LVwG-350093/13/KLi/TK

Linz, 09.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 1. September 2014 des R Z, geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
28. August 2014, GZ: 3.01-ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 2014, GZ. 3.01 – ASJF, ersatzlos behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.4.2014 wurde dem Beschwerdeführer für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen befristet bis 30.9.2014 zuerkannt. Aufgrund mangelnder Bemühungen beim Einsatz der Arbeitskraft erging sodann vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.8.2014.

 

Mit diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Beschwerdeführer wie folgt gekürzt werde: Der dargestellte Mindeststandard werde gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für den Monat September 2014 um 177,62 Euro (= 20 % des Mindeststandards) reduziert.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass durch Vermittlung der Abteilung J (x) der Beschwerdeführer für Reinigungstätigkeiten des xmarktes eingesetzt werden sollte. Bei einem im Vorfeld geführten Bewerbungsgespräch bei x am 20.8.2014 seien ihm 25 Stunden pro Woche sehr entgegenkommend und auch das Einsatzgebiet x wegen der Wohnadresse sehr angenehm gewesen. Bei seiner anschließenden Übermittlung zur Arbeit und Vorstellung bei der Abteilung W habe er jedoch  bekanntgegeben, so und so nur ein halbes Jahr arbeiten zu wollen und er wäre von der angebotenen Arbeitstätigkeit auch nicht sonderlich begeistert gewesen. Da die Dienststelle jedoch nur an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme abgelehnt worden. Nach dem Gespräch bei der W habe er sich auch bis dato nicht mehr, wie eigentlich vereinbart, bei der Abteilungsleitung von J gemeldet.

 

Der Beschwerdeführer sei im Laufe seines Sozialhilfebezuges bzw. bedarfsorientierten Mindestsicherungsbezuges bereits mehrmals eindringlich über seine Bemühungspflicht gemäß § 7 Oö. BMSG und den Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 11 Oö. BMSG aufgeklärt worden.

 

Da er ohne nachvollziehbare berücksichtigungswürdige Gründe nun auch die Arbeit bei W mit der Begründung, keine längerfristige Zusammenarbeit leisten zu wollen, abgelehnt habe, sei seinerseits eine weitere, seinen persönlichen Umständen entsprechende, zumutbare Anstellung vereitelt worden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 1.9.2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die angebotene Stelle nicht abgelehnt habe.

 

Mit ihm sei vereinbart worden, dass er zunächst über J eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt ausüben werde, oberste Priorität aber das Ziel genieße, dass er wieder am ersten Arbeitsmarkt unterkomme. Vereinbart worden sei eine Reinigung des xmarktes, welche ihm sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht (Nähe zum Wohnort) sehr gelegen gekommen wäre. Nachdem er sich mit Hilfe eines 25-Stunden-Jobs auch auf seine künstlerische Tätigkeit als Musiker konzentrieren hätte können, sei er an dieser Arbeitsstelle interessiert gewesen. In weiterer Folge sei ein Bewerbungsgespräch bei J am 20.8.2014 vereinbart worden und sodann noch ein Vorstellungsgespräch am 26.8.2014 bei W. Im Zuge dieses Gespräches sei er dazu befragt worden, ob er eine längerfristige Tätigkeit durchführen werde. Er habe sich diesbezüglich zurückhaltend geäußert und darauf hingewiesen, dass sein Ziel sei, wieder auf den ersten Arbeitsmarkt unterzukommen. Ohne dass ihm eine Begründung genannt worden sei, sei ihm sodann mitgeteilt worden, dass er die offene Stelle nicht antreten könne, weil er hiefür nicht geeignet sei und man die Stelle an jemand anders vergeben werde.

 

Er selbst habe zu keiner Zeit diese Arbeit abgelehnt, weshalb er beantrage, die ihm gewährte Mindestsicherung nicht zu kürzen.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid vom 26.4.2014 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen, befristet bis 30.9.2014 zuerkannt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

II.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung um 20 % des Mindeststandards gekürzt; das sind 177,62 Euro. Diese Kürzung erfolgte für den Monat September 2014. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer gegen seine Bemühungspflicht gemäß § 11 Oö. BMSG verstoßen und seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe.

 

II.3. Über Vermittlung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle über „J“ angeboten. Bei dieser Arbeitsstelle handelte es sich um eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Gegenstand der Arbeitstätigkeit war die Reinigung des xmarktes. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 25 Stunden.

 

 

II.4. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einem Bewerbungsgespräch bei J vorgeladen, welches von der Zeugin M H am 20.8.2014 geführt wurde. Im Zuge dieses Bewerbungsgespräches wurde einerseits darüber gesprochen, dass der Beschwerdeführer Musiker ist. Ferner wurde die Arbeitstätigkeit erörtert. Der Beschwerdeführer zeigte sich an der ihm geschilderten Arbeitsstelle interessiert, zumal er mit einer Tätigkeit im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche einerseits seinen Lebensunterhalt abdecken konnte und andererseits die Arbeitsstelle in der Nähe seiner Wohnadresse war.

 

II.5. Aufgrund dieses Bewerbungsgespräches wurde der Beschwerdeführer weitervermittelt zur Abteilung „W“, wo mit den Zeugen S S-K und R N ein Vorstellungsgespräch stattfand. Auch im Zuge dieses Gespräches wurde über die eigentliche berufliche Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker gesprochen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass Gegenstand der Arbeitsstelle die Reinigung des xmarktes ist. Auch wurde ihm erklärt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden umfasst, wobei grundsätzlich aufgrund der Hauptmarkttage am Freitag und Samstag an diesen Tagen der Dienst zu verrichten sei. Als Ausgleich sei der Montag arbeitsfrei.

 

Außerdem wurde im Zuge dieses Vorstellungsgespräches von den Zeugen auch dargelegt, dass grundsätzlich ein Arbeitnehmer für eine längerfristige Zusammenarbeit gesucht werde. Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf eine längerfristige Tätigkeit zurückhaltend. Der Beschwerdeführer verstand die Arbeitsstelle bei „J“ als Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, welche nur übergangsweise stattfinden sollte und welche ihm die Möglichkeit eröffnen sollte, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass dies auch die grundsätzliche Intention der belangten Behörde war, weshalb eine längerfristige Tätigkeit von vornherein von keinem der Beteiligten beabsichtigt gewesen sein sollte.

 

II.6. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des Beschwerdeführers bestand seitens der Zeugen S-K und N allerdings sehr wohl die Absicht, eine Person für längerfristige Tätigkeiten einzusetzen. Im Bereich der „Märkte“ sind Arbeitnehmer zum Teil auch über viele Jahre beschäftigt. Auch die offene Arbeitsstelle war eine derartige Arbeitsstelle.

 

II.7. Nicht festgestellt werden kann, ob dem Beschwerdeführer sogleich im Anschluss an sein Bewerbungsgespräch mitgeteilt wurde, dass er die offene Arbeitsstelle nicht erhalten werde oder ob er darüber zu einem späteren Zeitpunkt informiert wurde. Der Beschwerdeführer selbst meldete sich in weiterer Folge nicht mehr bei „J“.

 

 


 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 26.4.2014 und vom 28.8.2014 ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Diese wurden von keiner der Parteien bestritten, sodass weitergehende diesbezügliche Sachverhalts-erhebungen unterbleiben konnten. Darüber hinaus ist der Akteninhalt vollständig und schlüssig.

 

III.2. Die Feststellungen zur Vermittlung des Beschwerdeführers zu „J“ gehen ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Ferner hat am 1.12.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Organisation der Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräche wurde von sämtlichen Parteien und auch von den anwesenden Zeugen übereinstimmend geschildert. Diese Aussagen konnten daher den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde gelegt werden.

 

III.3. Der Inhalt der Vorstellungs- und Bewerbungsgespräche wird allerdings von den Parteien und Zeugen unterschiedlich geschildert.

 

Die Zeugin M H von „J“ gab zunächst an, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gespräch am 20.8.2014 an der offenen Arbeitsstelle (Reinigung des xmarktes) interessiert zeigte, dies sowohl im Hinblick auf die Arbeitszeit als auch den Einsatzort. Aus dieser Aussage (welche sich auch aus dem Akteninhalt ergibt), kann zunächst noch keine mangelnde Bemühung bzw. ein Verstoß gegen die Bemühungspflicht des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

 

Das weitere Vorstellungsgespräch am 26.8.2014 bei der Abteilung „W“, bei welchem die Zeugen S S-K und R N anwesend waren, wurde sehr unterschiedlich geschildert. Insbesondere gaben sämtliche Beteiligten ihre persönlichen Eindrücke von diesem Vorstellungsgespräch wieder. Während die Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer an der offenen Arbeitsstelle kein Interesse zeigte, versuchte der Beschwerdeführer darzulegen, dass sein Interesse dahingehend bestanden habe, im Wege über diese Arbeitsstelle rasch wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Arbeit gar nicht um eine längerfristige Beschäftigung handeln würde, sondern vielmehr um eine Möglichkeit, auf diesem Wege wieder eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit finden zu können. Dem entgegen gaben die Zeugen an, dass es sich bei der offenen Arbeitsstelle sehr wohl um ein längerfristiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Dem gegenüber versuchte der Beschwerdeführer wiederum darzulegen, dass es sich bei dieser Stelle um den zweiten Arbeitsmarkt gehandelt habe und dass für ihn nicht lediglich eine Vermittlung und ein Verbleiben auf dem zweiten Arbeitsmarkt vorgesehen gewesen wäre, sondern das Wiedererlangen einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Tatsächlich gab auch die Zeugin M H an, dass es sich bei der offenen Stelle um eine solche auf dem zweiten Arbeitsmarkt gehandelt hatte.

 

III.4. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entstand aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Eindruck, dass der Beschwerdeführer und die belangte Behörde bzw. die Zeugen von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen der in Rede stehenden Arbeitsstelle ausgegangen sind. Während die Zeugen einen Dienstnehmer für ein langfristiges Dienstverhältnis suchten, war der Beschwerdeführer der Auffassung, es handle sich hiebei um eine Übergangslösung, um vom zweiten auf den ersten Arbeitsmarkt weitervermittelt werden zu können. Naturgemäß wäre eine derartige Arbeitsstelle nicht längerfristig sondern tatsächlich nur übergangsweise zu besetzen.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen. Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. § 11 Oö. BMSG regelt die Bemühungspflicht von Hilfeempfängern, insbesondere den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die aus einer Vernachlässigung der Bemühungspflicht resultierenden Konsequenzen. Ebenso werden Ausnahmen von der Bemühungspflicht normiert.

 

Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 Oö. BMSG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer hatte keine minderjährigen Kinder zu versorgen bzw. treffen ihn auch sonst keine Sorgepflichten.

 

Familiäre Umstände, welche den Beschwerdeführer gehindert hätten, die Tätigkeit über „J“ anzunehmen, bestanden daher nicht.

 

V.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.12.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vertreterin der belangten Behörde und die Zeugen von „J“ und der „W“ vernommen. Sämtliche Beteiligten hatten die Möglichkeit, den Ablauf der Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräche vom 20.8.2014 bei „J“ und am 26.8.2014 bei „W“ zu schildern. Im Rahmen der Einvernahmen gaben sämtliche Personen ihre Eindrücke von den gegenständlichen Vorstellungsgesprächen wieder. Sowohl die Vertreterin der belangten Behörde als auch die Zeugen hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen äußerst objektiven Eindruck. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, diese Personen hätten Vorbehalte ihm gegenüber, bestätigte sich dementgegen nicht.

 

Sehr wohl entstand aber beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Eindruck, dass die beteiligten Personen von einer sehr unterschiedlichen Vorstellung von der offenen Arbeitsstelle ausgingen. Während es für den Beschwerdeführer wesentlich war, im Wege über diese Tätigkeit rasch vom zweiten Arbeitsmarkt aus wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wobei hier naturgemäß eine längerfristige Tätigkeit wohl eher ausscheidet, sollte die offene Stelle sehr wohl längerfristig besetzt werden. Nachdem offenbar die konkreten Voraussetzungen dieser Arbeitsstelle zwischen den Beteiligten nicht einvernehmlich geklärt werden konnten, scheiterte die Anstellung des Beschwerdeführers.

 

V.3. Letztendlich konnte aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen des Verlaufes des Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräches vom Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich auch durch intensives Befragen sämtlicher an den Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen beteiligten Personen nicht definitiv geklärt werden, dass das Scheitern einer Anstellung des Beschwerdeführers jedenfalls auf dessen mangelnde Bemühungspflicht zurückzuführen sei. Wohl spielt auch eine wesentliche Rolle, dass die Vorstellungen der beteiligten Personen von der zu besetzenden Stelle divergierten. Weshalb eine Aufklärung darüber letztendlich scheiterte, konnte nicht ermittelt werden.

 

V.4. Nachdem sich nicht erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer eine fehlende Bemühungspflicht zur Last zu legen ist, konnte eine Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keinesfalls auf seine Verhaltensweise bzw. seine Ausdrucksweise zurückgeführt werden können, sondern vielmehr lediglich auf die konkrete Ausgestaltung der offenen Dienststelle und darauf, dass diesbezüglich wohl unterschiedliche Auffassungen bestanden haben.  In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass nicht lediglich eine Verpflichtung dazu besteht, Termine zur Arbeitsvermittlung wahrzunehmen, sondern sich im Zuge dieser Termine auch entsprechend für ein positives Ergebnis zu engagieren.

 

V.5. Aufgrund der obigen Erwägungen war der Beschwerde aber dennoch Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 28.8.2014 ersatzlos aufzuheben.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer