LVwG-300193/6/MK/BZ

Linz, 25.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Herrn T. F., x, x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 6. August 2013, GZ: SV96-13-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Berufung wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VStG) jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. August 2013, GZ: SV96-13-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 218 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG von 01.01.2012 bis 31.12.2012

 

Frau U. S., geb. x,

 

in x, x, im Lokal ‚x‘,

 

als pflichtversicherte (teilversicherte) Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt. Die in Rede stehende Beschäftigte war Ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Es hat eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden.

 

Obwohl das geringfügige Beschäftigungsverhältnis eine Teilversicherung gem. § 7 Z 3 lit a ASVG begründet und die Dienstnehmerin daher in der Unfallversicherung zu versichern war, wurde hierüber eine Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt nicht erstattet.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt von den Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck festgestellt und vom Bf im Wesentlichen nicht bestritten werde. Insbesondere würden sich keine Zweifel daran ergeben, dass Frau S. für ihre Tätigkeit, die sie an mehreren Samstagen an mehreren Monaten im Jahr 2012 ausgeübt habe, pauschal 200 Euro netto pro Monat erhalten habe. Somit würde jedenfalls eine entgeltliche Tätigkeit vorliegen, welche aufgrund des 386,80 Euro pro Monat nicht übersteigenden Entgelts gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründet hätte. Das Vorbringen, dass Frau S. selbstständig tätig gewesen und im Rahmen ihrer Ausbildung als akademische Bildungs- und Berufsberaterin oder ihres angemeldeten Gewerbes der Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen lediglich Recherchen über das soziale Verhalten von Jugendlichen angestellt hätte, sei als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dies erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens vorgebracht worden sei und nicht bereits bei der ersten Vernehmung am 29. Jänner 2013, bei welcher Frau S. lediglich ausführte, dass sie „das ganze Jahr 2012 an ca. 2 bis 3 Samstagen im Monat im Lokal mit dem Kassieren von Eintrittsgeldern, Kontrollieren von Ausweisen etc.“ tätig gewesen sei. Ungeachtet dessen wäre eine solche Konstellation als Scheingeschäft im Sinne des § 359a ASVG zu qualifizieren. Es erscheine auch überaus lebensfremd, dass der Beschuldigte Frau S. eine Recherche für ihre Arbeit durchführen lässt und dafür ein Honorar bezahlt, ohne daraus selbst einen Nutzen zu ziehen. Selbst unter der Annahme, sie hätte tatsächlich für ihre Arbeit recherchiert, wäre sie beim Kassieren von Eintrittsgeldern und Kontrollieren von Ausweisen jedenfalls organisatorisch in den Betriebsablauf des Beschuldigten eingegliedert gewesen und wäre diese Tätigkeit keinesfalls mit dem einem Unternehmer zukommenden wirtschaftlichen Risiko erfolgt. Vielmehr seien das Kassieren der Eintrittsgelder sowie die Kontrolle der Ausweise unter Weisung des Beschuldigten erfolgt. Insofern sei auch eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen. Somit hätte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestanden, welche gemäß § 33 Abs. 2 ASVG vor Aufnahme der Tätigkeit vom Bf als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet hätte werden müssen. Da dies für den fraglichen Zeitraum nicht geschehen sei, sei der objektive Tatbestand des § 111 ASVG jedenfalls erfüllt.

Nach Ausführungen zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe dar.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vom Bf – mit Telefax am 28. August 2013 – eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 23. August 2013, mit welcher beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen bzw. die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.

 

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Frau S. selbständig tätig gewesen wäre und ihre Tätigkeiten jeweils auch entsprechend in Rechnung gestellt hätte, da sie im Zuge einer Forschungs- und Recherchetätigkeit betreffend Jugendliche (auf Basis des Jugendschutzgesetzes) eine Möglichkeit gesucht hätte, näher an die Jugendlichen heranzukommen. Sie sei akademische Bildungs- und Berufsberaterin und unter Verfolgung ihrer Recherchetätigkeiten als Hauptziel nebenbei – durch die Anwesenheit im Eingangsbereich – mit dem Einkassieren der Eintrittsgelder beschäftigt gewesen. Auch besitze Frau S. eine aufrechte Gewerbeberechtigung und komme ihren Verpflichtungen aufgrund der auf Gewerbetreibende anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß nach.

Frau S. hätte den Bf gefragt, ob sie zu Stoßzeiten, insbesondere am Samstagabenden, für einen gewissen Zeitraum im Eingangsbereich aufhältig sein und das Verhalten von Jugendlichen beobachten könne, um so nahe am Geschehen wie möglich zu sein. Der Bf hätte keine Einwände gehabt und es zudem begrüßt, eine mit Jugendlichen arbeitende Person mit dem nötigen Feingefühl beim Eingang zu positionieren, sodass ein Übereinkommen dahingehend zu Stande gekommen sei, dass Frau S. insbesondere das Verhalten der Jugendlichen für ihre Arbeit beobachte, Ausweiskontrollen und das damit im Zusammenhang stehende Verhalten (hinsichtlich von gefälschten Ausweisen und dem Verwenden eines Ausweises durch mehrere Personen) beobachte und darüber hinaus durch ihre ohnedies dadurch bedingte Anwesenheit auch Eintrittsgelder einkassiere. Sie sei selbstständig tätig gewesen und aus diesem Grund wäre ein Werkvertrag dahingehend abgeschlossen worden, als sie eben neben ihrem Hauptziel, nämlich der Beobachtung von Jugendlichen zu Recherchezwecken, auch Eintrittsgelder kassiert und Ausweise kontrolliert hätte. Diese Tätigkeiten seien gemäß den bekannten Pauschalhonoraren verrechnet und in beiden Buchhaltung offen gelegt worden. Dem Werkvertragsverhältnis wäre als Erfolg unter anderem die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zugrunde gelegen. Auch sei Frau S. nicht in den Betriebsablauf des Lokals „x“ eingegliedert gewesen, sie wäre niemals im Innenbereich oder für sonstige Tätigkeiten wie beispielsweise Ausschanktätigkeiten, eingesetzt gewesen.

I.3. Mit Schreiben vom 6. September 2013 hat die belangte Behörde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem vormals zuständigem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013 kann das Verfahren vom zuständigen Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts weitergeführt werden, weil er bereits vor dem 31. Dezember 2013 dem zuständigen Senat angehört hatte.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs an den Bf hinsichtlich der vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, da  die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevantem Sachverhalt aus:

 

Das verfahrensgegenständlich ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Bf durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt, wobei der Zustellversuch am 9. August 2013 durchgeführt wurde und die Abholfrist am 12. August 2013 begann.

 

Die mit 23. August 2013 datierte Beschwerde wurde am 28. August 2013 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 10. November 2014 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und aufgetragen bis spätestens 20. November 2014 zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen, insbesondere eine allenfalls relevante Ortsanwesenheit bekanntzugeben und gegebenenfalls eine solche unter Vorlage entsprechender Beweismittel nachzuweisen. Diese Frist wurde bis 25. November 2014, 10.00 Uhr verlängert.

Der Bf gab durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 25. November 2014, per Telefax eingebracht um 09:31 Uhr, ab, wonach sich der Bf am 15. Juli 2013 einem medizinischen Eingriff im S-K G unterzog und sich aus diesem Grund vom 15. bis 17. Juli 2013 in stationärer Behandlung befand. Diesbezüglich wurde auch eine schriftliche Bestätigung des Klinikums vorgelegt. In weiterer Folge sei der Bf aufgrund seines Gesundheitszustandes pflegebedürftig gewesen und sei vom 17. Juli bis 29. August 2013 durchgehend bei seiner Lebensgefährtin, Frau U. S., aufhältig gewesen. Er sei nicht mobil gewesen und hätte auch nicht Auto fahren können. Nachdem der Bf bis 31. August 2013 ortsabwesend gewesen sei, hätte er nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen können. Der Zustellvorgang sei ihm erstmals am 14. August 2013 zur Kenntnis gelangt und hätte er auch am gleichen Tag das bekämpfte Straferkenntnis beim Postamt Gmunden abgeholt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hätte demnach mit diesem Tag zu laufen begonnen und sei die Berufung demnach innerhalb dieser Frist erhoben worden. Beiliegend wurden auch eine schriftliche Bestätigung des Bf sowie eine eidesstaatliche Erklärung der Lebensgefährtin, Frau U. S., über die Pflege sowie den Aufenthalt bei dieser Lebensgefährtin vom 17. Juli 2013 bis 29. August 2013 vorgelegt.

 

 

II. Rechtsgrundlagen

 

Eingangs wird angemerkt, dass die Übergangsregelungen des § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gegenständlich nicht Platz greifen, zumal die Berufungsfrist mit 31. Dezember 2013 nicht mehr gelaufen ist. Dies hat zur Folge, dass somit vorliegend die Rechtslage des § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 Anwendung findet, wonach eine zweiwöchige Berufungsfrist vorgesehen war.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

§ 17 Abs. 3 leg. cit. zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. August 2013 wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 12. August 2013 zur Abholung bereitgestellt. Der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung des Straferkenntnisses wurde in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Bf (Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG) eingelegt.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der vorliegende Zustellnachweis als öffentliche Urkunde erbringt den Beweis dafür, dass der Zustellvorgang vorschriftsgemäß erfolgt ist.

 

Seitens des Bf wurde aufgrund des im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhaltes in der schriftlichen Stellungnahme vom 25. November 2014 vorgebracht, dass der Bf in der Zeit vom 15. Juli bis 17. Juli 2013 stationär im Krankenhaus und anschließend – bis einschließlich 29. August 2013 – bei seiner Lebensgefährtin, Frau U. S., aufhältig war und von dieser gepflegt wurde. Eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt wurde vorgelegt.

 

Sowohl in der Berufung (Beschwerde) als auch in der Stellungnahme vom 25. November 2014 wird angegeben, dass das Straferkenntnis am 14. August 2013 behoben wurde. Auf eine (allfällige) Ortsabwesenheit bis 29. August 2013 braucht demnach nicht weiter eingegangen werden, da der Bf selbst das in Rede stehende Straferkenntnis am 14. August 2013 behoben hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

„Rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung eines Rechtsmittels verblieb (vgl. VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060 mwN).

 

Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde beispielsweise bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von 10 Tagen angenommen (vgl. wiederum VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060 mwN).

 

Das Vorbringen des Bf geht demnach ins Leere. Der Bf hat bereits am 14. August 2013 – somit zwei Tage nach Beginn der Abholfrist – das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben. Dem Bf standen für die Erhebung eines Rechtsmittels somit noch 12 Tage zur Verfügung. Es wäre ihm daher durchaus zumutbar gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel einzubringen. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist ist demnach auszuschließen.

 

Das Straferkenntnis gilt gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG daher mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das war der 12. August 2013 (Montag, kein Feiertag), als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Frist von 2 Wochen zu laufen. Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.

 

Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels war gemäß § 32 Abs. 2 AVG der 26. August 2013 (Montag, kein Feiertag). Der Bf bzw. die rechtsfreundliche Vertretung hätte daher das Rechtsmittel spätestens am 26. August zur Post geben oder in anderer Weise bei der belangten Behörde einbringen müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 23. August 2013 datierte Berufung erst am 28. August 2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – und somit verspätet – einerseits per Telefax eingebracht sowie andererseits zur Post gegeben.

 

 

IV. Im Ergebnis war die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als unzulässig – da verspätet – zurückzuweisen. Auf das Sachvorbringen des Bf war somit nicht weiter einzugehen, zumal das angefochtene Straferkenntnis wegen des Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger