LVwG-300431/17/Bm/SH/BD

Linz, 18.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn R F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F H, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 2014, GZ. 0021807/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhand­lung am 22. Oktober 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf
1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 61 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.       Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafver­fahren vor der belangten Behörde auf 150 Euro. Für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. und II.

1.            Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
25. Juni 2014, GZ. 0021807/2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 iVm § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, Ersatz­freiheitsstrafe von 100 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kostenbeitrag von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr R F, geb. am x, wohnhaft in x, x, hat folgende Verwaltungsübertretung als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der F B GmbH (FN x g) für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvor­schriften in der Arbeitsstätte x in x (Dienstort L, x) zu vertreten:

 

Am 3. 5. 2013 war in der Arbeitsstätte der F B GmbH „x“ der Arbeitnehmer A M, geb. am x, an der Anlage „K“ im Bereich des Teigteilers „R“, Baujahr 2002, beschäftigt, ohne dass die vom Hersteller vorgesehene aufklappbare Abdeckung, die vor den laufenden Walzen der Maschine (Gefahrenstellen) schützen soll, verwendet wurde. Um bei geöffneter Abdeckung die laufenden Walzen ölen zu können, wurde bei der Schutzabdeckung die Sicherheitseinrichtung umgangen. Die F B GmbH hat als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass dieses Arbeits­mittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz­ und Sicherheitseinrichtungen benutzt wird.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Rechtsanwalt des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der gegen den Bf erhobene Schuldvorwurf sei unzutreffend. Um bei geöffneter Abdeckung die laufenden Walzen ölen zu können, sei bei der Schutzabdeckung die Sicherheitseinrichtung umgangen worden. Der Schuldvorwurf, die F B GmbH habe als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicher­heitseinrichtungen benutzt würden, sei ebenfalls unzutreffend.

Die Erstbehörde begründe das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen dahingehend, dass es zum gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen sei, weil der Arbeitnehmer A M die aktive Schutzeinrichtung dadurch außer Kraft gesetzt habe, dass er ein Gegenstück des Sicherheitsschalters in die Sicherheits­einrichtung eingesteckt habe, ohne dass der Deckel der Sicherheitseinrichtung geschlossen gewesen sei. Aus irgendeinem Grund habe der Arbeiter die Walzen mit der Hand ölen wollen. Diese Walzen würden (normalerweise) automatisch geölt. Es gebe daher keine Anweisungen hinsichtlich des händischen Ölens der Maschine. Der Arbeitnehmer habe gegen die ausdrückliche Anweisung, dass Sicherheitsschalter an Maschinen nicht überbrückt oder umgangen werden dürfen, gehandelt.

Jeder Mitarbeiter der F B GmbH erhalte bei Arbeitseintritt eine allge­meine Sicherheitsunterweisung.

Der Arbeitnehmer A M werde auch vom Vorarbeiter kontrolliert. Dies sei beim verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall Herr K, welcher im ganzen Produktionsbereich tätig sei, gewesen. Der Vorarbeiter habe auch beim gegen­ständlichen Unfall die Rettung alarmiert.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führe die Erstbehörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Den Schuldentlastungs-­ beweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG habe der Beschuldigte mit seiner Recht­fertigung nicht erbracht. Das angeführte Kontrollsystem sei nicht ausreichend.

Das von der Erstbehörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23. 09. 1994, 94/02/0258, sei richtigerweise auf den hier entscheidungswesentlichen Sachver­halt nicht anwendbar. Diese von der Erstbehörde zitierte Entscheidung habe den Vorwurf einer Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung zum Gegenstand, welche das Pölzen von mehr als 1,25 m tiefen Künetten vorschreibe, wenn diese nicht in Felsen oder einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankomme, ausgeführt würden.

Die von der Erstbehörde zitierte Entscheidung zur Begründung des Straferkennt­nisses habe daher tatsächlich ein aktives Tun zum Gegenstand, welches unter­lassen worden sei. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis liege jedoch zu­grunde, dass der Arbeitnehmer Einschulungen zur Einhaltung der Arbeitnehmer­schutzvorschriften erhalten habe, Weisungen erteilt und laufend Kontrollen betreffend die Einhaltung dieser Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den ihm übergeordneten Vorarbeiter durchgeführt worden seien. Dennoch habe der Arbeit­nehmer eine vorhandene ordnungsgemäße Sicherheitsvorkehrung außer Kraft gesetzt; dies durch aktives Tun unter Verwendung eines nicht zur gegen­ständlichen Maschine gehörenden Gegenstückes.

Von der Erstbehörde werde ferner übergangen, dass vom Arbeitnehmer die Außerkraftsetzung der Schutzeinrichtung – aus welchem Grund auch immer – be­werkstelligt worden sei, um die Maschine (Walzen) mit der Hand zu ölen, obwohl diese bereits von der Maschine selbst automatisch geölt würden. Mit einem derartigen, gegen den ordnungsgemäßen technischen Ablauf gerichteten Verhalten könne bzw. müsse nicht gerechnet werden.

Darüber hinaus werde von der Erstbehörde zur Gänze übergangen, dass der Arbeiter laufend und nicht nur stichprobenartig durch den ihm übergeordneten Vorarbeiter kontrolliert werde. Auch würden diese Kontrolltätigkeiten wiederum vom übergeordneten Produktionsleiter kontrolliert werden. Dieser sei regelmäßig im Produktionsbetrieb anwesend. Es könne daher keine Rede davon sein, dass lediglich stichprobenartige Besuche des kontrollierenden Vorarbeiters und Produktionsleiters stattfinden würden, um die Einhaltung der Sicherheitsvor­kehrungen zu kontrollieren.

Vom VwGH werde in der von der Erstbehörde zitierten Entscheidung auch ausge­führt, dass die Erstbehörde von Amts wegen zu ermitteln habe, ob der Arbeit­geber bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ es an der ordent­lichen Sorgfalt fehlen habe lassen. Dem Arbeitgeber obliege dabei die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Seitens des Bf seien der Erstbehörde sämtliche Informationen erteilt und Unter­lagen zur Verfügung gestellt worden. Soweit von der Erstbehörde nunmehr im Straferkenntnis aus­geführt werde, dass der Bf den Schuldentlastungsbeweis mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen habe können, stehe dies im Widerspruch mit der der Erstbehörde obliegenden Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Jedenfalls hätte die Erstbehörde dem Beschuldigten im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis bringen müssen, dass nach dem bisherigen Ermitt­lungsverfahren in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertreten werde, dass der Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen sei. Eine dahingehende Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt, sondern habe die Erstbehörde ohne weitere Prüfung den Rechtsstandpunkt des Arbeitsinspektorates Linz übernommen.

Hätte die Erstbehörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maß­geblichen Sachverhaltes entsprochen, so hätte diese aufgrund der Angaben des A F im Rahmen der Einvernahme vom 13. Juni 2013 auch den ver­letzten Arbeitnehmer sowie den Vorarbeiter und den Produktionsleiter einver­nehmen müssen.

Aufgrund der Unterlassung dieser Einvernahmen sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Der Arbeitnehmer A M hätte bestätigt, dass die F B GmbH den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung entsprochen habe. Im Übrigen resultiere – entgegen der Darstellung der Erstbehörde – aus einer Evaluierung des Kontroll- und Sicherheitssystems nach einem Vorfall keinesfalls, dass das Kontrollsystem davor unzureichend gewesen sei. Würde dies tat­sächlich zutreffen, hätte dies eine Erfolgshaftung mit umgekehrter Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers zur Folge. Ein derartiger Haftungsmaßstab sei im § 5 VStG jedoch nicht verordnet.

Die weiters von der Erstbehörde zitierte Entscheidung des VwGH, 90/19/0501, sei ebenfalls auf den hier entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt nicht an­wendbar.

In dieser von der Erstbehörde zitierten Entscheidung sei die unterlassene An­bringung von Mittel- und Fußwehren bei Gerüsten verfahrensgegenständlich. Das Unterlassen der Anbringung von Sicherheitsmaßnahmen, wie in dieser Entscheidung verfahrensgegenständlich, könne nicht mit dem verbotswidrig durchgeführten Außerkraftsetzen und Umgehen von ordnungsgemäß angebrach­ten und bestehenden Sicherheitsvorkehrungen verglichen werden.

Ebenso beziehe sich auch die von der Erstbehörde zitierte Entscheidung des VwGH, 93/02/0181, auf die unterlassene Anbringung von Fuß-, Mittel- und Brustwehren bei einem Baugerüst. Eine Vergleichbarkeit dieses Sachverhaltes sei ebenfalls nicht gegeben.

Von der Erstbehörde werde im Rahmen der Strafbemessung ausgeführt, dass diese von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen sei. Nicht entnommen werden könne der Begründung der Strafhöhe, ob die Erst-behörde die vom Bf bekanntgegebenen Unterhaltspflichten für zwei Kinder berücksichtigt habe. Des Weiteren habe die Erstbehörde im Rahmen der Straf­bemessung übergangen, dass sich die Tat schon vor längerer Zeit ereignet habe und der Bf sich sowohl davor als auch danach stets wohlverhalten habe.

Weiters hätte die Erstbehörde als Milderungsgrund berücksichtigen müssen, dass das gegen den Bf geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu verantworten-den oder vertretenden Grund bereits unverhältnismäßig lange gedauert habe, zumal sich der gegenständliche Vorfall bereits am 3. Mai 2013 ereignet habe. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass überwiegende Milderungsgründe gegeben seien.

Die Erstbehörde hätte daher unter Anwendung einer außerordentlichen Straf­milderung bis zur Hälfte der Mindeststrafe eine geringere Geldstrafe von 88 Euro festsetzen müssen.

 

Es werden daher folgende Beschwerdeanträge gestellt:

 

- Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrens-vorschriften und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu

- Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einvernahme der Zeugen M K, Vorarbeiter, M A, Produktionsleiter und A M, Arbeiter, sowie Einvernahme des Bf, sodann das angefochtene Straf­erkenntnis zur Gänze beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu

- nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und erfolgter Beweisaufnahmen wegen Geringfügigkeit des Verschuldens von der Verhängung einer Strafe absehen, in eventu

- aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe eine außerordentliche Milderung der Strafe vornehmen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Ver­waltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs­strafakt und in die vom Bf vorgelegten Unterlagen sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2014, an der der Bf und sein Rechts-vertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben. Als Zeugen einvernommen wurden der verunfallte Arbeitnehmer A M, der Vorarbeiter M K, der Produktionsleiter M A sowie die Sicherheitsfachkraft G L.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bf ist als gemäß § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der F B GmbH für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Arbeitsstätte x in L verantwortlich.

Am 3. Mai 2013 war der Arbeitnehmer A M an der Produktionsanlage „K“ im Bereich des Teigteilers „R“, Baujahr 2002, tätig.

Zum Vorfallszeitpunkt herrschten extreme Witterungsverhältnisse, das heißt, es war (auch in der Betriebsanlage) außergewöhnlich heiß und schwül, was zu Problemen bei der Teigverarbeitung insofern führte, als der Teig eine klebrige  Konsistenz aufwies, die eine Weiterverarbeitung nicht möglich machte. Im Normalfall wird bei solcher Problematik die Verarbeitung geändert, indem die Wassertemperatur reduziert wird, wodurch der Teig kälter und nicht klebrig wird. Diesfalls reicht das automatische Ölen der beim Anlagenteil vorhandenen Walzen aus. Zum Vorfalls­zeitpunkt reichte allerdings diese Gegenmaßnahme nicht aus und wurde eine händische Nachölung der Walzen vom Arbeitnehmer A M vorgenommen. Dafür entfernte er die als Sicherheitseinrichtung vorhandene Schutzabdeckung. Bei Entfernen dieser Schutzabdeckung geht die Anlage auto­matisch in Stillstand. Das heißt, der Stromkreis wird unterbrochen. Grundsätzlich kann die Anlage nur wieder in Gang gesetzt werden, wenn die Schutzabdeckung wieder angebracht und der Einschaltknopf an der Maschine wieder betätigt wird. Für Wartungsarbeiten gibt es allerdings bei der Abdeckung eine Einrichtung, die es möglich macht, die Maschine in Gang zu setzen, obwohl der Deckel nicht geschlossen ist. Dafür wird ein „Stecker“ benötigt, den normalerweise nur die Abteilung „Technik“ besitzt. Im gegenständlichen Fall war dieser „Stecker“ im Büro der Produktions­leitung aufbewahrt. Dieser Stecker wurde vom Vorarbeiter, Herrn K, am Vor­fallstag über Ersuchen des Arbeitnehmers A M in Verwendung gebracht. Der Arbeitnehmer A M überbrückte damit die Sicherheitseinrichtung und führte das Nachölen der Walzen bei laufendem Be­trieb durch. Der Arbeitnehmer geriet dabei zwischen die Walzen und verletzte sich schwer.

 

Zum Kontrollsystem wurde vorgebracht:

Der Bf bildet im Unternehmen im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz die oberste Führungsebene; die im Betrieb beschäftigte Sicherheitsfachkraft gilt als „rechte Hand“ des Bf. In den weiteren Hierarchie-Ebenen folgen der Produktionsleiter und sodann der Vorarbeiter; dieser kontrolliert als letzte Ebene den an der Anlage tätigen Arbeitnehmer.   

Bei Eintritt in das Unternehmen erhält jeder Arbeitnehmer eine „Eintrittsmappe“, die auch eine allgemeine Sicherheitsunterweisung, die von der Sicherheitsfach­kraft verfasst wurde, enthält. Diese Eintrittsmappe wird vom jeweiligen Vor­arbeiter dem jeweiligen eintretenden Arbeitnehmer übergeben und die allgemeine Sicherheitsunterweisung dabei erläutert. Dazu gibt es spezielle Sicher­heitsunterweisungen der Arbeitnehmer für die jeweiligen Maschinen und Anlagen. Von der Sicherheitsfachkraft werden auch Arbeitsplatzevaluierungen vor­genommen, wobei die daraus sich ergebenden Maßnahmen dokumentiert und, soweit erforderlich, im Betrieb umgesetzt werden.

Einmal jährlich finden Schulungen statt, die auch Sicherheitsthemen umfassen. In der Arbeitsstätte x sind 14 Sicherheitsvertrauenspersonen tätig. Diese Sicherheitsvertrauenspersonen werden ständig zu den bestehenden Sicherheitsvorschriften geschult und achten diese auf die Einhaltung der Sicherheits­vorschriften. Darüber hinaus erfolgen wiederkehrende Überprüfungen der Maschinen und Anlagen in sicher­heitstechnischer Hinsicht, die auch aufgezeichnet werden; falls erforderlich, werden auch die sich aus den Überprüfungen ergebenden notwendigen Maßnahmen dokumentiert.

Die Sicherheitsfachkraft führt mit dem Bf wöchentlich eine Besprechung betreffend sicherheitstechnische Belange. Diese Besprechungen haben auch Maßnahmen gegen Mitarbeiter zum Inhalt, die sich an bestimmte Sicher­heitsvorschriften nicht halten.

Zudem erscheint alle zwei Monate ein Newsletter, der auch sicher­heitstechnische Themen zum Inhalt hat. Dieser Newsletter ist jedem Mitarbeiter zugänglich.

Der Betrieb ist auch IFS-zertifiziert und finden im Rahmen dieser Zertifizierung regelmäßig Audits statt, wo auch überprüft wird, ob und in welcher Form im Unternehmen Kontrollmechanismen vorherrschen. Diese Audits werden extern begleitet.

Vom Bf werden im Werk wöchentlich Kontrollen durchgeführt. Ebenso erfolgen Kontrollen durch den Vorarbeiter und Produktionsleiter in hierarchischer Form. der Produktionsleiter bespricht täglich mit dem Vorarbeiter den Produktionsbereich; der Vorabeiter, der ständig anwesend ist, kontrolliert wiederum den Arbeiter.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Aus­sagen der einvernommenen Zeugen und den vom Bf vorgelegten Unterlagen und blieb in dieser Form unbestritten.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1. ...

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungs-
anleitungen der Hersteller oder in Verkehr-Bringer sowie die für sie geltenden
elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke
vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benützt werden.

 

Nach § 130 Abs. 1 Z 16 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von
333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen be­treffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten und als erwiesen zugrunde gelegten Sach­verhaltes ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer A M am
3. Mai 2013 in der Arbeitsstätte der F B GmbH x, L, die Anlage „K“ ohne die vorgesehene Schutz- und Sicherheitseinrichtung benutzt und betrieben hat.

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Vom Bf wird die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht auch nicht bestritten, allerdings eingewendet, dass ihn daran kein Verschulden treffe, da ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen sei.

 

Hierzu ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein soge­nanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahr­lässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden.

Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Ver­antwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maß­nahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Ein­haltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeit­nehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten per­sönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Ange­legenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der dem Bf nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (VwGH 18. 9. 1991, 90/19/0177 u.a.). Demnach ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisen, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa VwGH 23.3.2012, 2010/02/0263).

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.5.2013, 2012/02/0072). Das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers zeigt nach dem VwGH gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war (dazu VwGH 23.5.2006, 2005/02/0248).

Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (VwGH 27.1.2012, 2010/02/0242). Selbst eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß reicht nach Ansicht des VwGH für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228).

 

Vorweg ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das in Rede stehenden Unternehmen grundsätzlich großen Wert auf die Arbeitssicher­heit legt. So werden entsprechende Sicherheitsschulungen durchgeführt und diesbezügliche Unterlagen erstellt. Auch werden regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfungen der Anlagen durch­geführt und deren Ergebnisse in Protokollen dokumentiert. Auch die IFS-Zertifizierung des Betriebes zeigt, dass sich das Unternehmen umfangreich mit sicherheitstechnischen Belangen auseinandersetzt. Dies zeigen auch die vom Bf vorgebrachten Arbeitsplatzevaluierungen im Hinblick auf sicherheitstechnische Vorkehrungen. Diese Maßnahmen beziehen sich allerdings hauptsächlich auf Anordnungen, Schulungen und Überprüfungen der im Betrieb befindlichen Maschinen und weniger auf eigentliche Kontrolltätigkeiten, die sicherstellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen auch an die untergeordnete Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

 

Der vorliegende Fall betrifft eben eine eigenmächtige Handlung des Arbeitnehmers sowie des Vorarbeiters. Trotz der betrieblichen An­weisung, Maschinen nur mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen zu ver­wenden, wurde die Anlage vom Arbeitnehmer im gemeinsamen Vorgehen mit dem Vorarbeiter ohne Schutzabdeckung in Betrieb gesetzt und damit die Sicher­heitsvorkehrung umgangen.

Wie oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gerade für den Fall solcher eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern das Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Es könne kein grundsätzliches Vertrauen darauf geben, dass eingewiesene und laufend geschulte Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

Der Anlassfall hat gezeigt, dass gerade in diesem Bereich das Kontrollsystem offenbar nicht ausreichend ist. Die Kontrolle der Arbeitsaufträge ist auf der untersten Ebene nicht vorgenommen worden. Der Vorarbeiter hat die Anweisung des Unternehmens, Sicherheitsvorkehrungen nicht zu übergehen, weder weitergegeben noch kontrolliert, vielmehr wurden vom Vorarbeiter die Schutzvorkehrungen gemeinsam mit dem Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt. Das vorliegende Verhalten der Arbeitnehmer A M und M K hat gezeigt, dass das vom Bf dargelegte Kontrollsystem nicht auf allen Ebenen wirksam geworden ist, weshalb ihm ein Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuhalten ist.

 

Der Einwand des Bf, die von der Erstbehörde dargelegte Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes könne gegenständlich nicht herangezogen werden, da sie ein erforderliches aktives Tun zum Gegenstand habe, ist nicht geeignet, das Straf­erkenntnis mit Erfolg zu bekämpfen, da in den angeführten Erkenntnissen eben auf die Eigenmächtigkeit von Arbeitnehmern abgestellt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Tun oder Unterlassen handelt.

 

Abschließend wird auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, hingewiesen; darin wird ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass (insbesondere auch bei eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern) bei der Prüfung eines effektiven Kontrollsystems besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind.

  

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geld­strafe in der Höhe von 2.500 Euro bei einem Strafrahmen von 166 bis 8.324 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und Sorgepflichten für zwei Kinder, herangezogen (siehe Straferkenntnis Seite 6, vorletzter Absatz, letzter Satz).

Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, als straferschwerend wurde die in Folge der nicht ordnungsgemäß verwendeten Schutz- und Sicherheits-einrichtung eingetretene Verletzung beim verunfallten Arbeitnehmer gesehen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass aus der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eine schwere Verletzung des Arbeitnehmers resultierte, erscheint die verhängte Geldstrafe grundsätzlich als nicht überhöht. Allerdings ist dem Bf zugute zu halten, dass das Unternehmen der Einhaltung der Sicherheits­vorschriften grundsätzlich große Bedeutung beimisst.

Entgegen dem Vorbringen des Bf kann gegenständlich von keiner überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden, wenn man bedenkt, dass im gegenständ­lichen Verfahren auch das Arbeitsinspektorat Parteistellung hat und dement­sprechend auch Parteiengehör zu wahren war. Auch kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden.

 

In Zusammenschau sämtlicher Strafbemessungskriterien ist nach Ansicht des LVwG mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Notwendigkeit eines Kontrollsystems, das auch auf eigenmäch­tige Handlungen der Arbeitnehmer Bedacht nimmt, vor Augen zu halten. Einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe steht allerdings die aus dem Arbeitsunfall resultierende schwere Verletzung des Arbeitnehmers entgegen.

 

7. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier