LVwG-600473/3/SCH/HK/MSt

Linz, 17.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des T H, vertreten durch W W, R, W, Deutschland, vom 11. August 2014  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. Juli 2014, GZ. C2/44874/2014, wegen Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 4 Abs.5b StVO 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. 1.  Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mittels obzitiertem Bescheid Herrn T H, J, D, Deutschland, gemäß § 4 Abs.5b StVO 1960 eine Gebühr in der Höhe von 36 Euro vorgeschrieben, die binnen 14 Tagen zu überweisen sei.

Der Beschwerdeführer war laut Spruch des Bescheides am 15. April 2014 um 07:45 Uhr in Linz auf der Prinz-Eugen-Straße an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ursächlich beteiligt und habe gemäß § 4 Abs.5a StVO 1960 die Aufnahme der Meldung über den Verkehrsunfall verlangt, obwohl keine Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 bestanden habe bzw. eine solche bestanden habe, jedoch ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Unfallbeteiligten in Anwesenheit der Polizei möglich war.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4 Abs.5b StVO 1960, 56, 57 Abs.3 und 59 Abs.2 AVG angeführt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Arbeitgeber, das Unternehmen  W W, R, W, Deutschland, rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

Diese ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden. Damit ist dessen Zuständigkeit zur Entscheidung gegeben, die gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter wahrzunehmen ist.

 

 

3. In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Für Verständigungen nach § 4 Abs. 5 StVO und Meldungen gemäß § 4 Abs. 5a StVO ist gemäß § 4 Abs. 5b StVO eine Gebühr von € 36,00 zu entrichten. Eine Verpflichtung  zur Entrichtung der Gebühr besteht nur dann nicht, wenn die in § 4 Abs. 5 StVO vorgesehene Verständigung deshalb erfolgt ist, weil die Unfallbeteiligten oder jene Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten (insbesondere weil einer der Unfallbeteiligten kein entsprechendes Dokument bei sich führte).

Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie von der Behörde mittels Bescheides vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Fall wurde Ihnen, nachdem keine Einzahlung des Ihnen im Zuge der Unfallaufnahme ausgefolgten Erlagscheins erfolgte, eine Information (datiert mit 14.05.2014) übermittelt, um Sie auf die ausstehende Gebührenentrichtung hinzuweisen bzw. Sie daran zu erinnern.

Daraufhin langte bei der hs. Behörde ein am 02.06.2014 verfasstes Schreiben Ihres Arbeitgebers (W W, R, W etabl.) ein, in dem um Aufhebung/Stornierung der Zahlungsaufforderung gebeten wird. Hierzu wird bemerkt, dass die Argumentation Ihres Arbeitgebers welche aus dem besagten Schreiben hervorgeht, aus ha. Sicht nicht nachvollziehbar war und somit den dortigen Einwänden nicht Folge geleistet werden konnte.

Für das Entstehen der Gebührenpflicht ist es völlig unerheblich, wer das Verschulden am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden trägt. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht relevant, ob einer der Beteiligten das Verschulden bestreitet oder die Schuld nicht eingesteht bzw. sich diesbzgl. nicht einsichtig zeigt. Die Klärung der Verschul­densfrage und die Schadensregulierung obliegen ohnehin dem Haftpflichtversicherer. Die polizeiliche Unfallaufnahme dient ergo nur der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zivilrechtlicher Natur (ist demnach als „Serviceleistung" der Polizei anzusehen, für die eine Gebühr zu entrichten ist).

Das Vorbringen Ihres Arbeitgebers, dass eine gütliche Einigung mit dem Unfallgegner nicht möglich war und Sie deswegen „gezwungen" waren, die Polizei zu verständigen und den ggst. Verkehrsunfall von dieser aufnehmen zu lassen, war keinesfalls als plausibel und schlüssig zu erachten.

Maßgeblich für den Anfall der Gebühr gemäß § 4/5b StVO ist primär, dass ein Unfallbeteilig­ter die polizeiliche Aufnahme nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden verlangt. Alleine die bloße Verständigung der Polizei würde gemäß leg.cit. bereits die Gebührenpflicht aus­lösen; unabhängig vom Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, welcher sich auf die Verkehrsunfallmeldung vom 15.04.2014 stützt, wurde am 03.06.2014 von der hs. Behörde ein Gebührenbescheid erlassen, gegen den Sie (über ihren Arbeitgeber) binnen offener Frist Vorstellung (im E-Mail als Einspruch/Widerspruch bezeichnet) erhoben haben. Dem am 18.06.2014 eingebrachten Rechtsmittel war im Wesentlichen (wiederum) zu entnehmen, dass die Gebühreneinhebung nicht gerechtfertigt sei und sie daher um Prüfung des Sachverhaltes sowie um Stornierung der Gebühr ersuchen.

Ergo dessen war von ha. Stelle das „ordentliche" Gebühreneinhebungsverfahren einzuleiten. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme vom Polizeibeamten, welcher den ggst. Verkehrsunfall aufgenommen hat (Revlnsp R K von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Linz - Verkehrsinspektion), eingeholt.

Aus der folglich von Rl K abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2014 geht eindeutig hervor, dass beide Beteiligte (demnach Sie und der Unfallgegner) vor der polizeilichen Unfallaufnahme darauf hingewiesen wurden, dass eine VU-Aufnahme (Verkehrsunfallaufnahme) durch die Polizei nicht erforderlich sei bzw. wenn die Aufnahme des Verkehrsunfalls verlangt werde, Kosten in der Höhe von € 36,00 entstehen würden. Laut weiterer Ausführungen in der Stellungnahme wurde daraufhin von Ihnen die Aufnahme des Verkehrsunfalls verlangt und es wurde Ihnen daher ein entsprechender Erlagschein ausgefolgt.

Angesichts der an das hs. Amt übermittelten Stellungnahme, welche als glaubwürdig, klar, schlüssig, und in sich widerspruchsfrei erachtet wird, bestand in der Sache selbst für die Bescheid erlassende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln und Ihre Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 5b StVO ist demnach als erwiesen anzusehen.“

 

 

 

 

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom 22. September 2014, LVwG-600473/2/Sch/CG, mitgeteilt, dass die von der Behörde wiedergegebene Sach- und Rechtslage als absolut zutreffend und rechtsrichtig angesehen wird.

Angesichts der für die Beschwerde anfallenden Eingabegebühr von 14,30 Euro wurde der Beschwerdeführer eingeladen, allenfalls die Zurückziehung der Beschwerde ins Auge zu fassen und eine solche auch anher mitzuteilen.

Die hiefür gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Sohin war mit Erkenntnis über die Beschwerde zu entscheiden.

 

Entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, wen das Verschulden am Verkehrsunfall trifft. Diese Frage ist oftmals vor Ort nicht so einfach zu klären, weshalb die Gebühr für das Einschreiten der Polizeibeamten nicht davon abhängig gemacht werden kann. Der Gesetzgeber hat dies auch deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er auf die Verursachung des Unfalls, nicht jedoch auf das Verschulden abstellt. Verursacher ist jedermann, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, unabhängig davon, ob man ihm etwas, z.B. einen Fahrfehler, vorwerfen kann oder nicht.  

Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Beschwerdeführer zweifelsfrei die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der von der Behörde vorgeschriebenen Gebühr in der Höhe von 36 Euro trifft. Damit konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n