LVwG-950027/5/Ki/ME

Linz, 17.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Frau J., vertreten durch RA AF., gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich, Bildungsregion Wels-Land vom 26. August 2014, GZ 35-306/2014,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 26. August 2014, GZ 35-306/2014, die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs.2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/1984, von Amts wegen aus dienstlichem Interesse unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Volksschule T. mit Wirkung vom 8. September 2014 an die Volksschule B. versetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 19 Abs.6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeschlossen.

Als Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinaroberkommission für LandeslehrerInnen für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für LandeslehrerInnen für Volks- und Sonderschulen) mit Bescheid vom 13.11.2013, Zl. 1-DOK-47/10-13, in ihrer Begründung festgehalten hat, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleitung ein einigermaßen friktionsfreies Klima, das für einen funktionierenden Dienstbetrieb eine Grundvoraussetzung darstellt, nicht mehr herstellbar erscheint.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde musste aberkannt werden, da ohne die sofortige Zuweisung eines Lehrers/einer Lehrerin ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht aufrechterhalten werden könnte und dadurch den Schülern und Schülerinnen ein wesentlicher Nachteil erwachsen würde.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingebrachte, am 30. September 2014 bei der belangten Behörde, und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde vom 24. September 2014, mit der gefordert wird, den Bescheid des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für , Bildungsregion Wels-Land, vom 28.8.2014, 35-306/2014, ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit zwanzig Jahren in der Volksschule T. tätig. In dieser Schule werde nach zwei Methoden unterrichtet, nach der Montessorimethode und nach der konventionellen Methode, wobei sie nach der konventionellen Methode unterrichte. Von Seiten der Schulleitung wären in den letzten Jahren LehrerInnen mit Montessoriausbildung bevorzugt behandelt worden. Sie habe mit ihrer Methode in ihren Klassen sehr gute bzw. auch bessere Lernerfolge als dies in den Montessoriklassen der Fall war, erzielt.

Dies dürfte unter anderem ein Grund für das vor vier Jahren beginnende Mobbing durch die Schulleiterin gewesen sein. Sie sei ständig überwacht worden und jede Kleinigkeit, die bei anderen LehrernInnen nicht einmal erwähnt wurden, sei bei ihr kritisiert worden. Sie sei unter anderem auch als einzige Lehrerin zu einer Aufsicht in der Garderobe in der Zeit von 07:45 Uhr bis 07:55 Uhr eingeteilt worden, obwohl es eine solche Aufsicht in der Schule noch nie gegeben habe. Eine dementsprechende Weisung der Schulleiterin habe sie nicht befolgt, da sie dies als entwürdigend und schikanös empfunden habe. Seit dem Schuljahr 2010/2011 sei sie als Sprachlehrerin eingesetzt worden. Sie sei von der Schulleiterin aufgefordert worden sowohl eine Jahresplanung, die sie auch vorgelegt habe, als auch individuelle Förderpläne vorzulegen. Es sei schwierig individuelle Förderpläne für jede Gruppe anzufertigen, da in den Sprachfördergruppen Kinder von unterschiedlichem Sprachniveau unterrichtet werden. Ihre Planungsunterlagen seien der Schulleiterin zu wenig gewesen, da sie dafür ein bestimmtes, ihr nicht bekanntes Formular nicht verwendet habe.

Aufgrund dieser Vorfälle (Nichtbefolgung der Weisung die Kinder in der Garderobe zu beaufsichtigen, unzureichende Anfertigung von Förderplänen) sei ein Disziplinarverfahren gegen sie geführt worden. Im Beweisverfahren hätten Zeuginnen, Volksschullehrerinnen an der Volksschule T., ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin von der Schulleiterin benachteiligt und diskriminiert worden sei und dass die Verhältnisse an der Volksschule T. sehr schlecht gewesen wären, insbesondere deshalb, da ein Teil der LehrerInnen bereits von der früheren Schulleiterin gemobbt worden wären, und sich dies auch unter der jetzigen Schulleiterin nicht geändert habe. Ebenso sei von den Zeuginnen festgehalten worden, dass eine Garderobenaufsicht in der Zeit von 7:45 Uhr bis 7:55 Uhr nicht notwendig erscheine. Die für die Beschwerdeführerin durchaus entlastenden Zeugenaussagen seien von der Disziplinarkommission nicht in der Weise gewürdigt worden, dass es auch zu einem Fehlverhalten der Schulleiterin durch Mobbing gekommen sei, woraus sich die Konflikte entwickelt hätten.

Gemäß Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes würde das Bestehen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses zwar bereits ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, dieses Interesse sei jedoch ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, in wie weit der Lehrer diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe. Der bekämpfte Bescheid würde in seiner Begründung allein auf einen anderen Bescheid (Disziplinaroberkommission) verweisen, eine eigenständige Aufzählung und Beurteilung der objektiven Tatsachen enthalte der Bescheid allerdings nicht.

Eine Beurteilung nach objektiven Kriterien sei nie durchgeführt worden. Das Spannungsverhältnis zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin resultiere nicht aus ihrem Verhalten, sondern sei ihr Verhalten ausschließlich als entschuldbare Reaktionshandlung auf das jahrelange Mobbing durch die Schulleiterin zu verstehen.

Ein Versuch der Schulleiterin, das Klima zu verbessern, sei nicht gesetzt worden, ganz im Gegenteil, die Schikanen seien weiter gegangen und immer schlimmer geworden, bis hin zum Disziplinarverfahren. Am letzten Schultag habe sie auf Anleitung der Direktorin am Boden liegende Zettel aufklauben und Säcke von vorangegangenen Schulveranstaltungen in den Keller tragen müssen. Weder im Disziplinarverfahren, noch bei der Entscheidung über ihre Versetzung sei das Verhalten der Schulleiterin in die Beurteilung miteinbezogen worden.

Bei der Versetzung von Amtswegen sei auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Betreffend die sozialen Verhältnisse seien nicht einmal Ermittlungen durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, welche Auswirkungen die Versetzung auf sie und ihren Gesundheitszustand haben würde. Sie stehe 2 Jahre vor der Pensionierung und Ihre Gesundheit sei aufgrund ihrer Arthritis schwer angeschlagen. Eine Versetzung würde sie daher schwer benachteiligen. Dienstliche Interessen wären in keiner Weise gefährdet, wenn sie weiterhin an der Schule arbeite. Die Direktorin müsste nur ihr Mobbing beenden.

Als Beweis beantragt wurden die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und die vorgelegte Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin.

 

3. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Behörde und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2014. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.

 

2. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war als solche der Volksschule T. zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 1. September 1999 hatte sie an dieser Schule eine schulfeste Lehrerstelle inne.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Wels-Land wurde sie schuldig erkannt, jedenfalls vom 1. Oktober 2012 bis 21. März 2013 die Weisungen der Schulleiterin der Volksschule T. betreffend die wahrzunehmende Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse in der Garderobe, jeweils in der Zeit von 7:45 Uhr bis 7:55 Uhr, nicht befolgt und die von ihr nach der getroffenen Diensteinteilung wahrzunehmende Aufsicht tatsächlich nicht wahrgenommen, sowie jedenfalls seit 1. Oktober 2012 für ihren Unterricht individuelle Förderpläne nicht angefertigt und damit den Unterricht nicht sorgfältig vorbereitet zu haben. Aufgrund der dadurch begangenen Dienstpflichtverletzungen wurde eine Disziplinarstrafe sowie gemäß § 84 LDG 1984 der Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin habe in der letzten Septemberwoche 2012 jeweils an 3 aufeinander folgenden Tagen von der Schulleiterin zunächst die mündliche Anweisung und danach zweimal schriftlich die Anweisung erhalten, in der Garderobe der Volksschule T. die Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse jeweils in der Zeit von 7:45 Uhr bis 7:55 Uhr zu beaufsichtigen. Am 29. September 2012 habe die Beschwerdeführerin die gerade ausgehändigte schriftliche Diensteinteilung vor den Augen der Schulleiterin zerrissen. Sie habe die Weisung ab 1. Oktober 2012 nicht befolgt, weil sie diese für rechtlich nicht bindend gehalten hätte, da sie sie als diskriminierend und demütigend eingestuft hätte. Die Beschwerdeführerin hätte auch ab 1. Oktober 2012 keine individuellen Förderpläne für ihre Schülerinnen und Schüler der Sprachfördergruppen vorgelegt. Dies mit der Begründung, es sei ihr nicht möglich, weil sie die fachlichen Kenntnisse dazu nicht habe und ihr auch nie gezeigt worden wäre, wie solche Förderpläne zu erstellen seien.

Das Verhältnis zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin sei ein sehr belastetes, zerrüttetes und irreparables Verhältnis.

Einer gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen) keine Folge gegeben, das Disziplinarerkenntnis wurde vollem Umfange nach bestätigt. Diese Berufungsentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 verständigte der Bezirksschulrat Wels-Land die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt ist, sie gemäß § 19 Abs.2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 aus dienstlicher Notwendigkeit unter Aufhebung der Zuweisung an die Volksschule T. ab 8. September 2014 an die Volksschule B. zu versetzen. Dagegen erhob sie am 8. Juli 2014 Einwendungen. Aufgrund von Vorwürfen, die rechtlich nicht haltbar wären, finde sie diese Versetzung als nicht gerechtfertigte Maßnahme. Sie bitte um nochmalige Klärung des Sachverhaltes.

In der Folge erließ der Landesschulrat Oberösterreich (Bildungsregion Wels-Land) den nunmehr angefochtenen Bescheid.

In einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 im Zusammenhang mit der Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde ausgeführt, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. November 2013 in der die schulfeste Stelle an der Volksschule T. aufgehoben wurde und die Begründung, dass ein einigermaßen friktionsfreies Klima, das für einen funktionierenden Dienstbetrieb eine Grundvoraussetzung darstellt, nicht mehr herstellbar erscheint, sei für die Dienstbehörde maßgebend für eine Versetzung gewesen. Es sei daher der Beschwerdeführerin das Angebot zu einem Neustart mit Jänner 2014 in der Bildungsregion Wels-Stadt (Wohnort) angeboten worden. Dieses Angebot sei von ihr abgelehnt worden. Ein Neustart durch eine Versetzung in der Bildungsregion Wels-Land sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da an keiner Volksschule ein Dienstposten zur Verfügung stand. Im Sinne eines funktionierenden Dienstbetriebes sei daher die Versetzung von Amts wegen mit Schulbeginn 2014/2015 notwendig gewesen.

Dass ein gedeihliches Miteinander an der Volksschule T. nicht mehr möglich war, Beweise ein neuerlicher Vorfall am vorletzten Schultag (3. Juli 2014). Die Beschwerdeführerin habe jene Schüler zu beaufsichtigen gehabt, die nicht am Schulschlussgottesdienst teilnahmen. Nach der Rückkehr vom Gottesdienst habe die Klassenlehrerin der 1c-Klasse der Schulleiterin mitgeteilt, dass zwei von der Beschwerdeführerin zu beaufsichtigende Schülerinnen fehlen. Der Anweisung der Leiterin, bei der Suche nach den 2 Schülerinnen zu helfen, habe sich die Beschwerdeführerin widersetzt und die Schule verlassen. Sie habe der Schulleiterin nicht mitgeteilt, dass die beiden Schülerinnen außerstundenplanmäßig, mit Ihrer Erlaubnis, den muttersprachlichen Unterricht besucht hatten.

Weiters liegt eine zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15. September 2014 vor. Zusammenfassend wird darin festgestellt, dass infolge einer lang anhaltenden Konfliktsituation im beruflichen Bereich eine Anpassungsstörung mit erheblicher emotionaler Beeinträchtigung und ausgeprägter Schlafstörung besteht.

Bei der Verhandlung wies die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre sozialen Verhältnisse und auf ihr Dienstalter hin.

Wegen ihrer Erkrankung (rheumatoide Arthritis) tue sie sich beim Gehen und Tragen von Büchern schwer. Sie habe einen Behindertenausweis. In B. sei der Parkplatz weiter von der Schule entfernt, sodass sie eine längere Strecke gehen müsse als in T. und die Bücher und Hefte schleppen müsse. Dies falle ihr sehr schwer.

Die Straße nach B. sei eine hügelige, kurvenreiche Strecke, während die Strecke nach T. auf der Osttangente sehr gut befahrbar und im Winter immer geräumt sei. Die Strecke nach B. sei für die Beschwerdeführerin nur sehr schwer zu bewältigen, da das Rheuma in der Früh am schlimmsten ist und es ihr große Schmerzen verursache, viel zu lenken. Auf der Osttangente sei dies nicht notwendig.

Die Beschwerdeführerin habe eine dritte Klasse zugewiesen bekommen, die laut Direktorin schwache Kinder und schwierige Eltern habe und die die andere Lehrerin, die schon an der Schule war und eine neue Klasse nehmen musste, nicht wollte, obwohl sie an sich ungern erste Klassen unterrichtet. Trotzdem habe sie freiwillig die erste Klasse übernommen, sodass die Beschwerdeführerin die dritte Klasse übernehmen musste. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin eine schwierige Klasse mit schwierigen Eltern übernehmen musste und mit Büchern unterrichten müsse, die sie nicht bestellt habe und die für die Klasse ihrer Meinung nach ungeeignet seien (viel zu schwer). Die Beschwerdeführerin kenne sich in B. und in der Schule nicht aus. Sie wisse nicht, welche Materialen dort überhaupt vorhanden sind und wo sich diese befinden. In der Schule in T. unterrichte sie seit 20 Jahren und kenne daher sämtliches Unterrichtsmaterial und wisse auch, wo sich dieses befindet.

Sie habe sich in den letzten vier Jahren in die Sprachförderung eingearbeitet und müsse nun in B. Heimatkunde unterrichten wo sie alles neu erarbeiten müsse. In T. sei die Beschwerdeführerin 20 Jahre gewesen und kenne die Umgebung sehr gut. Insbesondere auch deswegen, weil T. ihr Geburtsort sei und sie selbst dort die Volksschule besucht habe.

Die schwierigen Eltern der dritten Klasse Volksschule hätten vom Landesschulrat (von wem auch immer) erfahren, dass die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren hatte und deshalb versetzt wurde. Eine Mutter habe der Beschwerdeführerin erklärt, sie glaube ihrem Kind mehr als der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin wieder einen depressiven Schub gehabt und sei nunmehr im Krankenstand und es sei ihr psychisch nicht mehr möglich, die Volksschule in B. zu betreten. In T. wäre dies nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin in T. ein sehr gutes Verhältnis zu den Eltern hatte und dort auch bekannt sei. Natürlich gab es auch dort hin und wieder Beschwerden, wie bei jedem Lehrer, weil man den Kindern und Eltern nicht alles rechtmachen könne. Die Beschwerdeführerin sei aber dort gut bekannt und es gebe im Großen und Ganzen keine Probleme mit den Eltern.

In B. sei für die Beschwerdeführerin alles fremd und alles neu, auch alle Kolleginnen sind neu, genauso wie die Direktorin. Bis man sich in einer neuen Schule wirklich eingefunden habe und dort „angekommen“ sei, dauere es laut einer Kollegin, die ebenfalls von T. weggehen musste (wurde ebenfalls gegen ihren Willen versetzt) drei bis vier Jahre. Die Beschwerdeführerin werde allerdings mit Vollendung des 62-igsten Lebensjahres in Pension gehen, sodass in B. gar nicht mehr „ankommen“ könne.

Dienstliche Interessen seien in der Volksschule T. keineswegs gefährdet. Ein Miteinander wäre sehr wohl möglich gewesen und in Zukunft möglich, wenn die  Direktorin sich ebenfalls bemüht hätte oder von Seiten der übergeordneten Behörde entsprechende Maßnahmen gesetzt worden wären (z.B. eine Mediation oder andere Maßnahmen, die dazu dienen, Mobbing abzustellen).

Vorgelegt wurde ein Befund des Dr. S. vom 11.11.2014. Es wurde zusammenfassend festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine erheblich ausgeprägte Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik, die mit einer schweren Schlafstörung vergesellschaftet ist.

Zum Vorfall, der in der Stellungnahme der Behörde vom 13. Oktober 2014 angesprochen werde, sei auszuführen, dass sie der Direktorin bekannt gab, wo sich die Kinder befinden, da sie es wusste. Deswegen habe sie sich geweigert die Kinder zu suchen, da sie ohnehin wusste, in welchen Gruppen sie derzeit sind. Die Direktorin habe dies entweder nicht gehört oder nicht hören wollen. An diesem Tag habe sie keine Handlung begangen, die in irgendeiner Weise unzulässig war. Die Direktorin habe ihr nur nicht zugehört und nicht gehört, dass sie ohnehin gesagt habe, wo sich die Kinder befinden. Kinder zu suchen, wenn man weiß wo sie sind halte sie für sinnlos. Als Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von R., Volksschullehrerin, per Adresse Volksschule T., beantragt.

Das Beschwerdevorbringen werde voll inhaltlich aufrechterhalten und der Antrag ebenfalls aufrechterhalten.

 

3. In freier Beweiswürdigung wird der entscheidungswesentliche Sachverhalt, welcher der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, als erwiesen angenommen. Die mit der – rechtskräftigen – Disziplinarentscheidung erhobenen Vorwürfe werden dem Grunde nach nicht bestritten. Inwieweit für die gegenständliche Konfliktsituation auch die Schulleiterin bzw. die Dienstbehörde kausal sein könnten, kann dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls das Verhalten der Beschwerdeführerin zum Entstehen dieser Situation wesentlich beitragen hat. Ein Indiz für das Bestehen dieser Situation liegt offensichtlich auch darin, dass die Beschwerdeführerin Probleme damit hat, dass in der Schule auch nach der Montessorimethode unterrichtet wird und sie vermeint, dass diese Methode bevorzugt wird. Es darf auch nicht übersehen werden, dass diese Probleme auch mit den früheren Schulleiterinnen gegeben waren. Der in der Stellungnahme der belangten Behörde angeführte Vorfall vom 3. Juli 2014 ist insofern nicht verfahrensrelevant, als bereits die zur Disziplinarstrafe führenden Vorfälle die Versetzung der Beschwerdeführerin geboten erscheinen lassen. Die Aufnahme des diesbezüglich beantragten Beweises ist daher aus objektiver Sicht entbehrlich. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten sozialen und gesundheitlichen Probleme werden als Tatsache anerkannt.

 

III.           Rechtslage:

1. Gemäß § 19 Abs.2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

Gemäß § 19 Abs. 4 leg.cit. ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Gemäß § 19 Abs.6 leg.cit. ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hierdurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid auszuschließen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der gegenständlichen Problematik unter anderem folgende Entscheidungen getroffen.

Für eine amtswegige Versetzung im Bereich des Lehrerdienstrechtsgesetzes genügt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses; ein wichtiges dienstliches Interesse ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich (2013/12/0157 vom 30. April 2014).

Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann, es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzial an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des § 19 Abs.2 LDG 1984 dar (2006/12/0004 vom 5. Juli 2006).

Die von der Behörde ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule, insbesondere solche zwischen der zu versetzen Landeslehrerin und der Schulleiterin) wären aber nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen vom Landeslehrer, der versetzt werden soll, zumindest mit verursacht wurden (2006/12/0004 vom 5. Juli 2006).

Ein einer disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegendes Verhalten eines Beamten kann grundsätzlich zur Entstehung von Konflikten und Spannungen, insbesondere mit seinem Dienstvorgesetzten beitragen. Ein solches Verhalten kann somit (in Abhängigkeit von der Schwere eines allenfalls dem Leiter selbst vorzuwerfenden Fehlverhaltens) gegen die Annahme eines klar überwiegenden Verschuldens des Leiters an einer solchen Konfliktsituation sprechen (2004/12/0203 vom 21. September 2005).

Gemäß § 19 Abs.4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies – grundsätzlich - zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (2004/12/0203 vom 21. September 2005).

Bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen Benützung des eigenen PKWs entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Verständnis des § 19 Abs.4 erster Satz LDG 1984 dar (2012/12/0091 vom 19. Dezember 2012).

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Mit Bescheid vom 26. August 2014, GZ 35-306/2014, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs.2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/1984, von Amts wegen aus dienstlichem Interesse unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Volksschule T. mit Wirkung vom 8. September 2014 an die Volksschule B. versetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 19 Abs.6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeschlossen.

Voraussetzung für diese Maßnahme ist, dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin gegeben war.

Unbestritten bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleiterin ein massiv konfliktbedingtes Spannungsverhältnis, welches die Durchführung des gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule beeinträchtigt hat. Dieser Umstand ist jedenfalls auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, was auch durch die rechtskräftige disziplinäre Verurteilung belegt ist. Von einem allenfalls klar überwiegenden Verschulden der Schulleiterin kann keinesfalls die Rede sein. In diesem Sinne kann eine Beendigung dieses Spannungsverhältnisses und des Konfliktpotenzial an der Schule nur mehr durch die in Beschwerde gezogene Versetzung herbeigeführt werden. Es stellt dies ein dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin dar.

Was die von der Beschwerdeführerin angesprochenen sozialen Umstände bzw. gesundheitlichen Probleme sowie das Dienstalter anbelangt, so muss festgestellt werden, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung gegenständlich als vorrangig zu sehen ist, weshalb eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und der dienstlichen Interessen an der Versetzung andererseits einen Vorrang dieser dienstlichen Interessen eindeutig erkennen lässt.

Diese Versetzung bedeutet für die Beschwerdeführerin auch keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, zumal die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Dienstort lediglich ca. 7 km beträgt.

Um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes sicherzustellen war es überdies geboten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.

 

V. Aus den dargelegten Gründen konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 18. Februar 2015, Zl.: Ra 2015/12/0010-3