LVwG-600513/7/Kof/HK/MSt

Linz, 11.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Ing. M M, geb. X, W, M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. F M, M, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. August 2014, GZ. VerkR96-1829-2014 wegen Übertretungen des KFG, nach der am 06. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses
ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

·      Zu 1.:    75 Euro   bzw.   15 Stunden

·      Zu 2.:    75 Euro   bzw.   15 Stunden

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die Punkte 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses sind

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Betreffend Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (75 + 75 + 40 + 40 + 0 =) .................................... 230 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 23 Euro

                                                                     253 Euro

      

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(15 + 15 + 14 + 14 + 0 =) .................................................... 58 Stunden.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Tatzeit:  23.01.2014, 15.10 Uhr (Kontrollzeit)

Tatort:  Gemeinde Utzenaich, Richtung Wels, A8 bei km 57.000 (Kontrollort)

FahrzeugLKW, WL-.....;   Anhänger, WL-.....

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn M. P. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

1)  die Feststellbremse des Anhängers folgenden Mangel aufwies:

 Feststellbremse keine Wirkung! Hebel bis zum Anschlag angezogen!

2)  die Betriebsbremse des Anhängers folgenden Mangel aufwies: 

 Im Fahrversuch keine Bremswirkung erkennbar!

3) beim Anhänger die Begrenzungsleuchten links und rechts nicht funktionierten.

4)  das vorgeschriebene Stützrad fehlt und es auch nicht mitgeführt wurde

     (die entsprechende Befestigungslasche ist ebenso deformiert).

5)  die hintere Kennzeichentafel

     (durch eine deformierte Abschlussquerplatte) teilweise verdeckt ist.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 103 Abs.1 Z1 KFG   i.V.m.   § 6 Abs.1 KFG

2) § 103 Abs.1 Z1 KFG   i.V.m.   § 6 Abs.1 KFG

3) § 103 Abs.1 Z1 KFG   i.V.m.   § 14 Abs.3 KFG

4) § 103 Abs.1 Z1 KFG   i.V.m.   § 4 Abs.2 KFG

5) § 103 Abs.1 Z1 KFG   i.V.m.   § 4 Abs.2 KFG

 

 

Es werden daher über Sie folgende Strafen verhängt:

 

    Geldstrafe:         gemäß Strafnorm:        Ersatzfreiheitsstrafe:

1)  110 Euro § 134 Abs.1 KFG 32 Stunden

2)  110 Euro § 134 Abs.1 KFG 32 Stunden

3)    40 Euro § 134 Abs.1 KFG 14 Stunden

4)    40 Euro § 134 Abs.1 KFG 14 Stunden

5)    40 Euro § 134 Abs.1 KFG 14 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

34 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch 10,00 Euro)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 374 Euro.“

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. August 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 08. September 2014 erhoben.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 06. November 2014 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf persönlich sowie der
KFZ-technische Amtssachverständige, Herr R. K. teilgenommen haben.

Der Rechtsvertreter des Bf war bei der mVh nicht anwesend.

 

(auszugsweise) Stellungnahme des Bf:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Es sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Betreffend die Punkte 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses

wird die Beschwerde zurückgezogen.

Betreffend Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses

wird die Beschwerde aufrechterhalten.

Auf die Verkündung der Entscheidung sowie

die Anberaumung einer Verkündungstagsatzung wird ausdrücklich verzichtet.

 

 

Gemäß § 10 Abs.6 AVG iVm. § 17 VwGVG ist diese vom Bf

persönlich abgegebene Stellungnahme rechtswirksam und verbindlich;

siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E35 und E36 zu § 10 AVG (Seite 295) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist
der Schuldspruch – durch die bei der mVh vom Bf persönlich erfolgte
Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177; v. 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

 

Entgegen der Rechtsansicht des Bf handelt es sich bei der Betriebsbremse einerseits und der Feststellbremse andererseits – obwohl diese auch gemeinsame Bauteile aufweisen dürfen – um zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen.

Es ist daher nicht eine Gesamtstrafe, sondern sind zwei Einzelstrafen zu verhängen; vgl. VwGH vom 16.09.2011, 2008/02/0184 – Punkte 1) und 3).

 

Es ist davon auszugehen, dass beim Zugfahrzeug die Bremsanlagen funktionierten – dem behördlichen Verfahrensakt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Da die mangelhaft funktionierenden Bremsanlagen sich „nur“ auf den Anhänger bezogen, ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf jeweils 75 Euro – Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 15 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Die Punkte 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses sind – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Das Kennzeichen des Anhängers war nicht vollständig sichtbar –

siehe die im behördlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder.

Der Bf hat dadurch jedoch nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 KFG, sondern allenfalls eine nach § 49 Abs.6 4.Satz KFG verwirklicht:

„Die Kennzeichentafeln müssen ... so am Fahrzeug angebracht sein,

dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist...“

 

Der Tatvorwurf im behördlichen Straferkenntnis ist nicht zutreffend – es war daher der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler