LVwG-150201/2/RK/GD

Linz, 12.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der Frau H H und des Herrn J H, beide wohnhaft in F, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Grünbach vom 07.03.2014, GZ: 612/0-2014, betreffend Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags für das Grundstück Nr. x, KG G

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I.1.       Anlässlich der Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses von Herrn J und Frau H H (im Folgenden Bf genannt) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz am 31.05.2006 der Verkehrsflächenbeitrag für das Grundstück Nr. x, KG G im Ausmaß von 979 vorgeschrieben. Da die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung nur zum Teil hergestellt war, wurden entsprechend § 20 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nur 50 % des Verkehrsflächenbeitrags, nämlich Euro 955,05 vorgeschrieben.

 

I.2.         Entsprechend der Tatsache, dass die Bf bereits 50 % des Verkehrsflächenbeitrags bei der Teilherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche entrichtet hatten, wurde nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche Gemeindestraße Schlag Siedlung am 11.10.2013, gemäß § 20 (6) Oö. BauO 1994 nur mehr die restlichen 50 % des Verkehrsflächenbeitrags vorgeschrieben. Der Bescheid des Bürgermeisters (GZ: 612/0-2013) als Behörde erster Instanz wurde den Bf am 16.10.2013 zugestellt. Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigte sich nach § 21 (2) Oö. BauO 1994 um 60 %, da die Baubewilligung für das Grundstück der Bf ein Kleinhausbau ist. Die Berechnung erfolgte folgendermaßen:

 

 

Somit ergab sich eine Restforderung in Höhe von Euro 1.351,73.

I.3.         Am 22.10.2013 wurde durch die damalige Rechtsvertretung Rechtsanwälte T, das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht eingebracht und beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass nur Euro 955,05 vorgeschrieben werden.

 

Begründend wurde angeführt, dass es für die Vorschreibung in Höhe von Euro 1.351,73 keine gesetzliche Grundlage gäbe. Es dürfe nur der im Jahr 2006 festgestellte Restbetrag (Euro 955,05) vorgeschrieben werden. Laut Rechtsvertretung der Bf ergäbe die Wortinterpretation des Gesetzes, dass der Bürgermeister nunmehr lediglich berechtigt sei, den Rest des dazumals ermittelten Verkehrsflächenbeitrages zu begehren. Im Gesetz stehe eindeutig: „Der Berechnung ist der zur Zeit…“ Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der aktuelle Einheitssatz herangezogen werden dürfe, hätte es laut Rechtsvertretung heißen müssen: „Den Berechnung ist zur Zeit…“- dann wäre klar gewesen, dass sich der Verkehrsflächenbeitrag auch erhöhen kann.

(Anm.: Gemeint hat die Rechtsvertretung wahrscheinlich „den Berechnungen“.)

 

 

I.4.         Mit Bescheid des Gemeinderats Grünbach als Behörde zweiter Instanz (Beschluss vom 27.02.2014) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid mit der GZ: 612/0-2014 wurde am 11.03.2014 zugestellt.

Begründet wurde die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages mit dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben. Demzufolge sei bei der Vorschreibung des zweiten Teilbetrages die geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden. Die Berechnung habe nach § 20 Oö. BauO 1994 zu erfolgen, wobei 50 % des errechneten „neuen“ Gesamtbetrages als ausständiger Rest vorzuschreiben seien. Gestützt hat sich der Gemeinderat bei dieser Begründung auf eine Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

 

I.5.         Am 03.04.2014, eingelangt am 07.04.2014, brachten die Bf Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeinderates ein und beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass anstatt einer Vorschreibung von Euro 1.351,73 die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung rechtskonform Euro 955,05 betrage.

Begründet wurde der Antrag unter Anführung der Regelung des § 20 Abs. 6 Oö. BauO 1994 wie folgt:

„Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)“

Für die Bf ergibt sich aus der Wortfolge „Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung geltende Einheitssatz zu Grunde zu legen“, dass zur Berechnung der Einheitssatz aus dem Jahr 2006 zugrunde zu legen wäre.

 

Aus der Formulierung „Der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben“ ergäbe sich laut Bf, dass die im Erstbescheid ausgewiesene Restschuld mit der Fertigstellung zu begleichen sei. Das wären somit Euro 955,05 und nicht die im Bescheid rechtswidrig festgestellten Euro 1.351,73.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

 

 

I.6.         Mit Schreiben der Gemeinde Grünbach wurde die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 16.04.2014 vorgelegt.

 

 

 

 

II.           Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

 

 

 

III.          Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

 

III.1.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt.

 

Nach § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

Nach § 279 BAO  hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, aufzuheben oder als gegenstandlos bzw. als zurückgenommen zu erklären ist.

 

 

III.2.   In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013 lauten:

 

„§ 19, Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

§ 20, Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.

 

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

 

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

        

1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die gemäß § 30 Abs. 3, 4, 6, 8 und 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter Z 2 fallen,

 

2. bei betrieblich genutzten Grundstücken

a) mit einer Fläche bis 2.500 höchstens 40 Meter,

b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50 Meter,

c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60 Meter,

d) mit einer Fläche von mehr als 10.000 bis 20.000 höchstens 80 Meter;

e) mit einer Fläche von mehr als 20.000 höchstens 120 Meter.

 

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die        

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper

üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

 

(6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.

 

 

§ 21, Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von

          

1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;

2. ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen;

3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;

4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

(Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird), LGBl. Nr. 81/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 39/2013 lautet:

    

㤠1

 

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 65 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.

 

Anm: Der Einheitssatz wird mit 1. Mai 2013 mit 72 Euro festgesetzt (Kundmachung LGBl.Nr. 39/2013)“

 

 

 

 

IV.          Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.     Die Bf stützen sich in ihrer Begründung auf den Text der Bestimmung    

§ 20 Abs. 6 Oö. BauO 1994, der wie folgt lautet:

 

„Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.“

 

Für die Bf ergibt sich aus der von ihnen wie folgt angeführten Wortfolge „Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung geltende Einheitssatz zu Grunde zu legen“, dass zur Berechnung der Einheitssatz aus dem Jahr 2006 zugrunde zu legen wäre. Die Bf nehmen damit Bezug auf das von ihrer Rechtsvertretung bei der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachte Argument der Wortinterpretation. Wenn der Gesetzgeber eine Erhöhung des Verkehrsflächenbeitrages gewollt hätte, dann hätte er „bei den Berechnungen“ formuliert.

 

Diesem Argument kann das Oö. Landesverwaltungsgericht nicht folgen:  Nämlich zitieren die Bf den Rechtstext falsch, denn korrekterweise lautet die Bestimmung des § 20 Abs. 6 idgF: „Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.“

Das Wort „jeweils“ bringt klar zum Ausdruck, dass je nach Zeitpunkt der Vorschreibung andere Einheitssätze zugrunde legen zu sind.

 

Die Bf bringen unter Bezugnahme auf ihre Berufung vor, dass der Gesetzgeber „bei den Berechnungen“ formulieren hätte müssen; dann wäre klar gewesen, dass sich der Verkehrsflächenbeitrag auch erhöhen könne.

Dazu hält das Oö. Landesverwaltungsgericht fest, dass der Verkehrsflächenbeitrag entsprechend dem Grundsatz der Einmaligkeit (§ 20 Abs. 1 Oö. BauO 1994) nur einmal zu entrichten ist. Als Abgabenanspruch entsteht er zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands des § 19 Abs. 1 anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung oder des § 19 Abs. 3 anlässlich der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Aus diesem Grund wäre die Wortfolge „bei den Berechnungen“ grammatikalisch falsch gewesen. Da es sich beim Verkehrsflächenbeitrag um einen einmaligen Beitrag handelt, kann man im Gesetzestext auch nur von der Berechnung des Betrages sprechen.

 

 

 

IV.2.       Für Abgaben gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit: Die Vorschreibung hat nach jener Sach- und Rechtslage zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs maßgeblich ist (VwGH 28.11.2001, Zl. 2001/17/0150). Dies hat zur Folge, dass bei der Vorschreibung des zweiten Teilbetrages die zur Zeit der Straßenfertigstellung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, auch wenn sich diese im Vergleich zur Zeit der Tragkörpererrichtung in wesentlichen Punkten geändert hat.  Aus diesem Grund ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass für die Berechnung der Beitragshöhe jener Einheitssatz anzuwenden ist, der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gilt (VwGH 21.11.1986, Zl. 84/17/0161).

Der Gemeinderat hat mit der Anwendung des aktuellen Einheitssatz in Höhe von Euro 72 den Verkehrsflächenbeitrag korrekt berechnet.

 

 

 

IV.3.       Den Bf zufolge ergäbe sich aus der Formulierung „Der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben“, dass die im Erstbescheid ausgewiesene Restschuld mit der Fertigstellung zu begleichen sei. Das wären somit Euro 955,05 und nicht die im Bescheid „rechtswidrig“ festgestellten Euro 1.351,73.

Das kann vom OÖ. Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Wenn man den gesamten Absatz zusammenhängend liest, ergibt sich, dass der ausständige Rest sich auf die „bis zu 50 %“ bezieht. Das ergibt sich auch dadurch, dass der Satz nur durch einen Strichpunkt (;) getrennt ist, was bedeutet, dass sich die Wortfolge „der ausständige Rest“ auf die restlichen 50 % bezieht, der mit dem jeweils aktuellen Einheitssatz zu berechnen ist.

Wie bereits oben ausgeführt, ist der aktuelle Einheitssatz bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags zugrunde zu legen.

 

Eine zusätzliche Begründung für diese Regelung des Gesetzgebers findet sich darin, dass nicht die tatsächlichen Kosten der Herstellung der Fahrbahn, sondern nur angenommene Kosten teilweise zu ersetzen sind. Es handelt sich um einen „Beitrag“, den der Bürger leistet, nicht um einen vollwertigen Kostenersatz. Daher besteht kein zeitlicher Konnex zwischen der tatsächlichen Aufwendung dieser Kosten und der Höhe des anzuwendenden Einheitssatzes nach § 20 Abs. 6 Oö. BauO 1994 (vgl. dazu VwGH 21.11.1986, Zl. 84/17/0161).

 

 

 

 

V.        Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich aus der von den Bf angeführten Gesetzesstelle eindeutig ergibt, dass bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags der aktuelle Einheitssatz heranzuziehen ist. Dies wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstrichen.

Der Gemeinderat hat die Restforderung betreffend den Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von Euro 1.351,73 korrekt berechnet. Dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides wird nicht entsprochen.

 

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Kapsammer