LVwG-150245/2/RK/FE

Linz, 24.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von DI R und Dipl. Päd. H M (im Folgenden: Beschwerdeführer; kurz: „Bf“ genannt), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Micheldorf vom 7. April 2014, Zl. 131/5-199/2013, betreffend die dortige Abweisung von Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Beschwerdegegner: H),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Micheldorf als Baubehörde erster Instanz vom 25.11.2013, Zl. 131/5-199/2013, wurde der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Neubau Mehrfamilienhaus" auf den Grundstücken Nr. x und x, je KG U, gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Fa. Architekturbüro A, vom 16.7.2013 unter dort näher angeführten Bedingungen und Auflagen erteilt.

 

Im Vorfeld des gesamten Bauverfahrens wurde u.a. ein geotechnischer Untersuchungsbericht der staatlich akkreditierten Oö. B GmbH, mit folgendem Auftragsgegenstand, wie dort ausgewiesen, eingeholt (geotechnischer Untersuchungsbericht vom 23.12.2009):

 

"Auftragsgegenstand: 'Generelle Untergrunderkundung mittels Sondierungen und Schürfe für die Grundstücksparzellierung in M auf dem Grundstück Nr. x - KG x".

 

Dort wird auf Seite 5 dieser Untersuchung prinzipiell ausgeführt, dass grundsätzlich eine Bebauung des geplanten Grundstückes deswegen möglich wäre, da bei den Untersuchungen kein Hinweis auf weiche Schichten festgestellt worden wäre. Ferner wird dort wortwörtlich festgehalten:

 

"Es wird vorgeschlagen, die geplanten Einfamilienhäuser mittels Bodenplatten zu gründen, wobei eine Bodenbelastung von qf. d <100 kN/ erwartet werden kann. Für den statischen Aufbau der Häuser sollte eine möglichst steife, gering verformungsanfällige Baukonstruktion gewählt werden".

 

Auch wird dort u.a. festgehalten, dass "... bei einer Bebauung des Grundstückes darauf zu achten sei, dass der gemischt körnige Boden nur mit geringen Lasten zusätzlich belastet werde und bergseitige Drainagen vorgesehen werden".

Abschließend heißt es in dieser geotechnischen Untersuchung wie folgt: "Erst bei Vorliegen von konkreten Bauprojekten sind Angaben über Interaktion von Bauwerk und Baugrund möglich. Auf Grund von konkreten Bauvorschlägen sind die Angaben dieser generellen Baugrunderkundung durch Detailuntersuchungen zu ergänzen".

 

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurde sodann am 16.7.2013 von der Beschwerdegegnerin ein Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung 1994 gestellt und bei diesem Ansuchen auf einen Bauplan des Architekturbüros A, verwiesen.

 

Das gegenständliche Bauvorhaben sieht sodann die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt sechs Wohnungen auf den Parzellen Nr. x und x, EZ 414, KG U, vor. Das geplante Wohngebäude verfügt über zwei Wohngeschoße mit jeweils drei Wohnungen und weist ein Grundausmaß von 36,9 x 10,9 m auf; auch bestehen eine teilweise Unterkellerung und, dem Wohngebäude vorgelagert, insgesamt 12 überdachte Stellplätze. Südöstlich des Wohngebäudes entlang der dortigen Gemeindestraße wird in einem Abstand von ca. 2,80 m zu dieser eine Stahlbetonstützmauer mit einer maximalen Höhe von 3,60 m errichtet.

 

Im Vorfeld zu der für den 13.8.2013 anberaumten mündlichen Bauverhandlung wurde offensichtlich für diese Verhandlung eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberösterreich Ost, zu do. Zl. VI-0878-2013, mit Datum 12.8.2013 eingeholt und wurden dabei für eine allfällige Bewilligung aus dortiger Sicht erforderliche Auflagepunkte formuliert und eine detaillierte geologische und geotechnische Beurteilung des Bauvorhabens nach Vorlage der Einreichpläne, aber auch im Zuge der Bauausführung, für erforderlich erachtet. Sodann wurde am 13.8.2013 die schon erwähnte mündliche Bauverhandlung unter Anwesenheit der Bf abgehalten, bei welcher diese (ursprünglich noch neben anderen Parteien) Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht haben.

 

Bei der Bauverhandlung wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen, DI R K, umfangreiche Auflagepunkte formuliert. Weiters findet sich ein Aktenvermerk, welcher mit 14.8.2013 (also einen Tag nach Abhaltung der mündlichen Bauverhandlung) datiert ist, in welchem sich der beigezogene bautechnische Sachverständige mit den bei der mündlichen Verhandlung u.a. von den Bf vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzt.

In diesem Aktenvermerk wurde, was sodann auch Eingang in den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid gefunden hat, hinsichtlich der Aspekte der Geologie darauf hingewiesen, dass auch gemäß der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 12.8.2013 zur Sicherung des beantragten Projektes, als auch der Nachbargrundstücke, in den Auflagepunkten 2., 3. und 18. („ohnehin“) eine geotechnische Begleitung des Bauvorhabens gefordert würde. Auch ist dort festgehalten worden, dass die vorliegenden Pläne für eine Beurteilung des Bauvorhabens ausreichend wären.

 

Mit Bescheid vom 25.11.2013, Zl. 131/5-199/2013 wurde sodann die Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher, so insbesondere auch jener Auflagen zur Statik und Bodengeologie, erteilt.

 

Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung der nunmehrigen Bf wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Micheldorf vom 7.4.2014, Zl. 131/5-199/2013, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 25.11.2013, Zl. 131/5-199/2013, vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Bf erhoben sodann mit Schriftsatz vom 13.5.2014 zeitgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Micheldof.

 

Am 27. März 2014, somit zeitgerecht vor Erlassung des Berufungsbescheides, ist der Gemeinderat zu einer Sitzung zusammengetreten, in welcher auch die gegenständliche Berufung der nunmehrigen Bf Tagesordnungspunkt war.

Dort wurde ein vorbereiteter Bescheidentwurf verlesen, in welchem ausgeführt war, dass der Berufung nicht stattgegeben würde, da das Bauvorhaben den baurechtlichen Bestimmungen entspräche und folglich dem dortigen Antrag der die Sitzung leitenden Person auf Abweisung der gegenständlichen Berufung entsprochen wurde. Ein diesbezügliches Protokoll ist vorliegend.

 

Beide vorinstanzlichen Bescheide der Marktgemeinde Micheldorf wurden den Bf in der Form nachweislich zugestellt, dass diese jeweils an „DI R und H M“, adressiert waren.

Der Erstbescheid vom 25.11.2013 wurde nach einem ersten Zustellversuch am 29.11.2013 am 2.12.2013 beim Zustellpostamt 4563 Micheldorf hinterlegt.

Der zweitinstanzliche Bescheid des Gemeinderates vom 7.4.2014 wurde wiederum an DI R und H M in einem versendet und nach einem ersten Zustellversuch am 18.4.2014 am 22.4.2014 hinterlegt. Sowohl die Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters als auch die nunmehr gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates sind mit "OStR. DI R und Dipl.Päd. H M" übergetitelt und tragen die Unterschrift beider Bf.

 

Die gegenständlichen Grundstücke, auf welchen die bauliche Anlage errichtet werden soll, sind Grundstück Nr. x und x, je KG  U, mit einer Größe von 690 und 720 m².

 

Ursprünglich war in diesem Bereich ein gesamtes Grundstück laut Grundbuchsstand (Grundstück Nr. x) im Gesamtausmaß von 4670 m² gegeben, welches sodann weiter parzelliert und in die Grundstücke Nr. x(somit teilweise verbleibend) x, x und x, je KG U, aufgeteilt wurde. Weitere geringfügige Zuschreibungen bzw. Abschreibungen laut Grundbuchsstand haben sich sodann angeschlossen.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit haben die Bf u.a. eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Schriftsatz vom 6.1.2014 eingebracht.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat neben diversen Grundbuchsabfragen und Einholung von Mappendarstellungen der gegenständlichen Grundstücke Einsicht in den gesamten Bauakt der Marktgemeinde Micheldorf sowie in die gegenständliche Beschwerde genommen.

 

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Dort, wo auf weitergehende Ermittlungen wegen direkter Relevanz verzichtet werden konnte, wurden solche aus prozessökonomischen Gründen auch nicht durchgeführt.

 

III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher  Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) hat die Baubehörde über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn ... (Z. 2) -  das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

 

Nach § 35 Abs. 2 Oö. BauO 1994 sind bei der Erteilung der Baubewilligung die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik und des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

 

1.           für das Bauvorhaben selbst,

2.           für die Ausführung des Bauvorhabens und

3.           für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

 

vorzuschreiben.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 sind Nachbarn

 

1.           bei Wohngebäuden einschließlich der dazugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind.

[...]

 

Nach § 31 Abs. 3 Oö. BauO 1994 können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmalig oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. BauO 1994 sind Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tieferliegenden Gelände vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt.

 

Gemäß § 5 Zustellgesetz 1982 (ZustellG 1982) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

 

Nach § 7 ZustellG 1982 gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG 1982 hat, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Nach § 17 Abs. 2 ZustellG 1982 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG 1982 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. "Hinterlegte Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Nach § 59 Abs. 1 AVG 1991 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrensleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 iVm 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn im Sinn des § 31 Oö. BauO 1994 sind und dass die baugegenständlichen Grundstücke Nr. x und x, je KG U, je im Wohngebiet gelegen sind. Auch ist unstrittig, dass für die gegenständlichen Flächen eine Bauplatzbewilligung (Bauplatzbewilligungsbescheid der Marktgemeinde Micheldorf vom 29.11.2010, Zl. 031/06-333/2010) vorliegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr Folgendes auszuführen:

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass die erstinstanzliche Behörde (Bürgermeister der Marktgemeinde Micheldorf) im Spruch ihres Bescheides lediglich die Baubewilligung für die gegenständliche bauliche Anlage unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen erteilt hat und dort nicht über die Einwendungen der Bf abgesprochen hat. Es finden sich die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf Seite 5. Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG gelten jedoch mit Erledigung des verfahrensleitenden Antrages die Einwendungen als miterledigt. Es ist also in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass hinsichtlich jener Einwendungen, denen die Erstbehörde nicht ohnehin nachgekommen ist (dies hat sie für einen Teil der vorgebrachten Einwendungen nämlich auflagenmäßig getan), mit dem Ausspruch der Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben diese sodann als abgewiesen bzw. bei Nichtzulässigkeit als zurückgewiesen oder beim Vorbringen rein privatrechtlicher Einwendungen als auf den Zivilrechtsweg verwiesen gelten, weshalb somit in rechtlicher Hinsicht eine Miterledigung erfolgt ist (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014[, RZ 11 ff zu § 59).

 

Indem der Gemeinderat sodann im Berufungsbescheid die von den Bf vormals eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen hat, hat er in rechtlicher Hinsicht einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen. Die Berufungsbehörde hat somit eine meritorische Entscheidung getroffen und hat damit den Inhalt des mit Berufung bekämpften unterinstanzlichen Bescheides rezipiert, d.h. sowohl der Spruch als auch die Begründung werden zum Inhalt des Berufungsbescheides. Im Ergebnis erfolgte in der Begründung des Berufungsbescheides sodann wiederum ein konkretes Eingehen auf die in der Berufung vorgebrachten Gründe, weshalb sich aus diesem Aspekt keine weiteren verfahrensrechtlichen Problematiken nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergeben.

 

Beide behördlichen Instanzen haben den Bf als Ehegatten, wie oben schon ausgeführt wurde, einen Bescheid jeweils nur in einem zugestellt. In der Zustellverfügung sind jeweils beide Ehegatten „DI R und H M“, genannt, dies jeweils nur in einer postalischen Sendung und somit nur in jeweils einer Zustellung mit einem Bescheidexemplar.

Eine derartige Zustellung ist prinzipiell als mangelhaft zu bezeichnen. Es wäre, da die belangte Behörde von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf ausging, zur wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Bescheides prinzipiell erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je einer Ausfertigung (getrennt) zu verfügen und durchzuführen.

Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung der belangten Behörde an beide Bf allenfalls nur je für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (VwGH vom 24.5.1996, Zl. 94/17/0320). Da die Sendung an beide Ehegatten adressiert war und das behördliche Schriftstück jeweils hinterlegt wurde, konnte diese Hinterlegung nicht für den jeweils zweiten Bf als Ersatzzustellung rechtswirksam sein. Auch lässt der Gesamtakt einen - diesen Fehler etwa korrigierenden - zweiten Zustellversuch im Sinne einer korrekt durchgeführten neuerlichen Zustellung nicht erkennen.

 

Nun ist im gegenständlichen Verfahren aber davon auszugehen, dass, wenn im (vorliegenden) Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen worden ist, sie als übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das unmittelbar aus der Parteistellung erfließende Berufungsrecht verliert. Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, so können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies gilt im Mehrparteienverfahren in der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens, wie dies eben das gegenständliche Verfahren bildet, in welchem sich der Antragsteller (Bauwerber) und mehrere Nebenparteien gegenüber gestanden haben. Die diesbezügliche Literatur ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich heranzuziehen (Hengstschlä-ger/Leeb, 2. Ausgabe 2014, § 63, RZ 66, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall haben beide Bf jeweils gemeinsam Berufung bzw. Beschwerde erhoben. Das Berufungsrecht der jeweils allenfalls übergangenen Partei ist somit als "verbraucht" anzusehen.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, welcher von beiden Bf jeweils den beim Postamt hinterlegten Bescheid behoben hat, da die Rechtsmitteleinbringung durch eigenhändige Unterschrift und Anführung des jeweiligen Namens des Bf in ihren Rechtsmitteln offensichtlich ist und daher der diesbezüglichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Auch dieser verfahrensrechtliche Aspekt vermag daher in der gegenständlichen Angelegenheit keine entscheidende Bedeutung im Sinn einer unmittelbaren verfahrensrechtlichen Relevanz zu entwickeln.

 

Was nun das weitere Vorbringen der Bf in ihrer Beschwerde betrifft, so ist hiezu in rechtlicher Sicht im Einzelnen auszuführen:

 

Nicht erfolgversprechend ist das Vorbringen im Zusammenhang mit der internen Willensbildung der Berufungsbehörde, wenn dazu ausgeführt wird, der Gemeinderat hätte „nur eingeschränkte Informationen für seine Entscheidung zur Verfügung gehabt“ und werde "deswegen" Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben.

 

Wie es nämlich der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwGH 2013/07/0165 und VwGH 2002/05/0460), ist es durchaus genügend, etwa in einem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates festzuhalten, dass ein Bescheidentwurf Grundlage für die dortige Beratung und Abstimmung sei. Auch ist im Protokoll ersichtlich, dass sowohl der Antrag als auch die Bescheidbegründung Gegenstand der Besprechung durch den Gemeinderat waren (Berufung mit der im vorbereiteten Bescheid angeführten Begründung), weshalb die diesbezüglichen gesetzlichen Erfordernisse zweifellos erfüllt sind. Es kann daher darin eben kein Verfahrensmangel erblickt werden. Auch bleibt es beim diesbezüglichen Vorbringen der Bf bei einer reinen Behauptung, wenn mit dem Nichtvorliegen bzw. Vorliegen nur eingeschränkter Informationen für den Gemeinderat argumentiert wird. Aus der Aktenlage ist derartiges jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen eben ein Erfolg zu versagen ist.

 

Was das Vorbringen im Zusammenhang mit der im Akt befindlichen geotechnischen Untersuchung durch die staatlich akkreditierte Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH betrifft, so ist vorerst den Bf insofern beizupflichten, als dass der gegenständliche Bericht eben eindeutig von Einfamilienhäusern als Grundlage für die Untersuchung ausgeht, weshalb dieser Bericht nach dem Maßstab der freien Beweiswürdigung der Behörde, wie dies für das Verwaltungsverfahren allgemein gilt, zu beurteilen ist. Es steht in diesem Zusammenhang den Bf durchaus zu, allfällige Mängel von vorhandenen Gutachten aufzuzeigen.

Derartige Einwendungen gegen die Schlüssigkeit von Gutachten können genauso wie solche gegen die Vollständigkeit und das Aufzeigen von unrichtigen Voraussetzungen, von denen das Gutachten ausgegangen sei, durchaus im Verfahren aufgegriffen werden.

Es schadet in diesem Zusammenhang auch nicht, dass ein derartiges Vorbringen nicht in Form eines Gegengutachtens erfolgt ist, da ein Vorbringen von im Wesentlichen nicht zutreffenden Gutachtensausführungen (weil dies eben von einem anderen Projekt ausgehe), abstrakt durchaus Gewicht erzeugen kann.

Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass erhöhte Anforderungen an die Würdigung eines Sachverständigengutachtens zu stellen sind.

Bei allfälligen Projektsänderungen, die nicht Gegenstand der Sachverständigenbeurteilung waren, müssen allenfalls neuerliche Gutachten deswegen beigebracht werden, da das vorliegende Gutachten sodann als nicht schlüssig erachtet werden könnte und es auch für die Lösung der Rechtsfrage somit nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nicht zweckdienlich wäre (Beispielsweise VwGH vom 26.6.1997, Zl. 96/06/0285, und vom 22.10.2012, Zl. 2010/03/0014).

Im gegebenen Zusammenhang entfalten die Ausführungen der Bf aber deswegen keine entscheidende Wirkung für den gegenständlichen Fall, da der angesprochene geotechnische Untersuchungsbericht vom 23.12.2009 nicht die entscheidende Sachverhaltsbeurteilungsgrundlage für den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid bildete.

Es wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid, welcher im Ergebnis eben in meritorischer Hinsicht eine Bestätigung des Erstbescheides bildet, vielmehr auf die Aspekte der Baustatik auch schon auflagenmäßig konkret detailliert eingegangen.

Es wurde, wozu auf die Begründung im Erstbescheid zu verweisen ist, zur statischen Sicherung des beantragten Projektes sowie jener der Nachbargrundstücke in den Bescheidauflagepunkten 2., 3. und 24. bis 27. eindeutig auf derartige Aspekte, welche aber als Gegenstand jeweils das konkrete zur Ausführung gelangende Projekt haben, in genügend konkreter Weise Bezug genommen.

Die Sachverständigen, welche sich mit derartigen Fragen beschäftigt haben (bautechnischer Sachverständiger und Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung der Abteilung Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberösterreich Ost vom 12.8.2013), haben sich eindeutig mit dem projektierten Objekt der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beschäftigt und konnten somit die diesbezüglichen Ausführungen in rechtsrichtiger Weise dem gegenständlichen Bescheid auch zugrunde gelegt werden. Wenn auch die Begründung zu Punkt 1 "Geologie" im Berufungsbescheid in diesem Sinne nicht glücklich gewählt wurde, da sie praktisch unreflektiert aus dem (wohl zutreffenden) Schluss einer grundsätzlichen Bebauung offenbar auch auf eine solche für das konkrete Bauvorhaben schließen will, so ist doch auszuführen, dass auf Grund der soeben gemachten Ausführungen ein entscheidender Mangel in der Beweiswürdigung und somit im Ermittlungsverfahren, der womöglich zu einer Zurückverweisung an die zweite Instanz geführt hätte, hier nicht erblickt werden kann.

 

Zum weiteren Vorbringen der Bf in Richtung von Aspekten der Bauweise und Ausnutzbarkeit des Bauplatzes gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ist vorerst auszuführen, dass den Bf beizupflichten ist, wenn diese dort behaupten, dass die dort genannten Aspekte prinzipiell als öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn gelten können und somit im Bewilligungsverfahren auch abstrakt berücksichtigungswürdig sind. In den Ausführungen der Bf ist jedoch kein solches Vorbringen zu erkennen, welches genügend konkret aufzeigen würde, inwieweit durch das gegenständliche Bauprojekt Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes tatsächlich verletzt würden. Wenn in diesem Zusammenhang das zu § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 gemachte Vorbringen sodann mit Aspekten des Landschaftsbildes bzw. Ortsbildes vermengt wird, so ist übereinstimmend mit der belangten Behörde auszuführen, dass eben genau derartige Aspekte, zu deren Wahrung die Behörde prinzipiell verpflichtet ist, aber keine subjektiven Nachbarrechte begründen (z.B. VwGH vom 20.4.2001, Zl. 99/05/0264; 7.3.2000, Zl. 99/05/0246). Es wird an dieser Stelle ausdrücklich angemerkt, dass auf die amtswegige Wahrnehmung derartiger Aspekte durch die Baubehörde die Bf eben kein subjektives Recht haben, weswegen ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht erfolgreich sein können.

 

Was nun das weitere Vorbringen im Zusammenhang mit der Größe eines geplanten Kinderspielplatzes, dessen vorgeschriebene Größe nicht erreicht werde, und was "zusätzlich angemerkt sei" sowie die weiteren Ausführungen, dass auch zur Kenntnis genommen werde, „dass sich aus dem Titel Stützmauer kein Einwendungsrecht für die Bf ergebe“, anbelangt, so ist in diesem Vorbringen ein konkretes Aufzeigen der allfälligen Verletzung von im Bauverfahren relevanten subjektiv-öffentlichen Rechten, somit ein taugliches Beschwerdevorbringen, eben nicht zu erkennen.

Im Zusammenhang mit den vorgebrachten optischen Problematiken hinsichtlich der geplanten Stützmauer ist hiezu ferner mit der Literatur und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auszuführen, dass derartige Anlagen, wie die Behörde zutreffend ausgeführt hat, einem Anzeigeverfahren zu unterziehen sind und dabei lediglich der Anzeiger und eben nicht etwa die Nachbarn Parteistellung haben. Aus der Oö. Bauordnung lässt sich eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigers im Anzeigeverfahren aber nicht ableiten (Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage, Seite 205, Erl. 1 zu § 25a; VwGH vom 15.6.1999, Zl. 98/05/0135).

 

Wiederum wird sodann zum weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang in Richtung einer optischen Beeinträchtigung (Argument des „optisch beeinträchtigten Einschnitts des gegenständlichen Bauwerks") ausgeführt, dass, abgesehen von den obigen Ausführungen zur Relevanz von Einwendungen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes in einer reinen diesbezüglichen Behauptung schon deswegen kein taugliches Vorbringen erkannt werden konnte und somit schon aus diesem Grund diese Einwendungen als nicht beachtlich erachtet werden müssen.

 

Schließlich ist der belangten Behörde dort beizupflichten, wo sie zu den von den Bf vorgebrachten Aspekten der Haftung bei Rutschung (dies meint offensichtlich die schon in den vorigen Instanzen vorgebrachten Befürchtungen der Bf wegen einer möglichen "Überlastung" des Hanges durch mehrere größenmäßig relevante Bauvorhaben) in ihrer Begründung zur Geologie ausführt, dass sich aus diesem Aspekt heraus prinzipiell kein subjektives Nachbarrecht ableiten lässt (vgl. neben der dort zutreffend angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage, Seite 248, Erl. 8 zu § 31 Oö. BauO 1994). Diesbezügliche Einwendungen wären somit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

Abschließend ist somit auszuführen, dass den Bf der Erfolg hinsichtlich ihrer Einwendungen letztlich auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage zu versagen war.

Angeführt werden in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere auch die im Verfahren vorgekommenen geologisch-statischen Aspekte eines zwar grundsätzlich für eine Bebauung möglichen Hanges, der offensichtlich wasserempfindlichen Untergrund aufweist, und weist dieser unter dem sogenannten Mutterboden gemischt körnige Böden auf, welche nur mit geringen zusätzlichen Lasten nach Aussage des geotechnischen Untersuchungsberichtes vom 13.12.2009 belastet werden sollten, weshalb zur Erreichung dieses gebotenen Zieles offenbar diverse zusätzliche Maßnahmen als fachlich notwendig sein werden.

Die Behörde hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich somit prinzipiell zutreffende Sachverständigenmeinungen, und zwar solche - auf das konkrete Projekt bezogene - spätestens in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gehabt und sich auch verfahrens- und bescheidmäßig -  in prinzipiell tauglicher Weise -  mit diesen nicht unproblematischen Aspekten auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Auflagepunkte 2. und 3. sowie 24. bis 28. des bestätigten erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

 

Es ist der Behörde auch ein prinzipiell taugliches rechtliches Instrumentarium (Mandatsbescheide bzw. diverse baupolizeiliche Aufträge) dort gegeben, wo sich insbesondere baustatische Problematiken in der Folge ergeben würden, welche nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich naturgemäß besonders aufmerksam zu beobachten sein werden.

 

Aus all diesen Gründen war jedoch in der Angelegenheit dem Vorbringen der Bf letztlich ein Erfolg zu versagen, wozu auf die umfangreichen obigen Ausführungen in der Begründung verwiesen wird, und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer