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Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von I A, J B, J Z E, E L, M L und F C Z alle vertreten durch die L Rechtsanwalts GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Mai 2014, ForstR10-56-2011,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Mai 2014, ForstR10-56-2011 wurde der N O GmbH, x, x, die Bewilligung erteilt, zur Errichtung der Masten für die geplante 110 kV-Leitung „UW V – UW K“ Teil-flächen der

 

Gst. Nr. KG. dauernde Rodung befristete Rodung

x E            5   36

x E           4   25

x E            4   18

x E            2   11

x E            2   17

x M   1   21

x           M   7   50

x M   4   25

x M 24 180

x M   7   50

x M   7   50

x          D 13   85

Summe: 80 568

 

Marktgemeinden V (KG E, KG E und KG M) und Marktgemeinde S (KG D), lt. Projektunterlagen der E AG Oö., unter im Bescheid näher angeführten Auflagen, Bedingungen und Fristen, zu roden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und gemäß § 3
Abs. 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass die Rodung für die 110 kV-Leitung V nach K einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt dem UVP-Gesetz unterliege, der Bescheid der belangten Behörde sich nicht auf die Grundsatzstellungnahme von Frau Z beziehe, keine entsprechende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Stromversorgung bzw. der Walderhaltung stattgefunden habe und daher Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Eingabe vom 6.12.2012 beantragte die E AG Oö. N GmbH., x, x, (nunmehr
N O GmbH, x, x) unter Vorlage von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Erteilung einer Rodungsbewilligung für im Antrag näher angeführte Waldflächen für die Errichtung von Leitungsmasten für die geplante 110 kV-Freileitung K – S – V im Ausmaß von 80 in Form einer dauernden Rodung und 568 in Form einer befristeten Rodung. Im Bezirk Gmunden handelt es sich konkret um 11 Mastenstandorte (Masten Nr. 19, 23, 30, 38, 42, 43, 45, 46, 47, 54 und 55).

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.5.2014,
Verk-851.470/2-2014-Ai, wurde die luftfahrtrechtliche Ausnahmebewilligung für den Neubau der 110 kV-Leitung V – S – K, gemäß §§ 85 Abs. 3 Z 2, 91b, 92, 93 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 1995, LGBl.Nr. 90/1995 für im Bescheid näher angeführte Leitungsabschnitte erteilt.

 

Weiters wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.2.2012, EnRo-2012-113.863/164-Kap/Mei/Kj/Sc im Spruchteil B (Elektro-technische Prüfung) gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 13 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idF. BGBl. I Nr. 136/2001 festgestellt, „dass gegen die Planung und Durchführung der im Gegenstand angeführten elektrischen Anlagen bei Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft enthaltenen Bedingungen Bedenken vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik nicht zu erheben sind.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 170 Abs. 2 und 5 Forstgesetz 1975 lauten:

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.

 

§ 27 VwGVG lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Die sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) VwGVG § 27 K 1.)

 

Ein sachlicher Zusammenhang eines nach dem Forstgesetz durchzuführenden Verfahrens, im gegenständlichen Fall ein Rodungsverfahren für die Mastenstandorte für die 110 kV-Freileitung K – S – V, mit einer sonstigen Angelegenheit des Bundes ist im Sinne des § 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 dann als gegeben anzusehen, wenn bezüglich der „Sache“ des forstrechtlichen Verfahrens eine Entscheidung nach einer sonstigen Bundesangelegenheit erforderlich ist.

 

Die Begriffe „sonstige Angelegenheit“ bzw. „sachlicher Zusammenhang“ sind dahingehend zu interpretieren, dass darunter ein konkreter Verfahrens-gegenstand (Projekt/Vorhaben) zu verstehen ist, für welchen verschiedene Bescheide einer Bundesbehörde erforderlich sind und gerade darin der sachliche Zusammenhang besteht (vgl. zur Vorfrage nach dem Eisenbahngesetz VwGH 26.4.1999, 96/10/0130 und zum Feststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz VwGH 5.4.2004, 2002/10/0006).

 

Hinsichtlich des Vorhabens der Errichtung der 110 kV- Freileitung K - S – V wurden vom Landeshauptmann Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz und dem Elektrotechnikgesetz geführt.

 

Beim Luftfahrtgesetz handelt es sich um eine Angelegenheit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG).

Die luftfahrtrechtliche Ausnahmebewilligung ist für dasselbe Vorhaben erforderlich für welches auch die Rodungsbewilligung erforderlich ist, sodass der sachliche Zusammenhang zwischen dem luftfahrtrechtlichen und dem forstrechtlichen Rodungsverfahren gegeben ist. Somit sind die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 erfüllt.

 

Ist daher für ein Luftfahrthindernis eine Ausnahmebewilligung nach dem Luftfahrtgesetz vom Landeshauptmann zu erteilen, bedingt dies die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Bewilligung der Rodung für dieses Luftfahrthindernis.

 

Beim Elektrotechnikgesetz handelt es sich ebenfalls um eine Angelegenheit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG). Auch aus dieser Bundesangelegenheit ist jedenfalls die Zuständigkeit des Landeshauptmanns für die Durchführung des Rodungsverfahrens gegeben.

 

§ 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 beinhaltet nicht, dass es sich bei der im sachlichen Zusammenhang mit einer nach dem Forstgesetz durchzuführenden Bundesangelegenheit um eine „Anlagengenehmigung“ bzw. ein „Genehmigungsverfahren“ handeln muss.

 

Wenn insofern der Landeshauptmann für das Rodungsverfahren zuständig ist, kann nach § 170 Abs. 5 Forstgesetz 1975 unter den dort genannten Voraussetzungen die Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde war daher für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung einer UVP für das vorliegende Projekt besteht (VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078-15).

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer