LVwG-350088/4/Py/JB/IH

Linz, 27.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn F L, vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Mag. J W, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Juli 2014, GZ: SO10-510830, wegen Rückerstattung zuerkannter Leistungen nach dem Oö. SHG bzw.
Oö. BMSG, nach Durchführungen einer mündlichen Verhandlung am
6. November 2014

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
31. Juli 2014, GZ: SO10-510830, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die unter SH30-L/1014 bzw. in weiterer Folge unter SH10-297 als Dauerleistung zuerkannte Leistung (Sozialhilfe bzw. seit 01.10.2011 bedarfsorientierte Mindestsicherung) für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2014 in Höhe von 21.501,95 Euro zurückzuerstatten hat.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, dass der Beschwerdeführer seit 1990 Dauerbezieher von Sozialhilfe bzw. seit 01.10.2011 Dauerbezieher von bedarfsorientierter Mindestsicherung ist. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 wurde die Leistung per
30. April 2014 eingestellt, weil hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 Familienbeihilfe nachbezahlt wurde. Diese Nachzahlung wurde der Behörde nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer verfügte mit Stand
31. März 2014 über ein Vermögen in Höhe von rd. 32.000 Euro und ist somit keine soziale Notlage gegeben. Da der Beschwerdeführer seiner Anzeigepflicht hinsichtlich der Veränderung seiner Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen ist wurde ihm die Mindestsicherung zu Unrecht zuerkannt. Er sei deshalb nach
§ 35 Abs. 2 Oö. BMSG zur Rückerstattung verpflichtet. Der  aufgrund der Verjährungsbestimmungen der Behörde zustehende Rückerstattungsanspruch für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2014 betrage 21.501,95 Euro.

 

2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter mit Schreiben von 1. September 2014 rechtzeitig Beschwerde ein, in der eine Neuberechnung des Rückersatzanspruches, in eventu eine Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt wurde.

Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß
§ 9 Oö. BMSG beim Einsatz der eigenen Mittel die Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsatzbeträge nicht zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung hätten daher von den Ersparnissen des Beschwerdeführers per 31. März 2014 in Höhe 32.470,76 Euro die Nachzahlung der Familienbeihilfe samt Kinderabsatzbeträgen in Höhe von 22.682,70 Euro nicht berücksichtigt werden dürfen. Bemessungsgrundlage für die Rückerstattung der Sozialhilfe bzw. seit 01.10.2011 zuerkannten bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2014 hätte somit nur der Differenzbetrag in Höhe von 9.788,06 Euro sein dürfen, von dem dann noch die Ersparnisse gemäß § 10 Abs.1 Z4 Oö. BMSG in Höhe des 5-fachen Nettoausgleichszulagenrichtsatzes von derzeit 857,73 Euro, sohin 4.288,65 Euro in Abzug zu bringen sind, sodass lediglich ein Betrag von 5.499,41 Euro bescheidmäßig als Rückerstattung vorgeschrieben hätte werden dürfen.

 

3. Mit Schreiben vom 19. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht vor, das zur Ent­scheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
6. November 2014. An dieser nahm eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter des Beschwerdeführers teil.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer, geb. x, für den mit Beschluss des Bezirksgerichts R vom 22.11.2005, GZ: 5 P 114/05p der nunmehrige Vertreter als Sachwalter bestellt wurde, ist seit 1990 Dauerbezieher der Sozialhilfe bzw. seit 01.10.2011 der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

Mit Schreiben vom 11. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer zH seines Sachwalters vom Finanzamt B R S mitgeteilt, dass ihm ab Oktober 2006 bis September 2014 die erhöhte Familienbeihilfe  zuerkannt wird. Am 16.11.2011 wurde dazu dem Beschwerdeführer samt Kinderabsatzbeträgen der Betrag von 22.682,70 Euro überwiesen. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde nicht angezeigt. Mit Stand 31. März 2014 verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen in Höhe von 32.470,76 Euro.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird nicht bestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 in der Fassung
LGBL. 74/2011 hat der Hilfeempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) jede ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich der Empfänger der Hilfe seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. haben Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angeben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, diese rückerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBL. Nr. 74/2011 idgF. haben Hilfeempfänger (deren gesetzliche Vertreter) jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie maßgebliche Umstände im Sinn des § 16, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen bedarfsorientierte Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht zugekommen ist, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Rückerstattungspflichten wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen unterliegen nicht der Verjährung.  

 

5.2. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass ihm im Jahr 2011 für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2014 erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsatzbeträgen zuerkannt wurde und ein Betrag in Höhe von 22.682,70 Euro im November 2011 zur Auszahlung gelangte, dieser Umstand jedoch nicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht wurde. Das grundsätzliche Bestehen eines Rückersatzanspruches wird daher von ihm nicht in Frage gestellt, er bestreitet jedoch die Höhe des von der belangten Behörde ausgesprochenen Betrages und begründet dies mit dem Umstand, dass gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z2 Oö. BMSG Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannte Kinderabsatzbeträge beim Einsatz der eigenen Mittel als Einkünfte nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Dem ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe entgegen zu halten. Danach sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe  „nicht berücksichtigt werden dürfen“, sind sie als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Im Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2007/10/0011 hat der Verwaltungsgerichtshof zu der ähnlich gefassten Regelung des § 38 Abs.1 Z1 Nö. SHG hinsichtlich des Rückersatzes ausdrücklich ausgesprochen, dass auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann (vgl. auch VwGH vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0202 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat daher zu Recht für die Vorschreibung des Kostenersatzes das aus der  Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsatzbeträgen dem Beschwerdeführer erwachsene Vermögen zu Grunde gelegt und kann der bekämpfte Bescheid daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny