LVwG-550307/14/SE/AK

Linz, 21.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn E K, x, x, vom 21. Juli 2014 gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Steyr-Land vom 20. Juni 2014, GZ: ForstR10-148-2011, wegen eines forstpolizeilichen Auftrages

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass dieser wie folgt lautet:

 

1. Die unterminierte Grobsteinschlichtung auf dem Grund­stück Nr. x,
KG N, ist ordnungsgemäß wiederherzustellen und auf das Niveau der derzeitigen Fahrbahn abzusenken.

 

 2. Diese Maßnahme ist bis spätestens 31. Dezember 2014 durchzu­führen.

 3. Die ordnungsgemäße Durchführung ist der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unaufgefordert und schriftlich unmittelbar nach Fertigstel­lung unter Anschluss einer aussagekräftigen Fotodokumentation anzu­zei­gen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (kurz: belangte Behörde) vom 20. Juni 2014, GZ: ForstR10-148-2011, wurde Herrn E K, x, x (kurz: Beschwerdeführer), Folgendes auf­ge­tragen:

 

1.   Neuerrichtung der unterminierten Grobsteinschlichtung auf dem Grundstück Nr. x, KG N (Eigentum: F und E F, x, x)

2.   Entfernung des Schlickes und Schotterung der Fahrspuren mit einer LKW-Fuhre (ca. 5 m³ Schotter)

3.   Diese Maßnahmen sind bis längstens 15. Juli 2014 durchzuführen.

4.   Sollten die Maßnahmen bis zum 15. Juli 2014 nicht zur Umsetzung gelangt sein, so wird die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ein konzessioniertes Unternehmen auf Rechnung von Herrn E K, x, x, beauftragen, diese Arbeiten ordnungsgemäß durchzu­führen.

5.   Die ordnungsgemäße Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unaufgefordert und schriftlich unmittel­bar nach Fertigstellung unter Anschluss einer aussagekräftigen Fotodokumen­tation anzuzeigen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Zusage und mehrmaliger Aufforderung die von ihm durch die Holzbringung verursachten Schäden im Zuge der Forststraße nicht beseitigt hat. Die aufgetragenen Maßnahmen stützen sich auf den Bericht des Forsttechnischen Dienstes der belangten Behörde vom 3. Juni 2014. In diesem Bericht wird angeführt, dass am 10. April 2014 mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde, die im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen bis 31. Mai 2014 auszuführen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwälte Mag. E A, Mag. I P, x, x, mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wird darin ausgeführt:

 

-       Die Frist für die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen endete noch vor Rechtskraft des Bescheides.

-       Dem Beschwerdeführer wurde bei nicht fristgerechter Durchführung die Ersatz­­­vornahme angekündigt.

-       Zwar hat der Beschwerdeführer die Beseitigung der von ihm durch die Holz­bringung verursachten Schäden zugesagt, jedoch hat er aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes diese Zusage aufgrund eines subjektiv empfundenen psychischen Druckes gemacht.

-       Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind nicht notwendig.

-       Die belangte Behörde ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

-       Betreffend Steinschlichtung ist eine Sanierung nicht erforderlich, da tatsäch­lich kein Schaden entstanden ist.

-       Hätte die belangte Behörde in den wesentlichen Punkten ihre Ermittlungen gewissenhaft durchgeführt und hätte das Parteiengehör nicht völlig vernach­lässigt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen.

-       Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Ver­hand­lung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

I. 3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 28. Juli 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 3. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in G durchgeführt. Zur mündlichen Verhandlung wurde ein forstfachlicher Amtssach­verständiger beigezogen. Als Zeugen wurden die Grundstückseigentümer des betroffenen Waldgrundstückes sowie ein Vertreter des Forsttechnischen Dienstes der belangten Behörde und ein Vertreter des Amtes der Oö. Landes­regierung, Ländliche Planung, der mit der Bauaufsicht bei der Errichtung der gegen­ständlichen Forststraße betraut war, befragt.

 

Der Beschwerdeführer erklärte, dass die von ihm verursachten Schäden bereits saniert sind. Er legte eine Kopie von sechs Fotos vor, die als Beilage A der Niederschrift zum Akt genommen wurden. Das Foto Nummer 6 zeigt den Zustand des gegenständlichen Bringungsweges nach der Sanierung.

 

Die Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes konnte keine Aussagen zum Zustand des gegenständlichen Wegstückes vor und nach Nutzung durch den Beschwerdeführer machen.

 

Der Grundstückseigentümer des gegenständlichen Grundstückes gab an, dass vor Benutzung durch den Beschwerdeführer eine 10 cm hohe Schotterdecke auf dem Straßenteil aufgebracht war. Er konnte mit dem Auto bis zur jetzigen Abbruchkante fahren. Dazu zeigte er ein Bild aus der Bezirksrundschau Steyr und Steyr-Land vom 8. September 2011, das zum Akt genommen wurde. Weiters gab er an, dass bei einer Veranstaltung betref­fend Rutschungen im xgraben mit Herrn K eine Umsetzungsfrist der Maß­nahmen bis zum 31. Mai 2014, abgestimmt mit dem Forstdienst der belangten Behörde, vereinbart wurde.

 

Der Vertreter des Forstdienstes der belangten Behörde teilte mit, dass beim Bringungsrechteverfahren festgelegt wurde, dass die Forststraße im ursprüng­lichen Zustand wiederherzustellen ist. Über den genauen Zustand der Forststraße vor Nutzung durch den Beschwerdeführer konnte er keine Aussagen treffen. Nach Vorlage des Bildes aus der Bezirksrundschau Steyr und Steyr-Land vom
8. September 2011 gab er an, dass die Forststraße sicherlich nicht mehr in einem so tadellosen Zustand war.

 

Er bestätigte, dass bei der Veranstaltung betreffend Rutschungen im xgraben im April 2014 der Termin 31. Mai 2014 für die Durchführung der Sanierung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Grundstückseigentümer und ihm abge­stimmt wurde. Überdies gab er an, dass die Forststraße bis zur jetzigen Abbruch­kante mit einem normalen PKW befahrbar war. Ob bei der oben bereits genann­ten Veranstaltung auch über ein Projekt der Wildbachverbauung mit dem Beschwerdeführer gesprochen wurde, wusste er nicht mehr.

 

Der Vertreter der Ländlichen Planung, der die Bauaufsicht bei der Errichtung der gegenständlichen Forststraße inne hatte, bestätigte, dass der Zustand der Straße nach Errichtung so war, wie auf dem Bild des Zeitungsausschnittes vom
8. September 2011 ersichtlich. Ungefähr Mitte 2012, jedenfalls vor der Kollau­dierung der Straße, war er noch einmal an Ort und Stelle und stellte fest, dass ungefähr 2 m vor der Grobsteinschlichtung die Straße einen Riss aufwies und auch am tiefsten Punkt um ca. 1 m abgesenkt war. Es erfolgte eine Sanierung. Die Straße war nicht LKW-befahrbar. Die Schotterdecke sollte bewirken, dass so wenig wie möglich Wasser in den Baukörper eindringt. Die Grobsteinschlichtung wurde deshalb gemacht, weil man mit einer Abböschung 1:1,5 zu weit in den Fremdgrund gekommen wäre. Die Forststraße wurde nicht für das Befahren mit PKWs gebaut, sie war jedoch mit einem PKW befahrbar. Ob jetzt eine Schotterdecke zur Standsicherheit erforder­lich ist, konnte er nicht beurteilen.

 

Der Amtssachverständige für Forstwirtschaft gab zu den Beweisthemen - Not­wendigkeit der Neuerrichtung der unterminierten Grobsteinschlichtung auf dem Grundstück Nr. x, KG N, Entfernung des Schlickes sowie Schot­terung der Fahrspuren mit einer LKW-Fuhre (ca. 5 m³ Schotter) und in welcher angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden können - folgenden Befund und folgendes Gutachten ab:

 

„Der betreffende Weg wurde grundsätzlich als Traktorweg geplant. Eine Ausfüh­rung als LKW-befahrbare Fahrbahn war aufgrund der Steigung und der Tatsache, dass es Rutschgelände ist, nicht möglich. Die aufgebrachte Beschotterung hatte lediglich die Aufgabe, die Grobblockigkeit der Fahrbahn auszugleichen und eine ebene Fläche herzustellen. Die nicht ordnungsgemäße Gründung der Stein­schlich­tung ist dadurch entstanden, dass sich die Fahrbahn aufgrund der Rutschung mehrmals abgesenkt hat. Die Schäden, die durch die Bringung ent­standen sind, waren aufgrund der gegebenen Ausführung und der herrschenden Witterung nicht zu verhindern und wurden nach Abschluss der Arbeiten wieder saniert. Die derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechende Steinschlichtung muss durch eine Absenkung auf das Niveau der derzeitigen Fahrbahn wiederher­gestellt werden. Eine Beschotterung ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Traktorweg handelt, nicht notwendig. Ein unmittelbar notwendiger Sanie­rungs­bedarf der Steinschlichtung wird nicht gesehen, allerdings sollte diese Sanierung spätestens im Frühjahr nächsten Jahres erfolgen.“

 

Die belangte Behörde gab folgende abschließende Stellungnahme ab:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ist der Meinung, dass die im forstpo­li­zeilichen Auftrag vom 20. Juni 2014 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf die vorliegenden Stellungnahmen des Forsttechnischen Dienstes bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gerechtfertigt und daher ehestmöglich umzusetzen sind. Lediglich bei Punkt 2. des Spruches erscheint eine Konkretisie­rung der aufgetragenen Maßnahmen (Entfernung des Schlickes und Schotterung der Fahrspuren) zweckmäßig, da aus der formulierten Auflage die räumliche Ausdehnung dieser Maßnahmen nicht klar hervorgeht. Wie sich im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines gezeigt hat, ist davon nur der Bereich zwischen Holz­lagerplatz und Abbruchkante betroffen, wobei auch in diesem Bereich eine Sanierung nur abschnittsweise notwendig sein wird. Im Hinblick darauf, dass sich der von der Sanierung betroffene Wegabschnitt nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet, somit ein fremdes Grundstück betroffen ist, ersucht die Bezirksverwaltungsbehörde, die Sanierungsmaßnahmen ehestmöglich abzu­schließen.“

 

Der Beschwerdeführer nahm abschließend wie folgt Stellung:

 

„Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft nehme ich zustimmend zur Kenntnis. Hinsichtlich der abschließenden Stellungnahme der belangten Behörde halte ich fest, dass eine Schotterung des Traktorweges nicht erforderlich ist. Auch ist aus meiner Sicht die ehestmögliche Durchführung der Sanierung nicht notwendig.“

 

 

II. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer hat auf immerwährende Zeit das Recht, über das Grund­stück Nr. x, KG N, hin und zurück zu gehen und zu fahren sowie diese Rechte auch durch andere Personen ausüben zu lassen.

 

Der auf dem gegenständlichen Grundstück ausgeführte Bringungsweg wurde als Traktorweg geplant. Er war jedoch zwischen dem Bereich des Holzlagerplatzes und der jetzigen Abbruchkante mit einem PKW befahrbar. LKW-befahrbar war der Bringungsweg nicht.

 

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Bringungsweg zur Holzbringung genutzt hat und dadurch Schäden entstanden sind.

Der verfahrensgegenständliche Bereich des Bringungsweges liegt zwischen dem Holzlagerplatz und der durch Rutschungen entstandenen Abbruchkante (im Folgenden kurz: Bringungsweg).

 

Die nicht ordnungsgemäße Gründung der Steinschlichtung ist dadurch entstan­den, weil sich die Fahrbahn aufgrund der Rutschungen mehrmals abgesenkt hat. Aufgrund der gegebenen Ausführung des Bringungsweges und der herrschenden Witterung waren die Schäden nicht zu verhindern. Nach Abschluss der Holzbrin­gung wurde der Bringungsweg saniert. Schotter wurde jedoch nicht aufgebracht. Die Steinschlichtung hat nicht das gleiche Niveau wie die derzeitige Fahrbahn.

 

Eine Beschotterung ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Traktorweg handelt, nicht notwendig. Ein unmittelbar notwendiger Sanierungsbedarf der Steinschlichtung ist nicht gegeben. Die Sanierung sollte aus forstfachlicher Sicht spätestens im Frühjahr nächsten Jahres erfolgen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, lauten:

 

„A. Bringung zu Lande

Bringung

 

§ 58 (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrslage.

 

(2) Die Bringung umfasst auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befassten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.

 

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, dass

a)   der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,

 

.....

 

(4) Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur insoweit zulässig, als sie unver­meidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.

 

(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß Abs. 3 sind der Bringungsunter­nehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Brin­gungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.

 

.....

 

Forstaufsicht

 

§ 172 .....

 

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließ­lich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

 

.....

 

d)   die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs

 

.....

 

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Ver­pflichteten durchführen zu lassen.“

 

III. 2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter an dem Bringungsweg auf dem Grundstück Nr. x, KG N, durch die Holzbringung Schäden verursacht hat. Das gegenständliche Teilstück zwischen Holzlagerplatz und Abbruchkante wurde bereits im Februar 2014 saniert und der angerichtete Schaden behoben.

Nachdem sich der Bringungsweg gesenkt hat, ist die nicht ordnungsgemäße Gründung der Grobsteinschlichtung entstanden, welche noch nicht saniert ist.

 

Nach § 58 Abs. 3 2. Satz Forstgesetz 1975 sind Schäden sogleich nach Been­digung der Bringung zu beheben. Der Schaden hinsichtlich der Grobstein­schlich­tung ist daher - obwohl aus forstfachlicher Sicht kein unmittelbarer Hand­lungs­bedarf besteht - bis zum 31. Dezember 2014 zu beheben.

 

Betreffend die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgesehene Ersatz­vornahme wird festgehalten, dass für diese ein eigenes verwaltungsbehördliches Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 durchzuführen wäre und nicht schon im forstpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben werden kann.

 

 

IV. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 22,10 Euro zu tragen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

                             Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer