erfahrungswerte, die zumeist zeigen, dass Personen, denen das Stigma, schon einmal im Gefängnis gesessen zu sein, anhafte, schwer im Berufsalltag wieder Fuß fassen würden. Nur aufgrund seines Engagements sowie der Bereitschaft, täglich mehr als
12 Stunden zu arbeiten, sei es dem Bf gelungen, sich ein erfolgreiches Berufs­leben als Unternehmer aufzubauen. Der Antragsteller sei zur Finanzierung seiner finanziellen Verpflichtungen, insbesondere seiner Unterhaltsverpflichtungen gegen­über seinen Kindern, darauf angewiesen, dass er neben dem Schlosserei­gewerbe auch das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben könne.

Aus den oben aufgezeigten Gründen hätte daher die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung bei ihrer Prognoseentscheidung davon ausgehen müssen, dass es hinkünftig ausgeschlossen sei, dass der Bf auch im Zuge seines privaten Umfeldes nochmals straffällig werde.

Es seien daher entgegen der Annahme der Erstbehörde sämtliche Voraussetzun­gen für eine Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gewerbes Arbeitskräfteüberlassung gegeben.

Es werde daher der Antrag gestellt,

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abän­dern, dass dem Antragsteller die Nachsicht vom Ausschluss des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 26 Abs. 1 GewO erteilt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Ver­fahrensakt, insbesondere in die darin einliegenden Urteile des Landesgerichtes R und des Oberlandesgerichtes L.

 

Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt haben, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine mündliche Verhand­lung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 stellt der Bf den Antrag auf Erteilung der Gewerbe­berechtigung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften; gleichzeitig wurde gemäß § 26 GewO 1994 der Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des angemel­deten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften beantragt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen gegen den Bf insgesamt neun Verurteilungen auf; die ersten drei Verurteilungen fallen in den Zeitraum 1996 bis 1998 und gründen in Vermögensdelikte und Körperverletzungsdelikte.

Ab dem Jahr 2006 scheinen folgende Verurteilungen auf:

-       Mit Urteil des Landesgerichtes R vom 4. Mai 2006, 7 Hv 56/06g, rechtskräftig (rk.) seit 4. Mai 2006, wurde der Bf unter anderem wegen §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2, 1. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und § 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Nach erfolgter Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre ist die Freiheitsstrafe nunmehr mit
2. November 2011 endgültig nachgesehen worden.

Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Bf im Zeitraum Jänner bis
20. September 2005 in wiederholten Angriffen Cannabiskraut erwarb, besaß und anderen überließ sowie zuvor in einer großen Menge erzeugt hatte.

 

-       Mit Urteil des Landesgerichtes R vom 7. Jänner 2008, 10 Hv 99/2007d, rk. seit 11. Jänner 2008, wurde der Bf wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgese­henen Frei­heits­strafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit ist zwischen­zeitlich auf insgesamt fünf Jahre verlängert worden.

Nach dem dortigen Schuldspruch versetzte der Bf einem anderen einen Kopf­stoß gegen die Nase und einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch und eine Jochbeinprellung erlitt.

 

-       Weiters wurde der Bf mit Urteil des Landesgerichtes R vom 3. August 2010,
7 Hv 38/10s, rk., wegen versuchter Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nach dem Urteil versuchte der Bf, seine Gattin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen.

 

-       Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht R vom
29. November 2010, rk. seit 16. Mai 2011, wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1, 3. und 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Frei­heitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á 40 Euro.

Nach dem diesbezüglichen Schuldspruch hatte der Bf im Zeitraum Frühjahr/Sommer 2009 bis Mai 2010 Sachen teilweise durch Einbruch gesto­h­len sowie im Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2010 in Suben vorschriftswidrig in wiederholten Angriffen Suchtgift erzeugt und dieses Suchtgift in der Folge durch sukzessiven gewinnbringenden Verkauf an Suchtgiftabnehmer über­lassen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den wiederkehrenden Suchtgiftverkauf eine fortlaufende Einnahme zu ver­schaffen.

 

-       Eine weitere Verurteilung erfolgte wiederum durch das Landesgericht R am
9. August 2011, 7 Hv 30/11s, rk. seit 13. August 2011, wegen § 125 StGB.

 

-       Mit Urteil des Landesgerichtes R vom 30. Juli 2012, 10 Hv 27/12y, rk. mit
21. Jänner 2013, wurde der Bf wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Bf wurde aus der Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren am
24. August 2013 unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen.

Nach dem Urteil hat sich der Bf ungeachtet einer bereits einschlägigen vorliegenden Vor­strafe entschlossen, sich neben seiner regulären Beschäf­tigung als selbst­ständiger Schlossermeister ein Zusatzeinkommen durch die Erzeugung und den Verkauf von Marihuana zu verschaffen. Dazu nahm er Kontakt zu einer Person auf, der er anfangs Suchtgift für den Eigenkonsum schenkte und in weiterer Folge an diese Person in regelmäßigen Abständen Suchtgift ver­kaufte. Zudem erzeugte der Bf gemeinsam mit dieser Person Cannabiskraut.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2014, GZ: Ge01-398-2014, wurde dem Bf die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ verweigert.

 

4.2. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, dem Strafregisterauszug und den Angaben des Bf in der Beschwerde.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen [Anmerkung: nicht unter lit. a) fallenden] strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Diese Bestimmung gilt auch, wenn mit den angeführten Aus­schlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Aus­schluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

 

5.2. Unbestritten ist, dass aufgrund der erfolgten Verurteilungen des Bf der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 gegeben ist. Eine Tilgung der verhängten Strafen ist bislang nach dem vorliegenden Straf­registerauszug nicht eingetreten.

 

Nach dem oben zitierten § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Aus­übung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 5.9.2001, 2001/04/0116). Bei der Prognose nach der genannten Bestimmung ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Bf jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.5.2009, 2009/04/0101, 17.9.2010, 2010/04/0026).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den hierzu laufend ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel darstellen.

Es kommt also nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten oder unwahrscheinlich ist, sondern, dass die in der (durch die fraglichen Straftaten manifestierten) Persön­lichkeit begründende Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237).

Ist also aufgrund der Eigenart der strafbaren Hand­lung und der Persönlichkeit des Bf die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten bzw. kann eine solche Straf­tatbegehung mit guten Gründen nicht ausgeschlossen werden, liegen die Voraus­setzungen für die Nachsichtserteilung nicht vor und ist daher die Nachsicht zu verweigern.

 

5.3. Die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegenden Verurteilungen aus den Jahren 2006 bis 2013 haben unter anderem schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung, Dieb­stahl, Diebstahl durch Einbruch sowie Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zum Gegenstand.

Der zuletzt ergangenen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz liegt zugrunde, dass der Bf für einen längeren Zeitraum einer Person Cannabis­kraut für dessen Eigengebrauch schenkte und in weiterer Folge durch überwiegend gewinn­bringenden Verkauf überlassen sowie im bewussten und gewollten Zusam­menwirken mit dieser Person Suchtgift erzeugt hat.

Die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bringen hervor, dass der Bf sich fortlaufende Einnahmen durch gesetzwid­riges Verhalten verschafft hat und dabei auch nicht davor zurückschreckte, eine weitere Person (in Ausnützung seiner Suchtmittelabhängigkeit) für seine Straftaten zu gewinnen (vgl. Urteil des Landesgerichtes R vom 30. Juli 2012, 10 Hv 27/12y, Seite 5).

Die Verurteilungen des Bf liegen sowohl in strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben als auch in strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen das Suchtmittelgesetz.

Schon diese verschiedenartigen Deliktsbegehungen (zum Teil in wiederholten Vergehen) zeigen ein Charakterbild des Bf, aus dem der Schluss gezogen werden kann, dass er grundsätzlich eine ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und mangelndes Unrechtsbewusstsein aufweist. Die Verur­teilung wegen schwerer Körperverletzung lässt beim Bf auch eine niedrige Hemmschwelle vor schweren Straftaten erkennen.

 

Diese Delikte hat der Bf zwar nicht in Ausübung eines Gewerbes begangen, jedoch ist nach Ansicht des LVwG in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Schluss zulässig, dass der Bf bei Ausübung des beantragten Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte.

 

Soweit vom Bf vorgebracht wird, die Verurteilungen würden sich nicht geradezu auf eine typische Art, die ihren Ursprung im Berufsfeld des Bf habe, gründen, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Deliktsbegehung in Zusammenhang mit der Aus­übung eines Gewerbes gestanden hat. Vielmehr ist für die Prognose nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 GewO 1994 (unter anderem) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlungen das verfah­rensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftaten bieten würde. Zu Recht wurde von der Erstbehörde angenommen, dass die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes Gelegenheit für ein ähnliches deliktisches Verhalten bietet:

Gerade die Ausübung des Gewerbes „Arbeitskräfteüberlassung“ ist mit häufigen (geschäftlichen) Kontakten zu Menschen verbunden, besteht doch die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung darin, als Arbeitgeber (Überlasser) einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) seine Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitskräfteüberlasser hat somit Kontakte sowohl zu Arbeitnehmern als auch zu anderen Arbeitgebern zu führen, wobei die Arbeitnehmer in einem persönlichen als auch wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Wie aus den vorliegenden Urteilen hervorgeht, scheute der Bf nicht davor zurück, persönliche Abhän­gigkeiten von Mitmenschen für seine Zwecke auszunützen; in Verfolgung seiner Ziele zog er auch Nöti­gung in Betracht.

Es ist die Ansicht der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn sie davon ausgeht, dass die in den Straftaten hervorgetretene Persönlich­keitsstruktur die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung nicht gänzlich ausschließen lässt.

 

Der Bf bringt vor, dass dem Umstand zu wenig Beachtung beigemessen worden sei, dass der Tatzeitraum seit der letzten Tatbegehung zwei Jahre und acht Monate zurückliege.

Dem Bf ist zwar insofern zuzustimmen, als bei der Prognose auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist, allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, das die angenommene Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe (VwGH 24.11.1992, 92/04/0102). So hat der Verwal­tungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9.9.1998, 98/04/0117, die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, als zu kurz erachtet, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert.

Im konkreten Fall darf auch nicht übersehen werden, dass die letzte Ver­urteilung erst mit 21. Jänner 2013 rechtskräftig wurde, der Bf erst am 24. August 2013 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und zudem noch unter der Obhut der Bewährungshilfe steht. Während einer Haft kann eine Änderung der Sinnesart nicht unter Beweis gestellt werden; dadurch ist aber der Zeitraum des Wohlverhaltens sehr kurz bemessen, um eine positive Persönlichkeitsprognose begründen zu können.

 

Der Bf vermag auch mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit der Gewerbeaus­übung für den Fortbestand seiner wirtschaftlichen Existenz keine Rechtswidrig­keit des angefochtenen Bescheides darzutun, da diese Umstände keine Voraus­setzung für die Nachsichtserteilung darstellen.

Ebenso wenig ist bei der Prüfung der Frage, ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde bei Ausübung des Gewerbes eine gleiche oder ähnliche Straftat begehen, auf mit der „Resozialisierung“ in Zusammenhang stehende Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 19.9.1989, 89/04/0053).

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Erstbehörde zu Recht nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlich­keit des Bf die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des ange­strebten Gewerbes nicht gänzlich ausgeschlossen hat, weshalb für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 kein Raum bleibt.

 

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­an­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier