LVwG-300250/5/Kl/Rd/PP

Linz, 18.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des A.V. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Grieskirchen vom 21. Jänner 2014, Ge96-46-2013, wegen Verwaltungs­über­tretungen nach dem Arbeitszeit­gesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
21. Jänner 2014, Ge96-46-2013, wurden über den Beschuldigten A.K., vertreten durch P.V. Rechtsanwälte GmbH, x, x,  Geldstrafen von 100 Euro, EFS 18 Stunden (Fakten 3, 7b, 10b), 150 Euro, EFS 24 Stunden (Fakten 11b, 15, 16a, 17, 23b), 200 Euro, EFS 36 Stunden (Fakten 4, 7a, 9b, 11a, 12, 13, 14c, 16b, 20, 26b, 27a, 27b), 250 Euro, EFS 44 Stunden (Fakten 18c, 19c, 25, 26a), 300 Euro, EFS 50 Stunden (Faktum 21), 350 Euro, EFS 60 Stunden (Fakten 8b, 9a, 10a, 22a, 24b), 400 Euro, EFS 70 Stunden (Fakten 1b,2, 22b, 22c, 24c), 500 Euro, EFS 80 Stunden (Fakten 14a, 14b, 18b, 23a, 24a), 600 Euro, EFS 120 Stunden (Faktum 6b), 700 Euro, EFS 130 Stunden (Fakten 5b, 18a), 800 Euro, EFS 140 Stunden (Fakten 1a, 19b), 1.000 Euro, EFS 160 Stunden (Faktum 5a), und 1.200 Euro, EFS 180 Stunden (Fakten 6a, 8a, 19a), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 AZG (Fakten 1a, 1b, 2, 3, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 7a, 7b, 8a, 8b, 9a, 10a, 10b, 11a, 11b, 12, 13, 14a, 14b, 15, 16a, 16b, 17, 18a, 18b, 19a, 19b, 20, 21, 22a, 22b, 23a, 23b, 24a, 24b, 25, 26a, 26b, 27a, 27b) und § 12 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 Z 3 AZG (Fakten 9b, 14c, 18c, 19c, 22c, 24 c) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

„Herr A.K. hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der B. und I. GesmbH mit dem Sitz in der Gemeinde E. mit der Geschäfts­anschrift x, x, zu verantworten, dass - wie im Zuge von Erhebungen durch das Arbeitsinspektorat V. festgestellt wurde - die nach­folgend angeführten Arbeitnehmer zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes widersprechenden Arbeitsleistungen wie folgt herangezogen wurden.

 

1.    Der Arbeitnehmer M.B., geb. am x, wurde

a)    am 2.4.2013 11.30 Stunden, am 5.4.2013 10.30 Stunden, am 16.4.2013 11.00 Stunden, am 17.4.2013 11.30 Stunden, am 23.4.2013 12.00 Stunden und am 25.4.2013 16.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 6.4.2013 53.50 Stunden und in der Woche vom 22.4.2013 bis 28.4.2013 60.00 Stunden zu Arbeitsleistungen heran­gezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2.    Die Arbeitnehmerin F.N.D., geb. am x, wurde am 2.4.2013 12.00 Stunden, am 8.4.2013 13.15 Stunden, am 15.4.2013 10.50 Stunden, am 22.4.2013 10.40 Stunden und am 29.4.2013 10.55 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3.    Die Arbeitnehmerin Z.E., geb. am x, wurde am 8.4.2013 11.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

4.    Der Arbeitnehmer S.E., geb. am x, wurde am 4.4.2013 10.45 Stunden und am 15.4.2013 12.45 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

5.    Der Arbeitnehmer Z.E., geb. am x, wurde

a)    am 2.4.2013 11.30 Stunden, am 3.4.2013 11.30 Stunden, am 4.4.2013 12.00 Stunden, am 5.4.2013 13.00 Stunden, am 18.4.2013 12.30 Stunden, am 20.4.2013 13.30 Stunden und am 25.4.2013 21.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeits­zeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 7.4.2013 64.30 Stunden, in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 55.15 Stunden, in der Woche vom 15.4.2013 bis 20.4.2013 66.30 Stunden und in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 52.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herange­zogen, obwohl die Wochenarbeits­zeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

6.    Der Arbeitnehmer M.B., geb. am x, wurde

a)    am 2.4.2013 11.30 Stunden, am 3.4.2013 11.30 Stunden, am 4.4.2013 11.30 Stunden, am 5.4.2013 14.00 Stunden, am 11.4.2013 12.30 Stunden, am 15.4.2013 11.30 Stunden und am 25.4.2013 21.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeits­zeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 6.4.2013 65.00 Stunden, in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 60.00 Stunden, in der Woche vom 15.4.2013 bis 20.4.2013 53.30 Stunden und in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 59.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herange­zogen, obwohl die Wochenarbeits­zeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

7.    Der Arbeitnehmer C.M., geb. am x, wurde

a)    am 4.4.2013 11.00 Stunden, am 5.4.2013 11.00 Stunden, und am 8.4.2013 10.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeits­zeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 51.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

8.    Der Arbeitnehmer K.G., geb. am x, wurde

a)    am 4.4.2013 13.30 Stunden, am 5.4.2013 13.30 Stunden, am 18.4.2013 12.30 Stunden, am 22.4.2013 12.30 Stunden, am 24.4.2013 14.00 Stunden und am 25.4.2013 21.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 59.30 Stunden und in der Woche vom 15.4.2013 bis 19.4.2013 55.30 Stunden zu Arbeitsleistungen heran­gezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

9.    Der Arbeitnehmer H.H., geb. am x, wurde

a)    am 17.4.2013 15.00 Stunden und am 25.4.2013 11.00 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 25.4.2013 23.00 Uhr und Einhaltung einer 8-stündigen Ruhezeit am 26.4.2013 ab 7.00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

10.  Der Arbeitnehmer D.H., geb. am x, wurde

a)    am 4.4.2013 11.00 Stunden, am 5.4.2013 11.00 Stunden, am 8.4.2013 10.30 Stunden, am 11.4.2013 12.30 Stunden und am 12.4.2013 11.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 51.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

11.  Der Arbeitnehmer Z.K., geb. am x, wurde

a)    am 10.4.2013 10.30 Stunden und am 26.4.2013 12.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stun­den nicht über­schreiten darf;

b)    in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 53.00 Stunden zu Arbeits­leistun­gen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht über­schreiten darf.

 

12.  Die Arbeitnehmerin M.L.K., geb. am x, wurde am 4.4.2013 10.45 Stunden, am 10.4.2013 10.45 Stunden, am 11.4.2013 10.45 Stunden und am 24.4.2013 10.45 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

13.  Die Arbeitnehmerin B.K., geb. am x, wurde am 2.4.2013 13.50 Stunden und am 30.4.2013 10.45 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

14.  Der Arbeitnehmer B.M., geb. am x, wurde

a)    am 3.4.2013 11.30 Stunden, am 5.4.2013 14.15 Stunden, am 8.4.2013 12.00 Stunden, am 11.4.2013 11.00 Stunden und am 12.4.2013 11.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 6.4.2013 60.30 Stunden und in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 59.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herange­zogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf;

c)    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 5.4.2013 22.30 Uhr und Einhaltung einer 7,5-stündigen Ruhezeit am 6.4.2013 ab 6.00 Uhr sowie nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 24.4.2013 19.30 Uhr und Einhaltung einer 10-stündigen Ruhezeit am 25.4.2013 ab 5.30 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeit­nehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

15.  Der Arbeitnehmer M.M., geb, am x, wurde am 2.4.2013 11.00 Stunden, am 3.4.2013 11.20 Stunden, am 9.4.2013 10.30 Stunden und am 11.4.2013 10.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tages­arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

16.  Der Arbeitnehmer Z.S., geb. am x, wurde

a)    am 26.4.2013 12.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 54.00 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

17. Die Arbeitnehmerin B.T., geb. am x, wurde am 2.4.2013 11.05 Stunden, am 3.4.2013 11.20 Stunden, am 9.4.2013 10.30 Stunden und am 16.4.2013 10.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tages­arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

18. Der Arbeitnehmer I.O.K., geb. am x, wurde

a)    am 2.4.2013 11.30 Stunden, am 17.4.2013 11.30 Stunden, am 18.4.2013 12.30 Stunden, am 24.4.2013 14.00 Stunden und am 25.4.2013 16.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 15.4.2013 bis 20.4.2013 52.00 Stunden und in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 64.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herange­zogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf;

c)    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 24.4.2013, 21.00 Uhr und Einhaltung einer 10-stündigen Ruhezeit am 25.4.2013 ab 7.00 Uhr sowie nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 25.4.2013 23.00 Uhr und Einhaltung einer 7-stündigen Ruhezeit am 26.4.2013 ab 7.00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeit­nehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

19. Der Arbeitnehmer A.Ö., geb. am x, wurde

a)    am 3.3.2013 12.00 Stunden am 4.4.2013 12.00 Stunden, am 5.4.2013 14.30 Stunden, am 8.4.2013 11.30 Stunden, am 24.4.2013 14.30 Stunden und am 25.4.2013 21.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 7.4.2013 66.30 Stunden, in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 57.30 Stunden, in der Woche vom 15.4.2013 bis 20.4.2013 68.30 Stunden und in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 59.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeits­zeit 50 Stunden nicht überschreiten darf;

c)    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 24.4.2013 21.00 Uhr und Einhaltung einer 10-stündigen Ruhezeit am 25.4.2013 ab 7.00 Uhr sowie nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 25.4.2013 23.00 Uhr und Einhaltung einer 8-stündigen Ruhezeit am 26.4.2013 ab 7.00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeit­nehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

20. Der Arbeitnehmer F.U., geb. am x, wurde am 2.4.2013 11.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesar­beits­zeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

21. Der Arbeitnehmer M.U., geb. am x, wurde am 2.4.2013 12.00 Stunden, am 11.4.2013 10.30 Stunden, am 12.4.2013 12.00 Stunden, am 15.4.2013 11.00 Stunden, am 16.4.2013 11.00 Stunden und am 17.4.2013 11.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

22. Der Arbeitnehmer D.V., geb. am x, wurde

a)    am 2.4.2013 11.30 Stunden, am 3.4.2013 11.30 Stunden, am 4.4.2013 12.00 Stunden, am 5.4.2013 13.30 Stunden, am 18.4.2013 12.30 Stunden und am 20.4.2013 13.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 7.4.2013 65.00 Stunden, in der Woche vom 8.4.2013 bis 12.4.2013 57.00 Stunden, in der Woche vom 15.4.2013 bis 20.4.2013 68.30 Stunden und in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 69.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Wochen­arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf;

c)    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 4.4.2013 20.00 Uhr und Einhaltung einer 10-stündigen Ruhezeit am 5.4.2013 ab 6.00 Uhr, nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 5.4.2013 20.00 Uhr und Einhaltung einer 9-stündigen Ruhezeit am 6.4.2013 ab 5.00 Uhr sowie nach Beendigung der Tages­arbeitszeit am 24.4.2013 21.30 Uhr und Einhaltung einer 9,5-stündigen Ruhezeit am 25.4.2013 ab 7.00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

23. Der Arbeitnehmer D.P., geb. am x, wurde

a)    am 10.4.2013 10.30 Stunden, am 17.4.2013 15.00 Stunden und am 26.4.2013 12.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 53.30 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

24. Der Arbeitnehmer Z.P., geb. am x, wurde

a)    am 3.4.2013 12.30 Stunden, am 5.4.2013 13.00 Stunden, am 8.4.2013 12.00 Stunden, am 15.4.2013 12.00 Stunden und am 25.4.2013 15.30 Stunden, zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 6.4.2013 60.30 Stunden in der Woche vom 8.4.2013 bis 13.4.2013 57.00 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf;

c)    nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 5.4.2013 20.30 Uhr und Einhaltung einer 9,5-stündigen Ruhezeit am 6.4.2013 ab 6.00 Uhr sowie nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 25.4.2013 23.00 Uhr und Einhaltung einer 8-stün­digen Ruhezeit am 26.4.2013 ab 7.00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine un­unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

25. Die Arbeitnehmerin M.S., geb. am x, wurde am 2.4.2013 12.00 Stunden, am 8.4.2013 12.30 Stunden, am 15.4.2013 11.30 Stunden und am 22.4.2013 11.20 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

26. Der Arbeitnehmer A.S.S., geb. am x, wurde

a)    am 4.4.2013 11.30 Stunden, am 5.5.2013 12.30 Stunden und am 18.4.2013 12.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeits­zeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 1.4.2013 bis 6.4.2013 56.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

27. Der Arbeitnehmer V.R., geb. am x, wurde

a)    am 26.4.2013 12.30 Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf;

b)    in der Woche vom 22.4.2013 bis 27.4.2013 54.00 Stunden zu Arbeits­leistungen herangezogen, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.“

 

2. Dagegen wurde vom A.V. fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und darin beantragt, die in der Strafanzeige aufgeführten Strafen in Höhe von insgesamt 27.200 Euro zu verhängen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschuldigten zugrunde gelegt wurde, obwohl der Milde­rungs­grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aufgrund einer Über­tretung nach dem AuslBG nicht gegeben war. Gegenständlich handle es sich um beträchtliche Übertretungen, so wurde die tägliche Arbeitszeit in einem Fall um 14 Stunden überschritten, wobei schwere körperliche Arbeit geleistet werden musste. Seitens des Arbeitsinspektorates seien keine straf­mildernden Umstände ersichtlich, die die Verhängung der Geldstrafen in dem von der belangten Behör­de festgesetzten Ausmaß zulassen würde.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungs­gericht vorgelegt. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör eingeräumt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte äußerte sich mit Eingabe vom
24. März 2014 dahingehend, dass die belangte Behörde zu Recht das Geständnis des Beschuldigten als strafmildernd gewertet habe. Weiters wurde darauf hinge­wiesen, dass der Beschuldigte aufgrund der unüblichen Witterungsverhältnisse (sehr schleppender Winterausklang) gezwungen gewesen sei, vermehrt Personal für die noch stattfindenden Splittkehrungen, welche notwendige Abschluss­arbeiten für die gesamte Winterdienstbeauftragung darstellen, einzusetzen hatte, an­dern­falls ein immenser Verlust an saisonalen Winterdienstaufträgen und vor allem Kunden gedroht hätte. Die Winterdienstaufträge würden über 30 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens darstellen. Der Beschuldigte habe sich daher in einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Notsituation befunden, wes­halb sein Verschulden als gering anzusehen sei, zumal die Winterdienstbeleg­schaft auch nach dem Winter weiter beschäftigt werden müsse. Der Personal­­einsatz diene daher auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Darüber hinaus sei das Arbeitsinspektorat unrichtigerweise – die Arbeitszeitüberschreitungen beschrän­ken sich richtigerweise auf einen Monat -  von einem strafbaren Verhalten über einen Zeitraum von acht Wochen ausgegangen. Abschließend sei zu bemerken, dass die insgesamt festgesetzte Geldstrafe von 19.200 Euro mehr als das Fünffache der Mindeststrafe darstelle und sei daher jedenfalls als strafange­messen anzusehen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom A.V. angegebenen Beschwerdepunkte ge­bunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis
1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit und der Mindestdauer der Ruhe­zeiten ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintangehalten wer­den soll. Durch die Anzahl der Verstöße und die Anzahl der betroffenen Arbeit­nehmer ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten Geldstrafen, welche von 100 Euro bis 1.200 Euro reichen, bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, verhängt. Ein Wiederholungstatbestand liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde begründet die Höhe der verhängten Geldstrafen damit, dass diese in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum angedauert haben und dieser Umstand, ebenso wie jener, dass dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbeschol­ten­heit aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung nicht mehr zugute zu halten war, der Verhängung der Mindeststrafe entgegenstehen würden. Die verhängten Geldstrafen würden Großteils im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen und somit in Summe als tat- und schuldangemessen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten) angepasst erscheinen. Dem Strafantrag des A.V. wurde von der belangten Behörde nicht völlig gefolgt.

 

5.2.5. Wie bereits in Pkt. 5.1. der gegenständlichen Entscheidung angeführt, reicht der Strafrahmen für die vom Beschuldigten gesetzten Verwaltungsüber­tretungen von 72 Euro bis 1.815 Euro. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wurde von der belangten Behörde zutreffend gewürdigt, indem auf die Dauer der Arbeitszeitüberschreitungen sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und den längeren Tatzeitraum  hingewiesen wurde. Weiters wurde auch darauf Be­dacht genommen, dass dem Schutzzweck der Bestimmungen des AZG entgegen­gewirkt wurde und dadurch eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vorliegt und sowohl die Intensität der Beeinträchtigung als auch das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war. Auch wurde berücksichtigt, dass dem Beschuldig­ten zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbe­scho­lten­heit aufgrund einer Verwaltungs­strafvor­merkung betreffend eine Über­tre­tung nach dem AuslBG nicht mehr zugute zu halten war, er jedoch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Vom Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich konnte diesbezüglich keine ungerechtfertigte Ermessensausübung bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafen seitens der belangten Behörde erblickt werden.

 

Zum Einwand des A.V., wonach dem Strafantrag nicht zur Gänze nachgekommen worden sei, ist zu bemerken, dass dieser seitens der belangten Behörde zum Großteil berücksichtigt wurde. Das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich verkennt keinesfalls die Notwendigkeit der Verhän­gung von empfindlichen Geldstrafen in Bezug auf Übertretungen des Arbeits­zeitgesetzes. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bei erstmaliger Begehung, insbesondere zu den Fakten 6a, 8a und 19a, nahezu die Höchststrafe beantragt wurde. Wenngleich bei diesen Fakten eine massive Zeitüberschreitung von 11 ½ Stunden, sohin eine Verdoppelung der ge­setz­lichen Tagesarbeitszeit und die Anzahl von Übertretungstagen der je­weiligen Arbeitnehmer, vorliegt, rechtfertigt dies noch nicht die gänzliche Aus­schöpfung des Strafrahmens (vgl. VwGH vom 9.2.1999, 97/11/0079). Die in diesen Fällen von der belangten Behörde fest­gesetzten Geldstrafen von 1.200 Euro erscheinen durchaus tat- und schuld­an­ge­messen und auch geeignet, den Beschuldigten künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertre­tungen abzuhalten. Zusammen­fassend kann fest­gestellt werden, dass die Forderungen des Arbeitsinspektorates im Strafan­trag als unangemessen und überhöht erscheinen und die belangte Behörde zu Recht unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe ihre im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Geldstrafen – welche noch immer bei weitem das Mehrfache der gesetzlichen Mindeststrafe betragen - dementspre­chend herabgesetzt hat. Überdies bewegen sich die verhängten Geldstrafen durchaus in dem der gängigen Behördenpraxis entsprechenden Rahmen. Auch sollte, für den Fall, dass es zu einer neuerlichen Bestrafung des Beschuldigten kommt, noch genügend Raum nach oben erhalten bleiben.

 

Zu den Einwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren ist zu bemerken, dass sein Vorbringen – soweit es überhaupt relevant ist – von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits de facto, wenngleich nicht expressis verbis, berücksichtigt wurde, sodass hierauf nicht näher einzugehen war.  

 

Es war daher die Beschwerde des A.V. als unbe­gründet abzuweisen.

 

 

II. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs. 1 VStG im Beschwerdeverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Beschwerdeführer ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Voraus­setzungen nach § 52 VwGVG liegen nicht vor. 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt