LVwG-800099/2/Wg/EH/AK

Linz, 06.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfang Weigl über die Beschwerde von Frau R H in G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 15. September 2014, GZ: Ge96-77-2014, mit dem der Einspruch vom 6. August 2014 gegen die Strafverfügung vom 11. Juli 2014, GZ: Ge96-77-2014, gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurück­gewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Relevanter Sachverhalt:

 

2.           Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 erließ der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) gegen Frau R H,
in G (im Folgenden: Beschwerdeführerin [Bf]), als handels­rechtliche Geschäftsführerin der E H GmbH eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung (Geldstrafe in Höhe von 70 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Stunden). Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 16. Juli 2014 wurde die Strafverfügung am Postamt hinterlegt. Erster Tag der Abholfrist war der 17. Juli 2014. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen.

 

3.           Gegen diese Strafverfügung erhob die E H GmbH mit E-Mail vom 6. August 2014 mit näherer Begründung Einspruch.

 

4.           Mit Bescheid vom 15. September 2014, GZ: Ge96-77-2014, der Bf am
17. September 2014 nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde den Einspruch vom 6. August 2014 als verspätet zurück.

 

5.           Gegen diesen Bescheid vom 15. September 2014 erhob die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin erklärt die Bf, den Bescheid „zur Gänze“ zurückzuweisen. Zur im bekämpften Bescheid erörterten Zustellung der Strafverfügung und Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

 

6.           Beweise und Beweiswürdigung:

 

7.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Zustellversuch und Hinterlegungsdatum der Strafver­fügung sind durch den Rückschein erwiesen.  

 

8.           Rechtliche Beurteilung:

 

9.           Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhand­lung weder beantragt, noch hält es das Verwaltungsgericht für erforderlich, eine solche durchzuführen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach Aktenklage (Rückschein) hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

10.        Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafver­fügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Die Strafverfügung wurde nachweislich am 17. Juli 2014 durch Hinterlegung zugestellt; die Frist zur Erhebung eines Einspruches endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 31. Juli 2014. Der Einspruch vom 6. August 2014 war somit verspätet. Die Bf wird durch den bekämpften Bescheid insofern nicht in ihren Rechten verletzt. Die belangte Behörde hat zu Recht mit Bescheid vom 15. September 2014,
GZ: Ge96-77-2014, nachweislich zugestellt am 16. September, den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

11.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

12.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl