LVwG-300185/2/MK/BZ

Linz, 20.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn Ing. F S, vertreten durch Rechtsanwälte H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. September 2013, GZ: BZ-Pol-76007-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

 

zu Recht  e r k a n n t:

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen bleibt das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungs­strafverfahren vor der belangten Behörde auf 200 Euro. Für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. September 2013, GZ: BZ-Pol-76007-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 300 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Bauunternehmen Dipl.-Ing. F Gesellschaft m.b.H., der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Firma Bauunternehmung R G KG (Arbeitgeberin), zu verantworten, dass im Fertigteilwerk der Fa. Bauunternehmung R G KG, zumindest am 01.10.2012, der Arbeitnehmer S N, geb. 01.02.1976, Staatsbürgerschaft Kosovo, als Eisenflechter beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§4a) oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c) oder eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ (§41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt-EG‘ (§45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§24 FrG 1997) ausgestellt wurde.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Stellungnahme des FA) die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei.

Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe dar.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 17. September 2013, mit der die Aufhebung des Straferkenntnis sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Reduktion der Strafe beantragt wurden.

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der betroffene Arbeitnehmer S N seit 29.12.2000 mit der österreichischen Staatsbürgerin K S verheiratet sei. Aus diesem Grund sei für N S vom Arbeitsmarktservice Linz am 12.07.2005 eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt worden, wonach er nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benötige. Hinzu komme, dass der betroffene Arbeitnehmer zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei, zumal er ein Familienangehöriger - nämlich der Ehegatte einer Österreicherin - sei und daher unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genieße. Der betroffene Arbeitnehmer sei weiters zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung bei S A beschäftigt gewesen, die ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung sei erfolgt.

Die Bauunternehmung R G KG hätte mit der B- B- und S GmbH am 22.05.2012 einen Werkvertrag abgeschlossen, wonach die B- B- und S GmbH zur Durchführung von Bewehrungsarbeiten beauftragt worden sei. Die B- B- und S GmbH hätte sich zur Ausführung dieser Arbeiten eines Subunternehmers - nämlich des S A - bedient. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege im gegenständlichen Fall die Errichtung eines eigenständigen Werks durch die B- B- und S GmbH vor. Der Dienstnehmer N S des von der B- B- und S GmbH eingesetzten Subunternehmers sei ausschließlich dem Subunternehmer S A bzw. der B- B- und S GmbH zuzurechnen und treffe daher die Verantwortung und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ausschließlich S A bzw. die B- B- und S GmbH, keinesfalls aber die Bauunternehmung R G KG bzw. den Bf.

 

Sollte gegenständlich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von der Errichtung eines eigenständiges Werks durch die B- B- und S GmbH ausgegangen werden, könne die rechtliche Würdigung des im Strafantrag dargestellten Sachverhalts nur zum Ergebnis der vorübergehenden Überlassung von Arbeitskräften durch die B- B- und S GmbH und nicht zur Feststellung eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers – welcher zweifelsfrei der B- B- und S GmbH zuzurechnen sei – zur Bauunternehmung R G KG. Gemäß § 4 Abs. 2 AÜG liege Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten und organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert seien und dessen Dienst – oder Fachaufsicht unterstehen. Diese Umstände würden durch die Angaben des J F als erfüllt erscheinen. Wie vom VwGH bereits mehrfach festgehalten, würden im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht bleiben. Die Bauunternehmung R G KG als Beschäftiger (Entleiher) treffe daher keine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 111 Abs. 1 ASVG, da gemäß den in § 5 Abs. 1 AÜG geregelten allgemeinen Grundsätzen die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt werden würden. Diese Pflichten würden jedenfalls S A, der durch die vorliegende Anmeldung des N S diesen Pflichten nachgekommen sei, treffen. Wenn nun die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht nach dem ASVG S A treffe, so sei die Bauunternehmung R G KG keinesfalls als Arbeitgeber des N S anzusehen und erfülle mangels Arbeitgebereigenschaft nicht den Tatbestand § 3 Abs. 1 AuslBG (mit Hinweis auf ein Erkenntnis des UVS Oö. vom 26.06.2013, VwSen- 253335/2/Kü/TO/Ba).

Was die verhängte Strafe betreffe, so orientiere sich diese im unteren Drittel des Strafrahmens, sie wäre aber – auch wenn es sich um eine Kann-Bestimmung handelt – aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens auf das Mindestmaß herabsetzbar gewesen. Das Erkenntnis hätte nicht ausgeführt, von welchem Einkommen des Bf man ausgegangen sei. Die Begleitumstände seien in der Summe auch einem Strafmilderungsgrund zu unterstellen, so dass eine außerordentliche Strafmilderung gerechtfertigt sei, insbesondere dann, wenn man – wie im gegenständlichen Fall – zwei Geschäftsführer mit dieser Strafe belastet. Daran knüpfe sich auch noch die Ansicht, dass bei klarer Aufgabentrennung in Bezug auf das Fertigteilwerk der Bauunternehmung R G KG der zuständige Geschäftsführer allein heranzuziehen gewesen wäre. Es sei nicht einzusehen und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn ausgemessene Strafen je nach Anzahl der Geschäftsführer gleichsam multipliziert wirksam werden würden.

 

In der Rechtfertigung vom 7. März 2013, auf welche in der Beschwerde verwiesen wird, wird ergänzend ausgeführt, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Bauunternehmung Dipl.-Ing. F GmbH, der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Firma Bauunternehmung R G KG, den von der Behörde unterstellten Sachverhalt nicht zu verantworten habe, sondern treffe die Verantwortung und verwaltungsrechtliche Haftung daher ausschließlich den Geschäftsführer der B- B- und S GmbH.

 

Die Bauunternehmung R G KG hätte auch auf Initiative des Bf hin das äußerst kostspielige Softwaresystem „ISHAP-card“ zur Verhinderung illegaler Beschäftigung von Arbeitern und zur Gewährleistung des vom VwGH geforderten Kontrollsystems eingekauft. Mit diesem System sei es möglich, die Arbeiter noch vor Arbeitsantritt zu erfassen. Die Bauleiter, Poliere und Produktionsleiter seien vom Bf ausdrücklich angewiesen worden, die jeweiligen ausländischen Arbeiter im System „ISHAP-card“ zu erfassen und regelmäßige Personalkontrollen mit diesem System durchzuführen. Diese Anweisung hätte auch für die durch Subunternehmen tätigen ausländischen Arbeiter gegolten.

Aufgrund der Vielzahl der Baustellen der Bauunternehmung R G KG in ganz Österreich sei es dem Bf nicht möglich und auch nicht zumutbar, die regelmäßigen Personalkontrollen auf den Baustellen und im Fertigteilwerk selbst durchzuführen. Daher habe er dafür gesorgt, dass dieses Kontrollsystem eingekauft werde.

I.3. Mit Schreiben vom 23. September 2013 hat die belangte Behörde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem vormals zuständigen Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013 gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Das Verfahren kann gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG vom zuständigen Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts weitergeführt werden, weil er bereits vor dem 31. Dezember 2013 dem zuständigen Senat angehört hatte.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevantem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung Dipl.-Ing. F GmbH, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bauunternehmung R G KG ist. Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 1. Oktober 2012, gegen 10:55 Uhr, im Fertigteilwerk der Bauunternehmung R G KG wurde unter anderem N S arbeitend angetroffen. Diese Person war im Bereich Eisenflechten tätig.

 

N S war zum Tatzeitpunkt bei der Fa. A beschäftigt. Ihm wurde von seinem Vorgesetzten (S A) mitgeteilt, dass er am 1. Oktober 2012 als Leasingarbeiter für die Fa. H im Fertigteilwerk der Bauunternehmung R G KG arbeiten soll. Die Bauunternehmung R G KG kannte S nicht und hatte er auch keine Weisungen von Arbeitern der Bauunternehmung R G KG erhalten. Auch hatte niemand von der Bauunternehmung R G KG seine Identität auf der Baustelle überprüft. Ihm wurde von einem Polier der Fa. B auf der Baustelle aufgetragen, welche Arbeiten er zu verrichten hatte. Das Werkzeug, wie die Zange, hatte er von der Firma mitgenommen, bei der er beschäftig war (Fa. A). Entlohnt wurde S für diese Arbeiten von der Fa. A.

 

Grundsätzlich wurden die Bewehrungsarbeiten von der Bauunternehmung R G KG an die B- B- und S GmbH (im Folgenden kurz: Fa. B) vergeben. Die Bewehrungskörbe wurden von der Subunternehmerfirma B angefertigt. Diese führte die Arbeiten mit Hilfe von Leuten der E GmbH sowie von der Fa. H als Subunternehmer aus.

Das Material wurde von der Bauunternehmung R G KG eingekauft und mit eigenem Personal geschnitten und gebogen. Für diese Arbeit waren drei Mitarbeiter der Bauunternehmung R G KG abgestellt. Weitere vier bis fünf Mitarbeiter der Bauunternehmung R G KG fertigten noch Flechtarbeiten für die plattenartigen Teile an.

Der Ablauf war so, dass von der Bauunternehmung R G KG die Erstbearbeitung (Biegen und Schneiden) durchgeführt wurde. Das bearbeitete Material wurde an verschiedenen Stellen gelagert. Anschließend bedienten sich die Arbeiter der Subunternehmen an diesem Material und fertigten laut Plan die Bewehrungskörbe. Nach der Fertigstellung wurde das Produkt vom Kran der Bauunternehmung R G KG weggehoben und im Freigelände zwischengelagert.

Die gewünschten Verlegeleistungen wurden für eine Arbeitswoche bis spätestens Donnerstag der Vorwoche dem zuständigen Verlegeleiter bekanntgegeben (vgl. Auftragsbestätigung Bewehrungsarbeiten, Verlegerahmen FTW Fa. G [gültig von 23.05.2012 – 30.04.2013], vom 22.05.2012). Unmittelbar nach Auslieferung bzw. Fertigstellung wurde die Bewehrung durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers (Bauunternehmung R G KG) abgenommen (vgl. wiederum Auftragsbestätigung vom 22.05.2012).

Überprüfungen seitens der Bauunternehmung R G KG hinsichtlich des eingesetzten Personals gab es grundsätzlich nicht, im Büro lagen jedoch die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie eine Führerscheinkopie für gewisses Stammpersonal der Fa. B auf.

Es gibt eine firmeninterne Weisung, dass vom leitenden Mitarbeiter hinsichtlich Personalüberprüfung das „ISHAP-System“ eingesetzt werden muss. In der Praxis verlässt man sich meist auf den Vertragspartner der Fa. B. Überprüfungen seitens der Firmenleitung, ob diese Weisungen eingehalten werden, gab es bisher nicht. Die Subunternehmer hatten zu den Geschäftszeiten der Bauunternehmung R G KG Zutritt zum Betriebsgelände. Außerhalb dieser Betriebszeiten war das Gelände abgesperrt und die Fa. B oder deren Subunternehmer hatten keinen eigenen Zugang in dieser Zeit. Auch konnte nur das von der Bauunternehmung R G KG vorgefertigte Eisen verarbeitet werden. An diesem Fertigungsplatz arbeiteten die Subunternehmen nur für die Bauunternehmung R G KG.

Spinde für Subunternehmer sowie Arbeitszeitkontrollen gab es nicht. Zur Verrichtung der Tätigkeiten wurde der Fa. B im Freigelände der Platz zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter des Unternehmens konnten auch die betriebliche Infrastruktur wie Waschräume, Pausenraum und Getränkeautomaten benützen.

 

N S wurde weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt. Auch besaß Herr S keine gültige Arbeitserlaubnis, keinen Befreiungsschein, keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ und keinen Niederlassungsnachweis.

 

II. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Strafantrag der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt angeschlossenen Unterlagen ergibt und in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten gilt.

 

Insbesondere sind die Aussagen bei der niederschriftlichen Vernehmung des N S und des Produktionsleiter der Bauunternehmung R G KG, J F, nicht widersprüchlich, sondern stimmen grundsätzlich überein.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 leg.cit,

d)   nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)   überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

 Gemäß § 2 Abs. 4 1. Satz leg.cit. ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs. 7 leg.cit. ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Nach Abs. 2 liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.   kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.   die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.   organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.   der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

Nach § 3 Abs. 1 leg.cit. ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1.1. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs. 4 leg.cit. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines „echten Werkvertrages“ oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder als Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH 04.09.2006, 2006/09/0030 mwN). In diesem Sinne hat das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

Bei Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale liegt jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinn des § 3 Abs. 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftigter im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG vor. Arbeitskräfteüberlassung im Sinn von § 4 Abs. 2 AÜG kann insbesondere auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinn der Z 3 leg.cit.) nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und „Subunternehmer“ liegt danach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026 mwN).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels“ auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046 mwN).

 

IV.1.2. Der zwischen der Bauunternehmung R G KG sowie der B- B- und S GmbH abgeschlossene „Werkvertrag“ für Bewehrungsarbeiten, kann – entgegen der Ansicht des Bf – in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Werkvertrag qualifiziert werden.

 

Auch wenn für das Vorliegen eines Werkvertrages die Entlohnung des Arbeiters durch die Fa. A und die Beistellung des Werkzeuges durch den Arbeiter bzw. die Fa. A spricht, ist die „Vereinbarung“ nicht als Werkvertrag anzusehen, da nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG anwendbar ist.

Da von den Subunternehmern kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Bauunternehmung R G KG abweichendes, unterscheidbares und den Subunternehmern zurechenbares Werk hergestellt wurde, ist jedenfalls § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG erfüllt. Auch wurde in der Rahmenvereinbarung festgelegt, dass die gewünschten Leistungen wöchentlich festgelegt werden.

Da ausschließlich das Material der Bauunternehmung R G KG verwendet wurde ist auch § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG zumindest teilweise erfüllt. Zudem fand eine organisatorische Eingliederung in die Bauunternehmung R G KG durch die Bindung an die Arbeitszeiten statt, auch wenn keine Arbeitszeitkontrollen durchgeführt wurden. Auch wenn keine Dienst- und Fachaufsicht durch die Bauunternehmung R G KG erfolgte, ist Z 3 leg. cit. zumindest teilweise erfüllt.

Ferner wurde kein gewährleistungstauglicher Erfolg vereinbart, da unmittelbar nach Fertigstellung die Abnahme – und gegebenenfalls eine Mängelrüge – erfolgte, wonach auch Z 4 leg. cit. als erfüllt zu betrachten ist.

 

Es ist auch davon auszugehen, dass den Subunternehmern bei den Arbeiten keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse zugekommen sind, welche auf ihr unternehmerisches Risiko hindeuten würden.

 

Insgesamt betrachtet, stellt sich der Arbeitseinsatz des N S als Arbeitskräfteüberlassung iSd § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG dar. Dies vor allem deshalb, da die Z 1 und 4 des § 4 Abs. 2 AÜG – sowie die Z 2 und 3 zumindest teilweise – erfüllt sind.

Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der Beschwerde, wo auf Seite 4 dargelegt wird: „Diese Umstände (gemeint: Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 2 AÜG) erscheinen durch die Angaben des J F als erfüllt. […] Die Bauunternehmung R G KG als Beschäftiger (Entleiher) trifft daher keine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 111 Abs. 1 ASVG, da gemäß den in § 5 Abs. 1 AÜG geregelten allgemeinen Grundsätzen die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt werden.“ Der Bf führt also in der Beschwerde auch selbst aus, dass Arbeitskräfteüberlassung vorlag.

 

Die Bauunternehmung R G KG ist nach der Judikatur des Höchstgerichtes auch als Arbeitgeber des N S anzusehen, da auch ein Beschäftiger iSd § 3 Abs. 3 AÜG den Arbeitgebern gleichzuhalten ist (vgl. bspw. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0005).

 

Auch ist festzuhalten, dass um die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft als Beschäftigung iSd § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren, es keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber des Ausländers ist, oder ob iSd § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG iVm dem AÜG die Verwendung einer überlassenen Arbeitskraft erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskraft verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG strafbar.

 

Da für den beschäftigten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und er auch keine gültige Arbeitserlaubnis, keinen Befreiungsschein, keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ und keine Niederlassungsnachweis besitzt, ist die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung jedenfalls erfüllt.

 

IV.2. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass N S mit einer Österreicherin verheiratet ist und eine vom AMS Linz ausgestellte Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, datiert mit 12.07.2005, vorgelegt wurde.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ehegatten […] österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, berechtigt sind, nicht anzuwenden.

 

Nach § 3 Abs. 8 AuslBG hat die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 […] vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung hierüber auszustellen.

 

Voraussetzung nach § 1 Abs. 2 lit. m leg. cit. ist jedenfalls die Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG.

 

Der Bf hat jedoch keine Berechtigung nach dem NAG vorgelegt, sondern lediglich die Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Diese Bestätigung hat zudem den Inhalt, dass bestätigt wird, „[…] zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen […].“

 

Zum einen ist dieser Textpassage zu entnehmen, dass die Bestätigung nur für den Zeitpunkt der Ausstellung gilt, gegenständlich also für den 12. Juli 2005. Und zum anderen fand zwischenzeitlich eine Novellierung des Bundesgesetzes statt, mit welcher der Passus „die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, berechtigt sind“ neu gefasst wurde. Zum Tatzeitpunkt war jedenfalls § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der ob zitierten Fassung anzuwenden und somit eine Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG erforderlich.

 

N S kann sich somit nicht auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG berufen.

 

IV.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit wird bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sein, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).

 

Nach Abs. 2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. VwGH 15.09.2004, 2003/09/0124 und jüngst 30.09.2014, Ra 2014/02/0045 mwN).

 

IV.3.2. Der Bf bringt in der Beschwerde vor, dass er dafür Sorge getragen hat, dass in der Bauunternehmung R G KG das Softwaresystem „ISHAP-card“ zur Ausstellung von sogenannten Baustellenausweisen eingeführt wurde und er mit deren Handhabung die Verantwortlichen der Baustelle, wie Bauleiter und Polier, betraut hat.

 

Das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wirksame Kontrollsystem besteht allerdings nicht alleine darin, ein System einzuführen und die mit der Handhabung dieses System im Betrieb Betrauten entsprechend zu schulen, sondern wird ein derartiges System als Kontrollsystem nur anzuerkennen sein, wenn der Geschäftsführer sich auch vom Funktionieren dieses Systems durch Kontrollen überzeugt. Allein die Erteilung von Weisungen zur Handhabung des Systems reicht nicht aus. Insbesondere hat der Produktionsleiter zum System „ISHAP-card“ ausgeführt, dass sie keinen Berichtspflichten unterliegen und hinsichtlich der Handhabung jedenfalls vom Bf nicht kontrolliert wurden.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass vom Bf keine Kontrollen über die Handhabung des von ihm im Betrieb eingeführten Systems durchgeführt wurden, kann von einem wirksamen Kontrollsystem nicht ausgegangen werden, weshalb dem Bf zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, wonach stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend sind).

 

Dass ein weiterer Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Bf iSd § 9 Abs. 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche (vgl. VwGH 12.07.2011, 2009/09/0093). Vom Bf wurde weder die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG, noch dessen ordnungsgemäße Anzeige iSd § 28a Abs. 3 AuslBG dargetan. Dem Bf ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

IV.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

 

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

IV.4.2. Von der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Strafmilderungsgründe vorliegen würden. Straferschwerend werde gewertet, dass der Beschuldigte aufgrund der bereits ergangenen Straferkenntnisse gewusst hätte, dass durch das von ihm verwendete ISHAP-Card-System kein wirksames Kontrollsystem vorliege, er jedoch nichts unternommen hätte um diesen Zustand zu ändern. Ebenso ergebe sich aus der Aussage des Herrn F, Produktionsleiter, dass der firmeninternen Weisung nicht entsprochen werde und seitens der Firmenleitung die Einhaltung der Weisungen auch nicht überprüft werde. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung geschätzt, erscheine die verhängte Strafe angemessen.

 

Mangels anderweitiger Angaben durch den Bf geht auch das Landesverwaltungsgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus.

 

IV.4.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzuführen, dass beim vormals zuständigem Unabhängigen Verwaltungssenat Oö. zwei Verfahren anhängig waren, wonach der Bf jeweils wegen Übertretung nach dem AuslBG rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Strafe ist demnach nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu bemessen, wonach im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro zu verhängen ist. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor, sodass eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro jedenfalls den Unrechts- und Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Tat abdeckt.

 

 

V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher insofern stattzugeben als die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 2000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) herabzusetzen war.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 200 Euro festzusetzen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger