LVwG-550174/17/SE/AK

Linz, 21.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn H S, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte W O N G, x, x, vom 4. März 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 2014,
GZ: N10-23-2014, ForstR10-71-2013-Zm, wegen eines natur­schutzrechtlichen Auftrages
den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§§ 28 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

 

 

II. Herr H S, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte W O N G, x, x, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten.

 

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
4. Februar 2014, GZ: N10-23-2014, ForstR10-71-2013-Zm, wurde Herrn H S, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte W O N G, x, x (kurz: Beschwerdeführer), aufgetragen, bis spätestens 1. Juni 2014 auf seine Kosten auf dem Grundstück Nr. x, KG und OG R, den konsenslos geschaffenen Zustand unter Einhaltung näher angeführter Bedin­gungen und Auflagen abzuändern.

 

I. 2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. März 2014 Beschwerde erhoben.

 

I. 3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 10. März 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2014 in R.

 

I. 5. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Dieser ist am 20. November 2014 beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

 

II.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrecht­liche Wirkung sind einerseits nach §§ 13 Abs. 7 AVG iVm 17 VwGVG, andererseits nach §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG zu beurteilen.

 

Gemäß §§ 13 Abs. 7 AVG iVm 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird daher eine beim Landesverwaltungs­gericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen. Dies hat gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

 

Aufgrund der vorliegenden Beschwerdezurückziehung war das verwaltungs­gericht­liche Verfahren einzustellen.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom  
4. Februar 2014, GZ: N10-23-2014, ForstR10-71-2013-Zm, gleichzeitig mit der Zurückziehung rechtskräftig geworden ist.

 

III. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswertige Amtshandlungen Kommissionsge­bühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76, Rz 51). Nachdem der Beschwerde­führer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die Durchführung der münd­lichen Verhandlung am 20. Oktober 2014 in R dauerte zwei halbe Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 




H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer